Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 SB 289/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SB 79/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.08.2001 aufgehoben. Die Streitsache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger schwerbehindert ist.
Bei dem am 1938 geborenen Kläger waren zuletzt mit Bescheid vom 23.10.1995 als Behinderungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt:
1. Synkopale Anfälle bei Frontalhirnsubstanzdefekten beider seits.
2. Diabetes mellitus.
3. Psychovegetatives Syndrom.
4. Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen, Schulter-Arm-Syndrom.
5. Reizerscheinungen der Kniegelenke bei degenerativen Verändeungen.
6. Abriss der langen Biszepssehne rechts, Ellenbogenreizzustän de rechts.
Einen Antrag auf Neufeststellung vom 16.09.1999 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.11.1999 ab. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, an den Folgen eines Bandscheibenvorfalles zu leiden. Der Beklagte holte einen Befundbericht der Fachärzte für Orthopädie Dres.F./S./M. ein und wies entsprechend einer Empfehlung des Medizinaldirektors Dr.P. vom 26.04.2000 den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2000 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth hat der Kläger die Feststellung eines höheren GdB als 40 begehrt. Das SG hat Befunde der behandelnden Ärzte beigezogen und von dem Internisten Dr.H.G. ein Gutachten vom 12.12.2000 und dem Leitenden Arzt der Inneren Abteilung des Klinikums K. Dr.W.W. ein Gutachten vom 11.04.2001 eingeholt. Beide Sachverständige haben den Gesamt-GdB - wie der Beklagte - mit 40 eingeschätzt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 01.08.2001 abgewiesen und auf die von ihm gehörten Sachverständigen Bezug genommen. Die Beantwortung der Beweisfragen im Gutachten des Dr.W.W. hat es in den Entscheidungsgründen zitiert. Der Anregung des Dr.W.W. , ein fachorthopädisches Gutachten einzuholen, ist das SG mit der Begründung nicht gefolgt, der Sachverhalt aus diesem Fachgebiet sei durch Dr.G. in seinem Gutachten vom 12.12.2000 ausreichend und erschöpfend dargestellt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und gerügt, es fehle ein orthopädisches Gutachten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.08.2001 und den Bescheid des Beklagten vom 09.11.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2000 aufzuheben und bei ihm ab 16.09.1999 einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.08.2001 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig Berufung des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung an das SG begründet.
Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG).
Das sozialgerichtliche Urteil leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. Zum einen hat das SG gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 103 SGG) verstoßen, in dem es über den Anspruch des Klägers befunden hat, ohne ein Sachverständigengutachten auf orthopädischem Gebiet einzuholen. Das Urteil ist auch nicht ausreichend begründet und der Tatbestand ist nicht aus sich heraus verständlich (§ 136 Abs 1 Nrn 5 und 6 SGG). Das SG hat auch die Grenzen der freien Beweiswürdigung verfahrensfehlerhaft nicht beachtet (§ 128 SGG).
Das SG hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 1. Halbsatz SGG). Dieser Grundsatz gilt im SGG wegen des öffentlichen Interesses an der Aufklärung des Sachverhalts und Richtigkeit der Entscheidung (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 103 RdNr 1). Der Untersuchungsgrundsatz bezieht sich auf den Sachverhalt (aaO RdNr 3). Es müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich und damit entscheidungserheblich sind (aaO RdNr 4 a). Wenn das Gericht davon absieht, Sachverständige zu bestellen, so verstößt es gegen § 103 SGG, wenn es eine Tatsachenfrage selbst beurteilt, ohne selbst über besondere eigene Sachkunde zu verfügen (aaO RdNr 7 b).
Zwar hat das SG von dem Internisten Dr.H.G. ein Gutachten zum GdB des Klägers eingeholt und Dr.H.G. hat sich auch auf orthopädischem Gebiet gutachtlich geäußert. Hierfür war er aber nicht fachkompetent (vgl aaO § 118 RdNr 12 unter Verweisung auf BSG SozR 1500 § 160 a Nr 60 bei Beweisaufnahme mittels eines Terminsarztes). Nach § 407 a Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Sachverständige unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständige erledigt werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat er unverzüglich das Gericht zu verständigen (§ 407 a Abs 1 Satz 2 ZPO). Dies hat Dr.H.G. unterlassen. Das SG hätte sich aber gedrängt fühlen müssen, auf orthopädischem Gebiet ein Gutachten einzuholen, da auch der von ihm gehörte Internist Dr.W.W. eine orthopädische Begutachtung empfohlen hatte. Zwar kann ein Gericht auch dem Gutachten eines (fachfremden) Terminsarztes folgen, insbesondere bei einfachen Befunden, wenn an Unterlagen über eine frühere, eingehende Untersuchung angeknüpft wird (aaO § 128 RdNr 7 b). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zum einen hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren den Kläger nicht orthopädisch begutachten lassen, zum anderen leidet der Kläger an einer ganzen Reihe von Behinderungen auf orthopädischem Gebiet und hat seinen Widerspruch mit den Folgen eines Bandscheibenvorfalles begründet. Der tatsächliche Schwergrad der Behinderungen kann daher nur aufgrund einer orthopädischen Begutachtung zutreffend eingeschätzt werden.
Die Urteilsbegründung des SG genügt nicht den Mindestanforderungen des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Das Urteil ist nicht ausreichend begründet. Eine Beweiswürdigung als wesentlicher Teil der Entscheidungsgründe (Meyer-Ladewig aaO § 136 RdNr 7) lässt sich den Entscheidungsgründen auch nicht im Ansatz entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fehlt eine Begründung nicht nur, wenn überhaupt keine Gründe vorhanden sind, sondern auch wenn zu einem entscheidungserheblichen Streitpunkt die Erwägungen, die das Gericht zum Urteilsausspruch geführt haben, den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen sind. Zum Mindestinhalt gehört die Angabe der angewandten Rechtsnorm und der für erfüllt bzw nicht gegeben erachteten Tatbestandsmerkmale s o w i e der dafür ausschlaggebend gewesenen tatsächlichen und rechtlichen Gründe. Das SG hat in seinem Urteil nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Neufeststellung vorliegen. Die hierfür einschlägige Vorschrift des § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) wird im Urteil nicht erwähnt. Die erforderliche Urteilsbegründung wird auch nicht dadurch ersetzt, dass das SG, ohne einen konkreten sachlichen Zusammenhang herzustellen, die Beantwortung der Beweisfragen durch den Sachverständigen Dr.W. in den Entscheidungsgründen zitiert und pauschal auf die Gutachten der gehörten Sachverständigen verweist, weil das Urteil aus sich heraus verständlich sein muss (so BSG - B 9 V 1 98 R - Urteil vom 27.06.1998).
Das Urteil des SG leidet an einem weiteren Verfahrensmangel, weil der Tatbestand (§ 136 Abs 1 Nr 5 SGG) aus sich heraus nicht verständlich ist (vgl zu den Anforderungen an den Tatbestand Meyer-Ladewig aaO RdNr 6 c unter Verweisung auf BGH NJW 60, 1077). Dem Tatbestand des angefochtenen Urteils lässt sich nicht entnehmen, von welchen Behinderungen und welcher Höhe des Gesamt-GdB der Beklagte im (Vergleichs)Bescheid vom 23.10.1995 ausgegangen ist. Das Urteil des SG ist daher insgesamt aus sich heraus unverständlich und nicht nachvollziehbar.
Das SG hat auch die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten (§ 128 SGG), indem es dem Gutachten des Dr.H.G. gefolgt ist, obwohl dieser auf orthopädischem Gebiet nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt hat. Das SG hat damit die Grenzen der freien Beweiswürdigung in verfahrensfehlerhafter Weise nicht beachtet (Meyer-Ladewig, aaO § 128 RdNr 10).
Diese Verfahrensfehler sind wesentlich, da das angefochtene Urteil auf ihnen beruhen kann. Es ist nicht auszuschließen, dass das SG bei einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung und ohne Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung anders entschieden hätte. Das Fehlen der Entscheidungsgründe stellt einen besonders schweren Verfahrensverstoß dar und hat zur Folge, dass das Urteil stets auf diesem Verfahrensmangel beruht (§ 202 SGG iVm § 551 Zivilprozessordnung (ZPO); Meyer-Ladewig aaO § 159 RdNr 3 a, Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage, § 551 RdNr 1).
Es liegt im Ermessen des Senats, ob er in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (aaO § 159 Anm 5). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung sowie dem Grundsatz der Prozessökonomie und dem Verlust einer Instanz hält der Senat wegen der notwendigen umfangreichen Beweisaufnahme (Sachaufklärung durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens) sowie im Hinblick auf die Schwere der Verfahrensverstöße eine Zurückverweisung für geboten.
Das SG hat bei der erforderlichen Beweiserhebung im Hinblick auf § 48 SGB X den Bescheid vom 23.10.1995 als Vergleichsbescheid heranzuziehen. Das SG hat in den Beweisfragen an die Sachverständigen Dr.H.G. und Dr.W.W. rechtsfehlerhaft den Bescheid vom 09.11.1999 als Vergleichsbescheid benannt. Voraussetzung für die Feststellung, ob eine Änderung vorliegt, ist aber ein Vergleich zwischen den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der bindend gewordenen letzten bescheidmäßigen Feststellung der Leistung und dem Zustand im Zeitpunkt der Neufeststellung (so Schroeder-Printzen/Wiesner, Kommentar zum SGB X, 3. Auflage, § 48 RdNr 7 mit Verweisung auf BSG Rechtsprechung).
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger schwerbehindert ist.
Bei dem am 1938 geborenen Kläger waren zuletzt mit Bescheid vom 23.10.1995 als Behinderungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt:
1. Synkopale Anfälle bei Frontalhirnsubstanzdefekten beider seits.
2. Diabetes mellitus.
3. Psychovegetatives Syndrom.
4. Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen, Schulter-Arm-Syndrom.
5. Reizerscheinungen der Kniegelenke bei degenerativen Verändeungen.
6. Abriss der langen Biszepssehne rechts, Ellenbogenreizzustän de rechts.
Einen Antrag auf Neufeststellung vom 16.09.1999 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.11.1999 ab. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, an den Folgen eines Bandscheibenvorfalles zu leiden. Der Beklagte holte einen Befundbericht der Fachärzte für Orthopädie Dres.F./S./M. ein und wies entsprechend einer Empfehlung des Medizinaldirektors Dr.P. vom 26.04.2000 den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2000 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth hat der Kläger die Feststellung eines höheren GdB als 40 begehrt. Das SG hat Befunde der behandelnden Ärzte beigezogen und von dem Internisten Dr.H.G. ein Gutachten vom 12.12.2000 und dem Leitenden Arzt der Inneren Abteilung des Klinikums K. Dr.W.W. ein Gutachten vom 11.04.2001 eingeholt. Beide Sachverständige haben den Gesamt-GdB - wie der Beklagte - mit 40 eingeschätzt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 01.08.2001 abgewiesen und auf die von ihm gehörten Sachverständigen Bezug genommen. Die Beantwortung der Beweisfragen im Gutachten des Dr.W.W. hat es in den Entscheidungsgründen zitiert. Der Anregung des Dr.W.W. , ein fachorthopädisches Gutachten einzuholen, ist das SG mit der Begründung nicht gefolgt, der Sachverhalt aus diesem Fachgebiet sei durch Dr.G. in seinem Gutachten vom 12.12.2000 ausreichend und erschöpfend dargestellt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und gerügt, es fehle ein orthopädisches Gutachten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.08.2001 und den Bescheid des Beklagten vom 09.11.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2000 aufzuheben und bei ihm ab 16.09.1999 einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.08.2001 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig Berufung des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung an das SG begründet.
Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG).
Das sozialgerichtliche Urteil leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. Zum einen hat das SG gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 103 SGG) verstoßen, in dem es über den Anspruch des Klägers befunden hat, ohne ein Sachverständigengutachten auf orthopädischem Gebiet einzuholen. Das Urteil ist auch nicht ausreichend begründet und der Tatbestand ist nicht aus sich heraus verständlich (§ 136 Abs 1 Nrn 5 und 6 SGG). Das SG hat auch die Grenzen der freien Beweiswürdigung verfahrensfehlerhaft nicht beachtet (§ 128 SGG).
Das SG hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 1. Halbsatz SGG). Dieser Grundsatz gilt im SGG wegen des öffentlichen Interesses an der Aufklärung des Sachverhalts und Richtigkeit der Entscheidung (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 103 RdNr 1). Der Untersuchungsgrundsatz bezieht sich auf den Sachverhalt (aaO RdNr 3). Es müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich und damit entscheidungserheblich sind (aaO RdNr 4 a). Wenn das Gericht davon absieht, Sachverständige zu bestellen, so verstößt es gegen § 103 SGG, wenn es eine Tatsachenfrage selbst beurteilt, ohne selbst über besondere eigene Sachkunde zu verfügen (aaO RdNr 7 b).
Zwar hat das SG von dem Internisten Dr.H.G. ein Gutachten zum GdB des Klägers eingeholt und Dr.H.G. hat sich auch auf orthopädischem Gebiet gutachtlich geäußert. Hierfür war er aber nicht fachkompetent (vgl aaO § 118 RdNr 12 unter Verweisung auf BSG SozR 1500 § 160 a Nr 60 bei Beweisaufnahme mittels eines Terminsarztes). Nach § 407 a Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Sachverständige unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständige erledigt werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat er unverzüglich das Gericht zu verständigen (§ 407 a Abs 1 Satz 2 ZPO). Dies hat Dr.H.G. unterlassen. Das SG hätte sich aber gedrängt fühlen müssen, auf orthopädischem Gebiet ein Gutachten einzuholen, da auch der von ihm gehörte Internist Dr.W.W. eine orthopädische Begutachtung empfohlen hatte. Zwar kann ein Gericht auch dem Gutachten eines (fachfremden) Terminsarztes folgen, insbesondere bei einfachen Befunden, wenn an Unterlagen über eine frühere, eingehende Untersuchung angeknüpft wird (aaO § 128 RdNr 7 b). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zum einen hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren den Kläger nicht orthopädisch begutachten lassen, zum anderen leidet der Kläger an einer ganzen Reihe von Behinderungen auf orthopädischem Gebiet und hat seinen Widerspruch mit den Folgen eines Bandscheibenvorfalles begründet. Der tatsächliche Schwergrad der Behinderungen kann daher nur aufgrund einer orthopädischen Begutachtung zutreffend eingeschätzt werden.
Die Urteilsbegründung des SG genügt nicht den Mindestanforderungen des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Das Urteil ist nicht ausreichend begründet. Eine Beweiswürdigung als wesentlicher Teil der Entscheidungsgründe (Meyer-Ladewig aaO § 136 RdNr 7) lässt sich den Entscheidungsgründen auch nicht im Ansatz entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fehlt eine Begründung nicht nur, wenn überhaupt keine Gründe vorhanden sind, sondern auch wenn zu einem entscheidungserheblichen Streitpunkt die Erwägungen, die das Gericht zum Urteilsausspruch geführt haben, den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen sind. Zum Mindestinhalt gehört die Angabe der angewandten Rechtsnorm und der für erfüllt bzw nicht gegeben erachteten Tatbestandsmerkmale s o w i e der dafür ausschlaggebend gewesenen tatsächlichen und rechtlichen Gründe. Das SG hat in seinem Urteil nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Neufeststellung vorliegen. Die hierfür einschlägige Vorschrift des § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) wird im Urteil nicht erwähnt. Die erforderliche Urteilsbegründung wird auch nicht dadurch ersetzt, dass das SG, ohne einen konkreten sachlichen Zusammenhang herzustellen, die Beantwortung der Beweisfragen durch den Sachverständigen Dr.W. in den Entscheidungsgründen zitiert und pauschal auf die Gutachten der gehörten Sachverständigen verweist, weil das Urteil aus sich heraus verständlich sein muss (so BSG - B 9 V 1 98 R - Urteil vom 27.06.1998).
Das Urteil des SG leidet an einem weiteren Verfahrensmangel, weil der Tatbestand (§ 136 Abs 1 Nr 5 SGG) aus sich heraus nicht verständlich ist (vgl zu den Anforderungen an den Tatbestand Meyer-Ladewig aaO RdNr 6 c unter Verweisung auf BGH NJW 60, 1077). Dem Tatbestand des angefochtenen Urteils lässt sich nicht entnehmen, von welchen Behinderungen und welcher Höhe des Gesamt-GdB der Beklagte im (Vergleichs)Bescheid vom 23.10.1995 ausgegangen ist. Das Urteil des SG ist daher insgesamt aus sich heraus unverständlich und nicht nachvollziehbar.
Das SG hat auch die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten (§ 128 SGG), indem es dem Gutachten des Dr.H.G. gefolgt ist, obwohl dieser auf orthopädischem Gebiet nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt hat. Das SG hat damit die Grenzen der freien Beweiswürdigung in verfahrensfehlerhafter Weise nicht beachtet (Meyer-Ladewig, aaO § 128 RdNr 10).
Diese Verfahrensfehler sind wesentlich, da das angefochtene Urteil auf ihnen beruhen kann. Es ist nicht auszuschließen, dass das SG bei einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung und ohne Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung anders entschieden hätte. Das Fehlen der Entscheidungsgründe stellt einen besonders schweren Verfahrensverstoß dar und hat zur Folge, dass das Urteil stets auf diesem Verfahrensmangel beruht (§ 202 SGG iVm § 551 Zivilprozessordnung (ZPO); Meyer-Ladewig aaO § 159 RdNr 3 a, Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage, § 551 RdNr 1).
Es liegt im Ermessen des Senats, ob er in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (aaO § 159 Anm 5). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung sowie dem Grundsatz der Prozessökonomie und dem Verlust einer Instanz hält der Senat wegen der notwendigen umfangreichen Beweisaufnahme (Sachaufklärung durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens) sowie im Hinblick auf die Schwere der Verfahrensverstöße eine Zurückverweisung für geboten.
Das SG hat bei der erforderlichen Beweiserhebung im Hinblick auf § 48 SGB X den Bescheid vom 23.10.1995 als Vergleichsbescheid heranzuziehen. Das SG hat in den Beweisfragen an die Sachverständigen Dr.H.G. und Dr.W.W. rechtsfehlerhaft den Bescheid vom 09.11.1999 als Vergleichsbescheid benannt. Voraussetzung für die Feststellung, ob eine Änderung vorliegt, ist aber ein Vergleich zwischen den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der bindend gewordenen letzten bescheidmäßigen Feststellung der Leistung und dem Zustand im Zeitpunkt der Neufeststellung (so Schroeder-Printzen/Wiesner, Kommentar zum SGB X, 3. Auflage, § 48 RdNr 7 mit Verweisung auf BSG Rechtsprechung).
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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