Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 426/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 12/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Verunfallt der Verletzte bei der Reparatur des Vordachs eines Hauses der Tante seiner Ehefrau, so handelt er auch dann nicht als Unternehmer, wenn die Tante ihn und seine Ehefrau als Erben je zur Hälfte eingesetzt hat.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts in Nr.1 wie folgt neu gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 22.07. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.1998 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger am 18.04.1997 einen Arbeitsunfall erlitten hat und die Fraktur des 6. Halswirbelkörpers und die komplette Querschnittlähmung distal C 6 Folgen des Arbeitsunfalles sind. Die Beklagte hat den Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles im gesetzlichen Umfang zu entschädigen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der Kläger stürzte am 18.04.1997 beim Entfernen eines Hausvordaches und ist seither querschnittgelähmt.
Er war zu diesem Zeitpunkt als Hausmeister bei einem Sozialwerk beschäftigt und wohnte in ... Das Haus, an dem sich der Unfall ereignete, stand ca. 2 km von dort entfernt in ... und gehörte einer Tante seiner Ehefrau. Diese Tante hatte zusammen mit ihrem am 28.07.1990 verstorbenen Ehemann ihre Nichte, deren Mutter kurz nach der Geburt verstorben war, aufgenommen und großgezogen. Mit notarieller Urkunde vom 10.04. 1989 hatten sich Tante und Onkel gegenseitig als Erben eingesetzt und als Erben nach dem zuletzt Verstorbenen den Kläger und dessen Ehefrau je zur Hälfte. Der Überlebende der beiden Vertragschließenden durfte diese letztwillige Verfügung nicht ändern. Ein Sohn des Klägers und seiner Ehefrau erhielt 1990 die Hälfte des Grundstückes, das den Parteien des Erbvertrages gehört hatte.
Zum Zeitpunkt des Unfalles war die Tante 93 Jahre alt und pflegebedürftig (Pflegestufe 2). Bereits zuvor hatten der Kläger und seine Ehefrau einen engen Kontakt zu dieser Tante und ihr in allen Dingen geholfen, in denen kleinere Mithilfen notwendig waren. Zuletzt hatte die Ehefrau des Klägers ihre Tante ca. dreimal täglich aufgesucht, um sie mit Essen zu versorgen.
Vor dem Unfall war an größerer Reparatur in dem Haus im Jahre 1995 der Einbau einer neuen Heizung angefallen. Im Auftrag der Hauseigentümerin hatte der Kläger ein Heizungsbauunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten betraut, die Hauseigentümerin hatte die anfallenden Kosten übernommen.
Vor dem Unfall hatte die Hauseigentümerin nach Angaben des Klägers und seiner Ehefrau wiederholt den Wunsch geäußert, der Kläger möge sich um die Reparatur des Vordaches kümmern. Dieses sei stark reparaturbedürftig gewesen, insbesondere seien die in ein Eisengestell eingefügten Glasscheiben teilweise herausgebrochen gewesen und weggestanden. Der Kläger habe beabsichtigt, das Vordach zu entfernen, den Unterbau neu aufzumauern, das Eisengestell verzinken und durch einen Zimmermann eine Holzkonstruktion machen zu lassen, die er dann ausgefüllt hätte. Er habe bereits mit einem Zimmermann gesprochen, aber noch keinen konkreten Auftrag erteilt. Da insoweit noch nicht alles klar gewesen sei, habe er auch nicht mit der Eigentümerin wegen der Kosten gesprochen. Diese habe ihm immer die Kosten erstattet, wenn er etwas für sie gemacht habe. Am Vorabend des Unfalltages habe er bereits mit dem Entfernen des Vorbaus begonnen und dies am nächsten Tag, an dem er Urlaub gehabt habe, fortsetzen wollen. Die Baukosten hätten sich mit Material voraussichtlich auf ca. 8- bis 10.000,- DM belaufen. Sein eigener Arbeisaufwand hätte ca. 40 Stunden ausgemacht, die Arbeiten seien nach dem Unfall von anderen Personen fertiggestellt worden.
Mit Bescheid vom 02.07.1998 lehnte die Beklagte Leistungen wegen der Folgen des Unfalles ab, weil der Kläger bei der Maßnahme Bauherr oder Mitbauherr gewesen sei. Er habe entsprechende Fachkenntnisse gehabt, die Kosten selbst getragen und als künftiger Eigentümer auch den Nutzen der Maßnahme gehabt. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.1998 als unbegründet zurück.
Mit der anschließenden Klage hat der Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalles und die daraus resultierenden gesetzlichen Leistungen beantragt.
Das Sozialgericht hat zur Beweiserhebung den Kläger angehört und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen.
Mit Urteil vom 14.12.1999 hat es die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Sturz vom 18.04. 1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. Der Kläger sei bei dem Unfall in einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung versichert gewesen. Seine unfallbringende Tätigkeit sei nicht von familiärer Gefälligkeit geprägt gewesen, denn der Kläger sei mit der Hauseigentümerin nicht verwandt gewesen und habe auch nicht mit ihr zusammengelebt. Die Arbeit habe auch das Maß der sonst üblichen Hilfstätigkeiten für die Hauseigentümerin überschritten.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, zwischen dem Kläger und der Hauseigentümerin hätten besonders nahe Beziehungen bestanden mit einem täglichen Kontakt und gegenseitigen Hilfeleistungen. Auch habe der Sohn des Klägers bereits einen Grundstücksanteil erhalten. Die Arbeiten des Klägers hätten auch die im Familienverband üblichen Gefälligkeitsleistungen nicht überschritten, wobei zu beachten sei, dass der Kläger bereits als Erbe eingesetzt gewesen und die Eigentümerin hochbetagt gewesen sei. Die Arbeit sei dem Kläger auch wirtschaftlich zugute gekommen, so dass er zumindest als Mitunternehmer anzusehen sei.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Díe von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht angenommen, dass es sich bei dem Unfall vom 18.04. 1997 um einen Arbeitsunfall handelt, für dessen Folgen die Beklagte den Kläger in gesetzlichem Umfang zu entschädigen hat.
Der Senat sieht als Grundlage der Entscheidung den im Tatbestand geschilderten Sachverhalt aufgrund der Ermittlungen der Beklagten und des Sozialgerichts als erwiesen an. Insbesondere die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau sind schlüssig und geben keinen Anlass zu Zweifeln.
Nach § 2 Abs.2 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach Abs.1 Nr.1 Versicherte tätig werden. Dafür, dass der Kläger nach der als vorrangig zu prüfenden Vorschrift des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII in seiner unfallbringenden Tätigkeit bei der Hauseigentümerin beschäftigt gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.
Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs.2 SGB VII liegt vor, wenn eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift ist ausgeschlossen, wenn eine Person im Rahmen und im Interesse ihres eigenen Unternehmens für dieses als oder wie ein Unternehmer tätig wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.25 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 539 Abs.2 RVO).
Für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII ist die Tätigkeit des Verletzten nicht allein nach der unmittelbar zum Unfall führenden Verrichtung zu beurteilen, sondern nach dem Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.8).
Der Kläger ist nicht als Unternehmer oder unternehmerähnlich tätig geworden. Unternehmer ist, soweit es den vorliegenden Fall betrifft, nach § 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Mit dem Erfordernis der Unmittelbarkeit hat der Gesetzgeber im Verhältnis zur Vorgängervorschrift des § 658 Abs.2 Nr.1 RVO eine Klarstellung getroffen, die dem zuvor geltenden Recht und der dazu ergangenen Rechtsprechung entsprechen sollte (Bundestagsdrucksache 13/2204 S.108; s. hierzu Ricke Kass.Komm. Stand September 1994 § 658 RVO Rdnr.8 m.w.N.). Hiernach reicht es zum Unternehmerbegriff nicht aus, wenn das Unternehmensergebnis erst durch vermittelnde Faktoren aufgrund zugrunde liegender rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zum Vor- oder Nachteil gereicht.
Im vorliegenden Fall kam dem Kläger das erneuerte Vordach weder wirtschaftlich noch praktisch unmittelbar zugute. Weder war er Eigentümer oder Miteigentümer des reparierten Hauses noch hatte er sonst einen unmittelbaren praktischen oder wirtschaftlichen Nutzen davon. Miteigentümer wurde der Kläger erst, als die Eigentümerin des Hauses verstarb. Es bedurfte also zur Erlangung des Eigentums eines weiteren, in ungewisser Zukunft liegenden Umstandes, so dass von einem unmittelbaren Vorteil nicht mehr gesprochen werden kann.
Die Tätigkeit des Klägers, die zum Unfall führte, kam dem Haus bzw. Haushalt der Tante seiner Ehefrau zugute. In diesem Zusammenhang ist auch der Privathaushalt der Hauseigentümerin als Unternehmen anzusehen, für das eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet wurde. Díe Tätigkeit entsprach dem ausdrücklichen Willen der Hauseigentümerin. Sie konnte ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. So können etwa Hausarbeiter, Hausmeister oder andere Fachkräfte im Unternehmen beschäftigt werden, denen Hausreparaturarbeiten an Anlagen des Unternehmens oder eines Auftraggebers aufgetragen werden, mit der Maßgabe, dass sie Arbeiten selbst zu verrichten haben, soweit ihre fachlichen Fähigkeiten hierzu hinreichen und im Übrigen weitere Arbeiten an externe Fachkräfte oder Unternehmen vergeben müssen.
Der Kläger ist auch nicht unternehmerähnlich tätig geworden. Diese Frage ist zu unterscheiden von der oben erörterten Frage, ob der Kläger Unternehmer der Baumaßnahme war. Maßgeblich ist hier vielmehr, ob der Kläger nach dem Gesamtbild der Tätigkeiten wie ein Beschäftigter oder unternehmerähnlich tätig geworden ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit, um als unternehmerähnlich eingestuft zu werden, alle Voraussetzungen des Unternehmerbegriffes erfüllt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.16). Für ein unternehmerähnliches Tätigwerden spricht im vorliegenden Fall jedoch nichts. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Tätigkeiten im Wesentlichen allein von Unternehmern übernommen werden, dass der Kläger solche Tätigkeiten in größerem Umfang in seiner Freizeit für einen mehr oder minder großen Personenkreis ausgeführt hätte oder dass mit der Maßnahme eine wirtschaftliche Risikotragung für ihn verbunden gewesen wäre. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine unternehmerähnliche Ausführung der Maßnahme hindeuten würden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.16).
Der Unfallversicherungsschutz ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei der betreffenden Tätigkeit um Gefälligkeitshandlungen unter Verwandten gehandelt hätte.
Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII besteht nicht, wenn es sich bei der zum Unfall führenden Tätigkeit um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Bindungen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.25). Wesentlich sind hierbei die familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse und die tatsächlich gelebten Beziehungen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr.134).
Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass die Ehefrau des Klägers die Nichte der Hauseigentümerin war und zwischen diesen beiden zeitlebens ein Verhältnis wie zwischen Tochter und Mutter bestanden hatte. Ferner hatten der Kläger und seine Ehefrau Tätigkeiten für die Hauseigentümerin übernommen, sofern sie einer entsprechenden Hilfe bedürftig war. Für die Übernahme der unfallbringenden Tätigkeit durch den Kläger sprach auch, dass er am ehesten über die fachliche Fähigkeit hierzu verfügte und deshalb eine entsprechende Erwartung an ihn gerichtet gewesen sein dürfte. Als Ausdruck der engen familienhaften Beziehung kann auch gewertet werden, dass der Kläger neben seiner Ehefrau als Miterbe eingesetzt war.
Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten, dass der Kläger und die Hauseigentümerin weder in einem gemeinsamen Haushalt noch unter einem gemeinsamen Dach gelebt hatten. Auch weisen die tatsächlichen Verhältnisse auf keine besonders intensive Hilfebeziehung zwischen dem Kläger und der Hauseigentümerin hin. Der Kläger hatte bis zum Unfall an größeren Arbeiten lediglich den Heizungseinbau übernommen und diesen durch eine Fachfirma ausführen lassen. Im Übrigen wurden die wesentlichen Hilfstätigkeiten für die Hauseigentümerin von seiner Ehefrau durchgeführt, wobei der Kläger sie in mehr oder minder großem Umfang begleitet und unterstützt haben mag. Wesentlich ist jedoch, dass die vom Kläger insgesamt durchzuführenden Arbeiten das Maß der im Verhältnis zur Hauseigentümerin üblichen und zu erwartenden Gefälligkeitsdienste überschritten hat. Nach den Angaben des Klägers, an denen nach Art der durchzuführenden Maßnahme kein Zweifel besteht, hätten die von ihm durchzuführenden Arbeiten mehr als 40 Stunden in Anspruch genommen. Diese Tätigkeiten konnten nicht mehr als nach den tatsächlichen Beziehungen selbstverständlich oder gemeinschaftsgeprägt angesehen werden. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt selbst voll berufstätig und der Umfang der Arbeiten entsprach einer vollen Arbeitswoche. Um solche Arbeitsleistungen noch unter einem nicht versicherten Gefälligkeitsdienst fallen zu lassen, hätte es eines sehr viel engeren familienrechtlichen Verwandschafts- verhältnisses oder entsprechend enger tatsächlich gelebter Beziehungen bedurft (vgl. die in BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.25 angeführten Fallgestaltungen).
Nach alldem hat das Sozialgericht zu Recht einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII angenommen. Die Beklagte ist für die Entschädigungsleistungen zuständig (vgl. § 121 Abs.2 i.V.m. § 129 Abs.1 SGB VII; s. auch BSG SozR 2200 § 647 Nr.2).
Der Entscheidungsausspruch des Sozialgerichts war in entsprechender Anwendung des § 138 SGG (s. dazu BSGE 46, 35) insoweit zu berichtigen, als es sich bei dem Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls, anders als bei einer Berufskrankheit nach § 9 Abs.2 SGB VII, um einen Feststellungsantrag nach § 55 Abs.1 Nr.1 SGG handelt und die begehrte Feststellung dem Gericht selbst obliegt (BSG SozR 3 - 1500 § 55 Nrn.6 und 18). Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der Kläger stürzte am 18.04.1997 beim Entfernen eines Hausvordaches und ist seither querschnittgelähmt.
Er war zu diesem Zeitpunkt als Hausmeister bei einem Sozialwerk beschäftigt und wohnte in ... Das Haus, an dem sich der Unfall ereignete, stand ca. 2 km von dort entfernt in ... und gehörte einer Tante seiner Ehefrau. Diese Tante hatte zusammen mit ihrem am 28.07.1990 verstorbenen Ehemann ihre Nichte, deren Mutter kurz nach der Geburt verstorben war, aufgenommen und großgezogen. Mit notarieller Urkunde vom 10.04. 1989 hatten sich Tante und Onkel gegenseitig als Erben eingesetzt und als Erben nach dem zuletzt Verstorbenen den Kläger und dessen Ehefrau je zur Hälfte. Der Überlebende der beiden Vertragschließenden durfte diese letztwillige Verfügung nicht ändern. Ein Sohn des Klägers und seiner Ehefrau erhielt 1990 die Hälfte des Grundstückes, das den Parteien des Erbvertrages gehört hatte.
Zum Zeitpunkt des Unfalles war die Tante 93 Jahre alt und pflegebedürftig (Pflegestufe 2). Bereits zuvor hatten der Kläger und seine Ehefrau einen engen Kontakt zu dieser Tante und ihr in allen Dingen geholfen, in denen kleinere Mithilfen notwendig waren. Zuletzt hatte die Ehefrau des Klägers ihre Tante ca. dreimal täglich aufgesucht, um sie mit Essen zu versorgen.
Vor dem Unfall war an größerer Reparatur in dem Haus im Jahre 1995 der Einbau einer neuen Heizung angefallen. Im Auftrag der Hauseigentümerin hatte der Kläger ein Heizungsbauunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten betraut, die Hauseigentümerin hatte die anfallenden Kosten übernommen.
Vor dem Unfall hatte die Hauseigentümerin nach Angaben des Klägers und seiner Ehefrau wiederholt den Wunsch geäußert, der Kläger möge sich um die Reparatur des Vordaches kümmern. Dieses sei stark reparaturbedürftig gewesen, insbesondere seien die in ein Eisengestell eingefügten Glasscheiben teilweise herausgebrochen gewesen und weggestanden. Der Kläger habe beabsichtigt, das Vordach zu entfernen, den Unterbau neu aufzumauern, das Eisengestell verzinken und durch einen Zimmermann eine Holzkonstruktion machen zu lassen, die er dann ausgefüllt hätte. Er habe bereits mit einem Zimmermann gesprochen, aber noch keinen konkreten Auftrag erteilt. Da insoweit noch nicht alles klar gewesen sei, habe er auch nicht mit der Eigentümerin wegen der Kosten gesprochen. Diese habe ihm immer die Kosten erstattet, wenn er etwas für sie gemacht habe. Am Vorabend des Unfalltages habe er bereits mit dem Entfernen des Vorbaus begonnen und dies am nächsten Tag, an dem er Urlaub gehabt habe, fortsetzen wollen. Die Baukosten hätten sich mit Material voraussichtlich auf ca. 8- bis 10.000,- DM belaufen. Sein eigener Arbeisaufwand hätte ca. 40 Stunden ausgemacht, die Arbeiten seien nach dem Unfall von anderen Personen fertiggestellt worden.
Mit Bescheid vom 02.07.1998 lehnte die Beklagte Leistungen wegen der Folgen des Unfalles ab, weil der Kläger bei der Maßnahme Bauherr oder Mitbauherr gewesen sei. Er habe entsprechende Fachkenntnisse gehabt, die Kosten selbst getragen und als künftiger Eigentümer auch den Nutzen der Maßnahme gehabt. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.1998 als unbegründet zurück.
Mit der anschließenden Klage hat der Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalles und die daraus resultierenden gesetzlichen Leistungen beantragt.
Das Sozialgericht hat zur Beweiserhebung den Kläger angehört und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen.
Mit Urteil vom 14.12.1999 hat es die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Sturz vom 18.04. 1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. Der Kläger sei bei dem Unfall in einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung versichert gewesen. Seine unfallbringende Tätigkeit sei nicht von familiärer Gefälligkeit geprägt gewesen, denn der Kläger sei mit der Hauseigentümerin nicht verwandt gewesen und habe auch nicht mit ihr zusammengelebt. Die Arbeit habe auch das Maß der sonst üblichen Hilfstätigkeiten für die Hauseigentümerin überschritten.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, zwischen dem Kläger und der Hauseigentümerin hätten besonders nahe Beziehungen bestanden mit einem täglichen Kontakt und gegenseitigen Hilfeleistungen. Auch habe der Sohn des Klägers bereits einen Grundstücksanteil erhalten. Die Arbeiten des Klägers hätten auch die im Familienverband üblichen Gefälligkeitsleistungen nicht überschritten, wobei zu beachten sei, dass der Kläger bereits als Erbe eingesetzt gewesen und die Eigentümerin hochbetagt gewesen sei. Die Arbeit sei dem Kläger auch wirtschaftlich zugute gekommen, so dass er zumindest als Mitunternehmer anzusehen sei.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Díe von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht angenommen, dass es sich bei dem Unfall vom 18.04. 1997 um einen Arbeitsunfall handelt, für dessen Folgen die Beklagte den Kläger in gesetzlichem Umfang zu entschädigen hat.
Der Senat sieht als Grundlage der Entscheidung den im Tatbestand geschilderten Sachverhalt aufgrund der Ermittlungen der Beklagten und des Sozialgerichts als erwiesen an. Insbesondere die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau sind schlüssig und geben keinen Anlass zu Zweifeln.
Nach § 2 Abs.2 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach Abs.1 Nr.1 Versicherte tätig werden. Dafür, dass der Kläger nach der als vorrangig zu prüfenden Vorschrift des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII in seiner unfallbringenden Tätigkeit bei der Hauseigentümerin beschäftigt gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.
Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs.2 SGB VII liegt vor, wenn eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift ist ausgeschlossen, wenn eine Person im Rahmen und im Interesse ihres eigenen Unternehmens für dieses als oder wie ein Unternehmer tätig wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.25 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 539 Abs.2 RVO).
Für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII ist die Tätigkeit des Verletzten nicht allein nach der unmittelbar zum Unfall führenden Verrichtung zu beurteilen, sondern nach dem Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.8).
Der Kläger ist nicht als Unternehmer oder unternehmerähnlich tätig geworden. Unternehmer ist, soweit es den vorliegenden Fall betrifft, nach § 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Mit dem Erfordernis der Unmittelbarkeit hat der Gesetzgeber im Verhältnis zur Vorgängervorschrift des § 658 Abs.2 Nr.1 RVO eine Klarstellung getroffen, die dem zuvor geltenden Recht und der dazu ergangenen Rechtsprechung entsprechen sollte (Bundestagsdrucksache 13/2204 S.108; s. hierzu Ricke Kass.Komm. Stand September 1994 § 658 RVO Rdnr.8 m.w.N.). Hiernach reicht es zum Unternehmerbegriff nicht aus, wenn das Unternehmensergebnis erst durch vermittelnde Faktoren aufgrund zugrunde liegender rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zum Vor- oder Nachteil gereicht.
Im vorliegenden Fall kam dem Kläger das erneuerte Vordach weder wirtschaftlich noch praktisch unmittelbar zugute. Weder war er Eigentümer oder Miteigentümer des reparierten Hauses noch hatte er sonst einen unmittelbaren praktischen oder wirtschaftlichen Nutzen davon. Miteigentümer wurde der Kläger erst, als die Eigentümerin des Hauses verstarb. Es bedurfte also zur Erlangung des Eigentums eines weiteren, in ungewisser Zukunft liegenden Umstandes, so dass von einem unmittelbaren Vorteil nicht mehr gesprochen werden kann.
Die Tätigkeit des Klägers, die zum Unfall führte, kam dem Haus bzw. Haushalt der Tante seiner Ehefrau zugute. In diesem Zusammenhang ist auch der Privathaushalt der Hauseigentümerin als Unternehmen anzusehen, für das eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet wurde. Díe Tätigkeit entsprach dem ausdrücklichen Willen der Hauseigentümerin. Sie konnte ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. So können etwa Hausarbeiter, Hausmeister oder andere Fachkräfte im Unternehmen beschäftigt werden, denen Hausreparaturarbeiten an Anlagen des Unternehmens oder eines Auftraggebers aufgetragen werden, mit der Maßgabe, dass sie Arbeiten selbst zu verrichten haben, soweit ihre fachlichen Fähigkeiten hierzu hinreichen und im Übrigen weitere Arbeiten an externe Fachkräfte oder Unternehmen vergeben müssen.
Der Kläger ist auch nicht unternehmerähnlich tätig geworden. Diese Frage ist zu unterscheiden von der oben erörterten Frage, ob der Kläger Unternehmer der Baumaßnahme war. Maßgeblich ist hier vielmehr, ob der Kläger nach dem Gesamtbild der Tätigkeiten wie ein Beschäftigter oder unternehmerähnlich tätig geworden ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit, um als unternehmerähnlich eingestuft zu werden, alle Voraussetzungen des Unternehmerbegriffes erfüllt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.16). Für ein unternehmerähnliches Tätigwerden spricht im vorliegenden Fall jedoch nichts. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Tätigkeiten im Wesentlichen allein von Unternehmern übernommen werden, dass der Kläger solche Tätigkeiten in größerem Umfang in seiner Freizeit für einen mehr oder minder großen Personenkreis ausgeführt hätte oder dass mit der Maßnahme eine wirtschaftliche Risikotragung für ihn verbunden gewesen wäre. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine unternehmerähnliche Ausführung der Maßnahme hindeuten würden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.16).
Der Unfallversicherungsschutz ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei der betreffenden Tätigkeit um Gefälligkeitshandlungen unter Verwandten gehandelt hätte.
Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII besteht nicht, wenn es sich bei der zum Unfall führenden Tätigkeit um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Bindungen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.25). Wesentlich sind hierbei die familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse und die tatsächlich gelebten Beziehungen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr.134).
Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass die Ehefrau des Klägers die Nichte der Hauseigentümerin war und zwischen diesen beiden zeitlebens ein Verhältnis wie zwischen Tochter und Mutter bestanden hatte. Ferner hatten der Kläger und seine Ehefrau Tätigkeiten für die Hauseigentümerin übernommen, sofern sie einer entsprechenden Hilfe bedürftig war. Für die Übernahme der unfallbringenden Tätigkeit durch den Kläger sprach auch, dass er am ehesten über die fachliche Fähigkeit hierzu verfügte und deshalb eine entsprechende Erwartung an ihn gerichtet gewesen sein dürfte. Als Ausdruck der engen familienhaften Beziehung kann auch gewertet werden, dass der Kläger neben seiner Ehefrau als Miterbe eingesetzt war.
Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten, dass der Kläger und die Hauseigentümerin weder in einem gemeinsamen Haushalt noch unter einem gemeinsamen Dach gelebt hatten. Auch weisen die tatsächlichen Verhältnisse auf keine besonders intensive Hilfebeziehung zwischen dem Kläger und der Hauseigentümerin hin. Der Kläger hatte bis zum Unfall an größeren Arbeiten lediglich den Heizungseinbau übernommen und diesen durch eine Fachfirma ausführen lassen. Im Übrigen wurden die wesentlichen Hilfstätigkeiten für die Hauseigentümerin von seiner Ehefrau durchgeführt, wobei der Kläger sie in mehr oder minder großem Umfang begleitet und unterstützt haben mag. Wesentlich ist jedoch, dass die vom Kläger insgesamt durchzuführenden Arbeiten das Maß der im Verhältnis zur Hauseigentümerin üblichen und zu erwartenden Gefälligkeitsdienste überschritten hat. Nach den Angaben des Klägers, an denen nach Art der durchzuführenden Maßnahme kein Zweifel besteht, hätten die von ihm durchzuführenden Arbeiten mehr als 40 Stunden in Anspruch genommen. Diese Tätigkeiten konnten nicht mehr als nach den tatsächlichen Beziehungen selbstverständlich oder gemeinschaftsgeprägt angesehen werden. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt selbst voll berufstätig und der Umfang der Arbeiten entsprach einer vollen Arbeitswoche. Um solche Arbeitsleistungen noch unter einem nicht versicherten Gefälligkeitsdienst fallen zu lassen, hätte es eines sehr viel engeren familienrechtlichen Verwandschafts- verhältnisses oder entsprechend enger tatsächlich gelebter Beziehungen bedurft (vgl. die in BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.25 angeführten Fallgestaltungen).
Nach alldem hat das Sozialgericht zu Recht einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII angenommen. Die Beklagte ist für die Entschädigungsleistungen zuständig (vgl. § 121 Abs.2 i.V.m. § 129 Abs.1 SGB VII; s. auch BSG SozR 2200 § 647 Nr.2).
Der Entscheidungsausspruch des Sozialgerichts war in entsprechender Anwendung des § 138 SGG (s. dazu BSGE 46, 35) insoweit zu berichtigen, als es sich bei dem Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls, anders als bei einer Berufskrankheit nach § 9 Abs.2 SGB VII, um einen Feststellungsantrag nach § 55 Abs.1 Nr.1 SGG handelt und die begehrte Feststellung dem Gericht selbst obliegt (BSG SozR 3 - 1500 § 55 Nrn.6 und 18). Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved