Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 SB 849/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 37/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 02.03.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger weiterhin ein Grad der Behinderung (GdB) von über 50 nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw. Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) zusteht.
Bei dem am 1948 geborenen Kläger war mit Bescheid vom 20.10.1997 erstmals nach dem SchwbG als Behinderung mit einem GdB von 80 festgestellt worden: Dickdarmerkrankung (in Heilungsbewährung), Teilverlust des Dickdarms. Im Rahmen einer Nachprüfung von Amts wegen erging zunächst wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers nach § 66 Abs.1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) am 14.07.1999 ein Aufhebungsbescheid. Nachdem der Kläger anschließend seine behandelnden Ärzte angegeben hatte, wurden Befundberichte und Unterlagen des Klinikums rechts der Isar sowie der Reha-Klinik T. (BfA) über einen stationären Aufenthalt vom 08. bis 18.09.1998 beigezogen. Insbesondere aus den Unterlagen der Reha-Klinik ging hervor, dass der Kläger von 1968 bis 1973 Elektrotechnik sowie von 1980 bis 1986 Zahnmedizin studiert, jedoch in beiden Fällen die Examina nicht bestanden hatte. Im August 1994 hatte eine Operation wegen Coecum-Karzinoms stattgefunden. Der Kläger gab damals, im September 1998, an, dass Eheprobleme bestünden; seine Frau arbeite als Nachtschwester in einem Krankenhaus, die Kinder seien 11, 16 und 18 Jahre alt. Er sei seit 1988 arbeitslos und zuletzt als Außendienstmonteur im Kundendienst für medizinische Geräte tätig gewesen. Die von der Reha-Klinik festgestellten Diagnosen lauteten: Depressive Entwicklung bei emotional-instabiler Persönlichkeitsstruktur. Zustand nach Hemikolektomie rechts wegen Coecum-Karzinom. Hepatopathie (Verdacht auf äthyltoxische Verursachung). Belastungshypertonus. Adipositas. Hyperlipidämie, Hyperuricämie. Verdacht auf Analvenenthrombose. Nach versorgungsärztlicher Stellungnahme durch Dr.T. vom 07.02.2000 sandte der Beklagte dem Kläger am 17.02. 2000 ein Anhörungsschreiben, in dem dieser darauf hingewiesen wurde, dass eine Herabsetzung seines GdB von 80 auf 40 nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit beabsichtigt sei. Daraufhin erging am 21.03.2000 ein Änderungsbescheid, in dem als Behinderungen mit einem GdB von 40 für die Zeit ab Bekanntgabe des Bescheids festgestellt wurden: 1. Seelische Störung, Ohrgeräusche (Tinnitus). 2. Teilverlust des Dickdarms. 3. Bluthochdruck. 4. Fettleber. Der Einzel-GdB für Behinderung Nr.1 betrug 40, für die übrigen Behinderungen jeweils 10.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte als zusätzliche Leiden geltend ein chronisches Nierenleiden, Probleme mit dem linken Ellenbogen (Schmerzen und Taubheitsgefühle) und anfallsweise starke Schmerzen im Bereich des Operationsgebiets des Karzinoms. Infolge seines psychischen Leidens könne er keinen Beruf mehr ausüben. Er beziehe Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2000 zurückgewiesen.
Hiergegen hat sich der Kläger mit Klage an das Sozialgericht München gewandt, die Festsetzung eines GdB von über 50, Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts beantragt. Nachdem der Kläger trotz Mahnung am 13.11. und 15.12.2000 die mit gerichtlichem Schreiben vom 09.08.2000 erbetene Entbindungserklärung sowie den Fragebogen über behandelnde Ärzte und Krankenhäuser nicht zurückgesandt hatte und ihm Gelegenheit gegeben worden war, sich zu dem beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids zu äußern, ist am 02.03.2001 ein die Klage abweisender Gerichtsbescheid ergangen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, wegen des Verhaltens des Klägers habe von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen werden können. Auch sei der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Klage zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit Fax- schreiben vom 22.04.2001 an das Sozialgericht mit folgenden Worten gewandt: "Ich erhebe Widerspruch gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe u.a.".
Zu dem auf den 03.07.2001 bestimmten Erörterungstermin ist der Kläger unentschuldigt nicht erschienen. Ein daraufhin verhängtes Ordnungsgeld von 100,00 DM hat er eingezahlt. Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 02.03.2000 ist mit Senatsbeschluss vom 14.08.2001 verworfen worden, soweit darin der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.
Auf die gerichtliche Anfrage vom 16.08.2001, ob der Kläger bereit sei, sich von einem Nervenarzt in L. zur Feststellung seines GdB untersuchen zu lassen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.09.2001 mitgeteilt, er sei dazu bereit.
Mit einem am 04.10.2001 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, der mit Senatsbeschluss vom 01.02.2002 mangels Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist.
Da der Kläger nach zweimaliger Ladung zu Untersuchungsterminen am 05.10. und 06.11.2001 nicht erschienen war, hat der gerichtliche Sachverständige Dr.P. die Unterlagen zurückgesandt. Auf die gerichtliche Frage, weshalb der Kläger nicht zur Untersuchung gekommen sei und auf den Hinweis, dass ihm Fahrtkosten erstattet würden bzw. bei erforderlicher Bahnfahrt auf Antrag ein Fahrgutschein übersandt werden könnte, hat der Kläger mit am 27.11.2001 eingegangenem Schriftsatz erwidert, bei Wünschen nach Reisen, persönlichem Erscheinen usw. sei entsprechend im Voraus zu leisten. Der Anwalt, dessen Beiordnung er beantragt habe, werde entscheiden, welche Beweismittel dem Gericht vorgelegt würden. Seine Bedürftigkeit bezüglich der Prozesskostenhilfe ergebe sich aus einer Kopie aus der Akte L 9 AL 49/01, wonach lediglich die Ehefrau des Klägers über ein relativ geringes monatliches Nettoeinkommen verfügt. Der Schriftsatz des Klägers ist mit der Versicherung seiner "unbegrenzten Mitarbeitswilligkeit" beendet worden. Eine weitere gerichtliche Anfrage vom 05.12.2001 mit den Fragen, ob der Kläger einer nochmaligen Aufforderung zur Untersuchung durch Dr.P. Folge leisten werde und weshalb er seine Interessen im Berufungsverfahren nicht selbst vertreten könne, hat der Kläger unbeantwortet gelassen. Die dem Kläger mitgeteilte Absicht, aufgrund vorhandener und noch beizuziehender Unterlagen der BfA eine Begutachtung nach Aktenlage durchzuführen, hat sich nicht verwirklichen lassen, da laut Auskunft der BfA vom 23.01.2002 der Kläger dieser mit Schreiben vom 10.12.2001 die Herausgabe jeglicher Unterlagen insbesondere an das Bayer. Landessozialgericht untersagt habe. Mit Schriftsatz vom 28.02.2002 hat der Kläger den Senat aufgefordert, sich an seinen Anwalt zu wenden; die gerichtliche Anfrage vom 05.03., um welchen Anwalt es sich handle, ist nicht beantwortet worden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.04.2002 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er durch sein Verhalten eine weitere Aufklärung seiner gesundheitlichen Verhältnisse unmöglich mache und dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten gehe. Er müsse daher mit der Zurückweisung seiner Berufung rechnen.
den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 02.03.2001 sowie des Bescheids vom 21.03.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2000 zu verurteilen, bei ihm ab März 2000 einen GdB von über festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 02.03.2001 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten des ersten und zweiten Rechtszugs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht in seinem die Klage abweisenden Gerichtsbescheid den angefochtenen Herabsetzungsbescheid des Beklagten bestätigt.
Nach § 48 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Bei den Feststellungsbescheiden nach dem SchwbG handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr.57 und BSG SozR 1300 § 46 Nr.13).
Im Vergleich mit den dem Bescheid vom 20.10.1997 zugrunde liegenden gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers, als die fünfjährige Heilungsbewährung für die im August 1994 operierte Dickdarmerkrankung noch nicht abgelaufen war, hat sich der Gesundheitszustand des Klägers bis 21.03.2000 wesentlich gebessert. Nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, 1996" (- AP - Nrn.18 Abs.7 und 24 Abs.3) ist insbesondere bei Geschwulsterkrankungen, die zu Rezidiven neigen, während der Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung ein höherer GdB, im vorliegenden Fall der GdB von 80 festzustellen gewesen. Nach Ablauf der im Fall des Klägers abzuwartenden Zeit von fünf Jahren nach Entfernung des Tumors (AP Nr.26.10, S.98) war der GdB entsprechend den tatsächlich noch bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen herabzusetzen. Nach Auskunft des behandelnden Allgemeinarztes Dr.T. vom 30.09.1999 konnte über den weiteren Verlauf der Tumorerkrankung nichts ausgesagt werden, abgesehen davon, dass der Kläger rezidivierende Durchfälle angegeben habe. Nachsorgeuntersuchungen seien seit längerem nicht mehr durchgeführt worden. Der Kläger hat dies selbst in seinem Schreiben vom 09.11.1999 bestätigt, in dem er angab, dass er sich seit Juni 1995 wegen Krebsangst nicht zur Nachsorge begeben habe. Im Gutachten der Reha-Klinik T. vom 13.10.1998 konnten keine besonderen Probleme im Bereich des Darmes festgestellt werden. Es wurde lediglich ein Verdacht auf Analvenen- thrombose geäußert. Eine Einschätzung des GdB wegen der Folgen der Darmoperation mit 10 ist somit nicht zu beanstanden.
Die insbesondere aus dem BfA-Gutachten hervorgehende seelische Störung konnte nach den AP 1996 Nr.26.3 S.60 als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit an der Grenze zur schweren Störung mit einem GdB von 40 zutreffend eingeschätzt werden. Nähere Einzelheiten, insbesondere nervenfachärztliche Gutachten, fehlen. Sie konnten mangels Mitwirkung des Klägers weder im Klage- noch im Berufungsverfahren eingeholt werden.
Außerdem wurden ein Bluthochdruckleiden und eine Fettleber, ebenfalls in Übereinstimmung mit den AP mit jeweils GdB 10 vom Beklagten eingeschätzt. Diese Bewertung weicht ebenfalls nicht von den Vorgaben der AP ab.
Die im Widerspruch zusätzlich geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der Nieren und des linken Ellenbogens wurden bisher nicht in den Katalog der Funktionsbeeinträchtigungen aufgenommen; es sind hierfür allerdings auch keine konkreten Nachweise erbracht worden.
Nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des streitgegenständlichen Sachverhalts verpflichtet. Obwohl der Kläger schriftlich seine "Mitarbeitswilligkeit" erklärt hat, ist er grundlos zu zwei vom gerichtlichen Sachverständigen angebotenen Untersuchungsterminen nicht erschienen. Offensichtlich war er der Auffassung, dass er ohne einen Anwalt, der ihm auf Kosten der Staatskasse beizuordnen sei, nicht mitwirken müsse. Dass diese Auffassung unzutreffend ist, musste dem Kläger bereits durch den angefochtenen Gerichtsbescheid und spätestens aus der Begründung des Senatsbeschlusses vom 01.02.2002, in dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, klar geworden sein. Dadurch, dass er der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte untersagt hat, aktuelle medizinische Gutachten insbesondere an das Bayer. Landessozialgericht herauszugeben, hat er auch eine Beweiserhebung des Senats nach Aktenlage unmöglich gemacht. Der Kläger hat seinen Widerstand auch dann nicht aufgegeben, als ihm mit gerichtlichen Schreiben vom 18.04.2002 mitgeteilt wurde, dass die Folgen der von ihm zu vertretenden Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten gehen würden (vgl. zur objektiven Beweislast Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, Rdnr.19a zu § 103). Der Kläger hat es somit selbst zu vertreten, dass notwendiges medizinisches Beweismaterial vom Senat nicht beschafft und der Beweis etwaiger zusätzlicher Behinderungen und eines eventuell höheren GdB als 40 bei ihm nicht geführt werden konnte.
Aus diesen Gründen konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger weiterhin ein Grad der Behinderung (GdB) von über 50 nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw. Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) zusteht.
Bei dem am 1948 geborenen Kläger war mit Bescheid vom 20.10.1997 erstmals nach dem SchwbG als Behinderung mit einem GdB von 80 festgestellt worden: Dickdarmerkrankung (in Heilungsbewährung), Teilverlust des Dickdarms. Im Rahmen einer Nachprüfung von Amts wegen erging zunächst wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers nach § 66 Abs.1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) am 14.07.1999 ein Aufhebungsbescheid. Nachdem der Kläger anschließend seine behandelnden Ärzte angegeben hatte, wurden Befundberichte und Unterlagen des Klinikums rechts der Isar sowie der Reha-Klinik T. (BfA) über einen stationären Aufenthalt vom 08. bis 18.09.1998 beigezogen. Insbesondere aus den Unterlagen der Reha-Klinik ging hervor, dass der Kläger von 1968 bis 1973 Elektrotechnik sowie von 1980 bis 1986 Zahnmedizin studiert, jedoch in beiden Fällen die Examina nicht bestanden hatte. Im August 1994 hatte eine Operation wegen Coecum-Karzinoms stattgefunden. Der Kläger gab damals, im September 1998, an, dass Eheprobleme bestünden; seine Frau arbeite als Nachtschwester in einem Krankenhaus, die Kinder seien 11, 16 und 18 Jahre alt. Er sei seit 1988 arbeitslos und zuletzt als Außendienstmonteur im Kundendienst für medizinische Geräte tätig gewesen. Die von der Reha-Klinik festgestellten Diagnosen lauteten: Depressive Entwicklung bei emotional-instabiler Persönlichkeitsstruktur. Zustand nach Hemikolektomie rechts wegen Coecum-Karzinom. Hepatopathie (Verdacht auf äthyltoxische Verursachung). Belastungshypertonus. Adipositas. Hyperlipidämie, Hyperuricämie. Verdacht auf Analvenenthrombose. Nach versorgungsärztlicher Stellungnahme durch Dr.T. vom 07.02.2000 sandte der Beklagte dem Kläger am 17.02. 2000 ein Anhörungsschreiben, in dem dieser darauf hingewiesen wurde, dass eine Herabsetzung seines GdB von 80 auf 40 nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit beabsichtigt sei. Daraufhin erging am 21.03.2000 ein Änderungsbescheid, in dem als Behinderungen mit einem GdB von 40 für die Zeit ab Bekanntgabe des Bescheids festgestellt wurden: 1. Seelische Störung, Ohrgeräusche (Tinnitus). 2. Teilverlust des Dickdarms. 3. Bluthochdruck. 4. Fettleber. Der Einzel-GdB für Behinderung Nr.1 betrug 40, für die übrigen Behinderungen jeweils 10.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte als zusätzliche Leiden geltend ein chronisches Nierenleiden, Probleme mit dem linken Ellenbogen (Schmerzen und Taubheitsgefühle) und anfallsweise starke Schmerzen im Bereich des Operationsgebiets des Karzinoms. Infolge seines psychischen Leidens könne er keinen Beruf mehr ausüben. Er beziehe Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2000 zurückgewiesen.
Hiergegen hat sich der Kläger mit Klage an das Sozialgericht München gewandt, die Festsetzung eines GdB von über 50, Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts beantragt. Nachdem der Kläger trotz Mahnung am 13.11. und 15.12.2000 die mit gerichtlichem Schreiben vom 09.08.2000 erbetene Entbindungserklärung sowie den Fragebogen über behandelnde Ärzte und Krankenhäuser nicht zurückgesandt hatte und ihm Gelegenheit gegeben worden war, sich zu dem beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids zu äußern, ist am 02.03.2001 ein die Klage abweisender Gerichtsbescheid ergangen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, wegen des Verhaltens des Klägers habe von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen werden können. Auch sei der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Klage zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit Fax- schreiben vom 22.04.2001 an das Sozialgericht mit folgenden Worten gewandt: "Ich erhebe Widerspruch gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe u.a.".
Zu dem auf den 03.07.2001 bestimmten Erörterungstermin ist der Kläger unentschuldigt nicht erschienen. Ein daraufhin verhängtes Ordnungsgeld von 100,00 DM hat er eingezahlt. Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 02.03.2000 ist mit Senatsbeschluss vom 14.08.2001 verworfen worden, soweit darin der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.
Auf die gerichtliche Anfrage vom 16.08.2001, ob der Kläger bereit sei, sich von einem Nervenarzt in L. zur Feststellung seines GdB untersuchen zu lassen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.09.2001 mitgeteilt, er sei dazu bereit.
Mit einem am 04.10.2001 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, der mit Senatsbeschluss vom 01.02.2002 mangels Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist.
Da der Kläger nach zweimaliger Ladung zu Untersuchungsterminen am 05.10. und 06.11.2001 nicht erschienen war, hat der gerichtliche Sachverständige Dr.P. die Unterlagen zurückgesandt. Auf die gerichtliche Frage, weshalb der Kläger nicht zur Untersuchung gekommen sei und auf den Hinweis, dass ihm Fahrtkosten erstattet würden bzw. bei erforderlicher Bahnfahrt auf Antrag ein Fahrgutschein übersandt werden könnte, hat der Kläger mit am 27.11.2001 eingegangenem Schriftsatz erwidert, bei Wünschen nach Reisen, persönlichem Erscheinen usw. sei entsprechend im Voraus zu leisten. Der Anwalt, dessen Beiordnung er beantragt habe, werde entscheiden, welche Beweismittel dem Gericht vorgelegt würden. Seine Bedürftigkeit bezüglich der Prozesskostenhilfe ergebe sich aus einer Kopie aus der Akte L 9 AL 49/01, wonach lediglich die Ehefrau des Klägers über ein relativ geringes monatliches Nettoeinkommen verfügt. Der Schriftsatz des Klägers ist mit der Versicherung seiner "unbegrenzten Mitarbeitswilligkeit" beendet worden. Eine weitere gerichtliche Anfrage vom 05.12.2001 mit den Fragen, ob der Kläger einer nochmaligen Aufforderung zur Untersuchung durch Dr.P. Folge leisten werde und weshalb er seine Interessen im Berufungsverfahren nicht selbst vertreten könne, hat der Kläger unbeantwortet gelassen. Die dem Kläger mitgeteilte Absicht, aufgrund vorhandener und noch beizuziehender Unterlagen der BfA eine Begutachtung nach Aktenlage durchzuführen, hat sich nicht verwirklichen lassen, da laut Auskunft der BfA vom 23.01.2002 der Kläger dieser mit Schreiben vom 10.12.2001 die Herausgabe jeglicher Unterlagen insbesondere an das Bayer. Landessozialgericht untersagt habe. Mit Schriftsatz vom 28.02.2002 hat der Kläger den Senat aufgefordert, sich an seinen Anwalt zu wenden; die gerichtliche Anfrage vom 05.03., um welchen Anwalt es sich handle, ist nicht beantwortet worden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.04.2002 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er durch sein Verhalten eine weitere Aufklärung seiner gesundheitlichen Verhältnisse unmöglich mache und dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten gehe. Er müsse daher mit der Zurückweisung seiner Berufung rechnen.
den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 02.03.2001 sowie des Bescheids vom 21.03.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2000 zu verurteilen, bei ihm ab März 2000 einen GdB von über festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 02.03.2001 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten des ersten und zweiten Rechtszugs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht in seinem die Klage abweisenden Gerichtsbescheid den angefochtenen Herabsetzungsbescheid des Beklagten bestätigt.
Nach § 48 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Bei den Feststellungsbescheiden nach dem SchwbG handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr.57 und BSG SozR 1300 § 46 Nr.13).
Im Vergleich mit den dem Bescheid vom 20.10.1997 zugrunde liegenden gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers, als die fünfjährige Heilungsbewährung für die im August 1994 operierte Dickdarmerkrankung noch nicht abgelaufen war, hat sich der Gesundheitszustand des Klägers bis 21.03.2000 wesentlich gebessert. Nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, 1996" (- AP - Nrn.18 Abs.7 und 24 Abs.3) ist insbesondere bei Geschwulsterkrankungen, die zu Rezidiven neigen, während der Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung ein höherer GdB, im vorliegenden Fall der GdB von 80 festzustellen gewesen. Nach Ablauf der im Fall des Klägers abzuwartenden Zeit von fünf Jahren nach Entfernung des Tumors (AP Nr.26.10, S.98) war der GdB entsprechend den tatsächlich noch bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen herabzusetzen. Nach Auskunft des behandelnden Allgemeinarztes Dr.T. vom 30.09.1999 konnte über den weiteren Verlauf der Tumorerkrankung nichts ausgesagt werden, abgesehen davon, dass der Kläger rezidivierende Durchfälle angegeben habe. Nachsorgeuntersuchungen seien seit längerem nicht mehr durchgeführt worden. Der Kläger hat dies selbst in seinem Schreiben vom 09.11.1999 bestätigt, in dem er angab, dass er sich seit Juni 1995 wegen Krebsangst nicht zur Nachsorge begeben habe. Im Gutachten der Reha-Klinik T. vom 13.10.1998 konnten keine besonderen Probleme im Bereich des Darmes festgestellt werden. Es wurde lediglich ein Verdacht auf Analvenen- thrombose geäußert. Eine Einschätzung des GdB wegen der Folgen der Darmoperation mit 10 ist somit nicht zu beanstanden.
Die insbesondere aus dem BfA-Gutachten hervorgehende seelische Störung konnte nach den AP 1996 Nr.26.3 S.60 als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit an der Grenze zur schweren Störung mit einem GdB von 40 zutreffend eingeschätzt werden. Nähere Einzelheiten, insbesondere nervenfachärztliche Gutachten, fehlen. Sie konnten mangels Mitwirkung des Klägers weder im Klage- noch im Berufungsverfahren eingeholt werden.
Außerdem wurden ein Bluthochdruckleiden und eine Fettleber, ebenfalls in Übereinstimmung mit den AP mit jeweils GdB 10 vom Beklagten eingeschätzt. Diese Bewertung weicht ebenfalls nicht von den Vorgaben der AP ab.
Die im Widerspruch zusätzlich geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der Nieren und des linken Ellenbogens wurden bisher nicht in den Katalog der Funktionsbeeinträchtigungen aufgenommen; es sind hierfür allerdings auch keine konkreten Nachweise erbracht worden.
Nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des streitgegenständlichen Sachverhalts verpflichtet. Obwohl der Kläger schriftlich seine "Mitarbeitswilligkeit" erklärt hat, ist er grundlos zu zwei vom gerichtlichen Sachverständigen angebotenen Untersuchungsterminen nicht erschienen. Offensichtlich war er der Auffassung, dass er ohne einen Anwalt, der ihm auf Kosten der Staatskasse beizuordnen sei, nicht mitwirken müsse. Dass diese Auffassung unzutreffend ist, musste dem Kläger bereits durch den angefochtenen Gerichtsbescheid und spätestens aus der Begründung des Senatsbeschlusses vom 01.02.2002, in dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, klar geworden sein. Dadurch, dass er der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte untersagt hat, aktuelle medizinische Gutachten insbesondere an das Bayer. Landessozialgericht herauszugeben, hat er auch eine Beweiserhebung des Senats nach Aktenlage unmöglich gemacht. Der Kläger hat seinen Widerstand auch dann nicht aufgegeben, als ihm mit gerichtlichen Schreiben vom 18.04.2002 mitgeteilt wurde, dass die Folgen der von ihm zu vertretenden Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten gehen würden (vgl. zur objektiven Beweislast Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, Rdnr.19a zu § 103). Der Kläger hat es somit selbst zu vertreten, dass notwendiges medizinisches Beweismaterial vom Senat nicht beschafft und der Beweis etwaiger zusätzlicher Behinderungen und eines eventuell höheren GdB als 40 bei ihm nicht geführt werden konnte.
Aus diesen Gründen konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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