L 20 RJ 72/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 Ar 857/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 72/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.12.1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.

Der am 1953 geborene Kläger hat eine Lehre als Fliesenleger absolviert und war in diesem Beruf bis 29.03.1996 beschäftigt. Anschließend war er krank und arbeitslos.

Am 03.06.1996 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Beinahme eines sozialmedizinischen Gutachtens mit Bescheid vom 09.07.1996 und Widerspruchsbescheid vom 24.10.1996 ab. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger zwar wegen der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen (Zustand nach wiederholten Kniegelenksoperationen beidseits, Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur und Innenmeniskusektomie rechts, Zustand nach zweimaliger arthroskopischer Kniegelenksoperation links, Impingement-Syndrom der linken Schulter, Verdacht auf leichte Wuzelreizsymptomatik bei chronischem Wirbelsäulensyndrom) seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne, im Anschluss an die Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.F. (Gutachten vom 13.09.1996) aber in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten (keine Tätigkeiten im Knien, keine einseitige Körperhaltung und kein schweres Heben).

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die ärztlichen und die Leistungsunterlagen des Arbeitsamtes Kulmbach, den Arztbrief der Psychosomatischen Klinik B. (Aufenthalt vom 06.11. bis 11.12.1996), die Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte Dr.W. , Frau K. und Dr.N. sowie die Unterlagen der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen beigezogen. Beweis erhoben hat das SG durch Einholung eines neurologischen Gutachtens. Der ärztliche Sachverständige Dr.S. ist im Gutachten vom 25.08.1997 zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger seien noch leichte, gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten, möglichst im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig zumutbar. Vermieden werden sollten Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Knien, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an Maschinen und am Fließband. Insgesamt sollten auch die Wirbelsäule belastende Verrichtungen vermieden werden, desgleichen mäßig stresshafte Arbeitsbedingungen.

Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 18.12.1997 abgewiesen. Nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.S. sei der Kläger nicht erwerbsunfähig. Er habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Obwohl er Berufsschutz als Facharbeiter genieße, sei er auf die ihm sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbare Tätigkeit nach Tarifbeispiel Nr 20 ("Löten unter dem Binokular") gem § 15 Ziff.2 (I) des Manteltarifvertrages für die Hüttenindustrie, das Metall- und Elektrohandwerk sowie für die Metall- und Elektroindustrie verweisbar.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht der Kläger unter Hinweis auf eine Bestätigung seiner früheren Arbeitgeberin geltend, er sei nach seinem beruflichen Werdegang als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw besonders hoch qualifizierter Facharbeiter zu beurteilen. Außerdem lägen bei ihm atypische Einsatzbeschränkungen (mit einer Summierung ungewöhnlicher bzw schwerer spezifischer Leistungseinschränkungen) vor, so dass ihm der Arbeitsmarkt verschlossen sei.

Der Senat hat die CT-Aufnahmen des Klinikums B. , die Leistungsakte des Arbeitsamtes Kulmbach, die Röntgenaufnahmen des Bezirksklinikums K. und des Orthopäden Dr.N. , die Unterlagen der Bau-BG Bayern und Sachsen, die Lohnunterlagen des Klägers aus der Zeit von 1980 bis 1983 sowie die Behandlungsunterlagen Dr.N. zum Verfahren beigezogen. Zur Frage der Leistungsfähigkeit des Klägers hat der Senat ein orthopädisches Gutachten eingeholt. Der ärztliche Sachverständige Dr.S. gelangte im Gutachten vom 02.06.1999 zu der Beurteilung, dem Kläger seien mittelschwere Arbeiten noch vollschichtig zumutbar, wenn dabei ständiges Hocken, Knien, Besteigen von Leitern, Treppen oder Gerüsten sowie Überkopfarbeiten mit dem linken Arm vermieden werden könnten.

Die Beklagte gewährte dem Kläger als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ein stationäres Heilverfahren, das vom 05.01. bis 26.01.2000 in der Kurpfalzklinik B. durchgeführt wurde. Die Entlassung erfolgte als arbeitsfähig für mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach einem stationären Aufenthalt im Klinikum K. vom 29.08. bis 14.09.2001 bewilligte die Beklagte eine Anschlussheilbehandlung vom 29.09. bis 22.10.2001. Nach dem Entlassungsbericht der Blumenhof-Klinik B. sind nach wie vor leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit bestimmten Funktionseinschränkungen zumutbar.

Der Senat hat den Kläger informatorisch angehört und seine frühere Arbeitgeberin, Frau H. , als Zeugin einvernommen. Insoweit wird auf die Niederschriften vom 27.09.2000 und vom 10.04.2002 verwiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 18.12.1997 sowie den Bescheid vom 09.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 03.06.1996 Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat haben neben den genannten Unterlagen die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat vielmehr im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit hat.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält der Versicherte, der die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes ist. Nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf und den Feststellungen der Beklagten sind zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente gegeben, beim Kläger liegt aber schon Berufsunfähigkeit (BU) nach der bis zum 31.12.2000 geltenden und für Leistungsfälle vor dem 01.12.2000 weiter anzuwendenden Bestimmung des § 43 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor. Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen BU erfüllt der Kläger nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so ausgeprägt sind, dass ihm nicht noch vollschichtig eine zumutbare Verweisungstätigkeit möglich wäre. Im Ergebnis werden vielmehr die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und das angefochtene Urteil des SG vom 18.12.1997 durch das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten und seine sonstigen Ermittlungen bestätigt.

Im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen des vom Senat gehörten Orthopäden Dr.S. und nach den Abschlussberichten der Kurpfalz-Klinik B. und der B.klinik B. ergibt sich beim Kläger folgendes Leistungsprofil: Eingeschränkt wird seine Leistungsfähigkeit in erster Linie durch Beschwerden im orthopädischen Bereich. Hier bestehen ein Bandscheibenvorfall L 4/L 5 mit Einengung des Spinalkanals und rezidivierenden Lumboischialgien, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit rezidivierenden Brustwirbelsäulen-Blockierungen bei Fehlhaltung, ein Impingement-Syndrom der linken Schulter bei Einriss an der vorderen Supraspinatussehne und ein Lupus erythematodes. Wegen dieser Gesundheitsstörungen ist der Kläger - gemessen an den ärztlicherseits geforderten Einsatzbeschränkungen - nicht mehr in der Lage, dem erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf als Fliesenleger weiterhin nachzugehen. Zu berücksichtigen ist bei dieser arbeitsmedizinischen Einschätzung allerdings, dass seine krankheitsbedingte Leistungsminderung den Kläger eigenen Angaben zufolge nicht gehindert hat, nach Feierabend, zeitweilig bis über 22.00 Uhr hinaus berufstypische und -verwandte Arbeiten zu verrichten, im Jahr 1998 ein eigenes Haus zu bauen, außerdem von 1997 bis Juli 1999 im Landschaftsbau und anschließend bis Dezember 1999 als Zimmerer und Holzbaugehilfe zu arbeiten. Schließlich war der Kläger ab 02.05.2000 als Bauhelfer beschäftigt. Es handelte sich dabei - nach eigenen Angaben des Klägers bei der Anamneseerhebung in der B.klinik B. - um eine körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit, die immer im Freien und häufig im Bücken oder Knien zu verrichten und mit häufigem Treppensteigen verbunden war.

Nach der Beurteilung der vom SG und vom Berufungsgericht gehörten Sachverständigen sowie nach den Entlassungsberichten der Kurpfalzklinik B. und der B.klinik B. geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger noch in der Lage ist, köperlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Dabei sollten aus ärztlicher Sicht dauerhafte Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken sowie körperliche Zwangshaltungen vermieden werden. Aus diesen Gründen kann der Kläger auch den zuletzt ausgeübten Beruf eines Fliesenlegers nicht mehr verrichten.

Der Umstand, dass ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, führt aber nicht ohne Weiteres zur Annahme des Leistungsfalles der BU. Berufsunfähig ist vielmehr nur, wer weder seine bisherige Tätigkeit noch eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben kann. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger (wegen Eintritts des Leistungsfalles beendeter) Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (stRspr des BSG, vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 49 mwN). Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufstätigkeiten in (Qualifikations-) Gruppen unterteilt, die - von oben nach unten - durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 39 mwN). Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters ist zuzuordnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit regelmäßig mehr als zweijähriger Ausbildungszeit erlernt und bisher ausgeübt hat oder dessen tarifvertragliche Einordnung in eine Lohn- bzw Gehaltsgruppe den Schluss zulässt, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Die Einordnung in eine bestimmte Gruppe des Mehrstufenschemas erfolgt nicht ausschließlich nach Vorliegen und Dauer einer förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 27, 33). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich hier folgendes: Der Kläger hat den Facharbeiterberuf eines Fliesenlegers erlernt und diesen auch bis zuletzt (vor der aus gesundheitlichen Gründen berechtigten Aufgabe) ausgeübt. Nach den Ermittlungen des Senats ist er deshalb als - schlichter - Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas einzugruppieren, nicht dagegen in der höchsten Qualifikationsgruppe. Zur obersten Gruppe im Sinne des Mehrstufenschemas gehören "Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion". Hierzu zählen Facharbeiter, die Weisungsbefugnisse nicht nur gegenüber angelernten Arbeitern und Hilfsarbeitern, sondern regelmäßig auch gegenüber (mehreren) anderen Facharbeitern besitzen. Außerdem ist erforderlich, dass der Betroffene während der zuletzt nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit selbst in der Spitzengruppe der Lohnskala der Arbeitergruppe stand. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Dies ergibt sich für den Senat aus der Anhörung des Klägers selbst und der Einvernahme der Zeugin H ... Danach hat der Kläger überwiegend in und mit kleineren Gruppen gearbeitet, in denen er nach eigenen Angaben die "Vorarbeiterfunktion" inne hatte. Es war aber regelmäßig erforderlich, dass er selbst körperlich mitarbeitete. Die Meisterfunktion hatte dagegen der Firmenchef inne. Damit scheidet der Kläger von vorne- herein für die Zuordnung in die höchste Qualifikationsgruppe aus. Wesentlich für die Eingruppierung des Klägers als - schlichter - Facharbeiter ist letztlich der Umstand, dass er - sowohl nach eigener Aussage wie auch nach der im Zeugenstand bestätigten Auskunft der letzten Arbeitgeberin - als normaler Fliesenleger entlohnt wurde. Allein aus diesem Grunde steht ihm - unabhängig davon, dass er nöglicherweise nicht nur gelegentlich mit Tätigkeiten aus der obersten Qualifikationsgruppe der Arbeiterberufe betraut war - ein Berufsschutz als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw als besonders hochqualifizierter Facharbeiter nicht zu.

Da der Kläger somit in die Gruppe der Facharbeiter einzustufen ist, muss er sich nach § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI auf Tätigkeiten verweisen lassen, die der Gruppe der Anlerntätigkeiten zuzurechnen sind, also entweder anerkannte Anlernberufe mit einer Ausbildungzeit bis zu zwei Jahren darstellen oder Tätigkeiten sind, bei denen eine betriebliche Einarbeitung oder Anlernung von mindestens drei Monaten Dauer notwendig ist. Als eine diesen Kritereien entsprechende Tätigkeit kommt nach Auffassung des Senats der berufliche Einsatz als Hausmeister in Betracht. Darauf wurde der Kläger nach Einführung einer berufskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamts Bayern vom 20.03.1998 (eingeholt in der Streitsache S 8 Ar 581/96 des SG Würzburg) in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Es handelt sich bei der Tätigkeit des Hausmeisters nicht um einen Ausbildungsberuf; auch gibt es kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Erforderlich sind jedoch regelmäßig handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten; eine verwertbare handwerkliche Ausbildung ist häufig erwünscht, wird zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene zwischen den Anlern- und Facharbeiterberufen. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung wird sie in vielen Fällen sogar facharbeitergleich entlohnt. Die körperlichen Belastungen eines Hausmeisters sind überwiegend leicht, gelegentlich auch mittelschwer. Damit ist der Kläger objektiv und subjektiv auf eine Tätigkeit als Hausmeister verweisbar; ihm steht deshalb der (hilfsweise geltend gemachte) Anspruch auf Rentenleistungen wegen BU nicht zu.

Daraus folgt zugleich, dass der Kläger auch Rente wegen EU, die an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist, nicht beanspruchen kann. Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.

Auf Grund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ein quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich sieben bis acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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