Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 437/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 149/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.02.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO und Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v.H. streitig.
Der am 1938 geborene Kläger stand von 1952 bis 1960 in verschiedenen Arbeitsverhältnissen, von 1961 bis 1966 war er Kraftfahrer und seit 1966 bis zur durchgehenden Arbeitsunfähigkeit seit September 1996 Mülllader und Berufskraftfahrer (VEB Stadt C. bzw. C. Stadtreinigung GmbH). Die letzte Tätigkeit umfasste nach Auskunft des Arbeitgebers ca. 20 % Kraftfahrertätigkeit und 80 % Ladetätigkeit (Mülltonnen).
Der Orthopäde Dr.F. hat am 21.11.1996 die Anzeige über einen Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit erstattet. Die Beklagte hat nach Durchführung von Ermittlungen zur beruflichen Tätigkeit des Klägers und Beiziehung von Röntgenaufnahmen den staatlichen Gewerbearzt gehört, der in seiner Stellungnahme vom 18.07.1997 das Vorliegen der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 als nicht erfüllt ansah.
Mit Bescheid vom 28.10.1997 lehnte sodann die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil die Voraussetzungen für die Anerkennug einer Berufskrankheit nach Nr.2108 nicht gegeben seien.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29.09.1998).
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Mit Beschluss vom 02.12.1998 wurde das Verfahren wegen einer Berufskrankheit nach Nr.2108 von dem Verfahren wegen Berufskrankheit nach der Nr.2102 (letzteres unter dem Aktenzeichen 2 U 369/98) abgetrennt. Vorgelegt wurde eine Übersicht über Heilbehandlungen in der früheren DDR. Beigezogen wurde die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Augsburg. Das Sozialgericht hat des weiteren den Orthopäden Dr.L. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In seinem am 22.11.1999 erstatteten Gutachten verneinte er die Voraussetzungen für die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule im Sinne der Nr.2108, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1998 zu verurteilen, unter Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO ihm ab 01.11.1996 Rente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 22.02.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Nach dem für die Kammer überzeugenden Gutachten des erfahrenen Sachverständigen Dr.L. liege beim Kläger keine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vor. Es handle sich vielmehr um einen allgemeinen Degenerationsprozess der gesamten Wirbelsäule. Es bestehen degenerative Veränderungen vor allem der Wirbelgelenke (Spondylarthrosen), die von der BK Nr.2108 nicht erfasst werden. Entsprechend liegen auch stoffwechselerkrankungsbedingte sekundäre Veränderungen an der BWS vor. Auch der nicht belastungskonforme Verlauf des Krankheitsbildes spreche gegen eine berufsbedingte Entstehung. So seien die Beschwerden an der Wirbelsäule auch den eigenen Angaben des Klägers zufolge nach tatsächlicher Beendigung der beruflichen Tätigkeit im Herbst 1996 ohne berufliche Belastung schlimmer geworden. Die Auswertung sämtlicher medizinischer Befunde lasse - wie Dr.L. zutreffend dargelegt habe - die Annahme einer durch die berufliche Belastung entstandenen bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS nicht zu.
Hiergegen hat der Kläger - unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Begehrens - Berufung eingelegt: Seiner Auffassung nach sei der medizinische Sachverhalt noch aufklärungsbedürftig, die Strukturabklärung der Bandscheiben sei entweder mittels Kernspintomographie oder CT - was bei der Begutachtung durch Dr.L. nicht erfolgte - vorzunehmen. Er stütze sich im Weiteren auf Berichte des Arztes für Physikalische und Rehabilitations-Medizin H. B. , nach dessen Meinung die Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit den nun ct-mäßig nachgewiesenen Strukturstörungen der Bandscheiben stehen.
Dieser Auffassung ist die Beklagte entgegengetreten: Sie stütze sich weiterhin auf die überzeugenden Darlegungen des Dr.L ... Hierbei sei zu beachten, dass zum einen die röntgonologisch nachgewiesenen Wirbelsäulenbefunde ihrer Art nach schon gegen eine Verursachung durch beruflich bedingte Belastungen sprächen und zum anderen nicht nur im LWS-Bereich Schäden festzustellen seien, sondern auch im Bereich der HWS und BWS. Diese Bereiche seien jedoch eindeutig nicht durch die angegebenen beruflichen Hebe- und Tragebelastungen beeinträchtigt, was ebenfalls gegen einen Zusammenhang zwischen den LWS-Schäden und der beruflichen Tätigkeit spreche. Bei dieser Sachlage könnten auch die jetzt ct-mäßig nachgewiesenen Bandscheibenbeeinträchtigungen zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis führen. Die knappe Stellungnahme des Dr.B. erscheine in keiner Weise geeignet, die Zusammenhangsfrage zu bestätigen.
Auf Antrag des Klägers - § 109 SGG - hat der Senat - nach Beiziehung der einschlägigen medizinischen Unterlagen, der Schwerbehindertenakten sowie der Akten der LVA - ein orthopädisches Gutachten von Dr.J. vom 18.11.2001 eingeholt. Er verneinte darin das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr.2108. Die beim Kläger gefundenen/dokumentierten Befunde einer bandscheibenbedingten Veränderung sprächen nicht für eine wesentliche Verursachung durch eine Berufserkrankung, sondern seien im Wesentlichen mehreren schicksalhaften Wirbelsäulenerkrankungen zuzuordnen (degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenläsionen im HWS-, BWS- und LWS- und Bandscheibenvorwölbungen der Etagen L3/4, L4/5, Spondylosis hyperostotica, besonders im BWS-Bereich und am Übergang zur LWS, Morbus Forestier, leichte rechtkonvexe Skoliose, Diabetes mellitus, Übergewicht ...). Die belastende Tätigkeit im Arbeitsleben habe zwar deren Verlauf nicht günstig beeinflusst, sei aber nicht deren wesentliche Ursache.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Stellungnahme des Dr.B. vom 17.02.2000 übergeben, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, und in der Dr.B. im Wesentlichen seine Auffassung kund getan hat, dass im vorliegenden Fall eine Berufskrankheit vorläge.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 22.02.2000 und des Bescheides vom 28.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1998 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO ab 01.11.1996 Rente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der beigezogenen Schwerbehindertenakten des Amtes für Versorgung und Familienförderung Augsburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung seines Wirbelsäulenleidens als Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zu BKVO und Gewährung dementsprechender Rente, weil die Voraussetzungen hierfür, wie das Sozialgericht, vor allem gestützt auf die überzeugenden Darlegungen des Dr.L. , zutreffend ausgeführt hat, nicht vorliegen.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung, bestärkt durch das Ergebnis des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens des Arztes des Vertrauens des Klägers Dr.J./Dr.B. , an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme des Dr.B. vom 17.02.2002 ist dagegen nicht geeignet, einen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit im vorgenannten Sinne zu begründen; sie ergibt auch keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung in medizinischer Hinsicht. Zwar rügt Dr.B. , das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten habe sich mit der persönlichen Problematik des Klägers nur wenig auseinandergesetzt. Diesen Vorwurf sieht der Senat nicht als berechtigt an, vielmehr hat er das Gutachten Dr.J./Dr.B. als eingehend und überzeugend erachtet, was auch dahin zum Ausdruck kam, dass die Kosten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse übernommen worden sind. Gerade das Argument in dem vorgenannten Gutachten, dass nahezu alle Wirbelsäulenabschnitte betroffen sind, ist aufgrund der derzeitigen medizinischen Erkenntnisse zur Berufskrankheit Nr.2108 und unter Berücksichtigung der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ein entscheidender Punkt, der gegen die Annahme einer Berufskrankheit spricht. Denn hierfür wird ein schadenskonformes Belastungsbild gefordert, das gerade im Fall des Klägers nicht vorliegt. Wenn Dr.B. ausführt, dass das Gutachten beispielsweise nicht das gleichförmige Betroffensein beweise und dafür fordert, dass gleichförmig betroffen die Wirbelsäule nur dann wäre, wenn gleichförmig HWS, BWS und LWS klinisch betroffen gewesen wären, so geht diese Forderung zu weit. Für die Annahme einer Berufskrankheit genügt nicht der Umstand, dass die Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule gravierender sind, als etwa im Bereich der BWS und der LWS. Auch Dr.B. räumt ein, dass die Feststellung, dass alle Bereiche der Wirbelsäule radiologische Veränderungen aufweisen, nicht verwundere, da dies im Übrigen alle 60-Jährigen haben. Er rügt im Weiteren, dass diese Tatsache der letzten Gutachern nunmehr ausgereicht hätte, dem Kläger ein generelles schicksalhaftes Wirbelsäulengeschehen zu unterstellen, welches mit der Zuerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 nicht vereinbar sei. Er hält den Gutachtern auch entgegen, dass sie sich nicht wirklich bemüht hätten, seine medizinisch-inhaltlich Erläuterungen zu den nachweisbaren Strukturschäden medizinisch argumentativ zu widerlegen, sondern vielmehr jeweils auf seine Eingaben hin nur neue bzw. andere Gründe angeführt hätten. Bei dieser Argumentation verkennt er jedoch, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, Argumente eines einzelnen Sachverständigen oder behandelnden Arztes zu widerlegen, sondern vielmehr den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne der Wahrscheinlichkeit zu führen, was Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher hier vorliegenden Gutachten konnte aber die vorgenannte Voraussetzung, die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs im Grade der Wahrscheinlichkeit, nach allem nicht begründet werden.
Die Berufung des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO und Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v.H. streitig.
Der am 1938 geborene Kläger stand von 1952 bis 1960 in verschiedenen Arbeitsverhältnissen, von 1961 bis 1966 war er Kraftfahrer und seit 1966 bis zur durchgehenden Arbeitsunfähigkeit seit September 1996 Mülllader und Berufskraftfahrer (VEB Stadt C. bzw. C. Stadtreinigung GmbH). Die letzte Tätigkeit umfasste nach Auskunft des Arbeitgebers ca. 20 % Kraftfahrertätigkeit und 80 % Ladetätigkeit (Mülltonnen).
Der Orthopäde Dr.F. hat am 21.11.1996 die Anzeige über einen Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit erstattet. Die Beklagte hat nach Durchführung von Ermittlungen zur beruflichen Tätigkeit des Klägers und Beiziehung von Röntgenaufnahmen den staatlichen Gewerbearzt gehört, der in seiner Stellungnahme vom 18.07.1997 das Vorliegen der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 als nicht erfüllt ansah.
Mit Bescheid vom 28.10.1997 lehnte sodann die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil die Voraussetzungen für die Anerkennug einer Berufskrankheit nach Nr.2108 nicht gegeben seien.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29.09.1998).
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Mit Beschluss vom 02.12.1998 wurde das Verfahren wegen einer Berufskrankheit nach Nr.2108 von dem Verfahren wegen Berufskrankheit nach der Nr.2102 (letzteres unter dem Aktenzeichen 2 U 369/98) abgetrennt. Vorgelegt wurde eine Übersicht über Heilbehandlungen in der früheren DDR. Beigezogen wurde die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Augsburg. Das Sozialgericht hat des weiteren den Orthopäden Dr.L. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In seinem am 22.11.1999 erstatteten Gutachten verneinte er die Voraussetzungen für die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule im Sinne der Nr.2108, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1998 zu verurteilen, unter Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO ihm ab 01.11.1996 Rente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 22.02.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Nach dem für die Kammer überzeugenden Gutachten des erfahrenen Sachverständigen Dr.L. liege beim Kläger keine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vor. Es handle sich vielmehr um einen allgemeinen Degenerationsprozess der gesamten Wirbelsäule. Es bestehen degenerative Veränderungen vor allem der Wirbelgelenke (Spondylarthrosen), die von der BK Nr.2108 nicht erfasst werden. Entsprechend liegen auch stoffwechselerkrankungsbedingte sekundäre Veränderungen an der BWS vor. Auch der nicht belastungskonforme Verlauf des Krankheitsbildes spreche gegen eine berufsbedingte Entstehung. So seien die Beschwerden an der Wirbelsäule auch den eigenen Angaben des Klägers zufolge nach tatsächlicher Beendigung der beruflichen Tätigkeit im Herbst 1996 ohne berufliche Belastung schlimmer geworden. Die Auswertung sämtlicher medizinischer Befunde lasse - wie Dr.L. zutreffend dargelegt habe - die Annahme einer durch die berufliche Belastung entstandenen bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS nicht zu.
Hiergegen hat der Kläger - unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Begehrens - Berufung eingelegt: Seiner Auffassung nach sei der medizinische Sachverhalt noch aufklärungsbedürftig, die Strukturabklärung der Bandscheiben sei entweder mittels Kernspintomographie oder CT - was bei der Begutachtung durch Dr.L. nicht erfolgte - vorzunehmen. Er stütze sich im Weiteren auf Berichte des Arztes für Physikalische und Rehabilitations-Medizin H. B. , nach dessen Meinung die Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit den nun ct-mäßig nachgewiesenen Strukturstörungen der Bandscheiben stehen.
Dieser Auffassung ist die Beklagte entgegengetreten: Sie stütze sich weiterhin auf die überzeugenden Darlegungen des Dr.L ... Hierbei sei zu beachten, dass zum einen die röntgonologisch nachgewiesenen Wirbelsäulenbefunde ihrer Art nach schon gegen eine Verursachung durch beruflich bedingte Belastungen sprächen und zum anderen nicht nur im LWS-Bereich Schäden festzustellen seien, sondern auch im Bereich der HWS und BWS. Diese Bereiche seien jedoch eindeutig nicht durch die angegebenen beruflichen Hebe- und Tragebelastungen beeinträchtigt, was ebenfalls gegen einen Zusammenhang zwischen den LWS-Schäden und der beruflichen Tätigkeit spreche. Bei dieser Sachlage könnten auch die jetzt ct-mäßig nachgewiesenen Bandscheibenbeeinträchtigungen zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis führen. Die knappe Stellungnahme des Dr.B. erscheine in keiner Weise geeignet, die Zusammenhangsfrage zu bestätigen.
Auf Antrag des Klägers - § 109 SGG - hat der Senat - nach Beiziehung der einschlägigen medizinischen Unterlagen, der Schwerbehindertenakten sowie der Akten der LVA - ein orthopädisches Gutachten von Dr.J. vom 18.11.2001 eingeholt. Er verneinte darin das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr.2108. Die beim Kläger gefundenen/dokumentierten Befunde einer bandscheibenbedingten Veränderung sprächen nicht für eine wesentliche Verursachung durch eine Berufserkrankung, sondern seien im Wesentlichen mehreren schicksalhaften Wirbelsäulenerkrankungen zuzuordnen (degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenläsionen im HWS-, BWS- und LWS- und Bandscheibenvorwölbungen der Etagen L3/4, L4/5, Spondylosis hyperostotica, besonders im BWS-Bereich und am Übergang zur LWS, Morbus Forestier, leichte rechtkonvexe Skoliose, Diabetes mellitus, Übergewicht ...). Die belastende Tätigkeit im Arbeitsleben habe zwar deren Verlauf nicht günstig beeinflusst, sei aber nicht deren wesentliche Ursache.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Stellungnahme des Dr.B. vom 17.02.2000 übergeben, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, und in der Dr.B. im Wesentlichen seine Auffassung kund getan hat, dass im vorliegenden Fall eine Berufskrankheit vorläge.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 22.02.2000 und des Bescheides vom 28.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1998 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO ab 01.11.1996 Rente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der beigezogenen Schwerbehindertenakten des Amtes für Versorgung und Familienförderung Augsburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung seines Wirbelsäulenleidens als Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zu BKVO und Gewährung dementsprechender Rente, weil die Voraussetzungen hierfür, wie das Sozialgericht, vor allem gestützt auf die überzeugenden Darlegungen des Dr.L. , zutreffend ausgeführt hat, nicht vorliegen.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung, bestärkt durch das Ergebnis des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens des Arztes des Vertrauens des Klägers Dr.J./Dr.B. , an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme des Dr.B. vom 17.02.2002 ist dagegen nicht geeignet, einen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit im vorgenannten Sinne zu begründen; sie ergibt auch keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung in medizinischer Hinsicht. Zwar rügt Dr.B. , das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten habe sich mit der persönlichen Problematik des Klägers nur wenig auseinandergesetzt. Diesen Vorwurf sieht der Senat nicht als berechtigt an, vielmehr hat er das Gutachten Dr.J./Dr.B. als eingehend und überzeugend erachtet, was auch dahin zum Ausdruck kam, dass die Kosten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse übernommen worden sind. Gerade das Argument in dem vorgenannten Gutachten, dass nahezu alle Wirbelsäulenabschnitte betroffen sind, ist aufgrund der derzeitigen medizinischen Erkenntnisse zur Berufskrankheit Nr.2108 und unter Berücksichtigung der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ein entscheidender Punkt, der gegen die Annahme einer Berufskrankheit spricht. Denn hierfür wird ein schadenskonformes Belastungsbild gefordert, das gerade im Fall des Klägers nicht vorliegt. Wenn Dr.B. ausführt, dass das Gutachten beispielsweise nicht das gleichförmige Betroffensein beweise und dafür fordert, dass gleichförmig betroffen die Wirbelsäule nur dann wäre, wenn gleichförmig HWS, BWS und LWS klinisch betroffen gewesen wären, so geht diese Forderung zu weit. Für die Annahme einer Berufskrankheit genügt nicht der Umstand, dass die Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule gravierender sind, als etwa im Bereich der BWS und der LWS. Auch Dr.B. räumt ein, dass die Feststellung, dass alle Bereiche der Wirbelsäule radiologische Veränderungen aufweisen, nicht verwundere, da dies im Übrigen alle 60-Jährigen haben. Er rügt im Weiteren, dass diese Tatsache der letzten Gutachern nunmehr ausgereicht hätte, dem Kläger ein generelles schicksalhaftes Wirbelsäulengeschehen zu unterstellen, welches mit der Zuerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 nicht vereinbar sei. Er hält den Gutachtern auch entgegen, dass sie sich nicht wirklich bemüht hätten, seine medizinisch-inhaltlich Erläuterungen zu den nachweisbaren Strukturschäden medizinisch argumentativ zu widerlegen, sondern vielmehr jeweils auf seine Eingaben hin nur neue bzw. andere Gründe angeführt hätten. Bei dieser Argumentation verkennt er jedoch, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, Argumente eines einzelnen Sachverständigen oder behandelnden Arztes zu widerlegen, sondern vielmehr den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne der Wahrscheinlichkeit zu führen, was Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher hier vorliegenden Gutachten konnte aber die vorgenannte Voraussetzung, die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs im Grade der Wahrscheinlichkeit, nach allem nicht begründet werden.
Die Berufung des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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