L 6 RJ 640/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 RJ 386/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 640/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 238/01 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten.

Der am 1940 geborene Kläger stammt aus Polen und ist nunmehr deutscher Staatsangehöriger. Seit 01.03.1982 hat er seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist Inhaber des Bundesvertriebenenausweises A. In Polen war er seit 1962 als Musiker sowie zwischen Juli 1964 und Oktober 1966 im Bergbau versicherungspflichtig beschäftigt. Neben deutschen Versicherungszeiten hat er auch weitere in Frankreich zwischen 1988 und 1992 aufzuweisen.

Auf den Reha-Antrag vom 03.08.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 25.10.1995 unter Anerkennung des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit einen Rentenvorschuss ab 29.09.1994. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Rente nicht endgültig festgestellt wurde, weil die rentenrechtlichen Zeiten noch nicht vollständig geklärt seien. Für die Rentenberechnung berücksichtigte die Beklagte Pflichtbeiträge ab 28.07.1982.

Nachdem der Kläger zwischenzeitlich Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Regensburg erhoben hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28.06.1996 die Rente abschließend fest unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72. Für die Zeit der Tätigkeit des Klägers von 1962 bis 15.06.1964, vom 16.10.1966 bis 31.03.1975, vom 29.04.1975 bis 30.11.1975, vom 04.03.1976 bis 03.03.1980 und vom 17.11.1980 bis 27.07.1982 habe der polnische Versicherungsträger keine Beitragszeiten bestätigen können. Zusätzlich berücksichtigte die Beklagte nunmehr Zeiten der Fachschulausbildung vom 03.12.1956 bis 30.06. 1961 sowie Pflichtbeiträge in der Knappschaftlichen Rentenversicherung vom 16.06.1964 bis 15.10.1966 und in der Rentenversicherung der Arbeiter vom 01.04.1975 bis 28.04.1975.

Nachdem sich die Beklagte in dem beim Sozialgericht Regensburg anhängigen Verfahren vergleichsweise bereit erklärt hatte, über die geltend gemachten Versicherungszeiten in Polen sowie über die Höhe der Rente erneut bescheidmäßig zu entscheiden, lehnte sie es mit Bescheid vom 30.09.1997 ab, den Bescheid vom 28.06. 1996 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Die vom Kläger geltend gemachten Zeiten zwischen 1974 und 1981 als Musiker in Polen könnten nicht als Versicherungszeiten anerkannt werden. Nach der Bestätigung des polnischen Versicherungsträgers sei der Kläger zwischen 01.01.1974 und 31.12.1981 sowohl in einem Sonderversicherungssystem als auch (vom 01.04.1975 bis 28.04.1975 und 04.03.1980 bis 16.11.1980) in einem System der allgemeinen Rentenversicherung versichert gewesen. Letztere Zeiten seien im Bescheid vom 28.06.1996 angerechnet worden. Die nachgewiesenen Versicherungszeiten in polnischen Sicherungssystemen, die nicht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs.2 und Abs.3 Fremdrentengesetz (FRG) anzusehen seien, seien weder nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen noch nach dem Fremdrentengesetz anrechnungsfähig. Dies ergebe sich aus Art.2 Abs.1 des Zustimmungsgesetzes zum Abkommen in der Fassung ab 01.07.1990. Ein Übergang auf das System der allgemeinen Rentenversicherung finde nur dann statt, wenn zuletzt vor der Aussiedlung in Polen eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt worden sei. Der Kläger sei zuletzt vor der Aussiedlung jedoch in einem Sonderversicherungssystem versichert gewesen.

Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und den Bescheid vom 23.01.1981 des "Ausschusses für Rentenversorgung künstlerisch Schaffender am Kultusministerium" vorgelegt, wonach er zwischen Januar 1962 und Dezember 1973 eine künstlerische Tätigkeit als Musiker ausgeübt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.1998 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei der Sozialversicherung der Kunstschaffenden um ein besonderes polnisches System handele, das nicht unmittelbar vom deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen erfasst werde. Die in diesem System nach den besonderen Vorschriften über die Sozialversicherung oder Rentenversorgung zurückgelegten Sonderzeiten würden jedoch auch als hinzurechenbare Zeiten im Sinne des polnischen Gesetzes vom 14.12.1982 über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer gelten. Voraussetzung für das Hinzurechnen von Sonderzeiten als Kunstschaffender sei, dass die Zugehörigkeit zu dem vom Abkommen erfassten System der Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner nicht verloren gegangen sei. Diese Zugehörigkeit sei gewährleistet, wenn Personen zuletzt einem Arbeitnehmersystem in Polen angehörten. Wenn zuletzt in Polen Zeiten nach den besonderen Vorschriften zurückgelegt wurden, seien Versicherte damit grundsätzlich aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis aufgrund der Rentenversorgung der Arbeitnehmer in Polen ausgeschieden mit der Folge, dass Sonderzeiten aufgrund der besonderen Vorschriften von den Regelungen des Abkommens nicht erfasst würden. Bei den vom polnischen Versicherungsträger nach einem besonderen System bestätigten Beitragszeiten handele es sich nicht um abkommensrelevante hinzurechenbare Zeiten, weil der Kläger zuletzt vor der Ausreise keine Beschäftigung als Arbeitnehmer im System der allgemeinen Rentenversorgung zurückgelegt habe.

Der Kläger gehöre zwar zum Personenkreis des § 1 FRG, eine Anrechnung von Beitragszeiten gemäß § 15 Abs.1 FRG könne nur dann erfolgen, wenn sie bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt seien. Die Beiträge des Klägers zu einem Sonderversicherungssystem in Polen gehörten nicht zu den anerkannten Sicherungssystemen des § 15 Abs.2 und Abs.3 FRG.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Regensburg Klage erhoben und vorgebracht, nach seiner Auffassung könne es nicht rechtmäßig sein, die Zeit zwischen Januar 1962 und Dezember 1981 aus der Rentenberechnung auszuklammern, während der er als angestellter Musiker beschäftigt gewesen sei. Aus Polen würde er für die streitgegenständliche Zeit keine Rente erhalten. Er legte eine Auskunft der Sozialversicherungsanstalt Chorzow vor, dass er im Zeitraum zwischen 1962 und 1973 eine künstlerische Tätigkeit als Musiker ausgeübt und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe. Ab 1974 sei er der Versicherungspflicht gemäß der Altersversorgung von Künstlern aufgrund des Gesetzes vom 27.09.1973 unterlegen.

Mit Urteil vom 22.09.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In dem vom Kläger geltend gemachten Zeitraum sei er vorwiegend als Musiker tätig gewesen und habe ausschließlich in dieser Zeit dem Sondersystem der Künstlerversicherung nach dem polnischen Gesetz vom 27.09.1973 angehört. In dieser Zeit sei der Kläger auch als künstlerisch Schaffender anzusehen gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei der Kläger mit Arbeitsvertrag mit der Folge der Zugehörigkeit zum allgemeinen polnischen Rentenversicherungssystem beschäftigt gewesen, vielmehr habe es sich um einen Agenturvertrag gehandelt, wobei Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich nach dem Sondersystem aufgrund des Künstlerversicherungsgesetzes vom 27.09.1973 entrichtet worden seien. Nach Art.2 Abs.1 des deutschen Zustimmungsgesetzes in der Fassung vom 01.07.1990 seien grundsätzlich Personen, die in Polen eine anerkannt schöpfende Tätigkeit ausübten, von der Eingliederung in das deutsche Recht ausgeschlossen. Keinen Unterschied könne es machen, ob der Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zu diesem Sondersystem in Polen keine Rente erhalten könne, weil er weder die polnische Staatsangehörigkeit besitze noch in Polen ansässig sei. Hierfür biete das Abkommen keinen Ausgleich.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der den Ablehnungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt, Abteilung Opole vom 03.08.2001, betreffend des Rechts auf eine Rente wegen Arbeitsunfähigkeit, vorlegt. Das Sozialgericht habe es versäumt aufzuklären, in welches System die von ihm unstreitig abgeführten Beiträge geflossen seien. Es treffe nicht zu, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Arbeitsvertrag hatte, sondern nur aufgrund eines Agenturvertrages tätig gewesen sei. Auch sei die Frage ungeklärt, in welcher Fassung das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen anzuwenden sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.09.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihm in Polen vom 01.01.1974 bis 31.03.1975, 29.04.1975 bis 03.03.1980 und 17.11.1980 bis 31.12.1981 zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten anzuerkennen und bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten des Gerichts sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Regensburg und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.

In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer in Polen zurückgelegter Zeiten bei der Berechnung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente hat.

Das am 01.05.1976 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 (BGBl. II 1976, 396) regelt grundsätzlich auch weiterhin die Rentenzahlung für Personen aus Polen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt - wie der Kläger - bis zum 31.12.1990 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt haben (Poletzky, Die Auswirkungen der deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen auf das Rentenverfahren, in: Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1993, S.199 ff.). Nach dessen Art.4 Abs.2 berücksichtigt der Rentenversicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten u.a. im anderen Staatsgebiet so, als ob sie in seinem Staatsgebiet zurückgelegt worden wären. Neuregelungen zum Vertragswerk hat das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl.I, 2261) durch eine Änderung des Zustimmungsgesetzes zum Abkommen, das dabei die Anwendbarkeit deutschen Rechts klarstellt, mit Wirkung vom 01.07.1990 gebracht. Eine bis dahin mögliche Besserstellung von Berechtigten aus Polen ist durch diese Neufassung beseitigt worden. Seither sind polnische Abkommenszeiten nur noch in Anwendung des FRG zu berücksichtigen. Es wird dadurch sichergestellt, dass polnische Abkommenszeiten nur noch insoweit relevant sind, als auch das bundesdeutsche Recht eine Berücksichtigung zulässt (vgl. Art.2 § 1 des Zustimmungsgesetzes; BSG SozR 3-6710 Art.4 Nr.1). Nicht vom FRG erfasst sind sämtliche polnische Zeiten als selbständige Landwirte sowie die als selbständige Künstler. Diese Zeiten finden - selbst wenn in Polen Beiträge zum dortigen Sondersystem entrichtet wurden - keine Berücksichtigung nach deutschem Recht (vgl. Poletzky/Pflaum, Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 09.10.1975, Stand 31.12.1998, herausgegeben von der LVA Berlin, Teil C Abschnit 3.8.7).Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Übrigen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen war. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass das Sozialgericht in nicht zutreffender Weise davon ausgeht, er sei zu keinem Zeitpunkt mit Arbeitsvertrag als Musiker tätig gewesen, nachdem er jedenfalls im April 1975 einen solchen Vertrag abgeschlossen hatte und auch zwischen 1964 und 1966 Beiträge zur Knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Dies ändert jedoch nichts am zutreffenden Ergebnis, da jedenfalls kein Übergang der übrigen Zeiten in die allgemeine Rentenversicherung stattgefunden hat und somit nur die in das Sondersystem entrichteten Zeiten gemeint sein konnten.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.09.2000 war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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