Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 61/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 80/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 284/02 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Rente wegen Alters bzw. um das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses.
Der am 1924 geborene Kläger ist jetzt kroatischer Staatsangehöriger. Während des 2. Weltkrieges hatte er in den Jahren 1941 bis 1943 (nachgewiesen) bzw. (nach seinen Behauptungen) bis Mai 1945 in Ulm in einer Schraubenfabrik gearbeitet. Als Beleg darüber liegt eine Versicherungskarte der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg vor, in der ab 30.11.1941 zunächst Marken geklebt und ab Juli 1942 unbare Beitragsabführungen zur AOK Ulm bis Dezember 1943 dokumentiert sind.
Des Weiteren behauptet der Kläger Beschäftigungen als Reparaturschlosser, Schweißer und Maschinenbediener im Zeitraum von 1960 bis 1969 in mehreren Firmen in Westfalen (S. Eisenwerk, Stahlwerke G. und Firma W. P.). Als Zeiten sind angegeben: 12.07. bis 24.10.1960, 26.10.1960 bis 19.04.1961, 15.04.1961 bis 16.11.1961 sowie 16.07.1969 bis 14.10.1969. Darüber hinaus sei der Kläger - nach seinen Behauptungen - als Berater bei den Firmen W. Maschinenfabrik und B. und W. in Reutlingen 1973 und 1974 tätig gewesen.
In Jugoslawien/Kroatien sind vom Versicherungsträger am 02.11. 1993 Beschäftigungszeiten von 1939 bis 1980 im Umfang von 26 Jahren und drei Monaten bescheinigt. Dabei sind sowohl die Zeiträume vom November 1941 bis August 1945 nicht belegt, wie auch diejenigen vom Juli 1960 bis November 1961, wohingegen derjenige vom 16.07. bis 14.10.1969 und die Jahre 1973 und 1974 voll belegt waren.
Mit Bescheid vom 11.02.1994 lehnte die Beklagte den auf die angeführten Zeiten gestützten Rentenantrag des Klägers vom 08.04. 1993 ab. Die allgemeine Wartezeit sei nicht erfüllt, weil keinerlei Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung mehr bestünden. Die Zeit vom 29.06.1942 bis 31.02.1943 unterfalle nach dem am 10.04.1956 geschlossenen Vertrag mit Jugoslawien der dortigen Versicherungslast. Diese Zeiten seien nunmehr ordnungsgemäß an den kroatischen Versicherungsträger gemeldet worden. Aus den übrigen geltend gemachten Zeiten könnten wegen mangelnder Glaubhaftmachung keine Ansprüche hergeleitet werden.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.1994 als unzulässig (verfristet) zurück. Das daraufhin ergangene Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.04.1995 ist mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 22.10.1996 aufgehoben worden, das wiederum auf die Revision der Beklagten durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.09.1997 bestätigt worden ist.
Nach Fortführung des Verfahrens hat das SG in der Sache durch Anfrage bei der AOK Marburg ermittelt. Der Kläger hat ein Attest vom 18.12.1960 vorgelegt, wonach er an einer "Neurasthenie und vegetativen Dysregulation" leide, weswegen es ärztlicherseits befürwortet werde, dass er sein technisches Studium bis etwa Mai 1961 noch durch praktische Arbeit unterbreche.
Durch Urteil vom 27.01.2000 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 11.02.1994 abgewiesen. Es ist nunmehr davon ausgegangen, dass der genannte Bescheid nicht bindend gewesen war, weil der Kläger gemäß § 66 Abs.2 Satz 1 SGG innerhalb eines Jahres Widerspruch eingelegt hatte (vgl. S.8 des genannten Urteils des Bundessozialgerichts). In der Sache hat das SG Rentenansprüche des Klägers verneint, weil die nachgewiesenen 19 Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung vom 29.06.1942 bis 31.12.1943 nicht auf die Wartezeit anzurechnen, sondern in die Versicherungslast des jugoslawischen Versicherungsträgers übergegangen seien. Für spätere Zeiträume sei die Beitragsentrichtung durch den Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft.
Der Senat hat eine Stellungnahme der Beklagten zur Frage der tatsächlichen Übernahme der Versicherungslast und eventueller Änderungen durch das Abkommen mit Kroatien aus dem Jahre 1998 veranlasst. Danach gelte auch nach dem Abkommen vom 24.11.1998 der frühere Staatsvertrag weiter (Art.41). Seien die Voraussetzungen erfüllt, so bedürfe es keiner zusätzlichen verwaltungsmäßigen Entscheidung, denn der Lastenübergang finde bereits aufgrund des In-Kraft-Tretens des Vertrages (1958) statt. Dieser sei endgültig. Spätere Wohnortwechsel und Rechtsänderungen durch neue Verträge berührten die genannte Rechtsfolge nicht. Im Übrigen würde jetzt auch die Zeit vom 30.11.1941 bis 29.06. 1942 den kroatischen Versicherungsträgern in Zagreb mittels Formblatt am 20.09.2001 mitgeteilt.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 27. Januar 2000 sowie des Bescheides vom 11. Februar 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 10.08.1994 zu verurteilen, ihm Rente wegen Alters auf den am 08.04.1993 gestellten Antrag zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, denn im Ergebnis erging das Urteil des SG zu Recht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Alters.
Beim Kläger fehlen grundsätzliche Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Nach § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Anspruch auf Rente nur "Versicherte und ihre Hinterbliebenen", wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Der 1924 geborene Kläger hatte schon zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08.04.1993 das 65. Lebensjahr vollendet. Ein Anspruch auf Regelaltersrente (vgl. § 35 Nr.1 SGB VI) besteht dennoch nicht, denn der Kläger war zu diesem Zeitpunkt und auch danach nicht mehr "Versicherter" iSd genannten Rechtsvorschrift.
Für das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses des Klägers, das sich nach dem zur Zeit des "versicherungsrechtlichen" Sachverhalts geltenden Rechts richtet (vgl. § 300 SGB VI), gibt es keine Beweise mit dem erforderlichen Beweismaßstab der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis). Der Gesetzgeber geht auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) von einer Zugehörigkeit im Sinne einer Mitgliedschaft aus (vgl. dazu Schulin, Sozialrecht, 7. Auflage, Rdnr.566ff.). Diese ist aber in der GRV naturgemäß (vgl. dazu auch den Begriff der Anstalt) erst mit der Abführung von Beiträgen vollendet (z.B. "als Beitragszeit anzuerkennen" nach dem Wortlaut des § 286a SGB VI). Die Versicherungspflicht ist nur ein Anknüpfungspunkt; ein materieller Versicherungsschutz entsteht erst mit Zahlung des ersten Beitrags (vgl. Schulin aaO Rdnr. 570).
Die für den Kläger in den Jahren 1942 und 1943 tatsächlich entrichteten Beiträge haben zwar zunächst zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Deren Wirkungen sind jedoch entfallen. Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz an den Senat vom 06.12.2001 zu Recht ausführt, ist ein Übergang von Versicherungszeiten aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung endgültig. Nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung vom 10.03.1956, der am 29.11.1959 in Kraft getreten ist (BGBl.1958 II, 170), haben die jeweils vertragsschließenden Parteien die bis 1956 angefallenen Zeiten ihrer Staatsangehörigen zu übernehmen, unabhängig davon, in welchem der beiden Staaten die Beiträge gezahlt worden sind (Art.1 Abs.1b). Dieser Lastenübergang hat durch die nachfolgenden Verträge aus dem Jahre 1968 (deutsch-jugoslawisches Abkommen vom 10.12.1968, BGBl.1969 II, 1438) und durch das neu abgeschlossene Abkommen vom 26.11.1998 mit Kroatien (BGBl.1998 II, 2034) keine Änderung erfahren. Diese Abkommen berühren die bisher getroffenen Regelungen nicht. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Bedenken aus grundsätzlichen Gerechtigkeitserwägungen heraus sind rechtlich unerheblich. Die durch seine Arbeitsleistung erworbene Anwartschaft ist nicht untergegangen. Sie wird, insbesondere auch durch die nunmehr erfolgte komplette Nachmeldung auch der ab 1941 in Ulm zurückgelegten Versicherungszeiten an den kroatischen Versicherungsträger, leistungsmäßig erfüllt werden.
Was die übrigen vom Kläger geltend gemachten Zeiten in den Jahren 1960 bis 1969 bzw. 1973 bis 1974 betrifft, so sind diese nicht geeignet, einen Versicherungsschutz herbeizuführen und damit Ansprüche nach dem Abkommen 1968 (Art.25) zu begründen.
Die Beklagte als zuständiger Träger der Arbeiterrentenversicherung für jugoslawische Staatsangehörige hat keinen Nachweis der Beitragsentrichtung. Ebensowenig war dies bei den eventuellen Wohnsitz-Anstalten Westfalen oder Rheinprovinz der Fall. Statt der heutigen Kontenführung (§ 149 SGB IV) und elektronischen Speicherung (DEVO/DÜVO vom 24.11. bzw. 18.12.1972) erfolgte früher eine schriftliche Aufzeichnung der Versicherungs- und Beitragsverhältnisse in Versicherungskarten, die nach drei Jahren umzutauschen waren und im Kartenlager der Beklagten aufbewahrt wurden. Für die Verwaltung der Karten selbst wäre zunächst der jeweilige Arbeitgeber zuständig. Der Versicherte erhielt bei vollbelegten Karten sogenannte Aufrechnungsbescheinigungen. Derartiges fehlt dem Kläger. Ebenfalls ist er nicht im Besitz von Versicherungsnachweisen (§§ 7, 15 DEVO), die im Durchschlag vom Arbeitgeber als Nachweis der Beitragsabführung ausgehändigt werden. Der Beitragseinzug durch die Krankenversicherungsträger wird streng überwacht und ist genau geregelt (vgl. z.B. § 28 n SGB IV mit weiteren Verordnungen), so dass aufgrund der negativen Auskünfte aller möglichen Krankenversicherungsträger Beitragszeiten unwahrscheinlich sind. Insoweit schließt sich der Senat voll den Feststellungen des SG an (§ 153 Abs.2 SGG).
Dennoch kann gemäß § 203 SGB VI eine Beitragszahlung glaubhaft gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass zum einen eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt worden ist und zum anderen für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Auch daran fehlt es. Der Kläger, dessen Einlassung unter Umständen auch im Wege der eidesstattlichen Versicherung erfolgen könnte, führt nicht beide Tatbestände an. Er ist sich wohl selbst nicht sicher, ob - unterstellt, er hätte in Deutschland gearbeitet - tatsächlich Beiträge abgeführt worden sind, was besonders für die Geltendmachung der Zeit 1973/1974 gilt, für die er keine Belege hat und in der er nur Berater gewesen sein will. Im Tatsächlichen kann eine solche Glaubhaftmachung mit bestimmten nachrangigen Beweismitteln erfolgen, z.B. Meldebescheinigungen des Krankenversicherungsträgers, Bekundungen des Arbeitgebers oder Lohnnachweisen, in denen ein Beitragsabzug dokumentiert ist, die aber allesamt ebenfalls nicht vorhanden sind. Hier kommt - mangels Lohnunterlagen - weder der gesetzlich geregelte Sonderfall des Lohnabzuges (§ 203 Abs.2 SGB VI) in Betracht, noch greift die Fiktion des § 199 SGB VI, da dem Träger der Rentenversicherung (durch die AOK) keinerlei Beschäftigungszeiten gemeldet worden sind.
Auch hier ist der Rechtsmeinung der Beklagten beizutreten, die im Schriftsatz vom 06.12.2001 dargelegt wird, wonach der Kläger Versicherungsfreiheit als Student oder Praktikant genossen hatte. Nach den damals geltenden Vorschriften der §§ 1228 Abs.1 Nr.3, 1399 Abs.3 RVO waren Studierende nach Feststellung der Krankenkasse als Einzugsstelle versicherungsfrei. Dieser Rechtszustand hat noch bis zum WFG 1996 gegolten (§ 5 Abs.3 SGB VI). Gerade die vom Kläger vorgelegten Beweismittel deuten auf eine solche Versicherungsfreiheit hin. Zum einen sind dies die ärztliche Bescheinigung vom 18.12.1960, zum anderen die Entlassungsscheine diverser Firmen, wonach keine Quittungskarten zur Invalidenversicherung ausgehändigt worden sind (F. Stahlwerk, S. Eisenwerk, M. & Co.). Darüber hinaus bescheinigt die W. Eisenhütte ausdrücklich, dass der Kläger als "Hochschulpraktikant" beschäftigt war. Schließlich lag ein Großteil der behaupteten Zeiten in den Semesterferien.
Nach allem gibt es für eine richterliche Überzeugung davon, dass der Kläger Versicherter in der deutschen Rentenversicherung ist, keine Anhaltspunkte. Daher kann der Kläger aus einer derartigen Sonderrechtsbeziehung keine Ansprüche geltend machen. Damit fehlt es natürlich auch, wie das SG zutreffend festgestellt hat, an der notwendigen Wartezeit.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Rente wegen Alters bzw. um das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses.
Der am 1924 geborene Kläger ist jetzt kroatischer Staatsangehöriger. Während des 2. Weltkrieges hatte er in den Jahren 1941 bis 1943 (nachgewiesen) bzw. (nach seinen Behauptungen) bis Mai 1945 in Ulm in einer Schraubenfabrik gearbeitet. Als Beleg darüber liegt eine Versicherungskarte der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg vor, in der ab 30.11.1941 zunächst Marken geklebt und ab Juli 1942 unbare Beitragsabführungen zur AOK Ulm bis Dezember 1943 dokumentiert sind.
Des Weiteren behauptet der Kläger Beschäftigungen als Reparaturschlosser, Schweißer und Maschinenbediener im Zeitraum von 1960 bis 1969 in mehreren Firmen in Westfalen (S. Eisenwerk, Stahlwerke G. und Firma W. P.). Als Zeiten sind angegeben: 12.07. bis 24.10.1960, 26.10.1960 bis 19.04.1961, 15.04.1961 bis 16.11.1961 sowie 16.07.1969 bis 14.10.1969. Darüber hinaus sei der Kläger - nach seinen Behauptungen - als Berater bei den Firmen W. Maschinenfabrik und B. und W. in Reutlingen 1973 und 1974 tätig gewesen.
In Jugoslawien/Kroatien sind vom Versicherungsträger am 02.11. 1993 Beschäftigungszeiten von 1939 bis 1980 im Umfang von 26 Jahren und drei Monaten bescheinigt. Dabei sind sowohl die Zeiträume vom November 1941 bis August 1945 nicht belegt, wie auch diejenigen vom Juli 1960 bis November 1961, wohingegen derjenige vom 16.07. bis 14.10.1969 und die Jahre 1973 und 1974 voll belegt waren.
Mit Bescheid vom 11.02.1994 lehnte die Beklagte den auf die angeführten Zeiten gestützten Rentenantrag des Klägers vom 08.04. 1993 ab. Die allgemeine Wartezeit sei nicht erfüllt, weil keinerlei Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung mehr bestünden. Die Zeit vom 29.06.1942 bis 31.02.1943 unterfalle nach dem am 10.04.1956 geschlossenen Vertrag mit Jugoslawien der dortigen Versicherungslast. Diese Zeiten seien nunmehr ordnungsgemäß an den kroatischen Versicherungsträger gemeldet worden. Aus den übrigen geltend gemachten Zeiten könnten wegen mangelnder Glaubhaftmachung keine Ansprüche hergeleitet werden.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.1994 als unzulässig (verfristet) zurück. Das daraufhin ergangene Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.04.1995 ist mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 22.10.1996 aufgehoben worden, das wiederum auf die Revision der Beklagten durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.09.1997 bestätigt worden ist.
Nach Fortführung des Verfahrens hat das SG in der Sache durch Anfrage bei der AOK Marburg ermittelt. Der Kläger hat ein Attest vom 18.12.1960 vorgelegt, wonach er an einer "Neurasthenie und vegetativen Dysregulation" leide, weswegen es ärztlicherseits befürwortet werde, dass er sein technisches Studium bis etwa Mai 1961 noch durch praktische Arbeit unterbreche.
Durch Urteil vom 27.01.2000 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 11.02.1994 abgewiesen. Es ist nunmehr davon ausgegangen, dass der genannte Bescheid nicht bindend gewesen war, weil der Kläger gemäß § 66 Abs.2 Satz 1 SGG innerhalb eines Jahres Widerspruch eingelegt hatte (vgl. S.8 des genannten Urteils des Bundessozialgerichts). In der Sache hat das SG Rentenansprüche des Klägers verneint, weil die nachgewiesenen 19 Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung vom 29.06.1942 bis 31.12.1943 nicht auf die Wartezeit anzurechnen, sondern in die Versicherungslast des jugoslawischen Versicherungsträgers übergegangen seien. Für spätere Zeiträume sei die Beitragsentrichtung durch den Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft.
Der Senat hat eine Stellungnahme der Beklagten zur Frage der tatsächlichen Übernahme der Versicherungslast und eventueller Änderungen durch das Abkommen mit Kroatien aus dem Jahre 1998 veranlasst. Danach gelte auch nach dem Abkommen vom 24.11.1998 der frühere Staatsvertrag weiter (Art.41). Seien die Voraussetzungen erfüllt, so bedürfe es keiner zusätzlichen verwaltungsmäßigen Entscheidung, denn der Lastenübergang finde bereits aufgrund des In-Kraft-Tretens des Vertrages (1958) statt. Dieser sei endgültig. Spätere Wohnortwechsel und Rechtsänderungen durch neue Verträge berührten die genannte Rechtsfolge nicht. Im Übrigen würde jetzt auch die Zeit vom 30.11.1941 bis 29.06. 1942 den kroatischen Versicherungsträgern in Zagreb mittels Formblatt am 20.09.2001 mitgeteilt.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 27. Januar 2000 sowie des Bescheides vom 11. Februar 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 10.08.1994 zu verurteilen, ihm Rente wegen Alters auf den am 08.04.1993 gestellten Antrag zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, denn im Ergebnis erging das Urteil des SG zu Recht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Alters.
Beim Kläger fehlen grundsätzliche Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Nach § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Anspruch auf Rente nur "Versicherte und ihre Hinterbliebenen", wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Der 1924 geborene Kläger hatte schon zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08.04.1993 das 65. Lebensjahr vollendet. Ein Anspruch auf Regelaltersrente (vgl. § 35 Nr.1 SGB VI) besteht dennoch nicht, denn der Kläger war zu diesem Zeitpunkt und auch danach nicht mehr "Versicherter" iSd genannten Rechtsvorschrift.
Für das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses des Klägers, das sich nach dem zur Zeit des "versicherungsrechtlichen" Sachverhalts geltenden Rechts richtet (vgl. § 300 SGB VI), gibt es keine Beweise mit dem erforderlichen Beweismaßstab der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis). Der Gesetzgeber geht auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) von einer Zugehörigkeit im Sinne einer Mitgliedschaft aus (vgl. dazu Schulin, Sozialrecht, 7. Auflage, Rdnr.566ff.). Diese ist aber in der GRV naturgemäß (vgl. dazu auch den Begriff der Anstalt) erst mit der Abführung von Beiträgen vollendet (z.B. "als Beitragszeit anzuerkennen" nach dem Wortlaut des § 286a SGB VI). Die Versicherungspflicht ist nur ein Anknüpfungspunkt; ein materieller Versicherungsschutz entsteht erst mit Zahlung des ersten Beitrags (vgl. Schulin aaO Rdnr. 570).
Die für den Kläger in den Jahren 1942 und 1943 tatsächlich entrichteten Beiträge haben zwar zunächst zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Deren Wirkungen sind jedoch entfallen. Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz an den Senat vom 06.12.2001 zu Recht ausführt, ist ein Übergang von Versicherungszeiten aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung endgültig. Nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung vom 10.03.1956, der am 29.11.1959 in Kraft getreten ist (BGBl.1958 II, 170), haben die jeweils vertragsschließenden Parteien die bis 1956 angefallenen Zeiten ihrer Staatsangehörigen zu übernehmen, unabhängig davon, in welchem der beiden Staaten die Beiträge gezahlt worden sind (Art.1 Abs.1b). Dieser Lastenübergang hat durch die nachfolgenden Verträge aus dem Jahre 1968 (deutsch-jugoslawisches Abkommen vom 10.12.1968, BGBl.1969 II, 1438) und durch das neu abgeschlossene Abkommen vom 26.11.1998 mit Kroatien (BGBl.1998 II, 2034) keine Änderung erfahren. Diese Abkommen berühren die bisher getroffenen Regelungen nicht. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Bedenken aus grundsätzlichen Gerechtigkeitserwägungen heraus sind rechtlich unerheblich. Die durch seine Arbeitsleistung erworbene Anwartschaft ist nicht untergegangen. Sie wird, insbesondere auch durch die nunmehr erfolgte komplette Nachmeldung auch der ab 1941 in Ulm zurückgelegten Versicherungszeiten an den kroatischen Versicherungsträger, leistungsmäßig erfüllt werden.
Was die übrigen vom Kläger geltend gemachten Zeiten in den Jahren 1960 bis 1969 bzw. 1973 bis 1974 betrifft, so sind diese nicht geeignet, einen Versicherungsschutz herbeizuführen und damit Ansprüche nach dem Abkommen 1968 (Art.25) zu begründen.
Die Beklagte als zuständiger Träger der Arbeiterrentenversicherung für jugoslawische Staatsangehörige hat keinen Nachweis der Beitragsentrichtung. Ebensowenig war dies bei den eventuellen Wohnsitz-Anstalten Westfalen oder Rheinprovinz der Fall. Statt der heutigen Kontenführung (§ 149 SGB IV) und elektronischen Speicherung (DEVO/DÜVO vom 24.11. bzw. 18.12.1972) erfolgte früher eine schriftliche Aufzeichnung der Versicherungs- und Beitragsverhältnisse in Versicherungskarten, die nach drei Jahren umzutauschen waren und im Kartenlager der Beklagten aufbewahrt wurden. Für die Verwaltung der Karten selbst wäre zunächst der jeweilige Arbeitgeber zuständig. Der Versicherte erhielt bei vollbelegten Karten sogenannte Aufrechnungsbescheinigungen. Derartiges fehlt dem Kläger. Ebenfalls ist er nicht im Besitz von Versicherungsnachweisen (§§ 7, 15 DEVO), die im Durchschlag vom Arbeitgeber als Nachweis der Beitragsabführung ausgehändigt werden. Der Beitragseinzug durch die Krankenversicherungsträger wird streng überwacht und ist genau geregelt (vgl. z.B. § 28 n SGB IV mit weiteren Verordnungen), so dass aufgrund der negativen Auskünfte aller möglichen Krankenversicherungsträger Beitragszeiten unwahrscheinlich sind. Insoweit schließt sich der Senat voll den Feststellungen des SG an (§ 153 Abs.2 SGG).
Dennoch kann gemäß § 203 SGB VI eine Beitragszahlung glaubhaft gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass zum einen eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt worden ist und zum anderen für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Auch daran fehlt es. Der Kläger, dessen Einlassung unter Umständen auch im Wege der eidesstattlichen Versicherung erfolgen könnte, führt nicht beide Tatbestände an. Er ist sich wohl selbst nicht sicher, ob - unterstellt, er hätte in Deutschland gearbeitet - tatsächlich Beiträge abgeführt worden sind, was besonders für die Geltendmachung der Zeit 1973/1974 gilt, für die er keine Belege hat und in der er nur Berater gewesen sein will. Im Tatsächlichen kann eine solche Glaubhaftmachung mit bestimmten nachrangigen Beweismitteln erfolgen, z.B. Meldebescheinigungen des Krankenversicherungsträgers, Bekundungen des Arbeitgebers oder Lohnnachweisen, in denen ein Beitragsabzug dokumentiert ist, die aber allesamt ebenfalls nicht vorhanden sind. Hier kommt - mangels Lohnunterlagen - weder der gesetzlich geregelte Sonderfall des Lohnabzuges (§ 203 Abs.2 SGB VI) in Betracht, noch greift die Fiktion des § 199 SGB VI, da dem Träger der Rentenversicherung (durch die AOK) keinerlei Beschäftigungszeiten gemeldet worden sind.
Auch hier ist der Rechtsmeinung der Beklagten beizutreten, die im Schriftsatz vom 06.12.2001 dargelegt wird, wonach der Kläger Versicherungsfreiheit als Student oder Praktikant genossen hatte. Nach den damals geltenden Vorschriften der §§ 1228 Abs.1 Nr.3, 1399 Abs.3 RVO waren Studierende nach Feststellung der Krankenkasse als Einzugsstelle versicherungsfrei. Dieser Rechtszustand hat noch bis zum WFG 1996 gegolten (§ 5 Abs.3 SGB VI). Gerade die vom Kläger vorgelegten Beweismittel deuten auf eine solche Versicherungsfreiheit hin. Zum einen sind dies die ärztliche Bescheinigung vom 18.12.1960, zum anderen die Entlassungsscheine diverser Firmen, wonach keine Quittungskarten zur Invalidenversicherung ausgehändigt worden sind (F. Stahlwerk, S. Eisenwerk, M. & Co.). Darüber hinaus bescheinigt die W. Eisenhütte ausdrücklich, dass der Kläger als "Hochschulpraktikant" beschäftigt war. Schließlich lag ein Großteil der behaupteten Zeiten in den Semesterferien.
Nach allem gibt es für eine richterliche Überzeugung davon, dass der Kläger Versicherter in der deutschen Rentenversicherung ist, keine Anhaltspunkte. Daher kann der Kläger aus einer derartigen Sonderrechtsbeziehung keine Ansprüche geltend machen. Damit fehlt es natürlich auch, wie das SG zutreffend festgestellt hat, an der notwendigen Wartezeit.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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