Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1297/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 661/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 1953 geborene Klägerin lebt seit 1981 wieder in ihrer Heimat Bosnien.
Sie arbeitete von 1973 bis 1981 als angelernte Arbeiterin 65 Monate in Deutschland. Sowohl davor wie danach hat sie Versicherungszeiten in Bosnien erworben (zuletzt im August 1997).
Aufgrund ihres am 04.07.1997 gestellten Antrags auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde die Klägerin am 21.07.1997 vom kroatischen Versicherungsträger begutachtet und dort für leichte Tätigkeiten vollschichtig und nur in ihrer letzten Tätigkeit als Arbeiterin in der Gastronomie für zeitlich vermindert einsetzbar gehalten.
Mit Bescheid vom 25.02.1998 und Widerspruchsbescheid vom 04.06.1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab.
Mit ihrer zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ein Unvermögen zu vollschichtiger Arbeitstätigkeit behauptet.
Das SG hat Gutachten bei dem Internisten Dr. P. , dem Orthopäden Dr. S. und dem Neurologen und Psychiater P.J. R. (15. und16. Mai 2000) eingeholt. Danach ist die Klägerin für fähig erachtet worden, vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter diversen Einschränkungen verrichten zu können.
Mit Urteil vom 17. Mai 2000 hat das SG die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Begutachtung von Amts wegen nicht beabsichtigt sei.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Landshut vom 17.05.2000 sowie des Bescheides der Beklagten vom 25. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 1998 zu verurteilen, ihr ab 01.08.1997 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 17.05.2000 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Gutachten- und Versicherungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz in der Fassung des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes - SGG -) ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Nach §§ 43, 44 SGB VI bestehen bei erfüllter Wartezeit (Versicherungszeit von 65 Kalendermonaten in Deutschland) und versicherungsfallnaher Belegungsdichte (sog. 3/5-Belegung) - ebenfalls unstreitig gegeben - Ansprüche nur, wenn Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt.
Berufsunfähig ist ein Versicherter nach § 43 Abs. 2 SGB VI, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, all jene Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines Berufes und der besonderen Anforderung an seine Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169). Denn ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten, solange der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben kann (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126). In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf eines Versicherten aus dessen letzter versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies ist bei der Klägerin, die keinen Beruf erlernt und keine Facharbeitertätigkeit in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt hat, die einfache Anlerntätigkeit einer Montiererin. Damit - ohne besonderen Berufsschutz und ohne Einschränkungen nur für die Angelernten des oberen Bereichs (keine Verweisungstätigkeiten mit qualitativ geringem Wert) - ist die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, auf dem sie bei vollschichtigem Arbeitsvermögen, wie im folgenden noch ausgeführt wird, mehr als die Lohnhälfte verdienen kann und damit nicht berufsunfähig ist. Erst recht ist sie damit auch nicht in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, da ihr Leistungsvermögen nicht unter drei Stunden gesunken ist.
Die Klägerin ist auch nicht erwerbsunfähig. Nach § 44 Abs. 2 SGB VI liegt zunächst nach dem Wortlaut des SGB VI Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (bzw. ab 01.05.1999 DM 630.-) übersteigt. Unstreitig kann die Klägerin nach den angeführten Gutachten noch mehr als zwei Stunden täglich arbeiten und damit in gewisser Regelmäßigkeit Arbeitsentgelt erzielen. Ebenso unbestritten ist sie damit auch im Stande, mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße zu verdienen. Aber auch am vollschichtigen Erwerbsvermögen hat der Senat keinen Zweifel. Alle Sachverständigen haben Abstriche in zeitlicher Hinsicht verneint. Sie haben lediglich qualitative Einschränkungen für erforderlich gehalten.
Nach den zusammenfassenden Ausführungen der Sachverständigen Dres. P. , S. und P.J. R. kann die Klägerin trotz des festgestellten depressiven Syndroms und der Funktionsbehinderungen an der Wirbelsäule noch leichte Arbeiten vollschichtig ausführen. Die von der Klägerin angeführten Befunde ihrer behandelnden Ärzte Dres. S. , P. und S. sowie der Klinik G. waren bereits im Verwaltungsverfahren bekannt und haben damit auch Eingang in die medizinische Würdigung der Sachverständigen erfahren.
Die Klägerin ist aber damit auch nicht erwerbsunfähig, weil ihr Erwerbsvermögen unter das Maß des Vollschichtigen herabgesunken und ihr damit nach der Rechtsprechung der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (zuletzt Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 19.10.1996, NZS 97, 423). Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 12.05.1996 ist im übrigen nicht erwerbsunfähig, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Erst recht ist sie damit auch nicht in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI teilweise erwerbsgemindert, da ihr Leistungsvermögen nicht unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist.
Anders verhielte es sich bei Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr.8; = SozR 3-2600 § 43 Nr.21( 13. Senat)). Auch die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung (vgl. BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Bei den bei der Klägerin gefundenen qualitativen Einschränkungen kommen noch keine ernsthaften Zweifel daran auf, dass sie nicht in einem Betrieb unter üblichen Bedingungen einsetzbar wäre. Die Fähigkeit der Klägerin, sich auf neue Tätigkeiten und ein neues Arbeitsmilieu umzustellen, ist nach den Ausführungen des neurologischen Sachverständigen nicht eingeschränkt. Es kann bei dem vorhandenen positiven Leistungsprofil der Klägerin ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, ohne dass ernste Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist. Das Bestehen einer Bezeichnungspflicht hängt in diesem Zusammenhang entscheidend von Anzahl, Art und Umfang der beim Versicherten bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Zunächst genügt eine Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen (wie z.b. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.) erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (vgl. BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Durch eine derartige Bezeichnung von Tätigkeiten der Art nach werden dem Versicherten allgemein geeignete Tätigkeitsfelder aufgezeigt (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr.17; BSG SozR 3-2600 § 44 Nr.12).
Es lassen sich für die Klägerin mit ihren qualitativen Einschränkungen durchaus noch Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarkts beschreiben, für die sie mit ihrem Restleistungsvermögen eingesetzt werden kann. Die Klägerin sollte zwar nicht nervlich belastenden oder schweren Tätigkeiten ausgesetzt werden, auch ist eine Arbeit im gelegentlichen Wechsel von Stehen zu Sitzen geboten, ebenso sind Arbeiten über Kopf oder in Zwangshaltung der Wirbelsäule unzumutbar, wobei das gleiche für dauerndes Arbeiten im Hocken, Knien oder Bücken gilt. Damit kann die Klägerin aber z.B. noch einfache Montagetätigkeiten mit Kunststoff, Plastik, Glas oder Holz durchführen.
Ob die Klägerin tatsächlich in einen solchen Arbeitsplatz vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen ist und das Risiko der Vermittlung nicht von der gesetzlichen Renten-, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.19).
Nach allem war das Rechtsmittel daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 1953 geborene Klägerin lebt seit 1981 wieder in ihrer Heimat Bosnien.
Sie arbeitete von 1973 bis 1981 als angelernte Arbeiterin 65 Monate in Deutschland. Sowohl davor wie danach hat sie Versicherungszeiten in Bosnien erworben (zuletzt im August 1997).
Aufgrund ihres am 04.07.1997 gestellten Antrags auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde die Klägerin am 21.07.1997 vom kroatischen Versicherungsträger begutachtet und dort für leichte Tätigkeiten vollschichtig und nur in ihrer letzten Tätigkeit als Arbeiterin in der Gastronomie für zeitlich vermindert einsetzbar gehalten.
Mit Bescheid vom 25.02.1998 und Widerspruchsbescheid vom 04.06.1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab.
Mit ihrer zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ein Unvermögen zu vollschichtiger Arbeitstätigkeit behauptet.
Das SG hat Gutachten bei dem Internisten Dr. P. , dem Orthopäden Dr. S. und dem Neurologen und Psychiater P.J. R. (15. und16. Mai 2000) eingeholt. Danach ist die Klägerin für fähig erachtet worden, vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter diversen Einschränkungen verrichten zu können.
Mit Urteil vom 17. Mai 2000 hat das SG die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Begutachtung von Amts wegen nicht beabsichtigt sei.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Landshut vom 17.05.2000 sowie des Bescheides der Beklagten vom 25. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 1998 zu verurteilen, ihr ab 01.08.1997 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 17.05.2000 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Gutachten- und Versicherungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz in der Fassung des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes - SGG -) ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Nach §§ 43, 44 SGB VI bestehen bei erfüllter Wartezeit (Versicherungszeit von 65 Kalendermonaten in Deutschland) und versicherungsfallnaher Belegungsdichte (sog. 3/5-Belegung) - ebenfalls unstreitig gegeben - Ansprüche nur, wenn Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt.
Berufsunfähig ist ein Versicherter nach § 43 Abs. 2 SGB VI, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, all jene Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines Berufes und der besonderen Anforderung an seine Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169). Denn ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten, solange der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben kann (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126). In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf eines Versicherten aus dessen letzter versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies ist bei der Klägerin, die keinen Beruf erlernt und keine Facharbeitertätigkeit in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt hat, die einfache Anlerntätigkeit einer Montiererin. Damit - ohne besonderen Berufsschutz und ohne Einschränkungen nur für die Angelernten des oberen Bereichs (keine Verweisungstätigkeiten mit qualitativ geringem Wert) - ist die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, auf dem sie bei vollschichtigem Arbeitsvermögen, wie im folgenden noch ausgeführt wird, mehr als die Lohnhälfte verdienen kann und damit nicht berufsunfähig ist. Erst recht ist sie damit auch nicht in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, da ihr Leistungsvermögen nicht unter drei Stunden gesunken ist.
Die Klägerin ist auch nicht erwerbsunfähig. Nach § 44 Abs. 2 SGB VI liegt zunächst nach dem Wortlaut des SGB VI Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (bzw. ab 01.05.1999 DM 630.-) übersteigt. Unstreitig kann die Klägerin nach den angeführten Gutachten noch mehr als zwei Stunden täglich arbeiten und damit in gewisser Regelmäßigkeit Arbeitsentgelt erzielen. Ebenso unbestritten ist sie damit auch im Stande, mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße zu verdienen. Aber auch am vollschichtigen Erwerbsvermögen hat der Senat keinen Zweifel. Alle Sachverständigen haben Abstriche in zeitlicher Hinsicht verneint. Sie haben lediglich qualitative Einschränkungen für erforderlich gehalten.
Nach den zusammenfassenden Ausführungen der Sachverständigen Dres. P. , S. und P.J. R. kann die Klägerin trotz des festgestellten depressiven Syndroms und der Funktionsbehinderungen an der Wirbelsäule noch leichte Arbeiten vollschichtig ausführen. Die von der Klägerin angeführten Befunde ihrer behandelnden Ärzte Dres. S. , P. und S. sowie der Klinik G. waren bereits im Verwaltungsverfahren bekannt und haben damit auch Eingang in die medizinische Würdigung der Sachverständigen erfahren.
Die Klägerin ist aber damit auch nicht erwerbsunfähig, weil ihr Erwerbsvermögen unter das Maß des Vollschichtigen herabgesunken und ihr damit nach der Rechtsprechung der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (zuletzt Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 19.10.1996, NZS 97, 423). Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 12.05.1996 ist im übrigen nicht erwerbsunfähig, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Erst recht ist sie damit auch nicht in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI teilweise erwerbsgemindert, da ihr Leistungsvermögen nicht unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist.
Anders verhielte es sich bei Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr.8; = SozR 3-2600 § 43 Nr.21( 13. Senat)). Auch die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung (vgl. BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Bei den bei der Klägerin gefundenen qualitativen Einschränkungen kommen noch keine ernsthaften Zweifel daran auf, dass sie nicht in einem Betrieb unter üblichen Bedingungen einsetzbar wäre. Die Fähigkeit der Klägerin, sich auf neue Tätigkeiten und ein neues Arbeitsmilieu umzustellen, ist nach den Ausführungen des neurologischen Sachverständigen nicht eingeschränkt. Es kann bei dem vorhandenen positiven Leistungsprofil der Klägerin ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, ohne dass ernste Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist. Das Bestehen einer Bezeichnungspflicht hängt in diesem Zusammenhang entscheidend von Anzahl, Art und Umfang der beim Versicherten bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Zunächst genügt eine Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen (wie z.b. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.) erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (vgl. BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Durch eine derartige Bezeichnung von Tätigkeiten der Art nach werden dem Versicherten allgemein geeignete Tätigkeitsfelder aufgezeigt (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr.17; BSG SozR 3-2600 § 44 Nr.12).
Es lassen sich für die Klägerin mit ihren qualitativen Einschränkungen durchaus noch Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarkts beschreiben, für die sie mit ihrem Restleistungsvermögen eingesetzt werden kann. Die Klägerin sollte zwar nicht nervlich belastenden oder schweren Tätigkeiten ausgesetzt werden, auch ist eine Arbeit im gelegentlichen Wechsel von Stehen zu Sitzen geboten, ebenso sind Arbeiten über Kopf oder in Zwangshaltung der Wirbelsäule unzumutbar, wobei das gleiche für dauerndes Arbeiten im Hocken, Knien oder Bücken gilt. Damit kann die Klägerin aber z.B. noch einfache Montagetätigkeiten mit Kunststoff, Plastik, Glas oder Holz durchführen.
Ob die Klägerin tatsächlich in einen solchen Arbeitsplatz vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen ist und das Risiko der Vermittlung nicht von der gesetzlichen Renten-, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.19).
Nach allem war das Rechtsmittel daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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