Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 U 268/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 102/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.02.1998 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.01.1999 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung von Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall.
Der Kläger war zunächst als selbständiger Bäckermeister bei der Beklagten versichert, musste diese Tätigkeit aber wegen einer Berufskrankheit aufgeben. Er erwarb dann einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit Backwarenverkauf und war in dieser Tätigkeit ebenfalls bei der Beklagten versichert. Auskunft darüber, wann er das Unternehmen erworben und wie lange er es geführt hat, hat der Kläger nicht erteilt.
Wegen der Folgen der Berufskrankheit wurde ihm mit Bescheid vom 27.09.1993 und 18.09.1995 als Maßnahme zur Berufshilfe eine Umschulung gewährt. Nachdem er seit September 1995 ganz erhebliche Fehlzeiten durch Arbeitsunfähigkeit aufzuweisen hatte, wurde die Maßnahme von der Beklagten mit dem 24.01.1996 abgebrochen. Unter anderem war der Kläger durch den behandelnden Internisten für die Zeit vom 13.11.1995 bis 15.11.1995 und durch den behandelnden Neurologen und Psychiater Dr.B ... für die Zeit vom 17.11 bis 01.12.1995 arbeitsunfähig geschrieben.
Am Montag den 20.11.1995 fuhr der Kläger nach seinen Angaben morgens zu seinem Betrieb und fiel beim Verlassen des Fahrzeugs auf dem von Eis und Schnee glatten Boden auf die rechte Hand. Er begab sich am selben Tag zum Durchgangsarzt Dr.H ..., Chirurg im Klinikum D ..., der eine Distorsion des rechten Handgelenkes diagnostizierte. Nach seinen Angaben wollte der Kläger ursprünglich am selben Tag zur Fortbildungsstätte fahren, wo der Unterricht um 12.00 Uhr begonnen hätte.
Die Beklagte holte Berichte vom Durchgangsarzt und den sonstigen behandelnden Ärzten ein und ließ zunächst die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik M ... zur Frage der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen. Der leitende Arzt der Abteilung für plastische-, Hand-, Kiefer- und rekonstruktive Mikrochirurgie Dr.Sch ... führte in seinem Bericht vom 01.03.1996 zusammenfassend aus, es habe eine Distorsion des rechten Handgelenkes stattgefunden, die normalerweise innerhalb von zwei bis vier Wochen ausheile. Mit Sicherheit lägen keine dauernden Schäden vor. Eine weitere Krankschreibung sei nicht veranlasst gewesen, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor. Die Beklagte holte weiter ein Gutachten des Chirurgen Dr.G ..., M ..., vom 14.03.1996 ein. Dieser führte aus, die vorliegenden Krankschreibungen seien ohne objektive Befunde nur aufgrund der Angaben des Klägers erfolgt. Für eine Arbeitsunfähigkeit über den 11.12.1995 hinaus gebe es keine objektive Begründung.
Mit Bescheid vom 25.03.1996 stellte die Beklagte fest, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 11.12.1995 hinaus sei nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen. Es stünden deshalb keine weiteren Leistungen zu. Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger Verletztengeld über den 11.12.1995 hinaus. Mit Widerspruch vom 22.08.1996 wies die Beklagte den Widerspruchsbescheid als unbegründet zurück.
Denselben Verletztengeldanspruch hat der Kläger im Klageverfahren geltend gemacht. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.02.1998 als unbegründet abgewiesen und sich in der Begründung auf das Gutachten des Dr.G ... gestützt.
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.02.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 25.03.1996 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22.08.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztengeld ab 11.12.1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen eines stationären Aufenthaltes im Klinikum R ... mit Handgelenksarthroskopie rechts am 23.09.1998 hat der Kläger erneut Verletztengeld geltend gemacht. Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 07.01.1999 abgelehnt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Berichten des Bezirkskrankenhauses Mainkofen und des Neurologen und Psychiaters Dr.B ..., D ... und durch Einholung eines Gutachtens auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG von dem Chirurgen Prof.Dr.F ..., P ..., vom 31.10.2000.
Auch der Sachverständige Prof.Dr.F ... ist zu dem Ergebnis gekommen, beim Kläger hätten keine Unfallfolgen vorgelegen, die nicht innerhalb drei Wochen nach dem Unfall ausgeheilt gewesen wären. Die auch jetzt röntgenologisch festgestellte knöcherne Veränderung im Bereich des rechten Handgelenkes, vor allem am distalen Radius, habe vergleichbar bereits im Jahre 1994 bestanden. Die in kurzen Abständen vom Unfallarzt im Krankenhaus D ... festgehaltenen Verletzungsfolgen hätten eine knöcherne Verletzung durch den Sturz am 20.11.1995 ausschließen können. Die Diagnose Verrenkung/Verstauchung des rechten Handgelenkes sei in keiner Weise zu beanstanden. Die geringen objektiv nachweisbaren Befunde ließen eher unwahrscheinlich erscheinen, dass eine schwere Verletzung die Knorpelscheibe im rechten Handgelenk erheblich verletzt habe. Auch die MRT-Untersuchung im Februar 1996, bei der pathologische Veränderungen des Diskus radio-ulnaris rechts nachgewiesen worden seien, beweise nicht, dass diese ursächlich auf den Unfall zurückzuführen seien. Die anlässlich der Handgelenksarthroskopie 1998 nachgewiesenen Rissverletzungen am Diskus radio-ulnaris können nach Meinung des Sachverständige nicht dem Unfall am 20.11.1995 zugeschrieben werden. Die ausführlich dokumentierten Untersuchungsbefunde in den Unfallakten bewiesen nicht eine derartige und schwere Verletzungsform, die mit Sicherheit Ursache der nach drei Jahren festgestellten pathologischen Veränderungen im rechten Handgelenk gewesen seien. Die gut dokumentierten, über mehrere Monate anhaltenden subjektiven Beschwerden und Schmerzen bei endgradiger Belastung seien zwar unangenehm, bedingten jedoch keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten entspricht insoweit auch dem Ergebnis der von der Beklagten hierzu eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr.G ... vom 30.11.1998.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Landshut in den Verfahren S 13 U 207/95, S 13 U 268/96 und des Bayerischen Landessozialgerichts in dem Verfahren L 2 U 394/96. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil über den 11.12.1995 hinaus keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestanden hat, die die Beklagte durch Gewährung von Verletztengeld hätte entschädigen müssen. Aus den gleichen Gründen war die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.01.1999 abzuweisen.
Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, da der streitige Unfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über eine Entschädigung für einen davorliegenden Zeitraum zu entscheiden ist (§§ 212, 214 SGB VII).
Der Bescheid der Beklagten vom 07.01.1999 ist gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Über ihn entscheidet der Senat als Gericht erster Instanz.
Nach § 560 Abs.1 RVO erhielt der Verletzte Verletztengeld, solange er infolge des Arbeitsunfalles Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung war und keinen Anspruch auf Übergangsgeld nach den §§ 568, 568 a Abs.2 oder 3 RVO hatte. Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung liegt vor, wenn ein Versicherter seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (vgl. BSGE 61, 66 = SozR 2200 § 182 Nr.104).
Was als maßgebliche Erwerbstätigkeit zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Unfall erlitten hat, zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben. Nach den im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten war die Verletzung des Klägers an der rechten Hand ab dem 12.12.1995 ausgeheilt. Spätere, evtl. eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Gesundheitsstörungen an der rechten Hand waren nicht mehr wesentlich durch den Unfall vom 20.11.1995 verursacht oder wenigstens mitverursacht. Eine andere gutachterliche Feststellung, auf die der Senat eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers begründen könnte, liegt nicht vor. Berufung und Klage hatten deshalb keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung von Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall.
Der Kläger war zunächst als selbständiger Bäckermeister bei der Beklagten versichert, musste diese Tätigkeit aber wegen einer Berufskrankheit aufgeben. Er erwarb dann einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit Backwarenverkauf und war in dieser Tätigkeit ebenfalls bei der Beklagten versichert. Auskunft darüber, wann er das Unternehmen erworben und wie lange er es geführt hat, hat der Kläger nicht erteilt.
Wegen der Folgen der Berufskrankheit wurde ihm mit Bescheid vom 27.09.1993 und 18.09.1995 als Maßnahme zur Berufshilfe eine Umschulung gewährt. Nachdem er seit September 1995 ganz erhebliche Fehlzeiten durch Arbeitsunfähigkeit aufzuweisen hatte, wurde die Maßnahme von der Beklagten mit dem 24.01.1996 abgebrochen. Unter anderem war der Kläger durch den behandelnden Internisten für die Zeit vom 13.11.1995 bis 15.11.1995 und durch den behandelnden Neurologen und Psychiater Dr.B ... für die Zeit vom 17.11 bis 01.12.1995 arbeitsunfähig geschrieben.
Am Montag den 20.11.1995 fuhr der Kläger nach seinen Angaben morgens zu seinem Betrieb und fiel beim Verlassen des Fahrzeugs auf dem von Eis und Schnee glatten Boden auf die rechte Hand. Er begab sich am selben Tag zum Durchgangsarzt Dr.H ..., Chirurg im Klinikum D ..., der eine Distorsion des rechten Handgelenkes diagnostizierte. Nach seinen Angaben wollte der Kläger ursprünglich am selben Tag zur Fortbildungsstätte fahren, wo der Unterricht um 12.00 Uhr begonnen hätte.
Die Beklagte holte Berichte vom Durchgangsarzt und den sonstigen behandelnden Ärzten ein und ließ zunächst die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik M ... zur Frage der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen. Der leitende Arzt der Abteilung für plastische-, Hand-, Kiefer- und rekonstruktive Mikrochirurgie Dr.Sch ... führte in seinem Bericht vom 01.03.1996 zusammenfassend aus, es habe eine Distorsion des rechten Handgelenkes stattgefunden, die normalerweise innerhalb von zwei bis vier Wochen ausheile. Mit Sicherheit lägen keine dauernden Schäden vor. Eine weitere Krankschreibung sei nicht veranlasst gewesen, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor. Die Beklagte holte weiter ein Gutachten des Chirurgen Dr.G ..., M ..., vom 14.03.1996 ein. Dieser führte aus, die vorliegenden Krankschreibungen seien ohne objektive Befunde nur aufgrund der Angaben des Klägers erfolgt. Für eine Arbeitsunfähigkeit über den 11.12.1995 hinaus gebe es keine objektive Begründung.
Mit Bescheid vom 25.03.1996 stellte die Beklagte fest, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 11.12.1995 hinaus sei nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen. Es stünden deshalb keine weiteren Leistungen zu. Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger Verletztengeld über den 11.12.1995 hinaus. Mit Widerspruch vom 22.08.1996 wies die Beklagte den Widerspruchsbescheid als unbegründet zurück.
Denselben Verletztengeldanspruch hat der Kläger im Klageverfahren geltend gemacht. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.02.1998 als unbegründet abgewiesen und sich in der Begründung auf das Gutachten des Dr.G ... gestützt.
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.02.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 25.03.1996 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22.08.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztengeld ab 11.12.1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen eines stationären Aufenthaltes im Klinikum R ... mit Handgelenksarthroskopie rechts am 23.09.1998 hat der Kläger erneut Verletztengeld geltend gemacht. Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 07.01.1999 abgelehnt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Berichten des Bezirkskrankenhauses Mainkofen und des Neurologen und Psychiaters Dr.B ..., D ... und durch Einholung eines Gutachtens auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG von dem Chirurgen Prof.Dr.F ..., P ..., vom 31.10.2000.
Auch der Sachverständige Prof.Dr.F ... ist zu dem Ergebnis gekommen, beim Kläger hätten keine Unfallfolgen vorgelegen, die nicht innerhalb drei Wochen nach dem Unfall ausgeheilt gewesen wären. Die auch jetzt röntgenologisch festgestellte knöcherne Veränderung im Bereich des rechten Handgelenkes, vor allem am distalen Radius, habe vergleichbar bereits im Jahre 1994 bestanden. Die in kurzen Abständen vom Unfallarzt im Krankenhaus D ... festgehaltenen Verletzungsfolgen hätten eine knöcherne Verletzung durch den Sturz am 20.11.1995 ausschließen können. Die Diagnose Verrenkung/Verstauchung des rechten Handgelenkes sei in keiner Weise zu beanstanden. Die geringen objektiv nachweisbaren Befunde ließen eher unwahrscheinlich erscheinen, dass eine schwere Verletzung die Knorpelscheibe im rechten Handgelenk erheblich verletzt habe. Auch die MRT-Untersuchung im Februar 1996, bei der pathologische Veränderungen des Diskus radio-ulnaris rechts nachgewiesen worden seien, beweise nicht, dass diese ursächlich auf den Unfall zurückzuführen seien. Die anlässlich der Handgelenksarthroskopie 1998 nachgewiesenen Rissverletzungen am Diskus radio-ulnaris können nach Meinung des Sachverständige nicht dem Unfall am 20.11.1995 zugeschrieben werden. Die ausführlich dokumentierten Untersuchungsbefunde in den Unfallakten bewiesen nicht eine derartige und schwere Verletzungsform, die mit Sicherheit Ursache der nach drei Jahren festgestellten pathologischen Veränderungen im rechten Handgelenk gewesen seien. Die gut dokumentierten, über mehrere Monate anhaltenden subjektiven Beschwerden und Schmerzen bei endgradiger Belastung seien zwar unangenehm, bedingten jedoch keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten entspricht insoweit auch dem Ergebnis der von der Beklagten hierzu eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr.G ... vom 30.11.1998.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Landshut in den Verfahren S 13 U 207/95, S 13 U 268/96 und des Bayerischen Landessozialgerichts in dem Verfahren L 2 U 394/96. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil über den 11.12.1995 hinaus keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestanden hat, die die Beklagte durch Gewährung von Verletztengeld hätte entschädigen müssen. Aus den gleichen Gründen war die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.01.1999 abzuweisen.
Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, da der streitige Unfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über eine Entschädigung für einen davorliegenden Zeitraum zu entscheiden ist (§§ 212, 214 SGB VII).
Der Bescheid der Beklagten vom 07.01.1999 ist gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Über ihn entscheidet der Senat als Gericht erster Instanz.
Nach § 560 Abs.1 RVO erhielt der Verletzte Verletztengeld, solange er infolge des Arbeitsunfalles Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung war und keinen Anspruch auf Übergangsgeld nach den §§ 568, 568 a Abs.2 oder 3 RVO hatte. Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung liegt vor, wenn ein Versicherter seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (vgl. BSGE 61, 66 = SozR 2200 § 182 Nr.104).
Was als maßgebliche Erwerbstätigkeit zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Unfall erlitten hat, zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben. Nach den im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten war die Verletzung des Klägers an der rechten Hand ab dem 12.12.1995 ausgeheilt. Spätere, evtl. eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Gesundheitsstörungen an der rechten Hand waren nicht mehr wesentlich durch den Unfall vom 20.11.1995 verursacht oder wenigstens mitverursacht. Eine andere gutachterliche Feststellung, auf die der Senat eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers begründen könnte, liegt nicht vor. Berufung und Klage hatten deshalb keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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