L 6 RJ 666/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 825/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 666/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die von der Beklagten gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Nach einer Tätigkeit als Berufskraftfahrer war der Kläger zuletzt vom 14.02.1989 bis zum Eintreten der Arbeitsunfähigkeit am 11.01.1993 als Wachmann versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er bis 05.07.1994 Krankengeld. Ab 01.08.1994 erhielt er bis 08.07.1995 sowie vom 30.09.1996 bis 23.10.1997 Arbeitslosengeld.

Mit Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.10.1995 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 01.10.1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen. Die dagegen von der Beklagten gerichtete Berufung zum Bayer. Landessozialgericht blieb ohne Erfolg.

Mit Bescheiden vom 17.03.1998 sowie Änderungsbescheid vom 27.08.1998 stellte die Beklagte die Berufsunfähigkeitsrente ab 01.10.1994 fest. Dabei rechnete sie das dem Kläger zeitgleich mit der Berufsunfähigkeitsrente vom 01.10.1994 bis 21.12.1994 und vom 27.12.1994 bis 08.07.1995 vom Arbeitsamt gezahlte Arbeitslosengeld auf seine Ansprüche auf Rente wegen Berufsunfähigkeit an, mit der Folge, dass wegen des die Rente übersteigenden Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 01.10.1994 bis 21.12. 1994 und vom 27.12.1994 bis 08.07.1995 keine Rentenzahlung zustande kam. In der Zeit vom 10.07.1995 bis 29.09.1996 war der Kläger sodann als Pförtner versicherungspflichtig erwerbstätig, mit der Folge, dass er eine weitere Anwartschaftszeit gemäß § 104 AFG nach Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit zurückgelegt hatte. Die Beklagte leistete deshalb für diesen und den folgenden Zeitraum, in dem der Kläger wieder Arbeitslosengeld erhielt, die volle Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Ab 01.10.1997 gewährte sie rückwirkend mit Bescheid vom 28.10. 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Den gegen die Bescheide vom 17.03.1998 und 27.08.1998 erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.1998 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben, mit der er die Auszahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeiträume vom 01.10.1994 bis 21.12.1994 und vom 27.12.1994 bis 08.07.1995 begehrte.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 17.11.1999 die Klage abgeweisen. Die Entscheidung hat es damit begründet, dass gemäß § 95 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) die Anrechnung des dem Kläger zeitgleich gewährten Arbeitslosengeldes auf seinen Rentenanspruch rechtmäßig sei, da die Ausnahmeregelung des § 95 Satz 2 SGB VI für den betreffenden Zeitraum nicht vorläge.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter die Auszahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für diese Zeiträume begehrt. Seiner Ansicht nach beruht das Arbeitslosengeld auf einer Anwartschaftszeit, die insgesamt nach Eintreten der Berufsunfähigkeit erworben worden sei. Er habe bereits 1985 aus beruflichen Gründen seine Tätigkeit als Facharbeiter aufgeben müssen. Seine zuletzt von 1989 bis 1993 ausgeübte Tätigkeit als Wachmann sei keine zumutbare Verweisungstätigkeit gewesen. Zur Begründung verweist der Kläger auf die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 25.10.1995 und des Bayer. Landessozialgerichts vm 23.09.1997, mit dem das vom Sozialgericht festgestellte Eintreten des Leistungsfalles der Berufsunfähigkeit zum 28.09.1994 bestätigt worden war.

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11. 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 17.03.1998 und 27.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1998 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.10.1994 bis 21.12.1994 und vom 27.12.1994 bis 08.07.1995 die Rente wegen Berufsunfähigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Augsburg und des Bayer. Landessozialgerichts in Streitverfahren auf Leistungen aus der Arbeiterrentenversicherung. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden hat.

Mit Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.10.1995 sowie des Bayer. Landessozialgerichts vom 23.09.1997 hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 01.10.1994. Gemäß § 95 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 wird jedoch bei der Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet, soweit das Arbeitslosengeld nicht aufgrund einer Anwartschaftszeit gewährt wird, die insgesamt nach dem Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit zurückgelegt worden ist. Anknüpfungspunkt, ob ein Arbeitslosengeld auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen ist, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung demnach, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer Anwartschaftszeit stammt, die insgesamt vor bzw. nach dem Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit liegt.

Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit seit dem 01.10.1994. Das ihm bis 08.07.1995 gewährte Arbeitslosengeld stammt demnach aus einem Anspruch aufgrund einer Anwartschaftszeit, die der Kläger durch eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in der Zeit bis Januar 1993 erworben hat. Die Beklagte war deshalb verpflichtet, gemäß § 95 SGB VI bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit des Klägers das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld anzurechnen. Erst für die ab 10.07.1995 geleistete Rente wegen Berufsunfähigkeit war das Arbeitslosengeld nicht mehr auf die Rente anzurechnen, weil der Kläger im Zeitraum vom 10.07.1995 bis 29.09.1996 aufgrund einer versicherungspflichtigen Tätigkeit eine erneute Anwartschaftszeit, die nach Beginn seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit lag, zurückgelegt hat, auf die sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 30.09.1996 bis 23.10.1997 gründet.

Die vom Kläger vorgebrachte Begründung, wonach die Vorschrift des § 95 SGB VI in der seit 01.01.1992 geltenden Fassung des RRG nicht anzuwenden sei, da die versicherungspflichtige Tätigkeit, aus der er die Anwartschaftszeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe, aufgrund einer unzumutbaren Tätigkeit entstanden sei, ist nicht rechtserheblich, da die Vorschrift des § 95 SGB VI alleine darauf abstellt, ob die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld insgesamt nach dem Beginn oder vor dem Beginn der Rente wegen Be rufsunfähigkeit zurückgelegt wurde.

Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Auszahlung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Anrechnung des gleichzeitig gewährten Arbeitslosengeldes.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.1999 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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