Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 183/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 691/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund von 151 in der Zeit von Mai 1970 bis April 1984 in Deutschland gezahlter Beiträge.
Der am 1943 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und wohnt seit 1984 wieder in Kroatien. Dort hat er bis Juni 1996 mit Unterbrechungen von Januar bis Oktober 1984, von Januar bis Dezember 1994 und ab Juli 1996 Versicherungszeiten zurückgelegt und bezieht ab 01.07.1996 kroatische Invalidenrente.
Schon anlässlich seines am 10.05.1996 gestellten zweiten Rentenantrags, welcher mit Bescheid vom 10.04.1997 abgelehnt worden war, ist der Kläger in der Gutachtensstelle Regensburg stationär begutachtet worden. Es fanden sich dabei Wirbelsäulenbeschwerden, ein Cerviko-Brachial-Syndrom, ein Zustand nach B II-Magenoperation mit Pleuraempyem wegen Ulcuspenetration und Decortication mit Pleuraresektion sowie eine mit Diät behandelte Zuckerkrankheit.
Auf den am 04.12.1997 gestellten Antrag hat die Beklagte das Gutachten der Invalidenkommission vom 11.03.1998 nach Aktenlage ausgewertet und einen Rentenanspruch mit Bescheid vom 11.08. 1998 abgelehnt, weil der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Auf dem für ihn in Frage kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt könne er noch vollschichtig leichte Arbeiten unter diversen qualitativen Einschränkungen verrichten. Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11. 1998 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Das SG hat Ermittlungen zur Berufstätigkeit in Deutschland angestrengt. Der Kläger war zunächst von 1970 bis 1972 Arbeiter in einer Fabrik für feuerfeste Erzeugnisse, dann von Januar 1973 bis September 1977 Bauarbeiter bei und anschließend bis Juni 1984 Arbeiter. Einen Beruf hat er nach eigenen Angaben nicht erlernt und auch keine Facharbeiten ausgeführt.
Nach dem vom SG am 23.08.2000 vom Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z. eingeholten Gutachten bestehe seit vielen Jahren ein Magengeschwürsleiden. 1974 sei es zum Auftreten einer Ulcusperforation mit Penetration in den Brust- und Pleuraraum gekommen. Im April 2000 sei ein Basaliom im Gesunden unter dem linken Ohr entfernt worden. Seit mehreren Jahren bestehe ein tablettenpflichtiger Diabetes mellitus. Seit 1994 sei eine Hüftgelenksarthrose beidseits bekannt, links stehe eine Operation bevor. An der Wirbelsäule handle es sich um ein leichtergradiges Krankheitsbild, das dem Kläger an anstrengenden körperlichen schweren Arbeiten hindere. Die Zuckerkrankheit - noch ohne manifeste Folgeschäden - werde mit Tabletten behandelt. Damit könne der Kläger insgesamt vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sowie ohne Bücken und Zwanghaltung verrichten. Diese Tätigkeiten sollten keine großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, wie Schicht- und Akkordarbeit, stellen.
Durch Urteil vom 25. August 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, weil er noch in der Lage sei, vollschichtig Arbeiten zu verrichten, wenn die Arbeitsbedingungen den von den Sachverständigen genannten Anforderungen entsprächen. Ausgehend von der Beschäftigung als Bau- und Waldarbeiter sei der Kläger nicht berufsunfähig. Denn er gehöre der Gruppe mit dem Beruf des ungelernten Arbeiters an, womit ihm alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar seien denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen sei, ohne dass es der Benennung eines konkreten Verweisungsberufes bedürfe. Auch liege weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Insbesondere werde er seit sechs Jahren u.a. vom Facharzt für Neuropsychiatrie Dr. Z. als psychiatrischer Patient behandelt.
Der Senat hat eine Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Z. vom 14.02.2001 eingeholt, wonach wegen des neu aufgetretenen psychiatrischen Befundes eine weitere ambulante Begutachtung angezeigt erscheine. Dann hat der Kläger noch zahlreiche Arztberichte übersandt, die die Beklagte durch die Ärztinnen für Chirurgie Dr. P. am 14.05.2001 und Dr.K. am 06.06.2001 ausgewertet hat.
Nach dem daraufhin beim Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. am 26.09.2001 eingeholten Gutachten lägen eine diabetische Neuropathie ohne funktionelle relevante motorische Ausfälle, ein gering ausgeprägter Verstimmungszustand ohne Hinweise für eine depressive Grunderkrankung, sonstige psychiatrische Grunderkrankung oder endogene Psychose vor. Dadurch sei die Leistungsfähigkeit nicht besonders gemindert. Vermieden werden sollten lediglich Arbeiten ausschließlich im Stehen und im Gehen sowie in Zwangspositionen. Auch sind geistig differenzierte Tätigkeiten und unter Stress nicht mehr möglich. Der weitere Sachverständige Dr. P. hat in seinem Gutachten vom 18.12.2001 ebenfalls eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit festgestellt. Der Diabetes bewirke lediglich eine rein sensible diabetische Polyneuropathie. Die Lungenfunktion sei ohne bleibende relevante Einschränkung oder eine Störung des Gasaustausches. Auch die Magenresektion 1972 und 1974 sei ohne bleibende Folgen. Der Kläger sei noch in der Lage, ohne Gefährdung seiner Restgesundheit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG vom 25.08.2000 sowie des Bescheides vom 11.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1998 zu verurteilen, ihm ab Januar 1998 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 25.08.2000 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß eingelegt (§§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1, S. 2, 66 Abs. 2 SGG).
Sie ist aber nicht begründet.
Dem Urteil des SG vom 25.08.2000 ist voll zuzustimmen. Zu Recht hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- (BU) noch Erwerbsunfähigkeit (EU).
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was den Berufsschutz und das Vermögen zur Ausübung einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betrifft - bis auf das Folgende von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Hinsichtlich des ab 01.01.2001 geltenden Rechtszustandes ergibt sich kein neuer Anspruch. Die Voraussetzungen für eine BU-Rente (ab 01.01.2001 gem. § 240 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827) sind bezüglich der Anforderungen an die erlangte Berufsstellung unverändert und damit nicht gegeben. Insgesamt sind durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lediglich auf der Rechtsfolgenseite Verschlechterungen eingetreten. Wegen seines vollschichtigen Erwerbsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von acht Stunden liegt beim Kläger erst recht kein Verlust an Erwerbsvermögen unter die vom Gesetz in § 43 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VI - in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 82 Abs. 2 GG, § 302 b SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes vom 20.12.2000) - genannten Zeitgrenzen von sechs (teilweise Erwerbsminderung) bzw. drei Stunden (volle Erwerbsminderung) vor.
Damit besteht aber auch kein Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsmarktrente, wenn ein Versicherter nur in Teilzeit (untervollschichtig bis acht bzw. sechs Stunden ab 01.01.2001) tätig sein kann. In diesem Fall - auch wenn sich dies nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt - nimmt die Rechtsprechung (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827 nach § 43 Abs. 3, 2. Halbsatz n.F.) an, dass ein Versicherter eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben kann.
Auch der Senat ist nach Würdigung der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dres. K. und P. zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorhanden ist, ohne dass eine Summierung oder besonders ungewöhnliche Leistungseinschränkungen vorliegen. Somit hat sich nach der weiteren, eigenen Beweiserhebung durch den Senat die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts erwiesen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen sind dem Kläger zumindest leichte körperliche Tätigkeiten noch vollschichtig möglich und zumutbar. Weder eine diabetische Neuropathie ohne funktionelle relevante motorische Ausfälle noch ein gering ausgeprägter Verstimmungszustand ohne Hinweise für eine depressive Grunderkrankung und ohne Hinweise für eine sonstige psychiatrische Grunderkrankung, vor allen Dingen ohne Hinweise auf eine endogene Psychose sowie ein Diabetes, noch die Magenresektionen 1972 und 1974 als auch eine Lungenfunktionsstörung ohne bleibende relevante Einschränkung oder eine Störung des Gasaustausches bewirken eine dauerhafte quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Zuckerkrankheit wird mit Tabletten zweimal täglich (Euglucon) behandelt und bewirkt lediglich eine rein sensible diabetische Polyneuropathie. Die Lungenfunktion ist ohne bleibende relevante Einschränkung oder eine Störung des Gasaustausches. Auch die Magenresektion zeigt sich ohne bleibende Folgen.
Sowohl die eigenen Untersuchungen des Sachverständigen Dr. K. noch dessen Würdigung der Fremdbefunde können den Senat nicht davon überzeugen, dass ein Verlust an Erwerbsvermögen unter die vom Gesetz genannten Zeitgrenzen der vollschichtigen Tätigkeit eingetreten ist. Die Berichte der Dres. Z. (Facharzt für Neuropsychiatrie), V. (Facharzt für Pulmologie), K. , K. , K. , auch M. und B. sowie des psychiatrischen Krankenhauses U. (Dr. M.) sind von den Sachverständigen zur Kenntnis genommen und überprüft worden. Die für den Kläger durch die festgestellten Leiden unausführbar gewordenen Tätigkeiten - schwere bzw. mittelschwere und Arbeiten ausschließlich im Stehen, Gehen und in Zwangspositionen sowie geistig differenzierte Tätigkeiten und unter Stressbedingungen - verengen die möglichen Tätigkeitsfelder nicht in einem Ausmaß, das größere Zweifel an einer normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit auch für leichtere Tätigkeiten gerechtfertigt erscheinen ließe. Tätigkeiten eines Sortierers, Verpackers leichter Gegenstände oder eines Montierers sind nach den Feststellungen der Sachverständigen möglich. Damit ist keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.1999 - 13 RJ 71/97 m.w.N und des 5. Senats, SozR 3-2600 § 44 Nr. 12). Die qualitativen Leistungseinschränkungen schließen beim Kläger nach Anzahl, Art und Umfang nicht derart weite Tätigkeitsbereiche aus, dass eine nicht mehr hinzunehmende Unsicherheit über Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarktes unterstellt werden kann.
Darüber hinaus fehlt es z.T. an den persönlichen Voraussetzungen, wenn dem Kläger als kroatischem Staatsangehörigen auch - versicherungstechnisch - ab 01.12.1998 ein neuer Anspruch wegen des zum 01.12.1998 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Abk. Kroatien) vom 24.11.1997 (BGBl II 1998, 2032, BGBl II 1999, 25) zusteht, weil nunmehr in Art 26 Abs. 2 eine Gleichstellung der Rentenbezüge vorgehen ist.
Auf den Zeitpunkt der Antragstellung - 04.12.1997 - abgestellt, fehlt es für EU wie BU an den vom Versicherungsprinzip gebotenen Voraussetzungen (§§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Die Zeit vom Antrag (04.12.1997) bis zu einem möglichen Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist zwar noch mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegbar (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI). Eine freiwillige Beitragszahlung wäre zulässig, denn die Fristen (vgl. § 197 Abs. 2 SGB VI) sind unterbrochen (vgl. § 198 SGB VI). Auch besteht dazu eine Berechtigung gemäß Art. 3 Abs. 1, des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit (DJUSVA) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438), welches nach dem Notenwechsel der beteiligten Regierungen vorläufig weiter anzuwenden war sowie ab 12.1998 nach dem Abk Kroatien. Jedoch liegt ab 1984 keine durchgehende Belegung vor. Der Kläger kann seine vor Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22.12.1983 (BGBl I 1532) erworbene Anwartschaft trotz der Anrechenbarkeit jugoslawischer Zeiten (vgl. Art. 25 DJUSVA) und Berücksichtigung kroatischen Rentenbezugs (vgl. Art. 26 Abs. 2 Abk. Kroatien) nicht gem. § 240, 241 SGB VI bzw. Art. 2 § 6 Abs.2 ArVNG aufrechterhalten. Denn es bestehen bereits von Januar bis Oktober 1984 und von Januar bis Dezember 1994 Lücken im jugoslawischen Versicherungsverlauf. Den Erfordernissen nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist längstens bis Oktober 1997, 13 Monate ab Juli 1996 genügt (wegen der Lücke von 11 Monaten von Januar bis Dezember 1994).
Die Berufung war daher nach allem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund von 151 in der Zeit von Mai 1970 bis April 1984 in Deutschland gezahlter Beiträge.
Der am 1943 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und wohnt seit 1984 wieder in Kroatien. Dort hat er bis Juni 1996 mit Unterbrechungen von Januar bis Oktober 1984, von Januar bis Dezember 1994 und ab Juli 1996 Versicherungszeiten zurückgelegt und bezieht ab 01.07.1996 kroatische Invalidenrente.
Schon anlässlich seines am 10.05.1996 gestellten zweiten Rentenantrags, welcher mit Bescheid vom 10.04.1997 abgelehnt worden war, ist der Kläger in der Gutachtensstelle Regensburg stationär begutachtet worden. Es fanden sich dabei Wirbelsäulenbeschwerden, ein Cerviko-Brachial-Syndrom, ein Zustand nach B II-Magenoperation mit Pleuraempyem wegen Ulcuspenetration und Decortication mit Pleuraresektion sowie eine mit Diät behandelte Zuckerkrankheit.
Auf den am 04.12.1997 gestellten Antrag hat die Beklagte das Gutachten der Invalidenkommission vom 11.03.1998 nach Aktenlage ausgewertet und einen Rentenanspruch mit Bescheid vom 11.08. 1998 abgelehnt, weil der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Auf dem für ihn in Frage kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt könne er noch vollschichtig leichte Arbeiten unter diversen qualitativen Einschränkungen verrichten. Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11. 1998 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Das SG hat Ermittlungen zur Berufstätigkeit in Deutschland angestrengt. Der Kläger war zunächst von 1970 bis 1972 Arbeiter in einer Fabrik für feuerfeste Erzeugnisse, dann von Januar 1973 bis September 1977 Bauarbeiter bei und anschließend bis Juni 1984 Arbeiter. Einen Beruf hat er nach eigenen Angaben nicht erlernt und auch keine Facharbeiten ausgeführt.
Nach dem vom SG am 23.08.2000 vom Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z. eingeholten Gutachten bestehe seit vielen Jahren ein Magengeschwürsleiden. 1974 sei es zum Auftreten einer Ulcusperforation mit Penetration in den Brust- und Pleuraraum gekommen. Im April 2000 sei ein Basaliom im Gesunden unter dem linken Ohr entfernt worden. Seit mehreren Jahren bestehe ein tablettenpflichtiger Diabetes mellitus. Seit 1994 sei eine Hüftgelenksarthrose beidseits bekannt, links stehe eine Operation bevor. An der Wirbelsäule handle es sich um ein leichtergradiges Krankheitsbild, das dem Kläger an anstrengenden körperlichen schweren Arbeiten hindere. Die Zuckerkrankheit - noch ohne manifeste Folgeschäden - werde mit Tabletten behandelt. Damit könne der Kläger insgesamt vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sowie ohne Bücken und Zwanghaltung verrichten. Diese Tätigkeiten sollten keine großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, wie Schicht- und Akkordarbeit, stellen.
Durch Urteil vom 25. August 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, weil er noch in der Lage sei, vollschichtig Arbeiten zu verrichten, wenn die Arbeitsbedingungen den von den Sachverständigen genannten Anforderungen entsprächen. Ausgehend von der Beschäftigung als Bau- und Waldarbeiter sei der Kläger nicht berufsunfähig. Denn er gehöre der Gruppe mit dem Beruf des ungelernten Arbeiters an, womit ihm alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar seien denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen sei, ohne dass es der Benennung eines konkreten Verweisungsberufes bedürfe. Auch liege weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Insbesondere werde er seit sechs Jahren u.a. vom Facharzt für Neuropsychiatrie Dr. Z. als psychiatrischer Patient behandelt.
Der Senat hat eine Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Z. vom 14.02.2001 eingeholt, wonach wegen des neu aufgetretenen psychiatrischen Befundes eine weitere ambulante Begutachtung angezeigt erscheine. Dann hat der Kläger noch zahlreiche Arztberichte übersandt, die die Beklagte durch die Ärztinnen für Chirurgie Dr. P. am 14.05.2001 und Dr.K. am 06.06.2001 ausgewertet hat.
Nach dem daraufhin beim Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. am 26.09.2001 eingeholten Gutachten lägen eine diabetische Neuropathie ohne funktionelle relevante motorische Ausfälle, ein gering ausgeprägter Verstimmungszustand ohne Hinweise für eine depressive Grunderkrankung, sonstige psychiatrische Grunderkrankung oder endogene Psychose vor. Dadurch sei die Leistungsfähigkeit nicht besonders gemindert. Vermieden werden sollten lediglich Arbeiten ausschließlich im Stehen und im Gehen sowie in Zwangspositionen. Auch sind geistig differenzierte Tätigkeiten und unter Stress nicht mehr möglich. Der weitere Sachverständige Dr. P. hat in seinem Gutachten vom 18.12.2001 ebenfalls eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit festgestellt. Der Diabetes bewirke lediglich eine rein sensible diabetische Polyneuropathie. Die Lungenfunktion sei ohne bleibende relevante Einschränkung oder eine Störung des Gasaustausches. Auch die Magenresektion 1972 und 1974 sei ohne bleibende Folgen. Der Kläger sei noch in der Lage, ohne Gefährdung seiner Restgesundheit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG vom 25.08.2000 sowie des Bescheides vom 11.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1998 zu verurteilen, ihm ab Januar 1998 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 25.08.2000 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß eingelegt (§§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1, S. 2, 66 Abs. 2 SGG).
Sie ist aber nicht begründet.
Dem Urteil des SG vom 25.08.2000 ist voll zuzustimmen. Zu Recht hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- (BU) noch Erwerbsunfähigkeit (EU).
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was den Berufsschutz und das Vermögen zur Ausübung einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betrifft - bis auf das Folgende von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Hinsichtlich des ab 01.01.2001 geltenden Rechtszustandes ergibt sich kein neuer Anspruch. Die Voraussetzungen für eine BU-Rente (ab 01.01.2001 gem. § 240 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827) sind bezüglich der Anforderungen an die erlangte Berufsstellung unverändert und damit nicht gegeben. Insgesamt sind durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lediglich auf der Rechtsfolgenseite Verschlechterungen eingetreten. Wegen seines vollschichtigen Erwerbsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von acht Stunden liegt beim Kläger erst recht kein Verlust an Erwerbsvermögen unter die vom Gesetz in § 43 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VI - in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 82 Abs. 2 GG, § 302 b SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes vom 20.12.2000) - genannten Zeitgrenzen von sechs (teilweise Erwerbsminderung) bzw. drei Stunden (volle Erwerbsminderung) vor.
Damit besteht aber auch kein Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsmarktrente, wenn ein Versicherter nur in Teilzeit (untervollschichtig bis acht bzw. sechs Stunden ab 01.01.2001) tätig sein kann. In diesem Fall - auch wenn sich dies nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt - nimmt die Rechtsprechung (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827 nach § 43 Abs. 3, 2. Halbsatz n.F.) an, dass ein Versicherter eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben kann.
Auch der Senat ist nach Würdigung der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dres. K. und P. zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorhanden ist, ohne dass eine Summierung oder besonders ungewöhnliche Leistungseinschränkungen vorliegen. Somit hat sich nach der weiteren, eigenen Beweiserhebung durch den Senat die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts erwiesen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen sind dem Kläger zumindest leichte körperliche Tätigkeiten noch vollschichtig möglich und zumutbar. Weder eine diabetische Neuropathie ohne funktionelle relevante motorische Ausfälle noch ein gering ausgeprägter Verstimmungszustand ohne Hinweise für eine depressive Grunderkrankung und ohne Hinweise für eine sonstige psychiatrische Grunderkrankung, vor allen Dingen ohne Hinweise auf eine endogene Psychose sowie ein Diabetes, noch die Magenresektionen 1972 und 1974 als auch eine Lungenfunktionsstörung ohne bleibende relevante Einschränkung oder eine Störung des Gasaustausches bewirken eine dauerhafte quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Zuckerkrankheit wird mit Tabletten zweimal täglich (Euglucon) behandelt und bewirkt lediglich eine rein sensible diabetische Polyneuropathie. Die Lungenfunktion ist ohne bleibende relevante Einschränkung oder eine Störung des Gasaustausches. Auch die Magenresektion zeigt sich ohne bleibende Folgen.
Sowohl die eigenen Untersuchungen des Sachverständigen Dr. K. noch dessen Würdigung der Fremdbefunde können den Senat nicht davon überzeugen, dass ein Verlust an Erwerbsvermögen unter die vom Gesetz genannten Zeitgrenzen der vollschichtigen Tätigkeit eingetreten ist. Die Berichte der Dres. Z. (Facharzt für Neuropsychiatrie), V. (Facharzt für Pulmologie), K. , K. , K. , auch M. und B. sowie des psychiatrischen Krankenhauses U. (Dr. M.) sind von den Sachverständigen zur Kenntnis genommen und überprüft worden. Die für den Kläger durch die festgestellten Leiden unausführbar gewordenen Tätigkeiten - schwere bzw. mittelschwere und Arbeiten ausschließlich im Stehen, Gehen und in Zwangspositionen sowie geistig differenzierte Tätigkeiten und unter Stressbedingungen - verengen die möglichen Tätigkeitsfelder nicht in einem Ausmaß, das größere Zweifel an einer normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit auch für leichtere Tätigkeiten gerechtfertigt erscheinen ließe. Tätigkeiten eines Sortierers, Verpackers leichter Gegenstände oder eines Montierers sind nach den Feststellungen der Sachverständigen möglich. Damit ist keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.1999 - 13 RJ 71/97 m.w.N und des 5. Senats, SozR 3-2600 § 44 Nr. 12). Die qualitativen Leistungseinschränkungen schließen beim Kläger nach Anzahl, Art und Umfang nicht derart weite Tätigkeitsbereiche aus, dass eine nicht mehr hinzunehmende Unsicherheit über Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarktes unterstellt werden kann.
Darüber hinaus fehlt es z.T. an den persönlichen Voraussetzungen, wenn dem Kläger als kroatischem Staatsangehörigen auch - versicherungstechnisch - ab 01.12.1998 ein neuer Anspruch wegen des zum 01.12.1998 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Abk. Kroatien) vom 24.11.1997 (BGBl II 1998, 2032, BGBl II 1999, 25) zusteht, weil nunmehr in Art 26 Abs. 2 eine Gleichstellung der Rentenbezüge vorgehen ist.
Auf den Zeitpunkt der Antragstellung - 04.12.1997 - abgestellt, fehlt es für EU wie BU an den vom Versicherungsprinzip gebotenen Voraussetzungen (§§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Die Zeit vom Antrag (04.12.1997) bis zu einem möglichen Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist zwar noch mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegbar (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI). Eine freiwillige Beitragszahlung wäre zulässig, denn die Fristen (vgl. § 197 Abs. 2 SGB VI) sind unterbrochen (vgl. § 198 SGB VI). Auch besteht dazu eine Berechtigung gemäß Art. 3 Abs. 1, des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit (DJUSVA) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438), welches nach dem Notenwechsel der beteiligten Regierungen vorläufig weiter anzuwenden war sowie ab 12.1998 nach dem Abk Kroatien. Jedoch liegt ab 1984 keine durchgehende Belegung vor. Der Kläger kann seine vor Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22.12.1983 (BGBl I 1532) erworbene Anwartschaft trotz der Anrechenbarkeit jugoslawischer Zeiten (vgl. Art. 25 DJUSVA) und Berücksichtigung kroatischen Rentenbezugs (vgl. Art. 26 Abs. 2 Abk. Kroatien) nicht gem. § 240, 241 SGB VI bzw. Art. 2 § 6 Abs.2 ArVNG aufrechterhalten. Denn es bestehen bereits von Januar bis Oktober 1984 und von Januar bis Dezember 1994 Lücken im jugoslawischen Versicherungsverlauf. Den Erfordernissen nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist längstens bis Oktober 1997, 13 Monate ab Juli 1996 genügt (wegen der Lücke von 11 Monaten von Januar bis Dezember 1994).
Die Berufung war daher nach allem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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