Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 183/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 135/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.12.1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 07.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.1998 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen der Folgen seines Unfalls vom 15.02.1993 bzw. wegen der Folgen seines Unfalls vom 22.01.1997 Verletztenrente zu gewähren ist.
Der am ...1939 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Lohnbuchhalter beschäftigt. Am 15.02.1993 stürzte er auf dem Weg zur Arbeit beim Öffnen des Garagenschwingtores auf eisglattem Boden und schlug mit dem Hinterkopf auf Beton auf. Im Durchgangsarztbericht des Dr.E ... vom 15.02.1993 werden eine Schädelprellung, eine Commotio cerebri sowie eine Steißbeinprellung als Unfallfolgen genannt. Bei einer neurologischen Untersuchung durch Dr.K ... am 08.03.1993 konnte anhand einer computertomographischen Untersuchung eine craniale Verletzung ausgeschlossen werden. Auch er kam zum Ergebnis, vom Unfall sei ein postcommotioneller Kopfschmerz zurückgeblieben. In einem für die Beklagte erstatteten Gutachten stellte Dr.K ... am 15.05.1995 fest, die vorgenannte Unfallverletzung habe die Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Dauer eines Jahres nach dem Unfall um 20 v.H. und anschließend um 10 v.H. gemindert. In einer Stellungnahme vom 18.07.1995 bzw. vom 02.01.1996 vertrat der beratende Arzt der Beklagten Dr.M ... die Auffassung, befundangemessen sei nur eine MdE um 10 v.H. Mit Bescheid vom 25.01.1996 erkannte die Beklagte den Arbeitsunfall an, lehnte jedoch die Gewährung von Rente ab, weil der Arbeitsunfall keine Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - in rentenberechtigendem Grade zurückgelassen habe. Es sei nur zu einer Schädelprellung und einer leichten Gehirnerschütterung gekommen. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 04.06.1996).
Am 22.01.1997 erlitt der Kläger einen weiteren Unfall. Beim Transport von Akten in den Keller rutschte er mit dem linken Fuß ab und prallte mit Rücken und Hinterkopf auf einer Kunststeintreppe auf. Im Durchgangsarztbericht vom 06.02.1997 diagnostizierte Dr.F ... eine Schädelprellung, eine Halswirbelsäulen- HWS -Distorsion sowie eine Lendenwirbelsäulen- und Beckenprellung. Die stationäre Behandlung im Marienkrankenhaus Amberg dauerte vom 22.01. bis 18.02.1997. Anschließend absolvierte der Kläger in Bad Gögging ein Heilverfahren vom 25.02. bis 25.03.1997. In einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten kam Dr.H ..., Oberarzt am Orthopädischen Krankenhaus Lindenlohe, zu der Auffassung, beim Kläger hätten vor dem Unfall bereits massive Aufbraucherscheinungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bestanden. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 24.02.1997 vorgelegen. Gesundheitsstörungen auf Dauer seien nicht verblieben. Mit Bescheid vom 07.10.1997 erkannte die Beklagte den Arbeitsunfall und eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit mit stationärer Behandlung bis zum 28.01.1997 an. Darüber hinaus habe die ärztliche Betreuung der Behandlung vorbestandener unfallunabhängiger Gesundheitsstörungen gedient. Eine rentenberechtigende MdE bestehe nicht. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.1998 zurück.
Gegen den Bescheid vom 25.01.1996/Widerspruchsbescheid vom 04.06.1996 hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 3 U 183/96 geführt worden. Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Neurologen Dr.F ... eingeholt. Der Sachverstände ist am 08.09.1997 zu der Auffassung gelangt, bestenfalls habe im ersten Unfalljahr eine MdE um 20 v.H. und im zweiten Unfalljahr eine MdE um 10 v.H. wegen der Folgen einer Commotio cerebri bestanden. Das darüber hinaus andauernde Kopfschmerzsyndrom sei nicht mehr Unfallfolge. Mit Urteil vom 08.12.1997 hat das Sozialgericht die auf Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen dem Gutachten von Dr.F ... angeschlossen. Es ist lediglich insoweit von dessen Meinung abgewichen, als es an Hand der Befunde eine MdE um 20 % im ersten Unfalljahr nicht für nachvollziehbar gehalten hat. Der vom Kläger geltend gemachte Spannungskopfschmerz sei - wie auch von Dr.F ... dargelegt - als Reaktion auf psychosozialen Stress zurückzuführen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, ihm müsse zumindest Stützrente gewährt werden, da er am 22.01.1997 einen zweiten Unfall erlitten habe. Auch gegen die Ablehnung von Rente wegen der Folgen des Unfalls von 1997 (Bescheid vom 07.10.1997/Widerspruchsbescheid vom 09.03.1998) hat der Kläger Klage erhoben. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 4 U 87/98 geführt worden. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, seiner Auffassung nach sei der den späteren Unfall betreffende Bescheid vom 07.10.1997 wegen der in Betracht kommenden Stützrente Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens, das erst mit Urteil vom 08.12.1997 beendet war, geworden. Der Senat hat nach Beiziehen der einschlägigen Unterlagen und der Akten zum zweiten Unfall Prof.Dr.G ..., Neurologe in Nürnberg, mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung von Unfallfolgen bzgl. beider Unfälle beauftragt. In seinem Gutachten vom 13.01.2000 ist der Sachverständige zum Ergebnis gekommen, ein unfallbedingter vorübergehender Kopfschmerz sei als weitere Unfallfolge anzuerkennen. Wegen dieser Gesundheitsstörungen habe für die Dauer von 6 Monaten nach dem Unfall eine von seinem Fachgebiet zu beurteilende MdE von 20 v.H. und für die Dauer eines weiteren Jahres eine MdE von 10 v.H. bestanden. Danach sei keine messbare MdE mehr vorhanden. Folgen des Unfalls vom 22.01.1997 in Form von vorübergehenden Nervenwurzelreizerscheinungen seien nur dann anzuerkennen, wenn seitens des chirurgisch/orthopädischen Gebiets Veränderungen der Bandscheiben im unteren Halswirbelsäulenbereich dem Unfall vom 22.01.1997 zuzuordnen wären. In diesem Fall ergäbe sich eine neurologische Teil-MdE von unter 10 v.H. ab dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, also ab dem 28.02.1997. Am 17.02.2000 hat der Senat dem Kläger mitgeteilt, im Hinblick auf die Aussage des behandelnden Arztes Dr.F ... und der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Begutachtung durch Prof. Dr.S .../Dr.H ... beabsichtige der Senat nicht ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet einzuholen. Mit Schreiben vom 24.01.2000 hat die Beklagte einen Vergleich unterbreitet. Darin hat sie sich unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 25.01.1996/Widerspruchsbescheid vom 04.06.1996 bereit erklärt, ab dem 09.03.1993 (= Tag der Arbeitsfähigkeit) eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. bis zum 14.08.1993 zu gewähren und als zusätzliche Unfallfolge commotionelle Kopfschmerzen anzuerkennen. Weiter hat sie sich verpflichtet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten. Mit Schreiben vom 15.03. bzw. 23.03.2000 hat der Kläger erklärt, er sei bereit den Vergleich anzunehmen mit der Maßgabe, dass zusätzlich als Folge des Wegeunfalls vom 15.02.1993 die bereits mit Bescheid vom 25.01.1996 anerkannte MdE von 10 v.H. als Dauerfolge bestehen bleibe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.04.2000 haben die Beteiligten sich in einem Teilanerkenntnis geeinigt, "postcommotionelle Kopfschmerzen" als zusätzliche Folge des Unfalls vom 15.02.1993 anzuerkennen und dem Kläger für die Zeit vom 09.03.1993 (Ende der unfallbedingten Arebitsunfähigkeit) bis 14.08.1993 - wie von Prof.Dr.G ... vorgeschlagen - Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zugewähren.
Auf Antrag des Klägers (§ 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hat der Senat den Orthopäden Dr.L ... zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 16.10.2000 hat dieser dargelegt, der Unfall vom 15.02.1993 habe keine anderen als die anerkannten Unfallfolgen verursacht; seit dem 09.03.1993 betrage die MdE deswegen 10 %. Der spätere Unfall vom 22.01.1997 habe keine Unfallfolgen zurückgelassen. Nicht die Unfallfolgen sondern degenerative Veränderungen des Achsenorgans und der Muskulatur seien für die Beschwerden des Klägers verantwortlich.
Der Kläger hat dagegen vorgebracht, dem Sachverständigen hätten die im Krankenhaus Amberg 1997 angefertigte Röntgenaufnahmen nicht vorgelegen; diese würden eine 20 %ige MdE belegen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte, soweit der Rechtsstreit nicht durch das angenommene Anerkenntnis vom 18.04.2000 erledigt ist, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 18.12.1997 sowie Abänderung des Bescheids vom 25.01.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.1996 und Abänderung des Bescheids vom 07.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.1998 zu verurteilen, ihm über den 14.08.1993 hinaus Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.12.1997 zurückzuweisen und seine Klage gegen den Bescheid vom 07.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.1998 abzuweisen.
Im übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§ 143, 151 SGG), aber unbegründet, soweit er über das angenommene Teilanerkenntnis hinausgehende Ansprüche geltend macht. Seine Klage gegen den gem. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid vom 07.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.1998 ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente wegen Folgen seines Arbeitsunfalls vom 15.02.1993 über den 14.08.1993 hinaus. Denn seine Erwerbsfähigkeit wird nach diesem Zeitpunkt nicht in rentenberechtigendem Grad gemindert (§§ 548, 580, 581 Reichsversicherungsordnung - RVO -). Der vorliegende Rechtsstreit richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, weil über einen Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des 7. Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VII - zu entscheiden ist (§ 212 SGB VII).
Nach den vorgenannten Vorschriften hat derjenige Anspruch auf Verletztenrente, dessen Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus seit dem Tage nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit um wenigstens 20 v.H. gemindert wird. Nach Abs. 3 des § 581 RVO wird für jeden, auch einen früheren Arbeitsunfall, Verletztenrente gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitunfälle gemindert wird und die Hundertsätze der durch die einzelnen Arbeitunfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen. Die vorgenannten Voraussetzungen sind im Falle des Klägers für den streitigen Zeitraum ab dem 14.08.1993 nicht erfüllt. Seine Erwerbsfähigkeit wird bis zum Ablauf des ersten Unfalljahres, also bis zum 15.02.1994, nur um 10 v.H. und anschließend in nicht mehr meßbarem Grad gemindert. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten von Prof.Dr.G ..., das in wesentlichen Teilen mit dem Vorgutachten im sozialgerichtlichen Verfahren von Dr.F ... und den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr.K ... und Dr.M ..., welche der Senat im Urkundenbeweis verwerten kann, übereinstimmt. Danach sind keine Anhaltspunkte für eine über eine leichte Gehirnerschütterung hinausgehende Verletzung des zentralen oder peripheren Nervensystems zu erkennen. Insbesondere spricht die kurze Dauer der vom Kläger angegebenen Erinnerungslücke, das Fehlen neurologischer Störungen, das Fehlen länger anhaltender organischer psychischer Störungen und das Fehlen morphologischer, in den bildgebenden Verfahren erkennbarer Veränderungen gegen die Annahme einer hirnkontusionellen Schädigung. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Damit steht fest, dass allenfalls für die Dauer von 6 Monaten nach dem Unfall ein postcommotioneller Kopfschmerz dem Unfall zuzuordnen ist. Die Beklagte hat dieser Auffassung Rechnung getragen, indem sie vom Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis 14.08.1993 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. angeboten hat. Der Kläger hat dieses Angebot angenommen. Im übrigen können die vom Kläger geltend gemachten dauerhaften Kopfschmerzen nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht dem Unfall angelastet werden. Auf welche Ursachen der Kopfschmerz zurückzuführen ist, kann insoweit dahinstehen. Im Übrigen sind nach den Gutachten von Prof.Dr.G ... und Dr.F ... eine Reihe von Veränderungen bekannt, die den Kopfschmerz des Klägers erklären können. Ein Anspruch des Klägers auf Verletztenrente über den 14.08. 1993 ist demnach auf keine medizinisch begründete Erkenntnis zu stützen. Insoweit war seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.12.1997 bezüglich eines Anspruchs auf Verletztenrente über den 14.08.1993 zurückzuweisen.
Für einen über diesen Zeitraum hinausgehenden Anspruch im Sinne einer Stützrente (§ 581 Abs.3 RVO) liegen die Voraussetzungen nicht vor. Denn der Unfall vom 22.01.1997 hat keine Gesundheitsstörungen zurückgelassen, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers wenigstens um 10 v.H. mindern würden. Bei diesem Sturz war es nach dem Durchgangsarztbericht von Dr.F ... zu einer Schädelprellung, einer Halswirbelsäulendistorsion sowie einer Lendenwirbelsäulen- und Rückenprellung gekommen. Anhaltspunkte für eine begleitende Gehirnerschütterung oder eine darüberhinausgehende Schädigung des zentralen Nervensystems ergeben sich nicht. Hingegen sind die vom Kläger beschriebenen und bei neurologischen Untersuchungen bestätigten Nervenwurzelreizerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen mit Bandscheibenvorwölbungen zuzuschreiben. Auf diese anlagebedingten Gesundheitsstörungen haben die Vorgutachter im Verwaltungsverfahren, Prof.Dr .../ Dr.H ... bereits hingewiesen. Die Auffassung bestätigt Dr.L ... in seinem Gutachten vom 16.10.2000. Soweit der Kläger hierzu einwendet, diesem Sachverständigen hätten Röntgen - und CT - Aufnahmen des Klinikums Amberg aus dem Jahre 1997, welche eine MdE um 20 v.H. nachweisen würden, nicht vorgelegen, sind ihm die Ausführungen von Dr.L ... entgegenzuhalten. Er beschreibt darin die in der Akte enthaltenen Befunde der Kernspinuntersuchung des Jahres 1997, welche Protrusionen im Bereich der mittleren und unteren Halswirbelsäule aufgezeigt habe. Diese Protrusionen sah der Sachverständige weder in Verbindung mit dem angeschuldigten Unfall noch im Zusammenhang mit den vom Kläger beschriebenen Beschwerden im Schulter-Nacken-Bereich. Die ab dem zweiten Unfalljahr zunehmenden Beschwerden mit Ausstrahlung in die untere Lendenwirbelsäule sowie Becken- und Lendenregion sieht der Sachverständige als Folge der 1969 durchgeführten Bandscheibenoperation mit jetzt erkennbarer spinaler Enge. Das bedeutet, dass auch Dr.L ..., wie vor ihm Prof. Dr.S .../Dr.H ..., keinen Zusammenhang mit dem Unfall vom 22.01.1997 herzustellen vermag. Zutreffend kommt er zum Ergebnis, dass dieser Unfall über die 13. Woche hinaus keine meßbare Erwerbsminderung zurückgelassen hat. Damit steht fest, dass der Kläger wegen Folgen dieses Unfalls keine Verletztenrente geltend machen kann. Zugleich führt diese Beurteilung dazu, dass auch kein Stützrententatbestand für etwaige Rentenansprüche aus dem früheren Unfall vom 15.02.1993 über den 14.08.1993 hinaus begründet wird. Die Einwendungen des Klägers, Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 1997 würden eine MdE von 20 Prozent nachweisen, gehen in der Sache fehl. Zum einen kommt es bei der Feststellung der Erwerbsminderung auf Funktionseinbußen und nicht auf Röntgenbefunde an. Zum anderen haben diese Bilder den im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen Prof.Dr.S .../Dr.H ... vorgelegen. Sie konnten darauf ausschließlich massive Aufbraucherscheinungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule erkennen, jedoch keine traumatischen Veränderungen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, auf welche ärztliche Meinung der Kläger seine Behauptung stützen will. Zudem hat auch Dr.L ... festgestellt, nach dem heutigen klinischen und röntgenologischen Befund seien keine traumatisch bedingten Veränderungen beim Kläger festzustellen. Im Übrigen ist der Sachverständige in der Beweisanordnung vom 03.08.2000 gebeten worden, Unterlagen, die er für eine zuverlässige Beantwortung der an ihn gestellten Fragen für notwendige halte, selbst beizuziehen oder dies dem Senat mitzuteilen. Dr.L ... hat es nicht für notwendig gehalten, weitere Unterlagen beizuziehen, wie seinem Gutachten zu entnehmen ist. Der Senat kommt daher zum Ergebnis, dass der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente über den 14.08.1993 hinaus nicht zu begründen ist. Seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.12.1997 war zurückzuweisen und seine Klage gegen den Bescheid vom 07.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 09.03.1998 war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Es bestand kein Anlaß die Revision zuzulassen, da keine Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG erkennbar sind.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 07.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.1998 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen der Folgen seines Unfalls vom 15.02.1993 bzw. wegen der Folgen seines Unfalls vom 22.01.1997 Verletztenrente zu gewähren ist.
Der am ...1939 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Lohnbuchhalter beschäftigt. Am 15.02.1993 stürzte er auf dem Weg zur Arbeit beim Öffnen des Garagenschwingtores auf eisglattem Boden und schlug mit dem Hinterkopf auf Beton auf. Im Durchgangsarztbericht des Dr.E ... vom 15.02.1993 werden eine Schädelprellung, eine Commotio cerebri sowie eine Steißbeinprellung als Unfallfolgen genannt. Bei einer neurologischen Untersuchung durch Dr.K ... am 08.03.1993 konnte anhand einer computertomographischen Untersuchung eine craniale Verletzung ausgeschlossen werden. Auch er kam zum Ergebnis, vom Unfall sei ein postcommotioneller Kopfschmerz zurückgeblieben. In einem für die Beklagte erstatteten Gutachten stellte Dr.K ... am 15.05.1995 fest, die vorgenannte Unfallverletzung habe die Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Dauer eines Jahres nach dem Unfall um 20 v.H. und anschließend um 10 v.H. gemindert. In einer Stellungnahme vom 18.07.1995 bzw. vom 02.01.1996 vertrat der beratende Arzt der Beklagten Dr.M ... die Auffassung, befundangemessen sei nur eine MdE um 10 v.H. Mit Bescheid vom 25.01.1996 erkannte die Beklagte den Arbeitsunfall an, lehnte jedoch die Gewährung von Rente ab, weil der Arbeitsunfall keine Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - in rentenberechtigendem Grade zurückgelassen habe. Es sei nur zu einer Schädelprellung und einer leichten Gehirnerschütterung gekommen. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 04.06.1996).
Am 22.01.1997 erlitt der Kläger einen weiteren Unfall. Beim Transport von Akten in den Keller rutschte er mit dem linken Fuß ab und prallte mit Rücken und Hinterkopf auf einer Kunststeintreppe auf. Im Durchgangsarztbericht vom 06.02.1997 diagnostizierte Dr.F ... eine Schädelprellung, eine Halswirbelsäulen- HWS -Distorsion sowie eine Lendenwirbelsäulen- und Beckenprellung. Die stationäre Behandlung im Marienkrankenhaus Amberg dauerte vom 22.01. bis 18.02.1997. Anschließend absolvierte der Kläger in Bad Gögging ein Heilverfahren vom 25.02. bis 25.03.1997. In einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten kam Dr.H ..., Oberarzt am Orthopädischen Krankenhaus Lindenlohe, zu der Auffassung, beim Kläger hätten vor dem Unfall bereits massive Aufbraucherscheinungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bestanden. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 24.02.1997 vorgelegen. Gesundheitsstörungen auf Dauer seien nicht verblieben. Mit Bescheid vom 07.10.1997 erkannte die Beklagte den Arbeitsunfall und eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit mit stationärer Behandlung bis zum 28.01.1997 an. Darüber hinaus habe die ärztliche Betreuung der Behandlung vorbestandener unfallunabhängiger Gesundheitsstörungen gedient. Eine rentenberechtigende MdE bestehe nicht. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.1998 zurück.
Gegen den Bescheid vom 25.01.1996/Widerspruchsbescheid vom 04.06.1996 hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 3 U 183/96 geführt worden. Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Neurologen Dr.F ... eingeholt. Der Sachverstände ist am 08.09.1997 zu der Auffassung gelangt, bestenfalls habe im ersten Unfalljahr eine MdE um 20 v.H. und im zweiten Unfalljahr eine MdE um 10 v.H. wegen der Folgen einer Commotio cerebri bestanden. Das darüber hinaus andauernde Kopfschmerzsyndrom sei nicht mehr Unfallfolge. Mit Urteil vom 08.12.1997 hat das Sozialgericht die auf Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen dem Gutachten von Dr.F ... angeschlossen. Es ist lediglich insoweit von dessen Meinung abgewichen, als es an Hand der Befunde eine MdE um 20 % im ersten Unfalljahr nicht für nachvollziehbar gehalten hat. Der vom Kläger geltend gemachte Spannungskopfschmerz sei - wie auch von Dr.F ... dargelegt - als Reaktion auf psychosozialen Stress zurückzuführen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, ihm müsse zumindest Stützrente gewährt werden, da er am 22.01.1997 einen zweiten Unfall erlitten habe. Auch gegen die Ablehnung von Rente wegen der Folgen des Unfalls von 1997 (Bescheid vom 07.10.1997/Widerspruchsbescheid vom 09.03.1998) hat der Kläger Klage erhoben. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 4 U 87/98 geführt worden. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, seiner Auffassung nach sei der den späteren Unfall betreffende Bescheid vom 07.10.1997 wegen der in Betracht kommenden Stützrente Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens, das erst mit Urteil vom 08.12.1997 beendet war, geworden. Der Senat hat nach Beiziehen der einschlägigen Unterlagen und der Akten zum zweiten Unfall Prof.Dr.G ..., Neurologe in Nürnberg, mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung von Unfallfolgen bzgl. beider Unfälle beauftragt. In seinem Gutachten vom 13.01.2000 ist der Sachverständige zum Ergebnis gekommen, ein unfallbedingter vorübergehender Kopfschmerz sei als weitere Unfallfolge anzuerkennen. Wegen dieser Gesundheitsstörungen habe für die Dauer von 6 Monaten nach dem Unfall eine von seinem Fachgebiet zu beurteilende MdE von 20 v.H. und für die Dauer eines weiteren Jahres eine MdE von 10 v.H. bestanden. Danach sei keine messbare MdE mehr vorhanden. Folgen des Unfalls vom 22.01.1997 in Form von vorübergehenden Nervenwurzelreizerscheinungen seien nur dann anzuerkennen, wenn seitens des chirurgisch/orthopädischen Gebiets Veränderungen der Bandscheiben im unteren Halswirbelsäulenbereich dem Unfall vom 22.01.1997 zuzuordnen wären. In diesem Fall ergäbe sich eine neurologische Teil-MdE von unter 10 v.H. ab dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, also ab dem 28.02.1997. Am 17.02.2000 hat der Senat dem Kläger mitgeteilt, im Hinblick auf die Aussage des behandelnden Arztes Dr.F ... und der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Begutachtung durch Prof. Dr.S .../Dr.H ... beabsichtige der Senat nicht ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet einzuholen. Mit Schreiben vom 24.01.2000 hat die Beklagte einen Vergleich unterbreitet. Darin hat sie sich unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 25.01.1996/Widerspruchsbescheid vom 04.06.1996 bereit erklärt, ab dem 09.03.1993 (= Tag der Arbeitsfähigkeit) eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. bis zum 14.08.1993 zu gewähren und als zusätzliche Unfallfolge commotionelle Kopfschmerzen anzuerkennen. Weiter hat sie sich verpflichtet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten. Mit Schreiben vom 15.03. bzw. 23.03.2000 hat der Kläger erklärt, er sei bereit den Vergleich anzunehmen mit der Maßgabe, dass zusätzlich als Folge des Wegeunfalls vom 15.02.1993 die bereits mit Bescheid vom 25.01.1996 anerkannte MdE von 10 v.H. als Dauerfolge bestehen bleibe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.04.2000 haben die Beteiligten sich in einem Teilanerkenntnis geeinigt, "postcommotionelle Kopfschmerzen" als zusätzliche Folge des Unfalls vom 15.02.1993 anzuerkennen und dem Kläger für die Zeit vom 09.03.1993 (Ende der unfallbedingten Arebitsunfähigkeit) bis 14.08.1993 - wie von Prof.Dr.G ... vorgeschlagen - Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zugewähren.
Auf Antrag des Klägers (§ 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hat der Senat den Orthopäden Dr.L ... zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 16.10.2000 hat dieser dargelegt, der Unfall vom 15.02.1993 habe keine anderen als die anerkannten Unfallfolgen verursacht; seit dem 09.03.1993 betrage die MdE deswegen 10 %. Der spätere Unfall vom 22.01.1997 habe keine Unfallfolgen zurückgelassen. Nicht die Unfallfolgen sondern degenerative Veränderungen des Achsenorgans und der Muskulatur seien für die Beschwerden des Klägers verantwortlich.
Der Kläger hat dagegen vorgebracht, dem Sachverständigen hätten die im Krankenhaus Amberg 1997 angefertigte Röntgenaufnahmen nicht vorgelegen; diese würden eine 20 %ige MdE belegen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte, soweit der Rechtsstreit nicht durch das angenommene Anerkenntnis vom 18.04.2000 erledigt ist, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 18.12.1997 sowie Abänderung des Bescheids vom 25.01.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.1996 und Abänderung des Bescheids vom 07.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.1998 zu verurteilen, ihm über den 14.08.1993 hinaus Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.12.1997 zurückzuweisen und seine Klage gegen den Bescheid vom 07.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.1998 abzuweisen.
Im übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§ 143, 151 SGG), aber unbegründet, soweit er über das angenommene Teilanerkenntnis hinausgehende Ansprüche geltend macht. Seine Klage gegen den gem. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid vom 07.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.1998 ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente wegen Folgen seines Arbeitsunfalls vom 15.02.1993 über den 14.08.1993 hinaus. Denn seine Erwerbsfähigkeit wird nach diesem Zeitpunkt nicht in rentenberechtigendem Grad gemindert (§§ 548, 580, 581 Reichsversicherungsordnung - RVO -). Der vorliegende Rechtsstreit richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, weil über einen Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des 7. Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VII - zu entscheiden ist (§ 212 SGB VII).
Nach den vorgenannten Vorschriften hat derjenige Anspruch auf Verletztenrente, dessen Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus seit dem Tage nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit um wenigstens 20 v.H. gemindert wird. Nach Abs. 3 des § 581 RVO wird für jeden, auch einen früheren Arbeitsunfall, Verletztenrente gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitunfälle gemindert wird und die Hundertsätze der durch die einzelnen Arbeitunfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen. Die vorgenannten Voraussetzungen sind im Falle des Klägers für den streitigen Zeitraum ab dem 14.08.1993 nicht erfüllt. Seine Erwerbsfähigkeit wird bis zum Ablauf des ersten Unfalljahres, also bis zum 15.02.1994, nur um 10 v.H. und anschließend in nicht mehr meßbarem Grad gemindert. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten von Prof.Dr.G ..., das in wesentlichen Teilen mit dem Vorgutachten im sozialgerichtlichen Verfahren von Dr.F ... und den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr.K ... und Dr.M ..., welche der Senat im Urkundenbeweis verwerten kann, übereinstimmt. Danach sind keine Anhaltspunkte für eine über eine leichte Gehirnerschütterung hinausgehende Verletzung des zentralen oder peripheren Nervensystems zu erkennen. Insbesondere spricht die kurze Dauer der vom Kläger angegebenen Erinnerungslücke, das Fehlen neurologischer Störungen, das Fehlen länger anhaltender organischer psychischer Störungen und das Fehlen morphologischer, in den bildgebenden Verfahren erkennbarer Veränderungen gegen die Annahme einer hirnkontusionellen Schädigung. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Damit steht fest, dass allenfalls für die Dauer von 6 Monaten nach dem Unfall ein postcommotioneller Kopfschmerz dem Unfall zuzuordnen ist. Die Beklagte hat dieser Auffassung Rechnung getragen, indem sie vom Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis 14.08.1993 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. angeboten hat. Der Kläger hat dieses Angebot angenommen. Im übrigen können die vom Kläger geltend gemachten dauerhaften Kopfschmerzen nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht dem Unfall angelastet werden. Auf welche Ursachen der Kopfschmerz zurückzuführen ist, kann insoweit dahinstehen. Im Übrigen sind nach den Gutachten von Prof.Dr.G ... und Dr.F ... eine Reihe von Veränderungen bekannt, die den Kopfschmerz des Klägers erklären können. Ein Anspruch des Klägers auf Verletztenrente über den 14.08. 1993 ist demnach auf keine medizinisch begründete Erkenntnis zu stützen. Insoweit war seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.12.1997 bezüglich eines Anspruchs auf Verletztenrente über den 14.08.1993 zurückzuweisen.
Für einen über diesen Zeitraum hinausgehenden Anspruch im Sinne einer Stützrente (§ 581 Abs.3 RVO) liegen die Voraussetzungen nicht vor. Denn der Unfall vom 22.01.1997 hat keine Gesundheitsstörungen zurückgelassen, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers wenigstens um 10 v.H. mindern würden. Bei diesem Sturz war es nach dem Durchgangsarztbericht von Dr.F ... zu einer Schädelprellung, einer Halswirbelsäulendistorsion sowie einer Lendenwirbelsäulen- und Rückenprellung gekommen. Anhaltspunkte für eine begleitende Gehirnerschütterung oder eine darüberhinausgehende Schädigung des zentralen Nervensystems ergeben sich nicht. Hingegen sind die vom Kläger beschriebenen und bei neurologischen Untersuchungen bestätigten Nervenwurzelreizerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen mit Bandscheibenvorwölbungen zuzuschreiben. Auf diese anlagebedingten Gesundheitsstörungen haben die Vorgutachter im Verwaltungsverfahren, Prof.Dr .../ Dr.H ... bereits hingewiesen. Die Auffassung bestätigt Dr.L ... in seinem Gutachten vom 16.10.2000. Soweit der Kläger hierzu einwendet, diesem Sachverständigen hätten Röntgen - und CT - Aufnahmen des Klinikums Amberg aus dem Jahre 1997, welche eine MdE um 20 v.H. nachweisen würden, nicht vorgelegen, sind ihm die Ausführungen von Dr.L ... entgegenzuhalten. Er beschreibt darin die in der Akte enthaltenen Befunde der Kernspinuntersuchung des Jahres 1997, welche Protrusionen im Bereich der mittleren und unteren Halswirbelsäule aufgezeigt habe. Diese Protrusionen sah der Sachverständige weder in Verbindung mit dem angeschuldigten Unfall noch im Zusammenhang mit den vom Kläger beschriebenen Beschwerden im Schulter-Nacken-Bereich. Die ab dem zweiten Unfalljahr zunehmenden Beschwerden mit Ausstrahlung in die untere Lendenwirbelsäule sowie Becken- und Lendenregion sieht der Sachverständige als Folge der 1969 durchgeführten Bandscheibenoperation mit jetzt erkennbarer spinaler Enge. Das bedeutet, dass auch Dr.L ..., wie vor ihm Prof. Dr.S .../Dr.H ..., keinen Zusammenhang mit dem Unfall vom 22.01.1997 herzustellen vermag. Zutreffend kommt er zum Ergebnis, dass dieser Unfall über die 13. Woche hinaus keine meßbare Erwerbsminderung zurückgelassen hat. Damit steht fest, dass der Kläger wegen Folgen dieses Unfalls keine Verletztenrente geltend machen kann. Zugleich führt diese Beurteilung dazu, dass auch kein Stützrententatbestand für etwaige Rentenansprüche aus dem früheren Unfall vom 15.02.1993 über den 14.08.1993 hinaus begründet wird. Die Einwendungen des Klägers, Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 1997 würden eine MdE von 20 Prozent nachweisen, gehen in der Sache fehl. Zum einen kommt es bei der Feststellung der Erwerbsminderung auf Funktionseinbußen und nicht auf Röntgenbefunde an. Zum anderen haben diese Bilder den im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen Prof.Dr.S .../Dr.H ... vorgelegen. Sie konnten darauf ausschließlich massive Aufbraucherscheinungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule erkennen, jedoch keine traumatischen Veränderungen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, auf welche ärztliche Meinung der Kläger seine Behauptung stützen will. Zudem hat auch Dr.L ... festgestellt, nach dem heutigen klinischen und röntgenologischen Befund seien keine traumatisch bedingten Veränderungen beim Kläger festzustellen. Im Übrigen ist der Sachverständige in der Beweisanordnung vom 03.08.2000 gebeten worden, Unterlagen, die er für eine zuverlässige Beantwortung der an ihn gestellten Fragen für notwendige halte, selbst beizuziehen oder dies dem Senat mitzuteilen. Dr.L ... hat es nicht für notwendig gehalten, weitere Unterlagen beizuziehen, wie seinem Gutachten zu entnehmen ist. Der Senat kommt daher zum Ergebnis, dass der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente über den 14.08.1993 hinaus nicht zu begründen ist. Seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.12.1997 war zurückzuweisen und seine Klage gegen den Bescheid vom 07.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 09.03.1998 war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Es bestand kein Anlaß die Revision zuzulassen, da keine Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG erkennbar sind.
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