Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 5072/95 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 123/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 21.01.1999 und ihres Bescheides vom 05.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.1995 verurteilt, der Klägerin aus Anlass des Todes ihres Ehemannes die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des Todes des Ehemannes der Klägerin ... (Sch.) streitig. Dabei geht es um die Frage, ob dieser bei seinem Sturz von der Leiter in der Scheune am 24.06.1994 unter dem Schutz der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung stand.
Der am 13.01.1943 geborene Sch. war Wasserbauwerker beim Wasserwirtschaftamt ... und landwirtschaftlicher Unternehmer im Nebenerwerb. Bei einem Sturz in der Scheune seines Anwesens am 24.06.1994 morgens um 6.30 Uhr erlitt er schwere Kopfverletzungen, er verstarb am 28.06.1994 im Kreiskrankenhaus Deggendorf. Nach den Mitteilungen der Klägerin in der Unfallanzeige vom 24.06.1994 und ihrer telefonischen Mitteilung vom 15.07.1994 konnte sie Auskünfte über die Einzelheiten des Unfallgeschehens bzw. über die Gründe, weshalb ihr Ehemann den Stall aufgesucht hatte, nicht angeben. Nach den Ermittlungen der Kriminalpolizeiinspektion Landshut war Sch. aus maximal 4 m Höhe von einer Aluminiumleiter auf den Betonfußboden der Scheune gefallen. Nach den von Dr.P ..., Krankenhaus Landau festgehaltenen Angaben des Versicherten sei dieser aus ca. 3 m Höhe von der Leiter gestürzt, weitere Angaben seien nicht mehr gemacht worden. Der Sohn des Versicherten Sch. hat angegeben, dass sein Vater möglicherweise im Zusammenhang mit dem Einbau der Solaranlage irgendetwas nachsehen wollte. Bei der Unfalluntersuchung durch die Beklagte am 13.09.1994 wurden die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und eine entsprechende Bilddokumentation gefertigt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde auch die Klägerin erneut befragt, insbesondere auch zu den Einzelheiten hinsichtlich der angegebenen Solaranlage sowie zu dem landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. Niederschrift vom 13.09.1994).
Nach weiteren Ermittlungen zur Todesursache lehnte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 05.10.1994 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des tödlichen Unfalls des Sch. ab: Es sei nicht nachzuweisen, dass Sch. als er von der Leiter stürzte, einer versicherten landwirtschaftlichen Tätigkeit nachging. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, zu dessen Begründung darauf hingewiesen wurde, dass nach Angaben des Sohnes des Sch ... jun. sich an der Unfallstelle im ersten Stock der Scheune eine Undichtigkeit im Dach befunden habe, so dass bei Regen an dieser Stelle das gelagerte Getreide, Heu und Stroh nass wurde und sein Vater nur deshalb die dort stehende Leiter bestiegen habe und dann abstürzte, hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.1995 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer hiergegen beim Sozialgericht Landshut erhobenen Klage machte die Klägerin weiterhin Hinterbliebenenleistungen anlässlich des Unfallereignisses vom 24.06.1994 geltend. Sie verwies darauf, dass ihr Ehemann am Unfalltag nach der undichten Stelle im Dach habe sehen wollen und somit eine versicherte Tätigkeit gegeben sei. Im Übrigen werde auch das durch die Solaranlage gewonnene heiße Wasser überwiegend zum Brühen der Gänse, Hühner und Schafe benutzt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vom 18.03.1998, Beiziehung der medizinischen Unterlagen des Krankenhauses Deggendorf, des Krankenhauses Landshut und der behandelnden Ärzte hat das Sozialgericht zur Aufklärung des Todesursache ein nervenfachärztlichen Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.K ... vom 27.10.1998 mit neuro-radiologischem Zusatzgutachten des Prof.Dr.B ..., Klinikum Großhadern, vom 30.11.1998 eingeholt. Danach sei davon auszugehen, dass der Sturz des Verstorbenen von der Leiter nicht aufgrund eines primären Ereignisses aus innerer Ursache heraus erfolgte, sondern dass sich der Versicherte die Verletzungen bei dem Sturz auf den Boden zugezogen habe. Der Tod sei Unfallfolge. Zur weiteren Aufklärung der Einzelheiten des Unfallgeschehens hat das Sozialgericht ferner eine Auskunft des Deutschen Wetterdienstes München (Gutachten vom 14.01.1999) eingeholt und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.01.1999 den Sohn der Klägerin ... jun. als Zeuge einvernommen und die Klägerin gehört. Wegen der Angaben der Klägerin sowie des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.01.1999 Bezug genommen.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu verurteilen, unter Anerkennung des Unfalls vom 24.06.1994 als Arbeitsunfall Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 21.01.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil nicht nachzuweisen war, dass ihr Ehemann ... am 24.06.1994 bei dem zum Tode führenden Sturz einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen sei.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihr Vorbringen wiederholt, dass ihr Ehemann im Zeitpunkt des Sturzes von der Leiter eine landwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet habe. Denn er habe eine Undichtigkeit in der Scheune inspizieren oder beseitigen wollen, die als Ursache für die ca. eine Woche zuvor festgestellte Durchnässung des zur Schafhaltung genutzten Scheunenanteils ausgemacht worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Zeugenaussage ihres Sohnes. Wenn das Sozialgericht - ungeachtet des Inhalts der vorgenannten Zeugenaussage - diese Version über die bisherige Vermutung über den Zweck des Aufenthaltes ihres Ehemannes in der Scheune zum Unfallzeitpunkt nicht als Nachweis einer betrieblichen Tätigkeit gewertet habe, weil es hierfür, - unter Berücksichtigung der Wetterlage, es habe am Unfalltag trockenes Wetter geherrscht, so dass keine Eile für die Nachschau einer etwaigen Undichtigkeit des Scheunendaches mit der Notwendigkeit einer sofortigen Behebung des Schadens bestanden habe, - begründete Zweifel noch für gegeben hielt, so sei diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Vielmehr seien derartige Argumente als abwegig anzusehen. Denn selbstverständlich könne eine auch schon früher festgestellte Undichtigkeit am Dach den Grund dafür hergeben, auch bei schönem Wetter die Undichtigkeit zu inspizieren. Wenn das Sozialgericht im Weiteren seine Auffassung darauf gegründet habe, dass als Zweck des Aufenthalts in der Scheune/auf der Leiter viel wahrscheinlicher sei, dass ihr Ehemann im Unfallzeitpunkt die Solaranlage habe inspizieren wollen und nicht die Undichtigkeit des Daches überprüfen wollte, so habe es für den vom Sozialgericht angenommenen Sachverhalt zum Unfallzeitpunkt nicht den geringsten Anhaltspunkt gegeben. Die Anlage habe nämlich einwandfrei funktioniert. Es habe auch keinerlei Gespräche darüber gegeben, dass diese einmal inspiziert werden müsse. Mehr als eine höchst theoretische, weit entfernte und damit höchst unwahrscheinliche Möglichkeit sei unter Berücksichtigung der von dem Zeugen ... jun. aufgezeigten Möglichkeit, dass sich die Leiter an einer Stelle befunden habe, von wo aus auch der Austritt der Solaranlage zu erreichen war, nicht zu folgern. Aber selbst wenn es um die Inspektion der Solaranlage gegangen wäre, wäre gleichwohl eine landwirtschaftliche Betätigung im versicherungsrechtlichen Sinn gegeben. Auf die Mitbenutzung der Vorteile der Solaranlage für landwirtschaftlich genutzte Zwecke werde wiederholt Bezug genommen.
Demgegenüber hält die Beklagte nach wie vor den Nachweis eines landwirtschaftlichen Unfalls nicht für erwiesen, insbesondere unter Berücksichtigung der Erstangaben der Klägerin und der Ermittlungen nach dem Unfall, woraus der Zweck des Aufenthalts des Ehemannes der Klägerin in der Scheune im Unfallzeitpunkt offen geblieben sei. Wenn später konkretere Angaben/Vermutungen - vgl. Zeugenaussage des Sohnes - geäußert worden seien, so seien diese nicht als völlig objektiv zu sehen, weil sie sich im Hinblick auf die begehrte Hinterbliebenenrente durchaus als ergebnisorientiert darstellen dürften. Nachdem es trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht gelungen sei, die bestehende Ungewissheit über die streitige Tatsache zu beseitigen, sei im Rahmen der Beweislastverteilung auf die objektive Beweislast hinsichtlich des Nachweises einer versicherten Tätigkeit abzustellen. Im Falle der Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen gehen diese Defizite zu Lasten der Klägerin. Die angefochtenen Bescheide seien somit zu Recht ergangen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2000 den Sohn des Verstorbenen ... jun. sowie dessen Ehefrau ... als Zeugen vernommen. Wegen ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 21.01.1999 und des Bescheides vom 05.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.1995 zu verurteilen, ihr aus Anlass des Todes ihres Ehemannes ... die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Senat, insbesondere der Zeugenaussage des Sohnes der Klägerin ...jun. und der festgestellten objektiven Umstände am Unfallort, auch begründet.
Die Klägerin hat dann einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn nachzuweisen ist/zur Überzeugung des Senats feststeht, dass ihr Ehemann ... sen. am 24.06.1994 bei dem zum Tode führenden Sturz unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, weil der Aufenthalt in der Scheune/auf der Leiter in einem wesentlich inneren Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen/versicherten Tätigkeit stand.
Der Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches des SGB VII am 01.01.1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII).
Das SG ist - unter Berücksichtigung der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme, aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles zum Zeitpunkt seiner Entscheidung - zwar zu der Auffassung gelangt, dass nicht erwiesen sei, dass Sch. im Unfallzeitpunkt einer versicherten landwirschaftlichen Tätigkeit nachging. Zu dieser Auffassung kam es insbesondere deshalb, weil nach seiner Ansicht unter Berücksichtigung der unmittelbar nach dem Unfall durchgeführten Ermittlungen/Befragung des Versicherten und seiner Ehefrau zweifelhaft blieb, ob der geforderte Nachweis einer versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt geführt werden konnte, oder nur davon ausgegangen werden musste, dass die Möglichkeit einer versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt besteht. Im Gegensatz zur Auffassung des SG hält jedoch der Senat im Hinblick auf die durchgeführte Beweisaufnahme im Ergebnis den Nachweis einer versicherten Tätigkeit für geführt.
Primär ist zunächst auf den höchstrichterlich aufgestellten Grundsatz hinzuweisen, dass - bei ungeklärtem Unfallablauf - selbst das Auffinden am Arbeitplatz noch nicht zwingend darauf hindeutet, dass der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten hat. Aufgrund der Angaben des Sch. selbst, die dieser bei der Erstbehandlung gegenüber Dr.P ... im Krankenhaus noch machen konnte sowie aufgrund der Unfalluntersuchungen der KPI Landshut vom 29.06.1994 und der Beklagten vom 13.09.1994 steht fest, dass Sch. am Morgen des Unfalltages im 1.Stock der Scheune aus einer Höhe von ca. 3 m, maximal 4 m Höhe von einer Leiter auf den Betonboden fiel und sich dabei die tödlichen Verletzungen zuzog (vgl. Gutachten Dr.K ...). Eine innere Ursache für den Sturz/die Sturzfolgen konnte ausgeschlossen werden, auch Vermutungen über einen etwaigen suizidalen Hintergrund aufgrund vorbestehender depressiver Störungen. Dafür, dass der Ehemann der Klägerin im Unfallzeitpunkt eine Tätigkeit verrichten wollte, die landwirtschaftlichen Zwecken diente, hier Inspektion der Undichtigkeit des Scheunendaches, gibt es überzeugende Hinweise aus den örtlichen Gegebenheiten in Verbindung mit der späteren Aussage des Sohnes der Klägerin ... jun. vor dem SG und dem Senat. Dabei wird nicht verkannt, dass die primären Angaben - sowohl des Ehemannes der Klägerin bzw. ihre eigenen nach dem Unfall - keine Erklärungen für das unfallbringende Verhalten ergaben, auch nicht bei der Einvernahme durch die KPI Landshut am 29.06.1994. Zu den Einzelheiten des Unfalls konnte weder sie noch der Arbeitskollege ... Angaben machen, danach ist Sch. nach dem Unfall blutüberströmt aus der Scheune gekommen und auf Anordnung des herbeigeholten Hausarztes in das Krankenhaus Landau verbracht worden. Der Umstand, dass Sch. zusammen mit dem Arbeitskollegen zur Arbeit fahren wollte, spricht nicht zwingend dagegen, dass er noch vorher irgendwelche Reparaturarbeiten - kurzfristiges Auswechseln von Dachziegeln - oder zumindest Inspektionsarbeiten machen wollte. Denn auch wenn er hierfür nur wenig Zeit eingeplant hatte, war zumindest eine kurzdauernde Inspektion zur Vorbereitung der späteren Reparatur möglich. Entgegen der Auffassung des SG spricht nach Ansicht des Senats auch nicht der Umstand, dass am Unfalltag trockenes Wetter geherrscht hat, dagegen, dass irgendwie geartete Inspektionsarbeiten durchgeführt werden sollten oder auch nur eine undichte Stelle durch einen rutschenden Dachziegel kurzfristig behoben werden sollte. Denn diese Arbeiten werden sinnvollerweise bei trockenem Wetter ausgeführt. Auch sprechen die Angaben des ...jun., der bei der Vernehmung der Klägerin durch die KPI Landshut anwesend war, dass möglicherweise der Aufenthalt seines Vaters im Zusammenhang mit dem Einbau der Solaranlage und einer etwaigen Reparatur im Zusammenhang gestanden haben könnte, nicht gegen einen Unfallversicherungsschutz. Denn wie der Zeuge ... jun. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, war die Leiter in der Scheune an die Wand des Westgiebels angelehnt, wie sie auf Bildblatt 42 der BG-Akte eingezeichnet ist. Auch hat der Zeuge glaubhaft angegeben, dass er mit seinem Vater ca. eine Woche vor dem Unfall darüber geredet hatte, dass an dieser Stelle ein Dachziegel gebrochen sei und ausgewechselt werden müsse. An dieser Stelle sei die Westseite des Gebäudes und durch den Überstand des Daches und die vorherrschende Windrichtung komme es daher häufig vor, dass der Wind sich unter dem Dach fängt und Ziegel aushebt. Deshalb sei er auch der Meinung, dass sein Vater aus diesem Grund das Dach an dieser Stelle inspizieren wollte. Zwar verlaufe auch die Zu- und Ableitung der Wärmeaustauscherflüssigkeit der Solaranlage in der Ecke der Scheune der West- und Südwand, sie führt dann durchs Dach zu den Kollektoren. Die Solaranlage hat in der Scheune jedoch keinerlei bewegliche Teile, die Umwälzpumpe befindet sich im Keller. Nach Angaben des Zeugen war die Solaranlage zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht undicht oder sonst reparaturbedürftig gewesen. Nach der Zeugenaussage des ... jun. und den Angaben der Klägerin, wonach die Solaranlage seinerzeit fehlerfrei funktioniert habe, besteht somit kein begründeter Anlass für die Annahme, dass Sch. im Unfallzeitpunkt eine Verrichtung im Zusammenhang mit der Solaranlage verrichtet hat/verrichten wollte. Auch befand sich, wie ... jun. in der Zeugenaussage vor dem SG angegeben hat, die undichte Stelle des Daches im Bereich über der Unfallstelle. Dass eine undichte Stelle im Scheunendach an der Unfallstelle tatsächlich vorhanden war, wird auch dadurch weiter erhärtet, dass der Zeuge ... jun. ca. eine Woche später selbst die Reparatur vorgenommen hat.
Nach allem steht somit zur Überzeugung des Senats fest, dass Sch. bei seinem Sturz am 24.06.1994 in der Scheune seines landwirtschaftlichen Anwesens unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Nachdem er an den Folgen dieses Unfalls verstorben ist, was nach den zuletzt durchgeführten Ermittlungen (vgl. Gutachten Dr.K ...) nicht mehr streitig ist, stehen der Klägerin die geltend gemachten Hinterbliebenenleistungen somit zu.
Auf ihre begründete Berufung hin waren daher das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Landshut sowie die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zur verurteilen, der Klägerin die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des Todes des Ehemannes der Klägerin ... (Sch.) streitig. Dabei geht es um die Frage, ob dieser bei seinem Sturz von der Leiter in der Scheune am 24.06.1994 unter dem Schutz der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung stand.
Der am 13.01.1943 geborene Sch. war Wasserbauwerker beim Wasserwirtschaftamt ... und landwirtschaftlicher Unternehmer im Nebenerwerb. Bei einem Sturz in der Scheune seines Anwesens am 24.06.1994 morgens um 6.30 Uhr erlitt er schwere Kopfverletzungen, er verstarb am 28.06.1994 im Kreiskrankenhaus Deggendorf. Nach den Mitteilungen der Klägerin in der Unfallanzeige vom 24.06.1994 und ihrer telefonischen Mitteilung vom 15.07.1994 konnte sie Auskünfte über die Einzelheiten des Unfallgeschehens bzw. über die Gründe, weshalb ihr Ehemann den Stall aufgesucht hatte, nicht angeben. Nach den Ermittlungen der Kriminalpolizeiinspektion Landshut war Sch. aus maximal 4 m Höhe von einer Aluminiumleiter auf den Betonfußboden der Scheune gefallen. Nach den von Dr.P ..., Krankenhaus Landau festgehaltenen Angaben des Versicherten sei dieser aus ca. 3 m Höhe von der Leiter gestürzt, weitere Angaben seien nicht mehr gemacht worden. Der Sohn des Versicherten Sch. hat angegeben, dass sein Vater möglicherweise im Zusammenhang mit dem Einbau der Solaranlage irgendetwas nachsehen wollte. Bei der Unfalluntersuchung durch die Beklagte am 13.09.1994 wurden die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und eine entsprechende Bilddokumentation gefertigt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde auch die Klägerin erneut befragt, insbesondere auch zu den Einzelheiten hinsichtlich der angegebenen Solaranlage sowie zu dem landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. Niederschrift vom 13.09.1994).
Nach weiteren Ermittlungen zur Todesursache lehnte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 05.10.1994 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des tödlichen Unfalls des Sch. ab: Es sei nicht nachzuweisen, dass Sch. als er von der Leiter stürzte, einer versicherten landwirtschaftlichen Tätigkeit nachging. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, zu dessen Begründung darauf hingewiesen wurde, dass nach Angaben des Sohnes des Sch ... jun. sich an der Unfallstelle im ersten Stock der Scheune eine Undichtigkeit im Dach befunden habe, so dass bei Regen an dieser Stelle das gelagerte Getreide, Heu und Stroh nass wurde und sein Vater nur deshalb die dort stehende Leiter bestiegen habe und dann abstürzte, hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.1995 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer hiergegen beim Sozialgericht Landshut erhobenen Klage machte die Klägerin weiterhin Hinterbliebenenleistungen anlässlich des Unfallereignisses vom 24.06.1994 geltend. Sie verwies darauf, dass ihr Ehemann am Unfalltag nach der undichten Stelle im Dach habe sehen wollen und somit eine versicherte Tätigkeit gegeben sei. Im Übrigen werde auch das durch die Solaranlage gewonnene heiße Wasser überwiegend zum Brühen der Gänse, Hühner und Schafe benutzt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vom 18.03.1998, Beiziehung der medizinischen Unterlagen des Krankenhauses Deggendorf, des Krankenhauses Landshut und der behandelnden Ärzte hat das Sozialgericht zur Aufklärung des Todesursache ein nervenfachärztlichen Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.K ... vom 27.10.1998 mit neuro-radiologischem Zusatzgutachten des Prof.Dr.B ..., Klinikum Großhadern, vom 30.11.1998 eingeholt. Danach sei davon auszugehen, dass der Sturz des Verstorbenen von der Leiter nicht aufgrund eines primären Ereignisses aus innerer Ursache heraus erfolgte, sondern dass sich der Versicherte die Verletzungen bei dem Sturz auf den Boden zugezogen habe. Der Tod sei Unfallfolge. Zur weiteren Aufklärung der Einzelheiten des Unfallgeschehens hat das Sozialgericht ferner eine Auskunft des Deutschen Wetterdienstes München (Gutachten vom 14.01.1999) eingeholt und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.01.1999 den Sohn der Klägerin ... jun. als Zeuge einvernommen und die Klägerin gehört. Wegen der Angaben der Klägerin sowie des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.01.1999 Bezug genommen.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu verurteilen, unter Anerkennung des Unfalls vom 24.06.1994 als Arbeitsunfall Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 21.01.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil nicht nachzuweisen war, dass ihr Ehemann ... am 24.06.1994 bei dem zum Tode führenden Sturz einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen sei.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihr Vorbringen wiederholt, dass ihr Ehemann im Zeitpunkt des Sturzes von der Leiter eine landwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet habe. Denn er habe eine Undichtigkeit in der Scheune inspizieren oder beseitigen wollen, die als Ursache für die ca. eine Woche zuvor festgestellte Durchnässung des zur Schafhaltung genutzten Scheunenanteils ausgemacht worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Zeugenaussage ihres Sohnes. Wenn das Sozialgericht - ungeachtet des Inhalts der vorgenannten Zeugenaussage - diese Version über die bisherige Vermutung über den Zweck des Aufenthaltes ihres Ehemannes in der Scheune zum Unfallzeitpunkt nicht als Nachweis einer betrieblichen Tätigkeit gewertet habe, weil es hierfür, - unter Berücksichtigung der Wetterlage, es habe am Unfalltag trockenes Wetter geherrscht, so dass keine Eile für die Nachschau einer etwaigen Undichtigkeit des Scheunendaches mit der Notwendigkeit einer sofortigen Behebung des Schadens bestanden habe, - begründete Zweifel noch für gegeben hielt, so sei diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Vielmehr seien derartige Argumente als abwegig anzusehen. Denn selbstverständlich könne eine auch schon früher festgestellte Undichtigkeit am Dach den Grund dafür hergeben, auch bei schönem Wetter die Undichtigkeit zu inspizieren. Wenn das Sozialgericht im Weiteren seine Auffassung darauf gegründet habe, dass als Zweck des Aufenthalts in der Scheune/auf der Leiter viel wahrscheinlicher sei, dass ihr Ehemann im Unfallzeitpunkt die Solaranlage habe inspizieren wollen und nicht die Undichtigkeit des Daches überprüfen wollte, so habe es für den vom Sozialgericht angenommenen Sachverhalt zum Unfallzeitpunkt nicht den geringsten Anhaltspunkt gegeben. Die Anlage habe nämlich einwandfrei funktioniert. Es habe auch keinerlei Gespräche darüber gegeben, dass diese einmal inspiziert werden müsse. Mehr als eine höchst theoretische, weit entfernte und damit höchst unwahrscheinliche Möglichkeit sei unter Berücksichtigung der von dem Zeugen ... jun. aufgezeigten Möglichkeit, dass sich die Leiter an einer Stelle befunden habe, von wo aus auch der Austritt der Solaranlage zu erreichen war, nicht zu folgern. Aber selbst wenn es um die Inspektion der Solaranlage gegangen wäre, wäre gleichwohl eine landwirtschaftliche Betätigung im versicherungsrechtlichen Sinn gegeben. Auf die Mitbenutzung der Vorteile der Solaranlage für landwirtschaftlich genutzte Zwecke werde wiederholt Bezug genommen.
Demgegenüber hält die Beklagte nach wie vor den Nachweis eines landwirtschaftlichen Unfalls nicht für erwiesen, insbesondere unter Berücksichtigung der Erstangaben der Klägerin und der Ermittlungen nach dem Unfall, woraus der Zweck des Aufenthalts des Ehemannes der Klägerin in der Scheune im Unfallzeitpunkt offen geblieben sei. Wenn später konkretere Angaben/Vermutungen - vgl. Zeugenaussage des Sohnes - geäußert worden seien, so seien diese nicht als völlig objektiv zu sehen, weil sie sich im Hinblick auf die begehrte Hinterbliebenenrente durchaus als ergebnisorientiert darstellen dürften. Nachdem es trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht gelungen sei, die bestehende Ungewissheit über die streitige Tatsache zu beseitigen, sei im Rahmen der Beweislastverteilung auf die objektive Beweislast hinsichtlich des Nachweises einer versicherten Tätigkeit abzustellen. Im Falle der Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen gehen diese Defizite zu Lasten der Klägerin. Die angefochtenen Bescheide seien somit zu Recht ergangen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2000 den Sohn des Verstorbenen ... jun. sowie dessen Ehefrau ... als Zeugen vernommen. Wegen ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 21.01.1999 und des Bescheides vom 05.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.1995 zu verurteilen, ihr aus Anlass des Todes ihres Ehemannes ... die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Senat, insbesondere der Zeugenaussage des Sohnes der Klägerin ...jun. und der festgestellten objektiven Umstände am Unfallort, auch begründet.
Die Klägerin hat dann einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn nachzuweisen ist/zur Überzeugung des Senats feststeht, dass ihr Ehemann ... sen. am 24.06.1994 bei dem zum Tode führenden Sturz unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, weil der Aufenthalt in der Scheune/auf der Leiter in einem wesentlich inneren Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen/versicherten Tätigkeit stand.
Der Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches des SGB VII am 01.01.1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII).
Das SG ist - unter Berücksichtigung der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme, aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles zum Zeitpunkt seiner Entscheidung - zwar zu der Auffassung gelangt, dass nicht erwiesen sei, dass Sch. im Unfallzeitpunkt einer versicherten landwirschaftlichen Tätigkeit nachging. Zu dieser Auffassung kam es insbesondere deshalb, weil nach seiner Ansicht unter Berücksichtigung der unmittelbar nach dem Unfall durchgeführten Ermittlungen/Befragung des Versicherten und seiner Ehefrau zweifelhaft blieb, ob der geforderte Nachweis einer versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt geführt werden konnte, oder nur davon ausgegangen werden musste, dass die Möglichkeit einer versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt besteht. Im Gegensatz zur Auffassung des SG hält jedoch der Senat im Hinblick auf die durchgeführte Beweisaufnahme im Ergebnis den Nachweis einer versicherten Tätigkeit für geführt.
Primär ist zunächst auf den höchstrichterlich aufgestellten Grundsatz hinzuweisen, dass - bei ungeklärtem Unfallablauf - selbst das Auffinden am Arbeitplatz noch nicht zwingend darauf hindeutet, dass der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten hat. Aufgrund der Angaben des Sch. selbst, die dieser bei der Erstbehandlung gegenüber Dr.P ... im Krankenhaus noch machen konnte sowie aufgrund der Unfalluntersuchungen der KPI Landshut vom 29.06.1994 und der Beklagten vom 13.09.1994 steht fest, dass Sch. am Morgen des Unfalltages im 1.Stock der Scheune aus einer Höhe von ca. 3 m, maximal 4 m Höhe von einer Leiter auf den Betonboden fiel und sich dabei die tödlichen Verletzungen zuzog (vgl. Gutachten Dr.K ...). Eine innere Ursache für den Sturz/die Sturzfolgen konnte ausgeschlossen werden, auch Vermutungen über einen etwaigen suizidalen Hintergrund aufgrund vorbestehender depressiver Störungen. Dafür, dass der Ehemann der Klägerin im Unfallzeitpunkt eine Tätigkeit verrichten wollte, die landwirtschaftlichen Zwecken diente, hier Inspektion der Undichtigkeit des Scheunendaches, gibt es überzeugende Hinweise aus den örtlichen Gegebenheiten in Verbindung mit der späteren Aussage des Sohnes der Klägerin ... jun. vor dem SG und dem Senat. Dabei wird nicht verkannt, dass die primären Angaben - sowohl des Ehemannes der Klägerin bzw. ihre eigenen nach dem Unfall - keine Erklärungen für das unfallbringende Verhalten ergaben, auch nicht bei der Einvernahme durch die KPI Landshut am 29.06.1994. Zu den Einzelheiten des Unfalls konnte weder sie noch der Arbeitskollege ... Angaben machen, danach ist Sch. nach dem Unfall blutüberströmt aus der Scheune gekommen und auf Anordnung des herbeigeholten Hausarztes in das Krankenhaus Landau verbracht worden. Der Umstand, dass Sch. zusammen mit dem Arbeitskollegen zur Arbeit fahren wollte, spricht nicht zwingend dagegen, dass er noch vorher irgendwelche Reparaturarbeiten - kurzfristiges Auswechseln von Dachziegeln - oder zumindest Inspektionsarbeiten machen wollte. Denn auch wenn er hierfür nur wenig Zeit eingeplant hatte, war zumindest eine kurzdauernde Inspektion zur Vorbereitung der späteren Reparatur möglich. Entgegen der Auffassung des SG spricht nach Ansicht des Senats auch nicht der Umstand, dass am Unfalltag trockenes Wetter geherrscht hat, dagegen, dass irgendwie geartete Inspektionsarbeiten durchgeführt werden sollten oder auch nur eine undichte Stelle durch einen rutschenden Dachziegel kurzfristig behoben werden sollte. Denn diese Arbeiten werden sinnvollerweise bei trockenem Wetter ausgeführt. Auch sprechen die Angaben des ...jun., der bei der Vernehmung der Klägerin durch die KPI Landshut anwesend war, dass möglicherweise der Aufenthalt seines Vaters im Zusammenhang mit dem Einbau der Solaranlage und einer etwaigen Reparatur im Zusammenhang gestanden haben könnte, nicht gegen einen Unfallversicherungsschutz. Denn wie der Zeuge ... jun. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, war die Leiter in der Scheune an die Wand des Westgiebels angelehnt, wie sie auf Bildblatt 42 der BG-Akte eingezeichnet ist. Auch hat der Zeuge glaubhaft angegeben, dass er mit seinem Vater ca. eine Woche vor dem Unfall darüber geredet hatte, dass an dieser Stelle ein Dachziegel gebrochen sei und ausgewechselt werden müsse. An dieser Stelle sei die Westseite des Gebäudes und durch den Überstand des Daches und die vorherrschende Windrichtung komme es daher häufig vor, dass der Wind sich unter dem Dach fängt und Ziegel aushebt. Deshalb sei er auch der Meinung, dass sein Vater aus diesem Grund das Dach an dieser Stelle inspizieren wollte. Zwar verlaufe auch die Zu- und Ableitung der Wärmeaustauscherflüssigkeit der Solaranlage in der Ecke der Scheune der West- und Südwand, sie führt dann durchs Dach zu den Kollektoren. Die Solaranlage hat in der Scheune jedoch keinerlei bewegliche Teile, die Umwälzpumpe befindet sich im Keller. Nach Angaben des Zeugen war die Solaranlage zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht undicht oder sonst reparaturbedürftig gewesen. Nach der Zeugenaussage des ... jun. und den Angaben der Klägerin, wonach die Solaranlage seinerzeit fehlerfrei funktioniert habe, besteht somit kein begründeter Anlass für die Annahme, dass Sch. im Unfallzeitpunkt eine Verrichtung im Zusammenhang mit der Solaranlage verrichtet hat/verrichten wollte. Auch befand sich, wie ... jun. in der Zeugenaussage vor dem SG angegeben hat, die undichte Stelle des Daches im Bereich über der Unfallstelle. Dass eine undichte Stelle im Scheunendach an der Unfallstelle tatsächlich vorhanden war, wird auch dadurch weiter erhärtet, dass der Zeuge ... jun. ca. eine Woche später selbst die Reparatur vorgenommen hat.
Nach allem steht somit zur Überzeugung des Senats fest, dass Sch. bei seinem Sturz am 24.06.1994 in der Scheune seines landwirtschaftlichen Anwesens unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Nachdem er an den Folgen dieses Unfalls verstorben ist, was nach den zuletzt durchgeführten Ermittlungen (vgl. Gutachten Dr.K ...) nicht mehr streitig ist, stehen der Klägerin die geltend gemachten Hinterbliebenenleistungen somit zu.
Auf ihre begründete Berufung hin waren daher das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Landshut sowie die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zur verurteilen, der Klägerin die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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