Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 399/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 636/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 200/01 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI-) streitig.
Bei der am 1931 geborenen Klägerin, die seit 01.03.1996 Regelaltersrente bezieht, sind erstmals mit Bescheid vom 12.04.1989 für die Kinder Christl (geb. 1959) und Horst (geb. 1964) die Zeiten vom 01.10.1959 bis 30.09.1960 bzw vom 01.06.1964 bis 31.05.1965 als Kindererziehungszeiten (KiZ) vorgemerkt worden. Vom 01.04.1960 bis 31.12.1963 hat die Klägerin freiwillige Beiträge entrichtet. Parallel zu den KiZ sind vom 25.11.1959 bis 21.03.1960 für fünf Monate Pflichtbeiträge aus abhängiger Beschäftigung nachgewiesen.
Am 10.11.1993 beantragte die Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.01.1994 und Widerspruchsbescheid vom 22.03.1994 ab, weil die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei. Die Klägerin habe anstelle der erforderlichen 35 Jahre (= 420 Kalendermonate) bis 28.02.1994 nur eine Versicherungszeit von 381 Kalendermonaten zurückgelegt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth (S 11 Ar 192/94) schlossen die Beteiligten einen Überprüfungsvergleich, wonach sich die Beklagte bereit erklärte, über den Rentenantrag vom 10.11.1993 unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geforderten Neuregelung ohne Berufung auf Verjährungsfristen erneut zu entscheiden.
Den entsprechenden Antrag der Klägerin vom 19.02.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.1999 und Widerspruchsbescheid vom 10.05.1999 ab. Durch die Neuregelung des § 307 d SGB VI habe sich hinsichtlich der Anrechnung von Versicherungszeiten keine Änderung ergeben, so dass die Klägerin nach wie vor die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt habe.
Das SG Bayreuth hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 14.09.1999 abgewiesen: Auch nach In-Kraft-Treten des § 307 d SGB VI könne eine additive Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten bei gleichzeitiger freiwilliger Beitragsentrichtung nicht vorgenommen werden, da diese Vorschrift keine derartige Regelung enthalte.
Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, sie werde für ihre freiwillige Beitragsleistung bestraft, weil die ab 01.10.1960 entrichteten Beiträge mit der Kinderberücksichtigungszeit zusammenträfen. Hätte sie diese Beiträge für spätere Zeiträume entrichtet, würde die Berücksichtigungszeit voll zur Wirkung kommen, weil dann zusammen mit den freiwilligen Beiträgen die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wäre und die vorgezogene Altersrente zugestanden hätte. Aufgrund der Entscheidung des BVerfG sei § 307 d SGB VI auch mit dem Ziel geschaffen worden, Rentenversicherte, bei denen Beitragszeiten mit Zeiten der Kindererziehung zusammentreffen, nicht gegenüber Versicherten ohne Beitragsleistung während der Kindererziehung zu benachteiligen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 14.09.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.1999 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.1994 zu verurteilen, ihr ab 01.03.1994 Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Streitakten erster und zweiter Instanz und den Unterlagen der Beklagten die früheren Klageakten des SG Bayreuth S 9 Ar 646/93 und S 11 Ar 192/94 sowie die Berufungsakte des Bayer. Landessozialgerichts L 7 Ar 607/93.
Mit Bescheid vom 07.12.1995 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente ab 01.03.1996.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 14.09.1999 zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.03.1994 zusteht.
Nach der zum Antragszeitpunkt (10.11.1993) geltenden Fassung des § 36 SGB VI hatten Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hatten. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin auch unter Beachtung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsänderungen nicht.
Die Frage der Rentenberechnung beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit weiteren Versicherungszeiten war Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Prüfung durch das BVerfG (Beschluss vom 12.03.1996 - BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 -). Im Anschluss daran hat das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16.12.1997 (Rentenreformgesetz -RRG- 1999, BGBl I 2998) durch die Neuregelung des (rückwirkend zum 01.01.1986 in Kraft getretenen) § 307 d SGB VI und des mit Wirkung vom 01.07.1998 neugefassten § 70 Abs 2 SGB VI eine verbesserte Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen. Dadurch wurde gleichzeitig sichergestellt, dass sog Bestandsrentner von den Verbesserungen bei der Bewertung der Kindererziehungszeiten durch das RRG 1999 ebenso begünstigt wurden wie Zugangsrentner.
Mit der Änderung des § 70 Abs 2 SGB VI durch das RRG 1999 wurde die additive Bewertung der Kindererziehungszeiten (KEZ) eingeführt. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Entgeltpunkte (EP) aus KEZ zu den EP hinzugerechnet werden, die durch zeitgleiche Erwerbstätigkeit oder durch freiwillige Beiträge erreicht wurden. § 307 d SGB VI bezieht über diese Regelung hinaus auch die Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.1998 in die geänderte Bewertung mit ein. Die bis 30.06.1998 geltende Fassung des § 70 Abs 2 SGB VI sah die Bewertung von Kindererziehungszeiten lediglich mit 0,0625 EP je Monat - das entspricht 75 vH des Durchschnittseinkommens aller Versicherten - vor. Bei Zusammentreffen mit sonstigen Beitragszeiten war keine additive Bewertung, sondern nur eine Anhebung des Wertes der KEZ auf den Wert der parallel zurückgelegten Beitragszeiten vorzunehmen, wenn und soweit dieser 0,0625 EP je Kalendermonat überstieg. Beitragszeiten mit einer geringeren Bewertung (als 0,0625 EP je Kalendermonat) führten deshalb bei Zusammentreffen mit KEZ zu keiner Rentenerhöhung. Nach § 70 Abs 2 Satz 1 SGB VI nF erhalten KEZ für jeden Kalendermonat nunmehr 0,0833 EP. Dies entspricht der Bewertung von Zeiten einer Erwerbstätigkeit mit dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Hinzu kommen weitere EP, die sich aus der isolierten Bewertung der zeitgleich mit den KEZ zurückgelegten Beitragszeiten ergeben (§ 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI nF). Die Bewertung von KEZ und zeitgleichen sonstigen Beitragszeiten erfolgt somit additiv, indem die für die sonstigen Beitragszeiten ermittelten EP je Kalendermonat um 0,0833 EP, höchstens jedoch um die EP bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2 b zum SGB VI erhöht werden.
Eine Rechtsgrundlage für das weitergehende Begehren der Klägerin, die auf die Monate Oktober 1960 bis Dezember 1963 entfallenden freiwilligen Beiträge neben der gleichzeitig zurückgelegten Berücksichtigungszeit (§ 57 SGB VI) auf die nach § 36 Nr 3 SGB VI erforderliche Wartezeit von 35 Jahren gesondert anzurechnen, ist den einschlägigien Vorschriften des SGB VI - auch nach den vom BVerfG (NJW 1996, 2293) vorgegebenen Änderungen bei der Bewertung von KEZ durch das RRG 1999 - nicht zu entnehmen. Davon geht auch die Klägerin aus; sie hält aber das Fehlen einer derartigen Regelung für einen (gesetzgeberischen) Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Grundgesetz (GG). In seinem Beschluss vom 12.03.1996 (aaO) habe das BVerfG deutlich gemacht, dass Versicherte durch die Kindererziehung nicht benachteiligt werden dürfen, wenn sie während dieser Zeiten Pflicht- oder freiwillige Beiträge entrichtet hatten. Habe der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung unterlassen, sei es Aufgabe der Gerichte, diese Lücke zu schließen.
Nach § 51 Abs 3 SGB VI werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Dazu gehören auch die Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs 1 Nr 3 SGB VI), soweit während dieser Zeit keine mehr als geringfügige oder eine nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Dieser Vorbehalt kommt im Falle der Klägerin nicht zum Zuge, da sie in der fraglichen Zeit keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Gleichwohl besteht keine rechtliche Möglichkeit, die auf die Wartezeit von 35 Jahren anrechenbaren Monate (die im Bescheid vom 03.01.1994 - unter Einschluss der bis Februar 1994 entrichteten freiwilligen Beiträge - mit 381 angegeben wurden) um die der Beitragsleistung von Oktober 1960 bis Dezember 1963 entsprechendenden 39 auf insgesamt 420 Kalendermonate zu erhöhen.
Eine "doppelte" Anrechnung von Zeiten ist dem Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung von jeher fremd und ergibt sich für das hier anzuwendende (am 01.01.1992 in Kraft getretene) SGB VI daraus, dass gemäß § 51 SGB VI "Kalendermonate angerechnet" werden, also keine mehrfache Anrechnung eines Kalendermonats erfolgen kann, wenn im selben Kalendermonat unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten zusammentreffen (vgl KassKomm - Polster § 51 Rdnr 3).
Die von der Klägerin freiwillig entrichteten Beiträge können auch nicht erstattet werden; denn sie wurden nicht aufgrund der Rechtsänderung zum 01.01.1992 nachträglich zu Beiträgen, die iSd § 26 SGB IV zu Unrecht entrichtet wurden (KassKomm - Polster § 70 Rdnr 15). Schließlich scheidet auch die von der Klägerin angebotene "Verschiebung" der 1960 bis 1963 entrichteten freiwilligen Beiträge (in einen anderen, nicht mit Beiträgen oder sonstigen auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten belegten Zeitraum) aus. Die rückwirkende Änderung des Beitragsbildes aufgrund eines nachträglichen, dh nach der Beitragsentrichtung erfolgten Willensentschlusses (Verschiebung, Aufstockung, Umwandlung) ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht statthaft. Mit der Entrichtung des Beitrags iSd § 1409 RVO ist das Recht zur Wahl der Beitragsklasse verbraucht. Desgleichen ist eine "Verschiebung" der Beiträge auf andere Zeiten als diejenigen, für die sie der Versicherte nach seinem zur Zeit der Entrichtung bestehenden Willen entwertet hat (§ 1409 Abs 3 RVO), ausgeschlossen (vgl BSG in SozR Nr 8 zu § 1418 RVO und in SozR 2200 Nr 2 zu § 1407 RVO).
Mit der aus der Sicht der Klägerin streitigen Frage der Doppelanrechnung rentenrechtlicher Zeiten, die nebeneinander in einem identischen Zeitraum zurückgelegt wurden (hier Beitrags- und Berücksichtigungszeiten), hat sich das BVerfG in seinem Beschluss vom 12.03.1996 (auch veröffentlicht in SozR 3-2200 § 1255 a RVO Nr 5) nicht befasst. Insoweit bestehen aber nach Auffassung des Senats keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit eines solchen Ausschlusses mit dem GG, insbesondere mit dem von der Klägerin als verletzt angesehenen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Aufgrund des "Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Anerkennung von Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung" -HEZG- vom 05.07.1985 (BGBl I S 1450) wurden Zeiten der Kindererziehung als Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erstmals für Leistungsansprüche ab 01.01.1986 anerkannt. Die fragliche Beitragsleistung der Klägerin lag mehr als 20 Jahre vor dem In-Kraft-Treten des HEZG und konnte schon aus diesem Grunde von der gesetzlichen Neuregelung nicht beeinflusst werden. Über die Anrechnung von KEZ nach §§ 1227 RVO und 56 SGB VI hinausgehende Zeiten der Erziehung eines Kindes sind später durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 22.12.1983 -HBeglG- (BGBl I 1532) in die gesetzliche Rentenversicherung eingeführt worden. Die Regelung des § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 5 RVO hatte in erster Linie anwartschaftserhaltenden Chrakter und sollte sicherstellen, dass bis zum vollendeten fünften Lebensjahr des Kindes die Erziehung im Vordergrund stand und nicht durch eine Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wurde. Für die Wartezeit von "35 anrechnungsfähigen Versicherungsjahren" nach § 1248 Abs 7 Satz 1 RVO waren KEZ außerhalb der auf den Geburtsmonat folgenden 12 Monate nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht nicht zu berücksichtigen. Dies änderte sich erst mit dem In-Kraft-Treten des SGB VI am 01.01.1992. Seitdem hat die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10.Lebensjahr rentenrechtliche Bedeutung ua für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren bei vorzeitigen Altersrenten an langjährig Versicherte (§ 51 Abs 3 SGB VI).
Die Berücksichtigungszeiten des § 57 SGB VI wirken sich nicht wie andere rentenrechtliche Zeiten direkt auf die Höhe der Leistung aus, sondern lediglich im Rahmen der sog Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs 3 SGB VI) und bei der Erhöhung der Mindestentgeltpunkte für Versicherte mit geringem Arbeitsentgelt, soweit es um die Frage geht, ob mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind (§ 262 Abs 1 SGB VI).
Die behauptete "Benachteiligung" der Klägerin besteht deshalb lediglich darin, dass sie bei rückschauender Betrachtungsweise auf die Entrichtung freiwilliger Beiträge während der Kinderberücksichtigungszeit von zehn Jahren nach der Geburt ihres Kindes Christl hätte verzichten können, ohne die Anrechnung auf die Wartezeit des § 36 Nr 2 iVm § 51 Abs 3 SGB VI zu verlieren. Die "Ungleichbehandlung", welche die Klägerin darin sieht, dass zahlreiche (fast ausnahmslos weibliche) Versicherte in den Genuss dieser Begünstigung kommen, ohne während der Berücksichtigungszeit "unnötige" Beitragszeiten zurückgelegt zu haben, bedeutet nach Auffassung des Senats keinen Verstoß gegen Art 3 GG, weil die mit der Regelung des § 51 Abs 3 SGB VI verfolgte soziale Zielsetzung (einen Beitrag zur Gleichbewertung von Berufsarbeit und Tätigkeiten in der Familie zu leisten) nur mit der generellen Erfassung der nachgeburtlichen Erziehungszeit bis zu einem bestimmten Lebensalter des Kindes erreichbar schien. Ein Vergleich mit der vom BVerfG (aaO) nicht gebilligten (ursprünglichen) Regelung zur Bewertung der KEZ (bei der die parallel entrichteten Pflicht- oder freiwilligen Beiträge, soweit sie hinter der Bewertung der KEZ zurückblieben, keinerlei Auswirkung auf die Rentenhöhe hatten) ist nicht angebracht, da die von 1960 bis 1963 geleisteten freiwilligen Beiträge mit gesonderten EP in die Rentenberechnung eingehen, ohne das Ergebnis der Gesamtleistungsbewertung nachteilig zu beeinflussen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BVerfG vom 07.07.1992 (1 BVL 51/86). Danach ist der Gesetzgeber zwar gehalten, Nachteile der Kindererziehenden in der Alterssicherung weiter abzubauen - allerdings unter Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltslage und der finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung. Die nach Ansicht der Klägerin ungenügende Differenzierung, wie sie vom Gesetzgeber im Rahmen des RRG mit den Vorschriften der §§ 307 d, 70 Abs 2, 57 und 51 Abs 3 SGB VI vorgenommen wurde, stößt deshalb nicht auf verfassungsrechtliche Vorbehalte. Insbesondere wurde dem Gesetzgeber vom BVerfG nicht aufgegeben, jede Benachteiligung der Kindererziehenden in der Alterssicherung zu beseitigen. Da der Senat somit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die für die Wartezeitprüfung maßgeblichen Bestimmungen des SGB VI hat, war die Streitsache auch nicht gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Wartezeit für die von der Klägerin begehrte Altersrente nach § 36 SGB VI nicht erfüllt ist, da bis Februar 1994 nur 381 Kalendermonate (und unter Berücksichtigung der bis Dezember 1994 entrichteten Beiträge nur 391 Kalendermonate) anstelle der geforderten 420 zurückgelegt sind. Die Berufung der Klägerin konnte damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI-) streitig.
Bei der am 1931 geborenen Klägerin, die seit 01.03.1996 Regelaltersrente bezieht, sind erstmals mit Bescheid vom 12.04.1989 für die Kinder Christl (geb. 1959) und Horst (geb. 1964) die Zeiten vom 01.10.1959 bis 30.09.1960 bzw vom 01.06.1964 bis 31.05.1965 als Kindererziehungszeiten (KiZ) vorgemerkt worden. Vom 01.04.1960 bis 31.12.1963 hat die Klägerin freiwillige Beiträge entrichtet. Parallel zu den KiZ sind vom 25.11.1959 bis 21.03.1960 für fünf Monate Pflichtbeiträge aus abhängiger Beschäftigung nachgewiesen.
Am 10.11.1993 beantragte die Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.01.1994 und Widerspruchsbescheid vom 22.03.1994 ab, weil die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei. Die Klägerin habe anstelle der erforderlichen 35 Jahre (= 420 Kalendermonate) bis 28.02.1994 nur eine Versicherungszeit von 381 Kalendermonaten zurückgelegt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth (S 11 Ar 192/94) schlossen die Beteiligten einen Überprüfungsvergleich, wonach sich die Beklagte bereit erklärte, über den Rentenantrag vom 10.11.1993 unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geforderten Neuregelung ohne Berufung auf Verjährungsfristen erneut zu entscheiden.
Den entsprechenden Antrag der Klägerin vom 19.02.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.1999 und Widerspruchsbescheid vom 10.05.1999 ab. Durch die Neuregelung des § 307 d SGB VI habe sich hinsichtlich der Anrechnung von Versicherungszeiten keine Änderung ergeben, so dass die Klägerin nach wie vor die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt habe.
Das SG Bayreuth hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 14.09.1999 abgewiesen: Auch nach In-Kraft-Treten des § 307 d SGB VI könne eine additive Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten bei gleichzeitiger freiwilliger Beitragsentrichtung nicht vorgenommen werden, da diese Vorschrift keine derartige Regelung enthalte.
Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, sie werde für ihre freiwillige Beitragsleistung bestraft, weil die ab 01.10.1960 entrichteten Beiträge mit der Kinderberücksichtigungszeit zusammenträfen. Hätte sie diese Beiträge für spätere Zeiträume entrichtet, würde die Berücksichtigungszeit voll zur Wirkung kommen, weil dann zusammen mit den freiwilligen Beiträgen die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wäre und die vorgezogene Altersrente zugestanden hätte. Aufgrund der Entscheidung des BVerfG sei § 307 d SGB VI auch mit dem Ziel geschaffen worden, Rentenversicherte, bei denen Beitragszeiten mit Zeiten der Kindererziehung zusammentreffen, nicht gegenüber Versicherten ohne Beitragsleistung während der Kindererziehung zu benachteiligen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 14.09.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.1999 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.1994 zu verurteilen, ihr ab 01.03.1994 Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Streitakten erster und zweiter Instanz und den Unterlagen der Beklagten die früheren Klageakten des SG Bayreuth S 9 Ar 646/93 und S 11 Ar 192/94 sowie die Berufungsakte des Bayer. Landessozialgerichts L 7 Ar 607/93.
Mit Bescheid vom 07.12.1995 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente ab 01.03.1996.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 14.09.1999 zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.03.1994 zusteht.
Nach der zum Antragszeitpunkt (10.11.1993) geltenden Fassung des § 36 SGB VI hatten Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hatten. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin auch unter Beachtung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsänderungen nicht.
Die Frage der Rentenberechnung beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit weiteren Versicherungszeiten war Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Prüfung durch das BVerfG (Beschluss vom 12.03.1996 - BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 -). Im Anschluss daran hat das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16.12.1997 (Rentenreformgesetz -RRG- 1999, BGBl I 2998) durch die Neuregelung des (rückwirkend zum 01.01.1986 in Kraft getretenen) § 307 d SGB VI und des mit Wirkung vom 01.07.1998 neugefassten § 70 Abs 2 SGB VI eine verbesserte Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen. Dadurch wurde gleichzeitig sichergestellt, dass sog Bestandsrentner von den Verbesserungen bei der Bewertung der Kindererziehungszeiten durch das RRG 1999 ebenso begünstigt wurden wie Zugangsrentner.
Mit der Änderung des § 70 Abs 2 SGB VI durch das RRG 1999 wurde die additive Bewertung der Kindererziehungszeiten (KEZ) eingeführt. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Entgeltpunkte (EP) aus KEZ zu den EP hinzugerechnet werden, die durch zeitgleiche Erwerbstätigkeit oder durch freiwillige Beiträge erreicht wurden. § 307 d SGB VI bezieht über diese Regelung hinaus auch die Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.1998 in die geänderte Bewertung mit ein. Die bis 30.06.1998 geltende Fassung des § 70 Abs 2 SGB VI sah die Bewertung von Kindererziehungszeiten lediglich mit 0,0625 EP je Monat - das entspricht 75 vH des Durchschnittseinkommens aller Versicherten - vor. Bei Zusammentreffen mit sonstigen Beitragszeiten war keine additive Bewertung, sondern nur eine Anhebung des Wertes der KEZ auf den Wert der parallel zurückgelegten Beitragszeiten vorzunehmen, wenn und soweit dieser 0,0625 EP je Kalendermonat überstieg. Beitragszeiten mit einer geringeren Bewertung (als 0,0625 EP je Kalendermonat) führten deshalb bei Zusammentreffen mit KEZ zu keiner Rentenerhöhung. Nach § 70 Abs 2 Satz 1 SGB VI nF erhalten KEZ für jeden Kalendermonat nunmehr 0,0833 EP. Dies entspricht der Bewertung von Zeiten einer Erwerbstätigkeit mit dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Hinzu kommen weitere EP, die sich aus der isolierten Bewertung der zeitgleich mit den KEZ zurückgelegten Beitragszeiten ergeben (§ 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI nF). Die Bewertung von KEZ und zeitgleichen sonstigen Beitragszeiten erfolgt somit additiv, indem die für die sonstigen Beitragszeiten ermittelten EP je Kalendermonat um 0,0833 EP, höchstens jedoch um die EP bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2 b zum SGB VI erhöht werden.
Eine Rechtsgrundlage für das weitergehende Begehren der Klägerin, die auf die Monate Oktober 1960 bis Dezember 1963 entfallenden freiwilligen Beiträge neben der gleichzeitig zurückgelegten Berücksichtigungszeit (§ 57 SGB VI) auf die nach § 36 Nr 3 SGB VI erforderliche Wartezeit von 35 Jahren gesondert anzurechnen, ist den einschlägigien Vorschriften des SGB VI - auch nach den vom BVerfG (NJW 1996, 2293) vorgegebenen Änderungen bei der Bewertung von KEZ durch das RRG 1999 - nicht zu entnehmen. Davon geht auch die Klägerin aus; sie hält aber das Fehlen einer derartigen Regelung für einen (gesetzgeberischen) Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Grundgesetz (GG). In seinem Beschluss vom 12.03.1996 (aaO) habe das BVerfG deutlich gemacht, dass Versicherte durch die Kindererziehung nicht benachteiligt werden dürfen, wenn sie während dieser Zeiten Pflicht- oder freiwillige Beiträge entrichtet hatten. Habe der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung unterlassen, sei es Aufgabe der Gerichte, diese Lücke zu schließen.
Nach § 51 Abs 3 SGB VI werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Dazu gehören auch die Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs 1 Nr 3 SGB VI), soweit während dieser Zeit keine mehr als geringfügige oder eine nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Dieser Vorbehalt kommt im Falle der Klägerin nicht zum Zuge, da sie in der fraglichen Zeit keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Gleichwohl besteht keine rechtliche Möglichkeit, die auf die Wartezeit von 35 Jahren anrechenbaren Monate (die im Bescheid vom 03.01.1994 - unter Einschluss der bis Februar 1994 entrichteten freiwilligen Beiträge - mit 381 angegeben wurden) um die der Beitragsleistung von Oktober 1960 bis Dezember 1963 entsprechendenden 39 auf insgesamt 420 Kalendermonate zu erhöhen.
Eine "doppelte" Anrechnung von Zeiten ist dem Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung von jeher fremd und ergibt sich für das hier anzuwendende (am 01.01.1992 in Kraft getretene) SGB VI daraus, dass gemäß § 51 SGB VI "Kalendermonate angerechnet" werden, also keine mehrfache Anrechnung eines Kalendermonats erfolgen kann, wenn im selben Kalendermonat unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten zusammentreffen (vgl KassKomm - Polster § 51 Rdnr 3).
Die von der Klägerin freiwillig entrichteten Beiträge können auch nicht erstattet werden; denn sie wurden nicht aufgrund der Rechtsänderung zum 01.01.1992 nachträglich zu Beiträgen, die iSd § 26 SGB IV zu Unrecht entrichtet wurden (KassKomm - Polster § 70 Rdnr 15). Schließlich scheidet auch die von der Klägerin angebotene "Verschiebung" der 1960 bis 1963 entrichteten freiwilligen Beiträge (in einen anderen, nicht mit Beiträgen oder sonstigen auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten belegten Zeitraum) aus. Die rückwirkende Änderung des Beitragsbildes aufgrund eines nachträglichen, dh nach der Beitragsentrichtung erfolgten Willensentschlusses (Verschiebung, Aufstockung, Umwandlung) ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht statthaft. Mit der Entrichtung des Beitrags iSd § 1409 RVO ist das Recht zur Wahl der Beitragsklasse verbraucht. Desgleichen ist eine "Verschiebung" der Beiträge auf andere Zeiten als diejenigen, für die sie der Versicherte nach seinem zur Zeit der Entrichtung bestehenden Willen entwertet hat (§ 1409 Abs 3 RVO), ausgeschlossen (vgl BSG in SozR Nr 8 zu § 1418 RVO und in SozR 2200 Nr 2 zu § 1407 RVO).
Mit der aus der Sicht der Klägerin streitigen Frage der Doppelanrechnung rentenrechtlicher Zeiten, die nebeneinander in einem identischen Zeitraum zurückgelegt wurden (hier Beitrags- und Berücksichtigungszeiten), hat sich das BVerfG in seinem Beschluss vom 12.03.1996 (auch veröffentlicht in SozR 3-2200 § 1255 a RVO Nr 5) nicht befasst. Insoweit bestehen aber nach Auffassung des Senats keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit eines solchen Ausschlusses mit dem GG, insbesondere mit dem von der Klägerin als verletzt angesehenen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Aufgrund des "Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Anerkennung von Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung" -HEZG- vom 05.07.1985 (BGBl I S 1450) wurden Zeiten der Kindererziehung als Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erstmals für Leistungsansprüche ab 01.01.1986 anerkannt. Die fragliche Beitragsleistung der Klägerin lag mehr als 20 Jahre vor dem In-Kraft-Treten des HEZG und konnte schon aus diesem Grunde von der gesetzlichen Neuregelung nicht beeinflusst werden. Über die Anrechnung von KEZ nach §§ 1227 RVO und 56 SGB VI hinausgehende Zeiten der Erziehung eines Kindes sind später durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 22.12.1983 -HBeglG- (BGBl I 1532) in die gesetzliche Rentenversicherung eingeführt worden. Die Regelung des § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 5 RVO hatte in erster Linie anwartschaftserhaltenden Chrakter und sollte sicherstellen, dass bis zum vollendeten fünften Lebensjahr des Kindes die Erziehung im Vordergrund stand und nicht durch eine Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wurde. Für die Wartezeit von "35 anrechnungsfähigen Versicherungsjahren" nach § 1248 Abs 7 Satz 1 RVO waren KEZ außerhalb der auf den Geburtsmonat folgenden 12 Monate nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht nicht zu berücksichtigen. Dies änderte sich erst mit dem In-Kraft-Treten des SGB VI am 01.01.1992. Seitdem hat die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10.Lebensjahr rentenrechtliche Bedeutung ua für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren bei vorzeitigen Altersrenten an langjährig Versicherte (§ 51 Abs 3 SGB VI).
Die Berücksichtigungszeiten des § 57 SGB VI wirken sich nicht wie andere rentenrechtliche Zeiten direkt auf die Höhe der Leistung aus, sondern lediglich im Rahmen der sog Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs 3 SGB VI) und bei der Erhöhung der Mindestentgeltpunkte für Versicherte mit geringem Arbeitsentgelt, soweit es um die Frage geht, ob mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind (§ 262 Abs 1 SGB VI).
Die behauptete "Benachteiligung" der Klägerin besteht deshalb lediglich darin, dass sie bei rückschauender Betrachtungsweise auf die Entrichtung freiwilliger Beiträge während der Kinderberücksichtigungszeit von zehn Jahren nach der Geburt ihres Kindes Christl hätte verzichten können, ohne die Anrechnung auf die Wartezeit des § 36 Nr 2 iVm § 51 Abs 3 SGB VI zu verlieren. Die "Ungleichbehandlung", welche die Klägerin darin sieht, dass zahlreiche (fast ausnahmslos weibliche) Versicherte in den Genuss dieser Begünstigung kommen, ohne während der Berücksichtigungszeit "unnötige" Beitragszeiten zurückgelegt zu haben, bedeutet nach Auffassung des Senats keinen Verstoß gegen Art 3 GG, weil die mit der Regelung des § 51 Abs 3 SGB VI verfolgte soziale Zielsetzung (einen Beitrag zur Gleichbewertung von Berufsarbeit und Tätigkeiten in der Familie zu leisten) nur mit der generellen Erfassung der nachgeburtlichen Erziehungszeit bis zu einem bestimmten Lebensalter des Kindes erreichbar schien. Ein Vergleich mit der vom BVerfG (aaO) nicht gebilligten (ursprünglichen) Regelung zur Bewertung der KEZ (bei der die parallel entrichteten Pflicht- oder freiwilligen Beiträge, soweit sie hinter der Bewertung der KEZ zurückblieben, keinerlei Auswirkung auf die Rentenhöhe hatten) ist nicht angebracht, da die von 1960 bis 1963 geleisteten freiwilligen Beiträge mit gesonderten EP in die Rentenberechnung eingehen, ohne das Ergebnis der Gesamtleistungsbewertung nachteilig zu beeinflussen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BVerfG vom 07.07.1992 (1 BVL 51/86). Danach ist der Gesetzgeber zwar gehalten, Nachteile der Kindererziehenden in der Alterssicherung weiter abzubauen - allerdings unter Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltslage und der finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung. Die nach Ansicht der Klägerin ungenügende Differenzierung, wie sie vom Gesetzgeber im Rahmen des RRG mit den Vorschriften der §§ 307 d, 70 Abs 2, 57 und 51 Abs 3 SGB VI vorgenommen wurde, stößt deshalb nicht auf verfassungsrechtliche Vorbehalte. Insbesondere wurde dem Gesetzgeber vom BVerfG nicht aufgegeben, jede Benachteiligung der Kindererziehenden in der Alterssicherung zu beseitigen. Da der Senat somit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die für die Wartezeitprüfung maßgeblichen Bestimmungen des SGB VI hat, war die Streitsache auch nicht gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Wartezeit für die von der Klägerin begehrte Altersrente nach § 36 SGB VI nicht erfüllt ist, da bis Februar 1994 nur 381 Kalendermonate (und unter Berücksichtigung der bis Dezember 1994 entrichteten Beiträge nur 391 Kalendermonate) anstelle der geforderten 420 zurückgelegt sind. Die Berufung der Klägerin konnte damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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