Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1021/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 679/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.10.2000 und der Bescheid der Beklagten vom 10.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1998 abgeändert. Die Beklagte wird zur Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens, basierend auf der Mittelgebühr von 685,00 DM verurteilt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergericht- lichen Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Gebühr der Rentenberaterin im Widerspruchsverfahren nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Die am 1935 geborene Klägerin beantragte erstmals im Juli 1993 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Widerspruch und Klageverfahren blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.08.1996, Az.: S 7 RJ 222/95). Im Berufungsverfahren wurde von der Klägerbevollmächtigen am 10.02. 1998 die Berufung zurückgenommen, nachdem der zuständige Senat in der Niederschrift vermerkt hatte, dass angesichts der fortgesetzten Unterbrechung die Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge bestehe und deshalb die Nachentrichtung solcher Beiträge entfalle (§§ 240, 241 SGB VI). Am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. Landessozialgericht stellte die Bevollmächtigte der Klägerin wegen wesentlicher Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen erneut Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.1998 ab mit der Begründung, die Klägerin sei zwar seit 10.02.1998 erwerbsunfähig, erfülle aber nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerbevollmächtigte Widerspruch ein und wies darauf hin, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Aussage in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.02.1998 erfüllt seien.
Die Beklagte erklärte sich nach Überprüfung des Sachverhalts bereit, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer dem Grunde nach ab 01.03.1998 aufgrund des am 10.02.1998 eingetretenen Versicherungsfalls zu leisten. Entsprechend den Ausführungen in der Sitzung vor dem LSG am 10.02.1998 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, jedoch sei der Ver- sicherungsfall nicht früher als am 10.02.1998 eingetreten. Die Bevollmächtigte der Klägerin wurde aufgefordert, mitzuteilen, ob sie das Angebot annehme.
Die Klägerbevollmächtigte nahm dieses Angebot unter der Vor- aussetzung an, dass der Leistungsbescheid in Kürze erteilt und eine Kostengrundentscheidung mit dem Bewilligungsbescheid erlassen werde. Im Schreiben vom 06.08.1998 erklärte sich die Beklagte bereit, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu übernehmen.
In ihrer Kostennote vom 17.08.1998 machte die Klägerbevoll- mächtigte neben der Auslagenpauschale, den Schreibauslagen und der Umsatzsteuer eine Gebühr nach § 63 SGB X in Verbindung mit § 116 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 BRAGO von 1.300,00 DM und damit eine Gesamtkostenerstattung von 1.560,20 DM geltend.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10.09.1998 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 516,20 DM fest. Zur Begründung führte sie aus, dass für das Vorverfahren keine Bestimmung über die Höhe der Gebühren im Gesetz vorhanden sei; nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei es angemessen, im Vorverfahren etwa zwei Drittel der im gerichtlichen Verfahren geltenden Rahmengebühren anzusetzen. Dies ergebe einen Gebührenrahmen von 67,00 bis 867,00 DM; da in der vorliegenden Angelegenheit § 116 Abs.3 BRAGO Anwendung finde, erhöhe sich der maßgebliche Gebührenrahmen auf 1.300,00 DM, der Mittelwert betrage 683,33 DM. Unter Berücksichtigung der zu beachtenden Einzelumstände rechtfertige sich aber nur ein die Mittelgebühr klar unterschreitender Ansatz. Denn es sei zu berücksichtigen, dass keinerlei tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vorlagen und der Versicherungsträger nach Hinweis auf die Niederschrift über die Sitzung des 5. Senats vom 10.02.1998 den geltend gemachten Anspruch anerkannt habe. Es ergebe sich damit eine Gebühr von 400,00 DM. Die Postgebührenpauschale und die Schreibauslagen wurden von der Beklagten ebenfalls mit 45,00 DM angesetzt.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.09.1998 legte die Klägerbevollmächtigte Widerspruch mit Schreiben vom 16.09. 1998 ein, beantragte die Aufhebung des streitbefangenen Verwaltungsakts und die Festsetzung der Kosten in der von ihr geltend gemachten Höhe. Die Beklagte müsse § 116 Abs.3 BRAGO anwenden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.1998 als unbegründet zurück. Sie ist der Auffassung, dass die mit DM 400,00 unter Berücksichtigung des erhöhten Gebührenrahmens des § 116 Abs.3 BRAGO festgesetzten Kosten ausreichend und angemessen seien.
Mit der am 21.12.1998 beim Sozialgericht Augsburg eingegange- nen Klage machte die Klägerbevollmächtigte die Erstattung ihrer Kosten mindestens in Höhe von 800,00 DM zuzüglich der Pauschalen und der Umsatzsteuer geltend. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe fehlerhaft das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit zwar bejaht, aber den Rentenanspruch trotzdem abgelehnt, ohne die vom Berufungsgericht ausgeführten Überlegungen zu berücksichtigen. Dieses unrechtmäßige Handeln der Beklagten habe bei ihrer Mandantin zu einer schlimmen Verunsicherung bis hin zur Irritation geführt. Dadurch sei ein großer Immageverlust entstanden, der mit Geld allein nicht zu bezahlen sei. Da die Beklagte sich für Fehler oder schuldhaftes Verhalten auch nicht entschuldige, könne die streitbefangene Gebührenfestsetzung keinesfalls hingenommen werden. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe nicht nur im Regelfall, sondern ganz speziell im Fall ihrer Mandantin existenzielle Bedeutung, da die Klägerin außer einer kleinen Witwenrente über keinerlei weitere Einkünfte verfüge. Die Klägerbevollmächtigte verwies dann auf Kostenbebeschlüsse anderer Sozialgerichte und beantragte für den Fall eines negativen Urteils die Zulassung der Berufung.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, da die Ausführungen in keiner Weise geeignet seien, den von der Beklagten eingenommenen Standpunkt in Zweifel zu ziehen. Eventuelle Unstimmigkeiten zwischen der Bevollmächtigten und ihrer Mandantin könnten nicht bei der Festsetzung der Gebührenhöhe berücksichtigt werden.
Mit Urteil vom 27.10.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab. Unter Berücksichtigung der vom BSG festgesetzten Berechnung der Gebühr im Widerspruchsverfahren sei ein Rahmen angemessen, der etwa zwei Drittel der im gerichtlichen Verfahren anfallenden Rahmengebühr entspreche. Dies ergebe einen Gebührenrahmen von DM 67,00 bis 867,00, wobei die Beklagte unter Berücksichtigung von § 116 Abs.3 BRAGO den maßgebenden Gebührenrahmen von 1.300,00 DM zugrunde gelegt habe. Der daraus errechnete Mittelwert betrage 683,33 DM und sei nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung von § 12 BRAGO und dem Umstand, dass im vorliegenden Fall keinerlei tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit vorgelegen haben, werde die von der Beklagten festgesetzte Gebühr von insgesamt DM 516,20 als angemessen erachtet. Der vorgebrachte Einwand des Vertrauensverlustes rechtfertige keine andere Entscheidung. Die Berufung wurde zugelassen.
Die gegen das am 08.11.2000 zugestellte Urteil eingelegte Be- rufung vom 04.12.2000 begründete die Klägerbevollmächtigte damit, dass trotz der einschlägigen Kommentierung zu § 12 BRAGO von der Beklagten die angemessene Gebühr auf 400,00 DM, also nur 58 % der Mittelgebühr festgesetzt wurde. Dabei übersehe und ignoriere die Beklagte den Streitgegenstand. Die begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei Gegenstand eines jahrelangen Rechtsstreits gewesen und habe für ihre Mandantin existenzielle Bedeutung. In derartig gelagerten Fällen erscheine anderen bundesdeutschen Gerichten der Ansatz eines über der Mittelgebühr liegenden Honorars keineswegs unbillig, so z.B. dem Sozialgericht Freiburg.
Die Klägerbevollmächtigte beantragt: Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.10.2000 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.12.1998 werden unter gleichzeitiger Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 10.09.1998 aufgehoben. Die Beklagte wird zur Erstattung einer angemessenen Gebühr gemäß § 63 SGB X verpflichtet, welche mindestens dem Betrag der Mittelgebühr im Sinne von § 12 in Verbindung mit § 116 Abs.1 und 3 BRAGO entspreche. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens habe der beklagte Rentenversicherungsträger zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Bevollmächtigte verkenne offensichtlich die tatsächliche Sach- und Rechtslage. Es liege der Rentenleistung gerade kein jahrelanger Rechtsstreit zugrunde. Im Übrigen habe die Beklagte dem mit Schreiben vom 15.05.1998 eingelegten Widerspruch umgehend, nämlich am 20.07.1998, abgeholfen. Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass im Rahmen dieses Verfahrens auch noch die in den abgeschlossenen Verfahren entgangenen Gebühren zumindest teilweise geltend gemacht werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg (Az.: S 7 RJ 1021/98 und S 7 RJ 222/95) sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144 insbesondere Abs.3, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist, da vom Sozialgericht zugelassen, zulässig. Beim anhängigen Ver- fahren handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Streit nach § 51 SGG, der in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fällt (vgl. BSG vom 09.12.1983, Az.: 9 a RVS 5/82). Die Zulassung der Berufung war nach § 144 Abs.3 und 4 SGG auch möglich. Wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, handelt es sich bei den angefochtenen Feststellungsbescheiden nach § 63 SGB X um Streitsachen, die im Sinne des § 144 Abs.4 SGG nicht lediglich Verfahrenskosten betreffen; deswegen ist die Zulassung der Berufung möglich (vgl. BSG vom 10.09.1997, Az.: 9 BVs 12/97).
Das Urteil des Sozialgerichts vom 27.10.2000 und der Bescheid der Beklagten vom 10.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1998 erweisen sich teilweise als unzutreffend, soweit die Klägerbevollmächtigte eine über die Mittelgebühr hinausgehende Gebühr ihrer Kostennote zugrunde gelegt hat. Soweit die Beklagte und das Sozialgericht aber eine Minderung der zu erstattenden Gebühr ausgesprochen haben, sind die Bescheide und das Urteil entsprechend abzuändern.
Gemäß § 63 SGB X in Verbindung mit §§ 118, 116 Abs.1 Nr.1 BRAGO erhält der bevollmächtigte Rechtsanwalt oder Rentenberater für seine Tätigkeit im Vorverfahren eine Gebühr, die nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Entscheidungen vom 07.12.1983 Az.: 9 a RVs 5/82 vom 09.08.1995 9 RVs 7/94 und 9 BVs 17/95) etwa zwei Drittel der im gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht anfallenden Rahmengebühr beträgt. Der Rahmen für das gerichtliche Verfahren beträgt nach § 116 Abs.1 BRAGO 100,00 DM bis 1.300,00 DM (§ 116 BRAGO in der bis 31.05.1998 geltenden Fassung), so dass, wie die Beklagte und das Sozialgericht unstreitig ausführen, für das Vorverfahren von einem Gebühren- rahmen zwischen 67,00 DM und 867,00 DM auszugehen ist. Die so genannte Mittelgebühr beträgt bei dieser Berechnung 467,00 DM. Die Beklagte und die Klägerbevollmächtigte erklären übereinstimmend, dass § 116 Abs.3 BRAGO zur Anwendung kommt. § 116 Abs.3 BRAGO bestimmt, dass in Verfahren des Abs.1 der Rechtsanwalt keine besonderen Gebühren nach den §§ 23, 24 BRAGO erhält, der Höchstbetrag des Abs.1 sich statt dessen aber um 50 v.H. erhöht. §§ 23 und 24 BRAGO regeln die Gebühren beim Vergleich bzw. bei der Erledigung der Streitsache. Danach erhält der Rechtsanwalt für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs eine Vergleichsgebühr. Er erhält sie auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, dass seine Mitwirkung für den Abschluss des Vergleichs nicht ursächlich war. § 24 BRAGO regelt hingegen die Erledigungsgebühr, die anfällt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt und der Rechtsanwalt an der Erledigung mitgewirkt hat. Eine solche Erledigung liegt hier vor, da die Beklagte auf den Hinweis der Klägerbevollmächtigten, dass bereits vor dem Landessozialgericht festgestellt wurde, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 240, 241 SGB VI erfüllt, den Rentenanspruch der Klägerin ab 01.03.1998 anerkannt und einen Abhilfebescheid erlassen hat. Bei Annahme, dass der Gebührenrahmen sich durch Anwendung von § 116 Abs.3 BRAGO um 50 % erhöht, beträgt die Mittelgebühr unstreitig 685,00 DM.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Widerspruch gegen den erneut ablehnenden Rentenbescheid der Beklagten zwingend notwendig, da diese unter Missachtung oder in Unkenntnis der Auffassung des LSG den Rentenantrag abgelehnt hatte und die Bevollmächtigte der Klägerin deshalb zur Wahrung der Interessen ihrer Mandantin Widerspruch einzulegen hatte. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass hier auch ein telefonischer Hinweis genügt hätte; es handelte sich um einen formellen Bescheid, der nur mit Rechtsmittel, also nur mit Widerspruch angegriffen werden konnte. Die Bevollmächtigte hätte andernfalls die Interessen ihrer Mandatin nur ungenügend vertreten. Schon allein um ein Fristversäumnis abzuwenden, war die Einlegung des schriftlichen Widerspruchs geboten. Der Umfang der Tätigkeit der Bevollmächtigten umfasste zwar nur das im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens absolut übliche, d.h. es bedurfte nur einer knapp zehnzeiligen Begründung und der Beifügung der Kopie der Niederschrift, um den Anspruch durchzusetzen; zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs war es aber weder für die Bevollmächtigte der Klägerin noch für einen sonstigen außenstehenden Dritten erkennbar, ob die Beklagte den Hinweis auf die Nichterforderlichkeit von Beiträgen nur übersehen hat oder ob sie die Meinung des Bayer. Landessozialgerichts nicht teilt. Bei nachträglicher Bewertung beider Verfahren ist es offensichtlich, dass die Bevollmächtigte durch die Niederschrift zu den Anspruchsvoraussetzungen im Protokoll vor dem LSG die spätere Entscheidung vorbereitet hat. Im ersten Verfahren war diese Frage der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mangels der Feststellung, dass Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ohne Be- deutung. Die Bevollmächtigte hat damit über den Rahmen dieses Verfahrens hinaus durch ihre Bemühungen in ersten Verfahren die Vorausetzungen für die unstreitige Erledigung des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Verfahrens gelegt. Insgesamt kann daher nicht gesagt werden, die Erledigung des Rechtsstreits sei nicht Ausfluss des Aufwands und der Tätigkeit der Bevollmächtigten. Im Übrigen sind diese Überlegungen im Rahmen der Anwendung des § 116 Abs.3 BRAGO anzustellen. Bei Anwendung dieser Vorschrift haben die Beteiligten aber übereinstimmend den Aufwand der Klägerbevollmächtigten bejaht. Allein streitig ist hier hingegen, ob es sich bei der Streitsache um einen Durchschnittsfall handelt, der, wie die Klägerbevollmächtigte meint, mindestens die Festsetzung der Mittelgebühr rechtfertigt, oder ob wegen der geringen Bedeutung diese Mittelgebühr, wie die Beklagte meint, herabgesetzt werden kann. Soweit die Bevollmächtigte die Festsetzung der Gebühren auf der Basis der sogenannten Mittelgebühr beantragt, ist ihrem Antrag stattzugeben. Soweit sie eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr in Ansatz bringen möchte, ist der Antrag hingegen abzulehnen.
Wie das BSG in der Entscheidung vom 26.02.1992 (Az.: 9 a RVs 3/90) ausgeführt hat, ist es Zweck der Mittelgebühr, im normalen oder Durchschnittsfall, eine rechnerische Durchschnitts- größe zur Berechnung der Gebühren zu ermitteln. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob nach den Beurteilungsgrundsätzen des § 12 Abs.1 Satz 1 BRAGO der Fall der Klägerin durchschnittliche oder überdurchschnittliche Merkmale aufweist. Die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Februar 2000 war für die Klägerin von nicht unerheblicher Bedeutung, da nach dem unwidersprochenen Vortrag ihr neben einer kleinen Witwenrente keinerlei Einkünfte zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung standen. Es handelte sich zudem um einen Rentenanspruch für immerhin noch zwei Jahre, wenn auch die Rentenhöhe mit monatlich 391,00 DM für 1998 eher geringfügig war. Diese Kriterien rechtfertigen allerdings die Annahme, es handle sich um einen Durchschnittsfall, der mit der Mittelgebühr ausreichend vergütet wird. Allerdings kommt auch eine Herabsetzung des Gebührenrahmens für Fälle mit Streit über Erwerbsunfähigkeit nicht in Betracht. Das BSG hat zum Beispiel in der genannten Entscheidung Festsetzungen des Grades des GdB nach dem Schwerbehindertengesetz als höchstens durchschnittlich eingestuft. Streitigkeiten zur Erlangung der Erwerbsunfähigkeitsrente sind von existenzieller Bedeutung für die Betroffenen und deshalb ist grundsätzlich eine Feststellung der Gebührenhöhe über der Mittelgebühr angebracht. Allerdings ist der Beklagten zuzustimmen, dass sich der Aufwand der Klägerbevollmächtigten im jetzt streitigen Widerspruchsverfahren allein in der Einlegung des Widerspruchs erschöpft hat, da bereits der Hinweis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LSG genügte, um den Anspruch der Klägerin anzuerkennen. Wegen der Bedeutung der Erwerbsunfähigkeitsrente und den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Erwerbsersatzeinkommen hält der Senat grundsätzlich die Festsetzung der Mittelgebühr auch in diesem Verfahren für angemessen, während eine Festsetzung über der Mittelgebühr abzulehnen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten liegen keine weiteren Besonderheiten, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vor, noch rechtfertigen es die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse der Klägerin, von der Mittelgebühr nach oben abzu- weichen. Es handelt sich in diesem Verfahren um eine Angelegenheit, die unter Berücksichtigung aller Umstände, von mittlerer Art ist und deshalb die Gebühr auch auf die mittlere Gebühr festgesetzt werden muss (vgl. auch BSG vom 07.12.1983, Az.: 9 a RVs 5/82 sowie vom 12.06.1996, Az.: 5 RJ 86/95).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergericht- lichen Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Gebühr der Rentenberaterin im Widerspruchsverfahren nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Die am 1935 geborene Klägerin beantragte erstmals im Juli 1993 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Widerspruch und Klageverfahren blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.08.1996, Az.: S 7 RJ 222/95). Im Berufungsverfahren wurde von der Klägerbevollmächtigen am 10.02. 1998 die Berufung zurückgenommen, nachdem der zuständige Senat in der Niederschrift vermerkt hatte, dass angesichts der fortgesetzten Unterbrechung die Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge bestehe und deshalb die Nachentrichtung solcher Beiträge entfalle (§§ 240, 241 SGB VI). Am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. Landessozialgericht stellte die Bevollmächtigte der Klägerin wegen wesentlicher Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen erneut Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.1998 ab mit der Begründung, die Klägerin sei zwar seit 10.02.1998 erwerbsunfähig, erfülle aber nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerbevollmächtigte Widerspruch ein und wies darauf hin, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Aussage in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.02.1998 erfüllt seien.
Die Beklagte erklärte sich nach Überprüfung des Sachverhalts bereit, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer dem Grunde nach ab 01.03.1998 aufgrund des am 10.02.1998 eingetretenen Versicherungsfalls zu leisten. Entsprechend den Ausführungen in der Sitzung vor dem LSG am 10.02.1998 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, jedoch sei der Ver- sicherungsfall nicht früher als am 10.02.1998 eingetreten. Die Bevollmächtigte der Klägerin wurde aufgefordert, mitzuteilen, ob sie das Angebot annehme.
Die Klägerbevollmächtigte nahm dieses Angebot unter der Vor- aussetzung an, dass der Leistungsbescheid in Kürze erteilt und eine Kostengrundentscheidung mit dem Bewilligungsbescheid erlassen werde. Im Schreiben vom 06.08.1998 erklärte sich die Beklagte bereit, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu übernehmen.
In ihrer Kostennote vom 17.08.1998 machte die Klägerbevoll- mächtigte neben der Auslagenpauschale, den Schreibauslagen und der Umsatzsteuer eine Gebühr nach § 63 SGB X in Verbindung mit § 116 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 BRAGO von 1.300,00 DM und damit eine Gesamtkostenerstattung von 1.560,20 DM geltend.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10.09.1998 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 516,20 DM fest. Zur Begründung führte sie aus, dass für das Vorverfahren keine Bestimmung über die Höhe der Gebühren im Gesetz vorhanden sei; nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei es angemessen, im Vorverfahren etwa zwei Drittel der im gerichtlichen Verfahren geltenden Rahmengebühren anzusetzen. Dies ergebe einen Gebührenrahmen von 67,00 bis 867,00 DM; da in der vorliegenden Angelegenheit § 116 Abs.3 BRAGO Anwendung finde, erhöhe sich der maßgebliche Gebührenrahmen auf 1.300,00 DM, der Mittelwert betrage 683,33 DM. Unter Berücksichtigung der zu beachtenden Einzelumstände rechtfertige sich aber nur ein die Mittelgebühr klar unterschreitender Ansatz. Denn es sei zu berücksichtigen, dass keinerlei tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vorlagen und der Versicherungsträger nach Hinweis auf die Niederschrift über die Sitzung des 5. Senats vom 10.02.1998 den geltend gemachten Anspruch anerkannt habe. Es ergebe sich damit eine Gebühr von 400,00 DM. Die Postgebührenpauschale und die Schreibauslagen wurden von der Beklagten ebenfalls mit 45,00 DM angesetzt.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.09.1998 legte die Klägerbevollmächtigte Widerspruch mit Schreiben vom 16.09. 1998 ein, beantragte die Aufhebung des streitbefangenen Verwaltungsakts und die Festsetzung der Kosten in der von ihr geltend gemachten Höhe. Die Beklagte müsse § 116 Abs.3 BRAGO anwenden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.1998 als unbegründet zurück. Sie ist der Auffassung, dass die mit DM 400,00 unter Berücksichtigung des erhöhten Gebührenrahmens des § 116 Abs.3 BRAGO festgesetzten Kosten ausreichend und angemessen seien.
Mit der am 21.12.1998 beim Sozialgericht Augsburg eingegange- nen Klage machte die Klägerbevollmächtigte die Erstattung ihrer Kosten mindestens in Höhe von 800,00 DM zuzüglich der Pauschalen und der Umsatzsteuer geltend. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe fehlerhaft das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit zwar bejaht, aber den Rentenanspruch trotzdem abgelehnt, ohne die vom Berufungsgericht ausgeführten Überlegungen zu berücksichtigen. Dieses unrechtmäßige Handeln der Beklagten habe bei ihrer Mandantin zu einer schlimmen Verunsicherung bis hin zur Irritation geführt. Dadurch sei ein großer Immageverlust entstanden, der mit Geld allein nicht zu bezahlen sei. Da die Beklagte sich für Fehler oder schuldhaftes Verhalten auch nicht entschuldige, könne die streitbefangene Gebührenfestsetzung keinesfalls hingenommen werden. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe nicht nur im Regelfall, sondern ganz speziell im Fall ihrer Mandantin existenzielle Bedeutung, da die Klägerin außer einer kleinen Witwenrente über keinerlei weitere Einkünfte verfüge. Die Klägerbevollmächtigte verwies dann auf Kostenbebeschlüsse anderer Sozialgerichte und beantragte für den Fall eines negativen Urteils die Zulassung der Berufung.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, da die Ausführungen in keiner Weise geeignet seien, den von der Beklagten eingenommenen Standpunkt in Zweifel zu ziehen. Eventuelle Unstimmigkeiten zwischen der Bevollmächtigten und ihrer Mandantin könnten nicht bei der Festsetzung der Gebührenhöhe berücksichtigt werden.
Mit Urteil vom 27.10.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab. Unter Berücksichtigung der vom BSG festgesetzten Berechnung der Gebühr im Widerspruchsverfahren sei ein Rahmen angemessen, der etwa zwei Drittel der im gerichtlichen Verfahren anfallenden Rahmengebühr entspreche. Dies ergebe einen Gebührenrahmen von DM 67,00 bis 867,00, wobei die Beklagte unter Berücksichtigung von § 116 Abs.3 BRAGO den maßgebenden Gebührenrahmen von 1.300,00 DM zugrunde gelegt habe. Der daraus errechnete Mittelwert betrage 683,33 DM und sei nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung von § 12 BRAGO und dem Umstand, dass im vorliegenden Fall keinerlei tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit vorgelegen haben, werde die von der Beklagten festgesetzte Gebühr von insgesamt DM 516,20 als angemessen erachtet. Der vorgebrachte Einwand des Vertrauensverlustes rechtfertige keine andere Entscheidung. Die Berufung wurde zugelassen.
Die gegen das am 08.11.2000 zugestellte Urteil eingelegte Be- rufung vom 04.12.2000 begründete die Klägerbevollmächtigte damit, dass trotz der einschlägigen Kommentierung zu § 12 BRAGO von der Beklagten die angemessene Gebühr auf 400,00 DM, also nur 58 % der Mittelgebühr festgesetzt wurde. Dabei übersehe und ignoriere die Beklagte den Streitgegenstand. Die begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei Gegenstand eines jahrelangen Rechtsstreits gewesen und habe für ihre Mandantin existenzielle Bedeutung. In derartig gelagerten Fällen erscheine anderen bundesdeutschen Gerichten der Ansatz eines über der Mittelgebühr liegenden Honorars keineswegs unbillig, so z.B. dem Sozialgericht Freiburg.
Die Klägerbevollmächtigte beantragt: Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.10.2000 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.12.1998 werden unter gleichzeitiger Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 10.09.1998 aufgehoben. Die Beklagte wird zur Erstattung einer angemessenen Gebühr gemäß § 63 SGB X verpflichtet, welche mindestens dem Betrag der Mittelgebühr im Sinne von § 12 in Verbindung mit § 116 Abs.1 und 3 BRAGO entspreche. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens habe der beklagte Rentenversicherungsträger zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Bevollmächtigte verkenne offensichtlich die tatsächliche Sach- und Rechtslage. Es liege der Rentenleistung gerade kein jahrelanger Rechtsstreit zugrunde. Im Übrigen habe die Beklagte dem mit Schreiben vom 15.05.1998 eingelegten Widerspruch umgehend, nämlich am 20.07.1998, abgeholfen. Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass im Rahmen dieses Verfahrens auch noch die in den abgeschlossenen Verfahren entgangenen Gebühren zumindest teilweise geltend gemacht werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg (Az.: S 7 RJ 1021/98 und S 7 RJ 222/95) sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144 insbesondere Abs.3, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist, da vom Sozialgericht zugelassen, zulässig. Beim anhängigen Ver- fahren handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Streit nach § 51 SGG, der in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fällt (vgl. BSG vom 09.12.1983, Az.: 9 a RVS 5/82). Die Zulassung der Berufung war nach § 144 Abs.3 und 4 SGG auch möglich. Wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, handelt es sich bei den angefochtenen Feststellungsbescheiden nach § 63 SGB X um Streitsachen, die im Sinne des § 144 Abs.4 SGG nicht lediglich Verfahrenskosten betreffen; deswegen ist die Zulassung der Berufung möglich (vgl. BSG vom 10.09.1997, Az.: 9 BVs 12/97).
Das Urteil des Sozialgerichts vom 27.10.2000 und der Bescheid der Beklagten vom 10.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1998 erweisen sich teilweise als unzutreffend, soweit die Klägerbevollmächtigte eine über die Mittelgebühr hinausgehende Gebühr ihrer Kostennote zugrunde gelegt hat. Soweit die Beklagte und das Sozialgericht aber eine Minderung der zu erstattenden Gebühr ausgesprochen haben, sind die Bescheide und das Urteil entsprechend abzuändern.
Gemäß § 63 SGB X in Verbindung mit §§ 118, 116 Abs.1 Nr.1 BRAGO erhält der bevollmächtigte Rechtsanwalt oder Rentenberater für seine Tätigkeit im Vorverfahren eine Gebühr, die nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Entscheidungen vom 07.12.1983 Az.: 9 a RVs 5/82 vom 09.08.1995 9 RVs 7/94 und 9 BVs 17/95) etwa zwei Drittel der im gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht anfallenden Rahmengebühr beträgt. Der Rahmen für das gerichtliche Verfahren beträgt nach § 116 Abs.1 BRAGO 100,00 DM bis 1.300,00 DM (§ 116 BRAGO in der bis 31.05.1998 geltenden Fassung), so dass, wie die Beklagte und das Sozialgericht unstreitig ausführen, für das Vorverfahren von einem Gebühren- rahmen zwischen 67,00 DM und 867,00 DM auszugehen ist. Die so genannte Mittelgebühr beträgt bei dieser Berechnung 467,00 DM. Die Beklagte und die Klägerbevollmächtigte erklären übereinstimmend, dass § 116 Abs.3 BRAGO zur Anwendung kommt. § 116 Abs.3 BRAGO bestimmt, dass in Verfahren des Abs.1 der Rechtsanwalt keine besonderen Gebühren nach den §§ 23, 24 BRAGO erhält, der Höchstbetrag des Abs.1 sich statt dessen aber um 50 v.H. erhöht. §§ 23 und 24 BRAGO regeln die Gebühren beim Vergleich bzw. bei der Erledigung der Streitsache. Danach erhält der Rechtsanwalt für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs eine Vergleichsgebühr. Er erhält sie auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, dass seine Mitwirkung für den Abschluss des Vergleichs nicht ursächlich war. § 24 BRAGO regelt hingegen die Erledigungsgebühr, die anfällt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt und der Rechtsanwalt an der Erledigung mitgewirkt hat. Eine solche Erledigung liegt hier vor, da die Beklagte auf den Hinweis der Klägerbevollmächtigten, dass bereits vor dem Landessozialgericht festgestellt wurde, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 240, 241 SGB VI erfüllt, den Rentenanspruch der Klägerin ab 01.03.1998 anerkannt und einen Abhilfebescheid erlassen hat. Bei Annahme, dass der Gebührenrahmen sich durch Anwendung von § 116 Abs.3 BRAGO um 50 % erhöht, beträgt die Mittelgebühr unstreitig 685,00 DM.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Widerspruch gegen den erneut ablehnenden Rentenbescheid der Beklagten zwingend notwendig, da diese unter Missachtung oder in Unkenntnis der Auffassung des LSG den Rentenantrag abgelehnt hatte und die Bevollmächtigte der Klägerin deshalb zur Wahrung der Interessen ihrer Mandantin Widerspruch einzulegen hatte. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass hier auch ein telefonischer Hinweis genügt hätte; es handelte sich um einen formellen Bescheid, der nur mit Rechtsmittel, also nur mit Widerspruch angegriffen werden konnte. Die Bevollmächtigte hätte andernfalls die Interessen ihrer Mandatin nur ungenügend vertreten. Schon allein um ein Fristversäumnis abzuwenden, war die Einlegung des schriftlichen Widerspruchs geboten. Der Umfang der Tätigkeit der Bevollmächtigten umfasste zwar nur das im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens absolut übliche, d.h. es bedurfte nur einer knapp zehnzeiligen Begründung und der Beifügung der Kopie der Niederschrift, um den Anspruch durchzusetzen; zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs war es aber weder für die Bevollmächtigte der Klägerin noch für einen sonstigen außenstehenden Dritten erkennbar, ob die Beklagte den Hinweis auf die Nichterforderlichkeit von Beiträgen nur übersehen hat oder ob sie die Meinung des Bayer. Landessozialgerichts nicht teilt. Bei nachträglicher Bewertung beider Verfahren ist es offensichtlich, dass die Bevollmächtigte durch die Niederschrift zu den Anspruchsvoraussetzungen im Protokoll vor dem LSG die spätere Entscheidung vorbereitet hat. Im ersten Verfahren war diese Frage der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mangels der Feststellung, dass Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ohne Be- deutung. Die Bevollmächtigte hat damit über den Rahmen dieses Verfahrens hinaus durch ihre Bemühungen in ersten Verfahren die Vorausetzungen für die unstreitige Erledigung des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Verfahrens gelegt. Insgesamt kann daher nicht gesagt werden, die Erledigung des Rechtsstreits sei nicht Ausfluss des Aufwands und der Tätigkeit der Bevollmächtigten. Im Übrigen sind diese Überlegungen im Rahmen der Anwendung des § 116 Abs.3 BRAGO anzustellen. Bei Anwendung dieser Vorschrift haben die Beteiligten aber übereinstimmend den Aufwand der Klägerbevollmächtigten bejaht. Allein streitig ist hier hingegen, ob es sich bei der Streitsache um einen Durchschnittsfall handelt, der, wie die Klägerbevollmächtigte meint, mindestens die Festsetzung der Mittelgebühr rechtfertigt, oder ob wegen der geringen Bedeutung diese Mittelgebühr, wie die Beklagte meint, herabgesetzt werden kann. Soweit die Bevollmächtigte die Festsetzung der Gebühren auf der Basis der sogenannten Mittelgebühr beantragt, ist ihrem Antrag stattzugeben. Soweit sie eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr in Ansatz bringen möchte, ist der Antrag hingegen abzulehnen.
Wie das BSG in der Entscheidung vom 26.02.1992 (Az.: 9 a RVs 3/90) ausgeführt hat, ist es Zweck der Mittelgebühr, im normalen oder Durchschnittsfall, eine rechnerische Durchschnitts- größe zur Berechnung der Gebühren zu ermitteln. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob nach den Beurteilungsgrundsätzen des § 12 Abs.1 Satz 1 BRAGO der Fall der Klägerin durchschnittliche oder überdurchschnittliche Merkmale aufweist. Die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Februar 2000 war für die Klägerin von nicht unerheblicher Bedeutung, da nach dem unwidersprochenen Vortrag ihr neben einer kleinen Witwenrente keinerlei Einkünfte zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung standen. Es handelte sich zudem um einen Rentenanspruch für immerhin noch zwei Jahre, wenn auch die Rentenhöhe mit monatlich 391,00 DM für 1998 eher geringfügig war. Diese Kriterien rechtfertigen allerdings die Annahme, es handle sich um einen Durchschnittsfall, der mit der Mittelgebühr ausreichend vergütet wird. Allerdings kommt auch eine Herabsetzung des Gebührenrahmens für Fälle mit Streit über Erwerbsunfähigkeit nicht in Betracht. Das BSG hat zum Beispiel in der genannten Entscheidung Festsetzungen des Grades des GdB nach dem Schwerbehindertengesetz als höchstens durchschnittlich eingestuft. Streitigkeiten zur Erlangung der Erwerbsunfähigkeitsrente sind von existenzieller Bedeutung für die Betroffenen und deshalb ist grundsätzlich eine Feststellung der Gebührenhöhe über der Mittelgebühr angebracht. Allerdings ist der Beklagten zuzustimmen, dass sich der Aufwand der Klägerbevollmächtigten im jetzt streitigen Widerspruchsverfahren allein in der Einlegung des Widerspruchs erschöpft hat, da bereits der Hinweis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LSG genügte, um den Anspruch der Klägerin anzuerkennen. Wegen der Bedeutung der Erwerbsunfähigkeitsrente und den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Erwerbsersatzeinkommen hält der Senat grundsätzlich die Festsetzung der Mittelgebühr auch in diesem Verfahren für angemessen, während eine Festsetzung über der Mittelgebühr abzulehnen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten liegen keine weiteren Besonderheiten, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vor, noch rechtfertigen es die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse der Klägerin, von der Mittelgebühr nach oben abzu- weichen. Es handelt sich in diesem Verfahren um eine Angelegenheit, die unter Berücksichtigung aller Umstände, von mittlerer Art ist und deshalb die Gebühr auch auf die mittlere Gebühr festgesetzt werden muss (vgl. auch BSG vom 07.12.1983, Az.: 9 a RVs 5/82 sowie vom 12.06.1996, Az.: 5 RJ 86/95).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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