Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 SB 1136/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 52/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.02.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Rechtsstreit des Klägers vor dem Sozialgericht München Az.: S 18 SB 750/95 betreffend Zuerkennung des Merkzeichens RF nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) am 16.05.1995 durch Klagerücknahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers erledigt wurde.
Bei dem am ...1951 geborenen Kläger ist mit Abhilfebescheid vom 18.08.1989 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Ferner sind zuerkannt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G und aG.
Im September 1994 beantragte der Kläger die Eintragung des Merkzeichens RF in den Ausweis. Dieser Antrag wurde nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen mit Bescheid vom 24.01.1995 abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.1995 zurückgewiesen, da der Kläger öffentliche Veranstaltungen besuchen könne.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (S 18 SB 750/95) ist der Kläger durch den Orthopäden Dr.F ... untersucht worden. In seinem Gutachten vom 24.03.1997 hat Dr.F ... die Auffassung vertreten, dass der Kläger mit Hilfe eines Rollstuhls mit guter Stützung der Wirbelsäule an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne. Ohne Rollstuhl müsse er die Möglichkeit haben, alle etwa 30 bis 45 Minuten aufstehen zu können. Ein vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt B ..., beantragtes Gutachten nach § 109 SGG von der Nervenärztin Dr.P ... ist nicht erstellt worden, da der Kläger den Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Die mündliche Verhandlung am 10.12.1997 ist vertagt worden, da von Klägerseite die Vorlage eines Befundberichts des behandelnden Neurologen in Aussicht gestellt worden ist und nach Eingang vom Gericht geprüft werden sollte, ob ein Gutachten nach § 106 SGG hinsichtlich der neurologischen Störungen des Klägers eingeholt werden soll. Der angekündigte Befundbericht ist anschließend nicht vorgelegt worden. In der mündlichen Verhandlung am 13.08.1998 vor der 18. Kammer des Sozialgerichts München ist der Kläger nicht persönlich, sondern nur sein Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt B ..., erschienen. Laut Sitzungsniederschrift erklärte dieser, "dass die Klage zurückgenommen wird". Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden. Dementsprechend hat die Vorsitzende der 18. Kammer eine Abschlussverfügung getroffen, wonach das Verfahren durch Zurücknahme erledigt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 14.09.1998, eingegangen am selben Tag beim Sozialgericht München, hat der Kläger gegen seine Klagerücknahme Berufung eingelegt (L 15 SG 109/98). Nach entsprechendem richterlichen Hinweis darauf, dass für die Anfechtung der Klagerücknahme nicht das Landessozialgericht, sondern das Sozialgericht zuständig sei, hat der Kläger per Fax am 12.03.1999 mitgeteilt, dass er seine Berufung zurücknehme. Das Sozialgericht München (S 18 SB 1136/98) hat anschließend die Rechtswirksamkeit der Klagerücknahme geprüft. Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.07.1999 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden; der Kläger hat sich in der gesetzten Frist nicht geäußert.
Am 04.02.2000 hat das Sozialgericht einen Gerichtsbescheid erlassen, in dem festgestellt worden ist, die Klage in dem Verfahren S 18 SB 750/95 sei in der öffentlichen Sitzung der 18. Kammer des Sozialgerichts München am 13.08.1998 zurückgenommen worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die auch offensichtlich vorgelesen und genehmigt worden sei, eindeutig die Klage zurückgenommen. Die vom Kläger erteilte schriftliche Prozessvollmacht schließe das Recht zur Klagerücknahme ein. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Klagerücknahme seien nicht gegeben und würden auch nicht geltend gemacht.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Faxschreiben vom 19.03.2000 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, ohne diese näher zu begründen. Die mündliche Verhandlung des Falles am 20.02. und 20.03.2001 ist jeweils vertagt worden, weil der Kläger mitgeteilt hat, teilnehmen zu wollen, aber laut ärztlichem Attest hierzu gesundheitlich nicht in der Lage sei. Nachdem der Kläger im Schriftsatz vom 16.03.2001 die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachten beantragt hat, ist er mit gerichtlichem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits ausschließlich die Frage sei, ob der vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt B ... die Klage am 13.08.1998 wirksam zurückgenommen habe; seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei nur dann sinnvoll, wenn er hierzu juristische Ausführungen machen wolle. An der mündlichen Verhandlung am 18.05.2001 hat der Kläger nicht teilgenommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.02.2000 aufzuheben und festzustellen, dass die Klage im Verfahren S 18 SB 750/95 nicht wirksam zurückgenommen wurde sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.01.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.1995 zu verurteilen, ihm das Merkzeichen RF zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.02.2000 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten, die beigezogenen erledigten Klageakten des Sozialgerichts München (S 39 Vs 1039/89, S 29 Vs 177/90, S 18 SB 750/95), die Klageakte des vorangegangenen Verfahrens (S 18 SB 1136/98), die erledigte Akte des Bayer. Landessozialgerichts L 15 SB 109/98 sowie den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft; sie bedurfte nicht der Zulassung (§ 144 Abs.1 SGG). Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und damit insgesamt zulässig. Es erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Klageverfahren S 18 SB 750/95 am 13.08.1998 durch Klagerücknahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 102 Satz 2 SGG in der Hauptsache erledigt wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Prozesshandlung unwirksam war, da am 13.08.1998 Rechtsanwalt B ... kraft der vom Kläger erteilten Prozessvollmacht berechtigt war, die Klage zurückzunehmen. Aufgrund der entsprechenden Feststellungen in der Sitzungsniederschrift (§ 202 SGG i.V.m. §§ 160 Abs.3 Nr.8, 162 Abs.1 Satz 3 ZPO) besteht nicht der geringste Zweifel, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers damals die Rücknahme erklärt hat und dies zutreffend protokolliert, vorgelesen und genehmigt wurde. Nach herrschender Meinung kann die Prozesshandlung grundsätzlich weder widerrufen noch angefochten werden. Ein Widerruf wäre nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme im Sinne der §§ 179, 180 SGG möglich. Wiederaufnahmegründe liegen jedoch nicht vor. Unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs.2 SGG).
Die Berufung hatte somit keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Rechtsstreit des Klägers vor dem Sozialgericht München Az.: S 18 SB 750/95 betreffend Zuerkennung des Merkzeichens RF nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) am 16.05.1995 durch Klagerücknahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers erledigt wurde.
Bei dem am ...1951 geborenen Kläger ist mit Abhilfebescheid vom 18.08.1989 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Ferner sind zuerkannt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G und aG.
Im September 1994 beantragte der Kläger die Eintragung des Merkzeichens RF in den Ausweis. Dieser Antrag wurde nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen mit Bescheid vom 24.01.1995 abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.1995 zurückgewiesen, da der Kläger öffentliche Veranstaltungen besuchen könne.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (S 18 SB 750/95) ist der Kläger durch den Orthopäden Dr.F ... untersucht worden. In seinem Gutachten vom 24.03.1997 hat Dr.F ... die Auffassung vertreten, dass der Kläger mit Hilfe eines Rollstuhls mit guter Stützung der Wirbelsäule an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne. Ohne Rollstuhl müsse er die Möglichkeit haben, alle etwa 30 bis 45 Minuten aufstehen zu können. Ein vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt B ..., beantragtes Gutachten nach § 109 SGG von der Nervenärztin Dr.P ... ist nicht erstellt worden, da der Kläger den Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Die mündliche Verhandlung am 10.12.1997 ist vertagt worden, da von Klägerseite die Vorlage eines Befundberichts des behandelnden Neurologen in Aussicht gestellt worden ist und nach Eingang vom Gericht geprüft werden sollte, ob ein Gutachten nach § 106 SGG hinsichtlich der neurologischen Störungen des Klägers eingeholt werden soll. Der angekündigte Befundbericht ist anschließend nicht vorgelegt worden. In der mündlichen Verhandlung am 13.08.1998 vor der 18. Kammer des Sozialgerichts München ist der Kläger nicht persönlich, sondern nur sein Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt B ..., erschienen. Laut Sitzungsniederschrift erklärte dieser, "dass die Klage zurückgenommen wird". Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden. Dementsprechend hat die Vorsitzende der 18. Kammer eine Abschlussverfügung getroffen, wonach das Verfahren durch Zurücknahme erledigt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 14.09.1998, eingegangen am selben Tag beim Sozialgericht München, hat der Kläger gegen seine Klagerücknahme Berufung eingelegt (L 15 SG 109/98). Nach entsprechendem richterlichen Hinweis darauf, dass für die Anfechtung der Klagerücknahme nicht das Landessozialgericht, sondern das Sozialgericht zuständig sei, hat der Kläger per Fax am 12.03.1999 mitgeteilt, dass er seine Berufung zurücknehme. Das Sozialgericht München (S 18 SB 1136/98) hat anschließend die Rechtswirksamkeit der Klagerücknahme geprüft. Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.07.1999 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden; der Kläger hat sich in der gesetzten Frist nicht geäußert.
Am 04.02.2000 hat das Sozialgericht einen Gerichtsbescheid erlassen, in dem festgestellt worden ist, die Klage in dem Verfahren S 18 SB 750/95 sei in der öffentlichen Sitzung der 18. Kammer des Sozialgerichts München am 13.08.1998 zurückgenommen worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die auch offensichtlich vorgelesen und genehmigt worden sei, eindeutig die Klage zurückgenommen. Die vom Kläger erteilte schriftliche Prozessvollmacht schließe das Recht zur Klagerücknahme ein. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Klagerücknahme seien nicht gegeben und würden auch nicht geltend gemacht.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Faxschreiben vom 19.03.2000 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, ohne diese näher zu begründen. Die mündliche Verhandlung des Falles am 20.02. und 20.03.2001 ist jeweils vertagt worden, weil der Kläger mitgeteilt hat, teilnehmen zu wollen, aber laut ärztlichem Attest hierzu gesundheitlich nicht in der Lage sei. Nachdem der Kläger im Schriftsatz vom 16.03.2001 die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachten beantragt hat, ist er mit gerichtlichem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits ausschließlich die Frage sei, ob der vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt B ... die Klage am 13.08.1998 wirksam zurückgenommen habe; seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei nur dann sinnvoll, wenn er hierzu juristische Ausführungen machen wolle. An der mündlichen Verhandlung am 18.05.2001 hat der Kläger nicht teilgenommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.02.2000 aufzuheben und festzustellen, dass die Klage im Verfahren S 18 SB 750/95 nicht wirksam zurückgenommen wurde sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.01.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.1995 zu verurteilen, ihm das Merkzeichen RF zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.02.2000 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten, die beigezogenen erledigten Klageakten des Sozialgerichts München (S 39 Vs 1039/89, S 29 Vs 177/90, S 18 SB 750/95), die Klageakte des vorangegangenen Verfahrens (S 18 SB 1136/98), die erledigte Akte des Bayer. Landessozialgerichts L 15 SB 109/98 sowie den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft; sie bedurfte nicht der Zulassung (§ 144 Abs.1 SGG). Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und damit insgesamt zulässig. Es erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Klageverfahren S 18 SB 750/95 am 13.08.1998 durch Klagerücknahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 102 Satz 2 SGG in der Hauptsache erledigt wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Prozesshandlung unwirksam war, da am 13.08.1998 Rechtsanwalt B ... kraft der vom Kläger erteilten Prozessvollmacht berechtigt war, die Klage zurückzunehmen. Aufgrund der entsprechenden Feststellungen in der Sitzungsniederschrift (§ 202 SGG i.V.m. §§ 160 Abs.3 Nr.8, 162 Abs.1 Satz 3 ZPO) besteht nicht der geringste Zweifel, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers damals die Rücknahme erklärt hat und dies zutreffend protokolliert, vorgelesen und genehmigt wurde. Nach herrschender Meinung kann die Prozesshandlung grundsätzlich weder widerrufen noch angefochten werden. Ein Widerruf wäre nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme im Sinne der §§ 179, 180 SGG möglich. Wiederaufnahmegründe liegen jedoch nicht vor. Unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs.2 SGG).
Die Berufung hatte somit keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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