Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 98/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 121/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Anspruch auf rechtliches Gehör des nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers wird verletzt, wenn das Sozialgericht über eine Klage entschieden hat, bevor das Beschwerdegericht über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe befinden konnte. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrages unbegründet ist.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.03.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Ereignis vom 04.10.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.
Der am 1969 geborene Kläger gab am 14.08.1998 bei der Beklagten an, beim Transport eines Schrankes am 04.10.1997 auf der Treppe ausgerutscht zu sein und sich das linke Knie verdreht zu haben. Dabei sei sein Gang aufrecht und sein Bein gestreckt gewesen (Angaben des Klägers vom 27.10.1998). Der Kläger suchte am 06.10.1997 den Orthopäden Dr.D.W. auf, der als vorläufige Diagnose einen Zustand nach Kniegelenksdistorsion links und einen Verdacht auf Meniskusläsion links lateral stellte. Vom 09.11. bis 17.11.1997 wurde beim Kläger stationär eine Arthroskopie am linken Kniegelenk mit Teilresektion des Außenmeniskusvorderhorns und eine Entfernung freier Gelenkkörper durchgeführt.
Der Kläger hatte bereits am 25.03.1995 beim Fußballspielen ein Verdrehtrauma des linken Kniegelenkes erlitten. In der Folgezeit musste der Kläger am 05.04.1995, 29.12.1995 und 12.03.1997 am linken Kniegelenk stationär behandelt werden (Arthroskopien mit Kreuzbandplastik, Außenmeniskusteilresektion, Teilsynovektomie, Resektion des Zyklops und Außenmeniskustrimming) und es entwickelte sich ein schweres degeneratives Leiden des linken Kniegelenkes.
Die Beklagte lehnte nach Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens des Dr.H.B. vom 11.11.1999 die Entschädigung des Ereignisses vom 04.10.1997 als Unfallfolge mit Bescheid vom 09.02.2000 ab. Zur Begründung gab sie an, dass das Ausrutschen des Klägers auf der Treppe beim Transportieren eines Schrankes und die Verrenkung des Kniegelenkes nicht geeignet gewesen seien, eine Schädigung des Meniskus herbeizuführen. Der eingetretene Meniskusschaden am linken Knie sei vielmehr auf degenerative Veränderungen zurückzuführen und nur gelegentlich der versicherten Tätigkeit eingetreten. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.04.2000).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth Behandlungsunterlagen des Klägers beigezogen und von dem Chirurgen Dr.K. B. ein Gutachten vom 29.11.2000 eingeholt. Dieser hat aufgrund des Unfallhergangs sowie im Hinblick auf den erheblichen Vorschaden einen ursächlichen Zusammenhang der linksseitigen Kniegelenksschäden mit dem Ereignis vom 04.10.1997 abgelehnt.
Das SG hat am 28.11.2000 die mündliche Verhandlung vertagt und dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich bis 29.12.2000 zum Fortgang des Verfahrens sowie zur Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu äußern. Einen am 28.12.2000 gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 30.01.2001 wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2001 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das SG hat die Beschwerdeentscheidung des LSG nicht abgewartet und die Klage mit Urteil vom 06.03.2001 abgewiesen. Es hat sich den Gutachten des Dr.H.B. und Dr.K.B. angeschlossen und die beim Kläger vorbestehende Degeneration als ursächlich für die Kniegelenksbeschwerden links gehalten.
Der Kläger hat gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt und vorgetragen, der auf den 06.03.2001 fallende Verhandlungstag zur Sache sei für ihn deshalb nicht mehr relevant gewesen, da über die beantragte PKH nicht entschieden gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 06.03.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2000 aufzuheben und das Ereignis vom 04.10.1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 06.03.2001 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akte der Beklagten, die beigezogene Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Bayreuth und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung des Ereignisses vom 04.10.1997 als Arbeitsunfall.
Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG zurück, so dass es insoweit keiner weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe bedarf (§ 153 Abs 2 idF des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Urteil des SG an einem Verfahrensmangel iS des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG leidet. Das SG hat den Grundsatz auf rechtliches Gehör des nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers iS von Art 103 Abs 1 Grundgesetz iVm § 62 SGG dadurch verletzt, dass es über die Klage entschieden hat, bevor die Entscheidung über den Antrag auf PKH rechtskräftig geworden ist. Es stellt einen von Amts wegen zu beachtenden Mangel im Verfahren dar, wenn ein Gericht einem Rechtsuchenden die Möglichkeit abschneidet, seine Entscheidung, wie es vom Gesetzgeber vorgesehen ist, durch das Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, bevor über die Sache, für deren Durchführung die Entscheidung begehrt worden ist, entschieden ist (ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 05.01.1983 in "Die Sozialversicherung", August 1983, S 216). Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - die Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrages unbegründet ist (wohl anders Behn in "Die Sozialversicherung", Sept. 1983, S 226, 229). Denn für die Annahme des wesentlichen Verfahrensmangels ist nicht entscheidend, ob die Ablehnung des PKH-Antrages noch angefochten werden kann. Vielmehr ist Sinn und Zweck des PKH-Verfahrens nur dann erfüllt, wenn über dieses vorrangig rechtzeitig vor dem Verfahren in der Hauptsache entschieden wird. Nur so ist gewährleistet, dass es dem Rechtsuchenden noch möglich ist, das Verfahren durch weiteren Sachvortrag zu seinen Gunsten vorzubereiten (aaO). Dies gilt auch dann, wenn sich - wie vorliegend - im Rechtsmittelverfahren herausstellt, dass die Verweigerung der Bewilligung von PKH gerechtfertigt war.
Das angefochtene Urteil war trotz des festgestellten wesentlichen Verfahrensmangels nicht aufzuheben und an das SG zurückzuverweisen, da das SG in der Sache die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Ereignis vom 04.10.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.
Der am 1969 geborene Kläger gab am 14.08.1998 bei der Beklagten an, beim Transport eines Schrankes am 04.10.1997 auf der Treppe ausgerutscht zu sein und sich das linke Knie verdreht zu haben. Dabei sei sein Gang aufrecht und sein Bein gestreckt gewesen (Angaben des Klägers vom 27.10.1998). Der Kläger suchte am 06.10.1997 den Orthopäden Dr.D.W. auf, der als vorläufige Diagnose einen Zustand nach Kniegelenksdistorsion links und einen Verdacht auf Meniskusläsion links lateral stellte. Vom 09.11. bis 17.11.1997 wurde beim Kläger stationär eine Arthroskopie am linken Kniegelenk mit Teilresektion des Außenmeniskusvorderhorns und eine Entfernung freier Gelenkkörper durchgeführt.
Der Kläger hatte bereits am 25.03.1995 beim Fußballspielen ein Verdrehtrauma des linken Kniegelenkes erlitten. In der Folgezeit musste der Kläger am 05.04.1995, 29.12.1995 und 12.03.1997 am linken Kniegelenk stationär behandelt werden (Arthroskopien mit Kreuzbandplastik, Außenmeniskusteilresektion, Teilsynovektomie, Resektion des Zyklops und Außenmeniskustrimming) und es entwickelte sich ein schweres degeneratives Leiden des linken Kniegelenkes.
Die Beklagte lehnte nach Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens des Dr.H.B. vom 11.11.1999 die Entschädigung des Ereignisses vom 04.10.1997 als Unfallfolge mit Bescheid vom 09.02.2000 ab. Zur Begründung gab sie an, dass das Ausrutschen des Klägers auf der Treppe beim Transportieren eines Schrankes und die Verrenkung des Kniegelenkes nicht geeignet gewesen seien, eine Schädigung des Meniskus herbeizuführen. Der eingetretene Meniskusschaden am linken Knie sei vielmehr auf degenerative Veränderungen zurückzuführen und nur gelegentlich der versicherten Tätigkeit eingetreten. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.04.2000).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth Behandlungsunterlagen des Klägers beigezogen und von dem Chirurgen Dr.K. B. ein Gutachten vom 29.11.2000 eingeholt. Dieser hat aufgrund des Unfallhergangs sowie im Hinblick auf den erheblichen Vorschaden einen ursächlichen Zusammenhang der linksseitigen Kniegelenksschäden mit dem Ereignis vom 04.10.1997 abgelehnt.
Das SG hat am 28.11.2000 die mündliche Verhandlung vertagt und dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich bis 29.12.2000 zum Fortgang des Verfahrens sowie zur Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu äußern. Einen am 28.12.2000 gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 30.01.2001 wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2001 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das SG hat die Beschwerdeentscheidung des LSG nicht abgewartet und die Klage mit Urteil vom 06.03.2001 abgewiesen. Es hat sich den Gutachten des Dr.H.B. und Dr.K.B. angeschlossen und die beim Kläger vorbestehende Degeneration als ursächlich für die Kniegelenksbeschwerden links gehalten.
Der Kläger hat gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt und vorgetragen, der auf den 06.03.2001 fallende Verhandlungstag zur Sache sei für ihn deshalb nicht mehr relevant gewesen, da über die beantragte PKH nicht entschieden gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 06.03.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2000 aufzuheben und das Ereignis vom 04.10.1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 06.03.2001 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akte der Beklagten, die beigezogene Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Bayreuth und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung des Ereignisses vom 04.10.1997 als Arbeitsunfall.
Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG zurück, so dass es insoweit keiner weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe bedarf (§ 153 Abs 2 idF des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Urteil des SG an einem Verfahrensmangel iS des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG leidet. Das SG hat den Grundsatz auf rechtliches Gehör des nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers iS von Art 103 Abs 1 Grundgesetz iVm § 62 SGG dadurch verletzt, dass es über die Klage entschieden hat, bevor die Entscheidung über den Antrag auf PKH rechtskräftig geworden ist. Es stellt einen von Amts wegen zu beachtenden Mangel im Verfahren dar, wenn ein Gericht einem Rechtsuchenden die Möglichkeit abschneidet, seine Entscheidung, wie es vom Gesetzgeber vorgesehen ist, durch das Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, bevor über die Sache, für deren Durchführung die Entscheidung begehrt worden ist, entschieden ist (ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 05.01.1983 in "Die Sozialversicherung", August 1983, S 216). Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - die Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrages unbegründet ist (wohl anders Behn in "Die Sozialversicherung", Sept. 1983, S 226, 229). Denn für die Annahme des wesentlichen Verfahrensmangels ist nicht entscheidend, ob die Ablehnung des PKH-Antrages noch angefochten werden kann. Vielmehr ist Sinn und Zweck des PKH-Verfahrens nur dann erfüllt, wenn über dieses vorrangig rechtzeitig vor dem Verfahren in der Hauptsache entschieden wird. Nur so ist gewährleistet, dass es dem Rechtsuchenden noch möglich ist, das Verfahren durch weiteren Sachvortrag zu seinen Gunsten vorzubereiten (aaO). Dies gilt auch dann, wenn sich - wie vorliegend - im Rechtsmittelverfahren herausstellt, dass die Verweigerung der Bewilligung von PKH gerechtfertigt war.
Das angefochtene Urteil war trotz des festgestellten wesentlichen Verfahrensmangels nicht aufzuheben und an das SG zurückzuverweisen, da das SG in der Sache die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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