Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 Ar 168/95.FdV
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 94/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein kurzfristig (im konkreten Fall: zwei Wochen) angelernter Postarbeiter, der im Briefeingangs- und Zustelldienst beschäftigt und nach Lohngruppe IV bzw. 4 des Tarifvertrags der Arbeiter der Deutschen Bundespost (TVArb) entlohnt wurde, genießt im Rahmen der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, keinen Berufsschutz als Facharbeiter, da für diese hohe Einstufung Gründe des Betriebsfriedens und der Vereinfachung des tarifvertraglichen Regelwerks, also qualitätsfremde Gründe, maßgeblich waren.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Die am ...1947 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben 1962/63 eine Anlernzeit als Haushaltshilfe durchlaufen und eine entsprechende Prüfung abgelegt, weist aber ansonsten keine Berufsausbildung auf.
Nach einer Berufstätigkeit als Stationshilfe ist sie ab 01.08.1972 im Postdienst der (damaligen) Deutschen Bundespost versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, und zwar zunächst - bis Februar 1982 - im Hilfsdienst, sodann - bis Juli 1990 - in der Briefzustellung und zuletzt - ab August 1990 - im Briefeingangsdienst und in der Briefzustellung. Bei der bis Februar 1982 verrichteten Tätigkeit hat es sich um eine Hilfsarbeit gehandelt. Die anschließend für die Briefzustellung erforderliche Anlernzeit ist nicht mehr feststellbar; im August 1992 ist eine solche von einer bis zu zwei Wochen üblich gewesen. Für die letzte Tätigkeit im Briefeingangsdienst und in der Briefzustellung hat die Einweisung auf dem Zustellbezirk genügt. Die Entlohnung der Klägerin hat sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TVArb) in der jeweiligen Fassung - zuletzt vom 01.10.1990 - gerichtet: vom August 1972 bis April 1982 Lohngruppe V; vom Mai 1982 bis Juli 1990 Lohngruppe IV; vom August 1990 bis September 1990 Lohngruppe IV mit Tätigkeitszulage nach Lohngruppe II; ab Oktober 1990 Lohngruppe 4 mit Tätigkeitszulage nach Lohngruppe 6a.
Am 01.08.1991 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 27.01.1992 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die Versicherte sei nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) und damit auch nicht erwerbsunfähig. Sie könne zwar ihren Beruf als Postzustellerin nicht mehr ausüben, sei aber auf Tätigkeiten im Innendienst der Post verweisbar, die sie vollschichtig verrichten könne. Die Beklagte stützte sich bei dieser Entscheidung im wesentlichen auf ein Gutachten des Arztes für innere Medizin Dr ... vom 07.01.1992.
Am 11.02.1992 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 27.01.1992 Widerspruch und beantragte sinngemäß dessen Weiterleitung an das Sozialgericht als Klage, sofern ihm nicht stattgegeben würde.
Aus einem stationären Heilverfahren in der Klinik Höhenried vom 18.03. bis 15.04.1992 wurde die Klägerin als arbeitsunfähig für ihren Beruf als Briefträgerin, im übrigen aber vollschichtig einsatzfähig für bis zu mittelschwere Arbeiten entlassen (Entlassungsbericht vom 30.04.1992).
Die Beklagte leitete den Widerspruch sodann gemäß § 85 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Sozialgericht Landshut als Klage zu.
Dieses erholte über die Berufstätigkeit der Klägerin bei der Deutschen Bundespost eine Auskunft vom ... (Auskunft vom 14.08.1992), zog die Schwerbehindertenakten vom Amt für Versorgung und Familienförderung Landshut bei und holte einen Befundbericht von dem Allgemeinarzt Dr ... ein (Befundbericht vom 17.08.1992).
Die vom Sozialgericht veranlaßte Begutachtung des Gesundheitszustands und des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin durch Prof.Dr ..., Chefarzt der III. Medizinischen Klinik, Kardiologie des Klinikums Passau, bestätigte das Ergebnis der Begutachtung im Verwaltungsverfahren (Gutachten vom 30.04.1993; Erläuterung vom - Eingang beim Sozialgericht - 08.09.1993; ergänzende Stellungnahme vom 07.02.1994 im Hinblick auf einen Arztbrief des Kreiskrankenhauses Pfarrkirchen vom 13.10.1993 an den Allgemeinarzt Dr ...).
In dem Gutachten, das der Arbeitsmediziner Dr ... im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.05.1994 erstattete, wurde empfohlen, für die endgültige Beurteilung das Ergebnis einer Herzkatheteruntersuchung abzuwarten, im übrigen aber die Meinung geäußert, die Klägerin sei für leichte Arbeiten vollschichtig einsatzfähig.
Nachdem das Ergebnis der Herzkatheteruntersuchung vorlag (Arztbrief des Klinikums München-Großhadern an Dr ... vom 24.10.1994), holte das Sozialgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr ..., Leitender Arzt für Innere Medizin an der Klinik Rosenhof in Bad Birnbach ein. Dieser stellte bei der Klägerin in seinem internistischen Gutachten vom 27.06.1995 folgende seit dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 01.08.1991 vorliegenden Gesundheitsstörungen fest: koronare Dreigefäßerkrankung mit der Folge von höhergradigen Kammerherzrhythmusstörungen (ventrikuläre Extrasystolie Lown IVa); diätetisch unzureichend eingestellter Diabetes mellitus bei Übergewicht; Fettstoffwechselstörungen (Hypercholesterinämie, Hypertriglyceridämie); ernährungsbedingte leichte Fettleber; leichte obstruktive Lungenfunktionsstörung; geringgradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen; geringgradige Krampfadern; deutliches Übergewicht.
Dr ... äußerte hierzu u.a., die vorliegenden Herzrhythmusstörungen infolge koronarer Herzerkrankung schränkten die Leistungsfähigkeit der Klägerin deutlich ein. Übergewicht, Zuckerkrankheit und erhöhter Cholesterinspiegel beschleunigten das Fortschreiten der koronaren Herzkrankheit. Die übrigen Gesundheitsstörungen hätten keine wesentlichen Einschränkungen von Körperfunktionen zur Folge. Die Klägerin könne bei Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen und mit der Möglichkeit eines Wechsels der Ausgangsposition (Gehen, Stehen, Sitzen) vollschichtig verrichten, wobei schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ebenso unzumutbar sei wie Schichtarbeit, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie Arbeiten, die mit häufigem Klettern oder Steigen oder mit Absturzgefahr verbunden seien. Die Klägerin könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen.
Mit Urteil vom 01.02.1996 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI. Sie sei nämlich noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar, soweit leichte körperliche Anforderungen nicht überschritten würden. Dies ergebe sich aus der umfangreichen vom Gericht veranlaßten Beweisaufnahme, insbesondere aus dem zuletzt von dem Internisten Dr ... eingeholten Gutachten, das sich auf eine zuvor durchgeführte Herzkatheteruntersuchung habe stützen können. Auch könne die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in seiner vollen Breite verwiesen werden, da sie als Briefzustellerin allenfalls der Gruppe der kurzfristig angelernten Arbeiter zuzuordnen sei; es bedürfe daher keiner Benennung eines konkreten Verweisungsberufs.
Gegen das ihr am 16.02.1996 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 01.03.1996 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht ein.
Im Rahmen der Beweiserhebung zog der Senat die Rentenakten der Beklagten, die Klageakte des Sozialgerichts Landshut und die erledigte Berufungsakte des Bayer. Landessozialgerichts Az.: L 6 Ar 514/96 bei.
Sodann holte er auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG von Prof.Dr ..., Leitender Oberarzt der Medizinischen Klinik und Poliklinik III des Klinikums Großhadern der Ludwig-Maximilians-Universität München, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein (Gutachten vom 20.12.1996), das im wesentlichen zu denselben Ergebnissen gelangte wie dasjenige von Dr ...
Den Beteiligten wurde der vom Senat im Berufungsverfahren L 6 Ar 514/96 geführte Schriftwechsel mit Äußerungen der Tarifvertragsparteien zu den Motiven zur Kenntnis gegeben, die aus der jeweiligen Sicht die tarifliche Einstufung von Arbeitern bestimmt haben, die bei der Deutschen Bundespost auf Beamtendienstposten beschäftigt wurden (Schreiben des Senats vom 04.02.1997 an den Vorstand der Deutschen Post AG, an den Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft, an den Bundeshauptvorstand des Deutschen Postverbands, an den Bundesvorstand der Christlichen Gewerkschaft Post; Schreiben der Niederlassung Briefpost Bayreuth der Deutschen Post AG vom 19.02.1997; Schreiben der Generaldirektion der Deutschen Post AG vom 26.02.1997; Schreiben des Hauptvorstands der Deutschen Postgewerkschaft vom 10.03.1997; Schreiben der Tarifgemeinschaft Postverband/Christliche Gewerkschaft Post vom 13.03.1997).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 01.02.1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.01.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01.09.1991 die gesetzlichen Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts im vorliegenden Berufungsverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 01.02.1996 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hat.
Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 01.04.1992 (nämlich am 01.08.1991) an den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu messen, da geltend gemacht ist, daß dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.1992 besteht, vgl. § 300 Abs.2 SGB VI. Für den Anspruch der Klägerin sind aber auch die Vorschriften des SGB VI maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, daß der Anspruch jedenfalls seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12. 1991 gegeben sei, vgl. § 300 Abs.1 SGB VI.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist weder vor dem 01.01.1992 gemäß § 1246 Abs.1 RVO noch nach dem 31.12.1991 gemäß § 43 Abs.1 SGB VI entstanden, da die Klägerin bisher nicht berufsunfähig im Sinne des jeweiligen zweiten Absatzes dieser Vorschriften ist.
Berufsunfähig ist nach den inhaltlich identischen §§ 1246 Abs.2 Sätze 1 und 2 RVO, 43 Abs.2 Sätze 1 und 2 SGB VI ein Versicherter nämlich nur dann, wenn seine Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten hierbei zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2).
Das nach § 1246 Abs.2 Satz 1 RVO zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ist bereits eingeschränkt. Sie kann nämlich bei Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen und mit der Möglichkeit eines Wechsels der Ausgangsposition (Gehen, Stehen, Sitzen) vollschichtig verrichten, wobei schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ebenso unzumutbar ist wie Schichtarbeit, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie Arbeiten, die mit häufigem Klettern oder Steigen oder mit Absturzgefahr verbunden sind. Die Klägerin kann sich noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen.
Dieses berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ergibt sich im wesentlichen aus dem überzeugenden Gutachten, das das Sozialgericht von dem Arzt für innere Medizin Dr ... eingeholt hat, aber auch aus den weiteren vom Sozialgericht in Auftrag gegebenen Gutachten Prof.Dr ... und Dr ..., wie auch aus dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten Dr ... Die Ergebnisse des Gutachtens Dr ... sind durch das Gutachten, das aufgrund eines Antrags der Klägerin nach § 109 SGG von Prof.Dr ... erholt worden ist, nicht entkräftet worden. Der Senat folgt daher dem Gutachten Dr ...
Wegen der bei der Klägerin seit August 1991 im einzelnen vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen schließt sich der Senat in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils an und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer diesbezüglichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Mit dem noch vorhandenen beruflichen Leistungsvermögen kann die Klägerin ihren bisherigen Beruf als Briefzustellerin (unstreitig) nicht mehr ausüben, da dieser eine Belastbarkeit für bis mittelschwere Arbeiten voraussetzt (vgl. hierzu das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 11.02.1993 - 5 RJ 64/91, S.4 des Umdrucks).
Dennoch ist sie nicht berufsunfähig, weil sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem für sie geeigneten Beruf noch vollschichtig erwerbstätig sein kann. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr muß ihm auch eine Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sein (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 Nr.138).
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, regelmäßig drei Jahren), des angelernten Arbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 1246 Abs.2 Satz 2 RVO bzw. in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klägerin jedenfalls keiner höheren Gruppe als derjenigen mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des unteren Bereichs mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45), zuzuordnen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Um den Zustelldienst vollwertig zu verrichten, benötigen ungelernte Kräfte, die also - wie die Klägerin - weder eine postbetriebliche Prüfung abgelegt noch einschlägige Berufserfahrung haben, etwa zwei bis vier Wochen; für den Briefeingangsdienst, den die Klägerin zuletzt zusätzlich versehen hat, bedarf es praktisch keiner Einarbeitungszeit. Dies ergibt sich aus der Auskunft der Post im vorliegenden Verfahren (Schreiben des ... vom 14.08.1992), die mit weiteren Auskünften der Post (vgl. Schreiben der Deutschen Post AG Niederlassung Briefpost Bayreuth - Post Bayreuth - im Berufungsverfahren L 6 Ar 514/96 vom 19.02.1997; Schreiben der Deutschen Post AG - Postgeneraldirektion - im selben Berufungsverfahren vom 26.02.1997) und mit den Tatsachenfeststellungen in einschlägigen Urteilen des BSG übereinstimmt (vgl. Urteil des BSG vom 11.02.1993 - 5 RJ 64/91 - S.4 des Umdrucks -; Urteil des BSG vom 19.06.1997 - 13 RJ 73/96 - S.6 des Umdrucks -). Selbst wenn man in Rechnung stellt, daß nach der Einarbeitungszeit in den ersten beiden Beschäftigungsjahren noch Tageslehrgänge besucht werden müssen (vgl. Schreiben der Tarifgemeinschaft Postver- band/Christliche Gewerkschaft Post - Tarifgemeinschaft Post - im Berufungsverfahren L 6 Ar 514/96 vom 13.03.1997), so kann damit allenfalls eine Einarbeitungszeit von drei Monaten erreicht werden. Es ist daher auch vom BSG anerkannt, daß die erforderliche kurze Ausbildungsdauer keinen Berufsschutz rechtfertigt (vgl. obengenanntes Urteil des BSG vom 11.02.1993 a.a.O. und obengenanntes Urteil des BSG vom 19.06.1997 a.a.O.; siehe auch wegen der vergleichbaren Fallgestaltung das Urteil des BSG vom 25.08.1993 - 13 RJ 25/92 - S.2 und 8 des Um- drucks -). Der Zustelldienst ist im übrigen nur ein Teil des gesamten einfachen Postdienstes (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr.46 - S.139/140 -), so daß ein kurzfristig angelernter Zusteller mit einer Dienstleistungsfachkraft oder mit einem Arbeiter, der die postbetriebliche Prüfung abgelegt hat, keineswegs gleichwertig ist (vgl. obengenanntes Schreiben der Post Bayreuth).
Auch die tarifliche Einstufung der Klägerin rechtfertigt es nicht, sie einer höheren Gruppe als derjenigen der angelernten Arbeiter des unteren Bereichs zuzuordnen. Zwar genießt die Klägerin nach der Rechtsprechung des BSG aufgrund der tariflichen Einstufung ihrer Tätigkeit in Lohngruppe IV bzw. 4 des TVArb Berufsschutz als Facharbeiterin (vgl. insbesondere obengenanntes Urteil des BSG vom 11.02.1993 - vor allem die Seiten 1 und 5 des Umdrucks -); das BSG geht hierbei aber davon aus, daß für die tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit durch die Tarifvertragsparteien keine qualitätsfremden Gründe maßgebend gewesen sind. Aus dem Schreiben der Postgeneraldirektion vom 26.02.1997 ist jedoch zu entnehmen (insb. S.3 des Schreibens), daß es Gründe des Betriebsfriedens und der Vereinfachung des tarifvertraglichen Regelwerks gewesen sind, die für die von der Qualität der Tätigkeit her nicht zu rechtfertigende (vgl. hierzu auch KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.57 m.w.N.) hohe Einstufung der Zustellertätigkeit bestimmend gewesen sind. Es mußte nämlich zum einen tarifvertraglich auf das Problem reagiert werden, daß aufgrund des Arbeitskräftemangels in den Ballungsgebieten und um die ordnungsgemäße Zustellung auch auf dem flachen Lande gewährleisten zu können (vgl. hierzu obengenanntes Schreiben der Post Bayreuth vom 19.02.1997 - S.3 -), ungelernte Kräfte nach kurzer Einarbeitungszeit als Zusteller eingesetzt werden mußten. Dies konnte bedeuten, daß ein Beamter und ein kurzfristig angelernter Arbeiter nebeneinander die gleichen Arbeiten zu verrichten hatten (z.B. in nebeneinander liegenden Zustellbezirken oder an benachbarten Verteilungsspinden oder als LKW-Besatzung). Es ist deutlich, daß dann, wenn in solchen Fällen eine unterschiedliche Entlohnung erfolgen würde, der Betriebsfrieden gefährdet wäre. Ein gedeihliches Zusammenwirken von Beamten und kurzfristig angelernten Arbeitern wäre nicht möglich, da letztere sich benachteiligt fühlen und versuchen würden, die ihrer Ansicht nach zu Unrecht niedrigere Entlohnung durch ein weniger großes berufliches Engagement auszugleichen. Der Gedanke des Betriebsfriedens ist zweifellos ein qualitätsfremder Grund für die tarifliche Einstufung einer Tätigkeit.
Dasselbe gilt für das weitere Motiv, das tarifvertragliche Regelwerk zu vereinfachen, also zu vermeiden, für alle Bereiche Tätigkeitsmerkmale vereinbaren zu müssen (vgl. obengenanntes Schreiben der Postgeneraldirektion vom 26.02.1997 - S.2 -). Wenn es somit ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre, hätte man die kurzfristig angelernten Arbeiter auch angemessen niedrig eingestuft (natürlich vorbehaltlich der Erwägungen bezüglich des Betriebsfriedens). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß Tarifverträge aus Interessengegensätzen entstehen, Ausdruck von wechselnden Machtverhältnissen sind und manchmal auch Regelungen enthalten, die auf einem zufälligen Interessengleichklang beruhen. Vorliegend trafen das Interesse der Arbeitgeberseite am Betriebsfrieden mit dem Interesse der Gewerkschaften an einer hohen tariflichen Einstufung möglichst vieler Arbeitnehmer und das gemeinsame Interesse an einem noch überschaubaren Vertragswerk zusammen. Oft läßt sich daher ein sachlicher Grund für eine bestimmte Einstufung im Tarifvertrag nicht ermitteln. Ohne Beweiswert ist das obengenannte Schreiben der Tarifgemeinschaft Post vom 13.03.1997, da es sichtlich versucht, die Interessen der Klägerseite im vorliegenden Rechtsstreit wahrzunehmen. Da somit die tarifliche Einstufung der Zustellertätigkeit auf qualitätsfremden Gründen beruht, ist sie nicht bindend (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.56 m.w.N.). Die Klägerin ist damit entsprechend der erforderlichen Anlernzeit höchstens der Gruppe der angelernten Arbeiter des unteren Bereichs zuzuordnen.
Als solcher ist der Klägerin die Verweisung auf praktisch alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, denen sie physisch und psychisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es daher grundsätzlich nicht. Auch liegt bei der Klägerin weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einer Versicherten erforderlich machen würde, die der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Ob der Klägerin ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen ist und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. zum Vorstehenden jetzt zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats - GS - des BSG vom 19.12. 1996 - GS 1/95 m.w.N.).
Die Klägerin, die keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil sie nicht berufsunfähig ist, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß den §§ 1247 Abs.1 RVO, 44 Abs.1 SGB VI, weil sie die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des jeweiligen zweiten Absatzes dieser Vorschriften nicht erfüllt.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 01.02.1996 war somit zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die vom Senat beigezogenen Unterlagen haben ergeben, daß qualitätsfremde Gesichtspunkte für die tarifliche Einstufung von sog. Beamtendiensttuern ausschlaggebend gewesen sind.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Die am ...1947 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben 1962/63 eine Anlernzeit als Haushaltshilfe durchlaufen und eine entsprechende Prüfung abgelegt, weist aber ansonsten keine Berufsausbildung auf.
Nach einer Berufstätigkeit als Stationshilfe ist sie ab 01.08.1972 im Postdienst der (damaligen) Deutschen Bundespost versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, und zwar zunächst - bis Februar 1982 - im Hilfsdienst, sodann - bis Juli 1990 - in der Briefzustellung und zuletzt - ab August 1990 - im Briefeingangsdienst und in der Briefzustellung. Bei der bis Februar 1982 verrichteten Tätigkeit hat es sich um eine Hilfsarbeit gehandelt. Die anschließend für die Briefzustellung erforderliche Anlernzeit ist nicht mehr feststellbar; im August 1992 ist eine solche von einer bis zu zwei Wochen üblich gewesen. Für die letzte Tätigkeit im Briefeingangsdienst und in der Briefzustellung hat die Einweisung auf dem Zustellbezirk genügt. Die Entlohnung der Klägerin hat sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TVArb) in der jeweiligen Fassung - zuletzt vom 01.10.1990 - gerichtet: vom August 1972 bis April 1982 Lohngruppe V; vom Mai 1982 bis Juli 1990 Lohngruppe IV; vom August 1990 bis September 1990 Lohngruppe IV mit Tätigkeitszulage nach Lohngruppe II; ab Oktober 1990 Lohngruppe 4 mit Tätigkeitszulage nach Lohngruppe 6a.
Am 01.08.1991 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 27.01.1992 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die Versicherte sei nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) und damit auch nicht erwerbsunfähig. Sie könne zwar ihren Beruf als Postzustellerin nicht mehr ausüben, sei aber auf Tätigkeiten im Innendienst der Post verweisbar, die sie vollschichtig verrichten könne. Die Beklagte stützte sich bei dieser Entscheidung im wesentlichen auf ein Gutachten des Arztes für innere Medizin Dr ... vom 07.01.1992.
Am 11.02.1992 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 27.01.1992 Widerspruch und beantragte sinngemäß dessen Weiterleitung an das Sozialgericht als Klage, sofern ihm nicht stattgegeben würde.
Aus einem stationären Heilverfahren in der Klinik Höhenried vom 18.03. bis 15.04.1992 wurde die Klägerin als arbeitsunfähig für ihren Beruf als Briefträgerin, im übrigen aber vollschichtig einsatzfähig für bis zu mittelschwere Arbeiten entlassen (Entlassungsbericht vom 30.04.1992).
Die Beklagte leitete den Widerspruch sodann gemäß § 85 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Sozialgericht Landshut als Klage zu.
Dieses erholte über die Berufstätigkeit der Klägerin bei der Deutschen Bundespost eine Auskunft vom ... (Auskunft vom 14.08.1992), zog die Schwerbehindertenakten vom Amt für Versorgung und Familienförderung Landshut bei und holte einen Befundbericht von dem Allgemeinarzt Dr ... ein (Befundbericht vom 17.08.1992).
Die vom Sozialgericht veranlaßte Begutachtung des Gesundheitszustands und des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin durch Prof.Dr ..., Chefarzt der III. Medizinischen Klinik, Kardiologie des Klinikums Passau, bestätigte das Ergebnis der Begutachtung im Verwaltungsverfahren (Gutachten vom 30.04.1993; Erläuterung vom - Eingang beim Sozialgericht - 08.09.1993; ergänzende Stellungnahme vom 07.02.1994 im Hinblick auf einen Arztbrief des Kreiskrankenhauses Pfarrkirchen vom 13.10.1993 an den Allgemeinarzt Dr ...).
In dem Gutachten, das der Arbeitsmediziner Dr ... im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.05.1994 erstattete, wurde empfohlen, für die endgültige Beurteilung das Ergebnis einer Herzkatheteruntersuchung abzuwarten, im übrigen aber die Meinung geäußert, die Klägerin sei für leichte Arbeiten vollschichtig einsatzfähig.
Nachdem das Ergebnis der Herzkatheteruntersuchung vorlag (Arztbrief des Klinikums München-Großhadern an Dr ... vom 24.10.1994), holte das Sozialgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr ..., Leitender Arzt für Innere Medizin an der Klinik Rosenhof in Bad Birnbach ein. Dieser stellte bei der Klägerin in seinem internistischen Gutachten vom 27.06.1995 folgende seit dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 01.08.1991 vorliegenden Gesundheitsstörungen fest: koronare Dreigefäßerkrankung mit der Folge von höhergradigen Kammerherzrhythmusstörungen (ventrikuläre Extrasystolie Lown IVa); diätetisch unzureichend eingestellter Diabetes mellitus bei Übergewicht; Fettstoffwechselstörungen (Hypercholesterinämie, Hypertriglyceridämie); ernährungsbedingte leichte Fettleber; leichte obstruktive Lungenfunktionsstörung; geringgradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen; geringgradige Krampfadern; deutliches Übergewicht.
Dr ... äußerte hierzu u.a., die vorliegenden Herzrhythmusstörungen infolge koronarer Herzerkrankung schränkten die Leistungsfähigkeit der Klägerin deutlich ein. Übergewicht, Zuckerkrankheit und erhöhter Cholesterinspiegel beschleunigten das Fortschreiten der koronaren Herzkrankheit. Die übrigen Gesundheitsstörungen hätten keine wesentlichen Einschränkungen von Körperfunktionen zur Folge. Die Klägerin könne bei Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen und mit der Möglichkeit eines Wechsels der Ausgangsposition (Gehen, Stehen, Sitzen) vollschichtig verrichten, wobei schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ebenso unzumutbar sei wie Schichtarbeit, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie Arbeiten, die mit häufigem Klettern oder Steigen oder mit Absturzgefahr verbunden seien. Die Klägerin könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen.
Mit Urteil vom 01.02.1996 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI. Sie sei nämlich noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar, soweit leichte körperliche Anforderungen nicht überschritten würden. Dies ergebe sich aus der umfangreichen vom Gericht veranlaßten Beweisaufnahme, insbesondere aus dem zuletzt von dem Internisten Dr ... eingeholten Gutachten, das sich auf eine zuvor durchgeführte Herzkatheteruntersuchung habe stützen können. Auch könne die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in seiner vollen Breite verwiesen werden, da sie als Briefzustellerin allenfalls der Gruppe der kurzfristig angelernten Arbeiter zuzuordnen sei; es bedürfe daher keiner Benennung eines konkreten Verweisungsberufs.
Gegen das ihr am 16.02.1996 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 01.03.1996 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht ein.
Im Rahmen der Beweiserhebung zog der Senat die Rentenakten der Beklagten, die Klageakte des Sozialgerichts Landshut und die erledigte Berufungsakte des Bayer. Landessozialgerichts Az.: L 6 Ar 514/96 bei.
Sodann holte er auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG von Prof.Dr ..., Leitender Oberarzt der Medizinischen Klinik und Poliklinik III des Klinikums Großhadern der Ludwig-Maximilians-Universität München, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein (Gutachten vom 20.12.1996), das im wesentlichen zu denselben Ergebnissen gelangte wie dasjenige von Dr ...
Den Beteiligten wurde der vom Senat im Berufungsverfahren L 6 Ar 514/96 geführte Schriftwechsel mit Äußerungen der Tarifvertragsparteien zu den Motiven zur Kenntnis gegeben, die aus der jeweiligen Sicht die tarifliche Einstufung von Arbeitern bestimmt haben, die bei der Deutschen Bundespost auf Beamtendienstposten beschäftigt wurden (Schreiben des Senats vom 04.02.1997 an den Vorstand der Deutschen Post AG, an den Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft, an den Bundeshauptvorstand des Deutschen Postverbands, an den Bundesvorstand der Christlichen Gewerkschaft Post; Schreiben der Niederlassung Briefpost Bayreuth der Deutschen Post AG vom 19.02.1997; Schreiben der Generaldirektion der Deutschen Post AG vom 26.02.1997; Schreiben des Hauptvorstands der Deutschen Postgewerkschaft vom 10.03.1997; Schreiben der Tarifgemeinschaft Postverband/Christliche Gewerkschaft Post vom 13.03.1997).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 01.02.1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.01.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01.09.1991 die gesetzlichen Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts im vorliegenden Berufungsverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 01.02.1996 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hat.
Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 01.04.1992 (nämlich am 01.08.1991) an den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu messen, da geltend gemacht ist, daß dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.1992 besteht, vgl. § 300 Abs.2 SGB VI. Für den Anspruch der Klägerin sind aber auch die Vorschriften des SGB VI maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, daß der Anspruch jedenfalls seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12. 1991 gegeben sei, vgl. § 300 Abs.1 SGB VI.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist weder vor dem 01.01.1992 gemäß § 1246 Abs.1 RVO noch nach dem 31.12.1991 gemäß § 43 Abs.1 SGB VI entstanden, da die Klägerin bisher nicht berufsunfähig im Sinne des jeweiligen zweiten Absatzes dieser Vorschriften ist.
Berufsunfähig ist nach den inhaltlich identischen §§ 1246 Abs.2 Sätze 1 und 2 RVO, 43 Abs.2 Sätze 1 und 2 SGB VI ein Versicherter nämlich nur dann, wenn seine Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten hierbei zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2).
Das nach § 1246 Abs.2 Satz 1 RVO zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ist bereits eingeschränkt. Sie kann nämlich bei Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen und mit der Möglichkeit eines Wechsels der Ausgangsposition (Gehen, Stehen, Sitzen) vollschichtig verrichten, wobei schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ebenso unzumutbar ist wie Schichtarbeit, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie Arbeiten, die mit häufigem Klettern oder Steigen oder mit Absturzgefahr verbunden sind. Die Klägerin kann sich noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen.
Dieses berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ergibt sich im wesentlichen aus dem überzeugenden Gutachten, das das Sozialgericht von dem Arzt für innere Medizin Dr ... eingeholt hat, aber auch aus den weiteren vom Sozialgericht in Auftrag gegebenen Gutachten Prof.Dr ... und Dr ..., wie auch aus dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten Dr ... Die Ergebnisse des Gutachtens Dr ... sind durch das Gutachten, das aufgrund eines Antrags der Klägerin nach § 109 SGG von Prof.Dr ... erholt worden ist, nicht entkräftet worden. Der Senat folgt daher dem Gutachten Dr ...
Wegen der bei der Klägerin seit August 1991 im einzelnen vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen schließt sich der Senat in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils an und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer diesbezüglichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Mit dem noch vorhandenen beruflichen Leistungsvermögen kann die Klägerin ihren bisherigen Beruf als Briefzustellerin (unstreitig) nicht mehr ausüben, da dieser eine Belastbarkeit für bis mittelschwere Arbeiten voraussetzt (vgl. hierzu das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 11.02.1993 - 5 RJ 64/91, S.4 des Umdrucks).
Dennoch ist sie nicht berufsunfähig, weil sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem für sie geeigneten Beruf noch vollschichtig erwerbstätig sein kann. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr muß ihm auch eine Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sein (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 Nr.138).
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, regelmäßig drei Jahren), des angelernten Arbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 1246 Abs.2 Satz 2 RVO bzw. in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klägerin jedenfalls keiner höheren Gruppe als derjenigen mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des unteren Bereichs mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45), zuzuordnen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Um den Zustelldienst vollwertig zu verrichten, benötigen ungelernte Kräfte, die also - wie die Klägerin - weder eine postbetriebliche Prüfung abgelegt noch einschlägige Berufserfahrung haben, etwa zwei bis vier Wochen; für den Briefeingangsdienst, den die Klägerin zuletzt zusätzlich versehen hat, bedarf es praktisch keiner Einarbeitungszeit. Dies ergibt sich aus der Auskunft der Post im vorliegenden Verfahren (Schreiben des ... vom 14.08.1992), die mit weiteren Auskünften der Post (vgl. Schreiben der Deutschen Post AG Niederlassung Briefpost Bayreuth - Post Bayreuth - im Berufungsverfahren L 6 Ar 514/96 vom 19.02.1997; Schreiben der Deutschen Post AG - Postgeneraldirektion - im selben Berufungsverfahren vom 26.02.1997) und mit den Tatsachenfeststellungen in einschlägigen Urteilen des BSG übereinstimmt (vgl. Urteil des BSG vom 11.02.1993 - 5 RJ 64/91 - S.4 des Umdrucks -; Urteil des BSG vom 19.06.1997 - 13 RJ 73/96 - S.6 des Umdrucks -). Selbst wenn man in Rechnung stellt, daß nach der Einarbeitungszeit in den ersten beiden Beschäftigungsjahren noch Tageslehrgänge besucht werden müssen (vgl. Schreiben der Tarifgemeinschaft Postver- band/Christliche Gewerkschaft Post - Tarifgemeinschaft Post - im Berufungsverfahren L 6 Ar 514/96 vom 13.03.1997), so kann damit allenfalls eine Einarbeitungszeit von drei Monaten erreicht werden. Es ist daher auch vom BSG anerkannt, daß die erforderliche kurze Ausbildungsdauer keinen Berufsschutz rechtfertigt (vgl. obengenanntes Urteil des BSG vom 11.02.1993 a.a.O. und obengenanntes Urteil des BSG vom 19.06.1997 a.a.O.; siehe auch wegen der vergleichbaren Fallgestaltung das Urteil des BSG vom 25.08.1993 - 13 RJ 25/92 - S.2 und 8 des Um- drucks -). Der Zustelldienst ist im übrigen nur ein Teil des gesamten einfachen Postdienstes (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr.46 - S.139/140 -), so daß ein kurzfristig angelernter Zusteller mit einer Dienstleistungsfachkraft oder mit einem Arbeiter, der die postbetriebliche Prüfung abgelegt hat, keineswegs gleichwertig ist (vgl. obengenanntes Schreiben der Post Bayreuth).
Auch die tarifliche Einstufung der Klägerin rechtfertigt es nicht, sie einer höheren Gruppe als derjenigen der angelernten Arbeiter des unteren Bereichs zuzuordnen. Zwar genießt die Klägerin nach der Rechtsprechung des BSG aufgrund der tariflichen Einstufung ihrer Tätigkeit in Lohngruppe IV bzw. 4 des TVArb Berufsschutz als Facharbeiterin (vgl. insbesondere obengenanntes Urteil des BSG vom 11.02.1993 - vor allem die Seiten 1 und 5 des Umdrucks -); das BSG geht hierbei aber davon aus, daß für die tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit durch die Tarifvertragsparteien keine qualitätsfremden Gründe maßgebend gewesen sind. Aus dem Schreiben der Postgeneraldirektion vom 26.02.1997 ist jedoch zu entnehmen (insb. S.3 des Schreibens), daß es Gründe des Betriebsfriedens und der Vereinfachung des tarifvertraglichen Regelwerks gewesen sind, die für die von der Qualität der Tätigkeit her nicht zu rechtfertigende (vgl. hierzu auch KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.57 m.w.N.) hohe Einstufung der Zustellertätigkeit bestimmend gewesen sind. Es mußte nämlich zum einen tarifvertraglich auf das Problem reagiert werden, daß aufgrund des Arbeitskräftemangels in den Ballungsgebieten und um die ordnungsgemäße Zustellung auch auf dem flachen Lande gewährleisten zu können (vgl. hierzu obengenanntes Schreiben der Post Bayreuth vom 19.02.1997 - S.3 -), ungelernte Kräfte nach kurzer Einarbeitungszeit als Zusteller eingesetzt werden mußten. Dies konnte bedeuten, daß ein Beamter und ein kurzfristig angelernter Arbeiter nebeneinander die gleichen Arbeiten zu verrichten hatten (z.B. in nebeneinander liegenden Zustellbezirken oder an benachbarten Verteilungsspinden oder als LKW-Besatzung). Es ist deutlich, daß dann, wenn in solchen Fällen eine unterschiedliche Entlohnung erfolgen würde, der Betriebsfrieden gefährdet wäre. Ein gedeihliches Zusammenwirken von Beamten und kurzfristig angelernten Arbeitern wäre nicht möglich, da letztere sich benachteiligt fühlen und versuchen würden, die ihrer Ansicht nach zu Unrecht niedrigere Entlohnung durch ein weniger großes berufliches Engagement auszugleichen. Der Gedanke des Betriebsfriedens ist zweifellos ein qualitätsfremder Grund für die tarifliche Einstufung einer Tätigkeit.
Dasselbe gilt für das weitere Motiv, das tarifvertragliche Regelwerk zu vereinfachen, also zu vermeiden, für alle Bereiche Tätigkeitsmerkmale vereinbaren zu müssen (vgl. obengenanntes Schreiben der Postgeneraldirektion vom 26.02.1997 - S.2 -). Wenn es somit ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre, hätte man die kurzfristig angelernten Arbeiter auch angemessen niedrig eingestuft (natürlich vorbehaltlich der Erwägungen bezüglich des Betriebsfriedens). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß Tarifverträge aus Interessengegensätzen entstehen, Ausdruck von wechselnden Machtverhältnissen sind und manchmal auch Regelungen enthalten, die auf einem zufälligen Interessengleichklang beruhen. Vorliegend trafen das Interesse der Arbeitgeberseite am Betriebsfrieden mit dem Interesse der Gewerkschaften an einer hohen tariflichen Einstufung möglichst vieler Arbeitnehmer und das gemeinsame Interesse an einem noch überschaubaren Vertragswerk zusammen. Oft läßt sich daher ein sachlicher Grund für eine bestimmte Einstufung im Tarifvertrag nicht ermitteln. Ohne Beweiswert ist das obengenannte Schreiben der Tarifgemeinschaft Post vom 13.03.1997, da es sichtlich versucht, die Interessen der Klägerseite im vorliegenden Rechtsstreit wahrzunehmen. Da somit die tarifliche Einstufung der Zustellertätigkeit auf qualitätsfremden Gründen beruht, ist sie nicht bindend (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.56 m.w.N.). Die Klägerin ist damit entsprechend der erforderlichen Anlernzeit höchstens der Gruppe der angelernten Arbeiter des unteren Bereichs zuzuordnen.
Als solcher ist der Klägerin die Verweisung auf praktisch alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, denen sie physisch und psychisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es daher grundsätzlich nicht. Auch liegt bei der Klägerin weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einer Versicherten erforderlich machen würde, die der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Ob der Klägerin ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen ist und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. zum Vorstehenden jetzt zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats - GS - des BSG vom 19.12. 1996 - GS 1/95 m.w.N.).
Die Klägerin, die keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil sie nicht berufsunfähig ist, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß den §§ 1247 Abs.1 RVO, 44 Abs.1 SGB VI, weil sie die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des jeweiligen zweiten Absatzes dieser Vorschriften nicht erfüllt.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 01.02.1996 war somit zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die vom Senat beigezogenen Unterlagen haben ergeben, daß qualitätsfremde Gesichtspunkte für die tarifliche Einstufung von sog. Beamtendiensttuern ausschlaggebend gewesen sind.
Rechtskraft
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