L 6 RJ 670/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1737/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 670/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. April 2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1939 geborene Kläger, ein in seiner Heimat lebender makedonischer Staatsangehöriger, war in der Bundesrepublik Deutschland vom 09.06.1971 bis 19.03.1980 als Hilfsarbeiter in der Metallindustrie versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat hat er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zwischen dem 01.06.1962 und dem 01.03.1967 entrichtet.

Am 05.03.1996 beantragte der Kläger über den Versicherungsträger in Skopje bei der Beklagten die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Invalidenkommission Skopje kam im Gutachten vom 15.04.1996 zu der Auffassung, der Kläger sei nur mehr täglich zweistündig bis unterhalbschichtig einsatzfähig. Mit Bescheid vom 01.07.1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger habe zwar die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten Beitragszeiten erfüllt, in der Zeit vom 15.03.1991 bis 14.03.1996 seien jedoch keine Pflichtbeitragszeiten vorhanden; auch sei in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1994 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, weshalb ein Rentenanspruch nicht bestehe.

Nachdem der Kläger den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch zurückgenommen hatte, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 07.10.1996 erneut ab. Der Kläger sei nach ärztlicher Feststellung noch vollschichtig einsatzfähig und es bestehe deshalb kein Rentenanspruch. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.11. 1997 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es stehe zwar nunmehr fest, dass beim Kläger seit 20.02.1997 Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die Leistung einer Rente komme jedoch im Voraussetzungen nicht in Betracht.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut unter Bezugnahme auf seine Erkrankungen Klage erhoben. Das Sozialgericht hat von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. das am 05.03.2001 nach Aktenlage erstattete Gutachten eingeholt. Der Sachverständige vertrat die Auffassung, beim Kläger hätten vor 1984 sicher qualitative Einschränkungen hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit bestanden, es fänden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass auch zeitliche Einschränkungen bestanden hätten.

Eine der Rechtsanwältin I. erteilte Prozessvollmacht hat der Kläger mit Schreiben vom 07.03.2001 widerrufen.

Mit Urteil vom 09.04.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente nicht erfüllt.

Dieses Urteil wurde dem Kläger nach dem vorliegenden Rückschein am 25.08.2001 in seiner Heimat zugestellt. Dagegen richtet sich die am 04.12.2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung, die der Kläger nach dem Poststempel am 27.11.2001 zur Post gegeben hat.

Mit Schreiben des Gerichts vom 14.01.2002 wurde der Kläger auf die Verfristung der Berufung hingewiesen mit der Aufforderung, Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu benennen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 09.04.2001 sowie des Bescheides vom 01.07.1996 in der Ge- verpflichten, ihm aufgrund des Antrags vom 05.03.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - für die Zeit ab 01.01.2001 - wegen Erwerbsminderung zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsakten sowie der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Landshut und der Rentenakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde.

Die gegen Urteile der Sozialgerichte statthafte Berufung (§§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist bei Zustellung außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgerichtsgesetzes innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Urteils einzulegen (§§ 151 Abs.1, 153 Abs.1 SGG i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG; vgl. BSG SozR § 151 SGG Nr.11). Auf dieses Erfordernis ist in der dem Urteil des Sozialgerichts Landshut beigegebenen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden. Ausweislich des Rückscheins ist das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Landshut dem (nicht vertretenen) Kläger am 25.08.2001 zugestellt worden. Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittel begann somit am 26.08.2001 (§ 64 Abs.1 SGG) und endete mit Ablauf des 26.11.2001 (da der 25.11.2001 ein Sonntag war, vgl. § 64 Abs.3 SGG). Die am 26.11.2001 verfasste und am 27.11.2001 zur Post gegebene Berufungsschrift ging jedoch erst nach Fristablauf am 04.12.2001 beim Bayer. Landessozialgericht ein.

Das Sozialgericht hat die Zustellung des Urteils ordnungsgemäß durchgeführt, es liegt kein von Amts wegen zu beachtender Mangel vor, der die Unwirksamkeit der Zustellung bewirken würde mit der Folge, dass eine Frist nicht in Gang gesetzt worden wäre (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 63 Anm.8): In Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Repuplik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968, das im Verhältnis zu der Republik Mazedonien weiterhin gilt, wurde die Zustellung ordnungsgemäß durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein durchgeführt (Art.32 Satz 3 des Abkommens). Die ansonsten bei Zustellung im Ausland einschlägige Bestimmung des § 14 des Verwaltungszustellungsgesetzes, wonach der diplomatische Weg vorgesehen ist, ist vorliegend nicht anwendbar, weil die Vorschriften des Abkommens über die vereinfachte Zustellung vorrangig sind.

Der Senat hat den Kläger aufgefordert, Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist vorzubringen (§ 67 Abs.1 SGG). Weder hat sich der Kläger hierzu geäußert noch sind aus den vorliegenden Unterlagen irgendwelche Hinweise zu entnehmen, dass er während des maßgeblichen Zeitraumes so schwer erkrankt war, dass er nicht selber handeln hätte können oder einen Anderen hätte beauftragen können. Die Schreiben der früheren Bevollmächtigten vom 03.04.2001 und 14.09.2001 sowie des Klägers vom 13.07.2001 an das Sozialgericht können nach ihrem Inhalt nicht als Rechtsmittel angesehen werden.

Da der Kläger die Berufungsschrift auch erst am letzten Tag der Frist verfasst und nach Fristablauf am 27.11.2001 zur Post gegeben hat, erübrigt sich die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen etwaiger ungewöhnlich langer Postlaufzeiten.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war deshalb wegen Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es dem Senat möglich gewesen wäre, den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Rente in der Sache zu überprüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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