Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 6/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 178/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Ausfahrer eines Pharmagroßhandels, der eine Wasserflasche anwärmt, um sie auf die anschließende Betriebsfahrt zur Stillung seines Durstgefühls mitzunehmen, erleidet, wenn er sich beim Wegnehmen der Flasche von der Heizung verletzt, keinen Arbeitsunfall.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27.02.1996 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am ...1947 geborene Kläger erlitt am 02.05.1991 eine Verletzung am Augapfel, als er gegen 11.55 Uhr in der Werkstatt seines Arbeitgebers, der Firma ... AG, Pharma-Großhandel, eine zuvor dort abgestellte Mineralwasserflasche von der Heizung nehmen wollte, sich der Schraubverschluß löste und ihm in sein rechtes Auge sprang. Der Augenarzt Dr ... diagnostizierte eine Contusio bulbi mit Vorderkammerblutung und Iridodialyse, pathologisch erniedrigten Augeninnendruck, beginnende Cat. traumatica, seichte zentrale und periphere seröse Amotio e vacuo.
Mit Bescheid vom 20.10.1994 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen ab, da die Einnahme von Speisen und Getränken sowie die dazu erforderlichen Vorbereitungshandlungen dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnen seien.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.1994 zurück.
Mit der Klage vom 05.01.1995 hat der Kläger eingewandt, die Mitnahme der Mineralwasserflasche sei zur Beseitigung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erforderlich gewesen. Der Bedarf nach einem angewärmten Getränk habe auf der versicherten Tätigkeit beruht. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.04.1995 darauf hingewiesen, der Kläger sei bei seiner Tätigkeit als Kraftfahrer keinen über das normale allgemein übliche Maß hinaus dursterregenden Einwirkungen ausgesetzt. Das Trinken diene daher nicht der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und stehe nicht unter Versicherungsschutz, ebensowenig wie die entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 21.04.1995 erklärt, daß der Kläger keinen ortsgebundenen Arbeitsplatz gehabt habe und daher darauf angewiesen gewesen sei, die Getränke im Auto mitzuführen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.02.1996 hat der Kläger ausgeführt, seine Arbeitsschicht beginne üblicherweise um 8.00 Uhr. Am Vormittag führe er Schlosserarbeiten durch. Nach der Mittagspause (12.00 bis 12.30 Uhr) werde das Auto beladen, und er beginne dann seine Tour. Am Unfalltag sei er, wie üblich, nicht in die Kantine gegangen, sondern habe das Auto waschen wollen. Das Mineralwasser wärme er an, weil er keine kalten Getränke vertrage.
Mit Urteil vom 27.02.1996 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei keinen über das übliche Maß hinaus dursterregenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen. Das Trinken von angewärmtem Mineralwasser sei dem unversicherten eigenwirtschaftlichem Bereich zuzuordnen, so daß auch die entsprechende Vorbereitungshandlung eine nicht versicherte Tätigkeit darstelle.
Mit der Berufung vom 24.05.1996 macht der Kläger geltend, die Arbeitsdauer, der zeitliche Arbeitsablauf und die Jahreszeit hätten es erforderlich gemacht, daß er auf die mehrstündige Fahrt Getränke mitgenommen habe, um seinen Durst zu löschen. Betriebliche Einflüsse hätten bei der Entstehung des Durstgefühls mitgewirkt und das Trinken der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit gedient. Durch mehrstündiges Fahren und häufiges Parken unter Sonneneinwirkung heize sich die Fahrzeuginnentemperatur auf. Darin sei eine wesentliche betriebsbezogene Ursache für das eingetretene Schadensereignis zu sehen. Der Weg während der Mittagspause sei ein Betriebsweg gewesen, denn er habe den Firmenwagen waschen wollen. Es handele sich zumindest um eine gemischte Tätigkeit. Wesentlicher Anlaß sei aber die dem Unternehmen dienende Tätigkeit gewesen.
Die Beklagte wendet mit Schreiben vom 05.07.1996 dagegen ein, der Kläger berücksichtige Umstände, die noch nicht eingetreten gewesen seien; im übrigen stelle die betriebliche Ausfahrtätigkeit keine besondere dursterregende Einwirkung dar.
Die eigenwirtschaftliche Handlung lasse sich klar von den betrieblichen Interessen abgrenzen, so daß die rechtlichen Kriterien einer gemischten Tätigkeit nicht gegeben seien. Das Erwärmen der Mineralwasserflasche und Wegnehmen vom Heizkörper sei ausschließlich eine eigenwirtschaftliche Handlung.
Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27.02.1996 sowie den Bescheid vom 20.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Unfallereignis vom 02.05.1991 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII iVm § 580 RVO).
Der Kläger hat am 02.05.1991 keinen Arbeitsunfall erlitten. Ein Unfall ist dann ein Arbeitsunfall, wenn er sich bei der versicherten Tätigkeit ereignet (§ 548 Abs.1 Satz 1 RVO). Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Es muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG vom 06.12.1989, SozR 2200 § 548 Nr.97).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Tätigkeit, bei der der Kläger verunglückte, stand in keinem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit seiner Betriebstätigkeit. Die unfallbringende Handlung, nämlich das Herunternehmen der angewärmten Mineralwasserflasche, war nicht betrieblich veranlaßt.
Betriebsverhältnisse können für den Unfallversicherungsschutz bedeutsam sein, wenn sie sich auf den Unfallhergang unmittelbar auswirken, d.h., wenn betriebsbezogene Umstände zum Zustandekommen des Unfalls beigetragen haben (BSG, Beschluss vom 17.04. 1970, Breithaupt 1971, 254). Dies war hier nicht der Fall. Der Kläger war zwar aus betrieblichen Gründen in den Betriebsräumen anwesend. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Betriebstätigkeit ist aber nur gegeben, wenn der Geschädigte der Gefahr, der er erlegen ist, nur durch seine Anwesenheit im Betrieb ausgesetzt gewesen ist (Reichsversicherungsamt vom 17.06.1938, Breithaupt 27, 544). Der zeitliche und örtliche Zusammenhang ist hier zwar gegeben, es fehlt aber der innere Zusammenhang mit dem Betrieb, denn dafür, daß der Kläger die Flasche erwärmte und dadurch der Verschluß absprang, kann der Betrieb nicht verantwortlich gemacht werden. Dieses Ereignis hätte ebensogut auch außerhalb des Betriebes geschehen können, so daß es ausschlließlich in die private Sphäre fällt.
Die zum Unfall führenden Umstände müssen durch die versicherte Tätigkeit geprägt und damit ihr zuzurechnen sein (BSG vom 29.10.1986, SozR 2200 § 538 RVO Nr.82). Da die Nahrungsaufnahme im allgemeinen der rein persönlichen Sphäre des Versicherten zuzurechnen ist (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd.2, S.481 c, d) kann ein Arbeitsunfall nur dann angenommen werden, wenn sich ein besonderer Zusammenhang zwischen der Nahrungsaufnahme und der versicherten Beschäftigung feststellen läßt (BSGE 12, 247).
Betriebsbezogene Gründe spielten bei dem Handeln des Klägers keine Rolle. Zwar ist die Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks immer der Erhaltung der Arbeitskraft dienlich. Besondere Umstände, die aus dem versicherten Risiko rechtlich wesentlich zum Unfall beigetragen hätten (KassKomm § 548 RVO Rdnr.48, 49), sind aber nicht gegeben.
Ein derartiger innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis ist bei einem Versicherten z.B. gegeben, wenn er infolge seiner Beschäftigung dursterregenden Einwirkungen ausgesetzt ist, wenn also das betriebsbedingte Trinken der Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit wesentlich dient (BSG vom 30.06.1961, BG 62, 214). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es unerheblich, ob und inwieweit dabei der Wunsch eine Rolle mitspielt, durch die Beseitigung des Durstgefühls das körperliche Wohlbehagen herzustellen. Denn es ist jedenfalls anzunehmen, daß die beabsichtige Befriedigung des betriebsbedingten Durstgefühls wesentlich der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienen sollte (BSG vom 30.06.1961, a.a.O.). Der Kläger wollte im Anschluß an die Mittagspause wie üblich seine Ausfahrtätigkeit beginnen. Dafür, daß er dabei mit der Entwicklung eines besonderen betriebsbedingten Durstgefühls hätte rechnen müssen, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, daß im Auto eine besondere Hitzeentwicklung zu erwarten gewesen wäre. Unabhängig davon, ob Anfang Mai bereits so hohe Temperaturen herrschten - immerhin war in der Werkstatt die Heizung angestellt -, und der Kläger hielt es für nötig, die Wasserflasche vor Antritt der Fahrt zu erwärmen, obgleich sie sich bei den erwarteten Temperaturen auch im Auto binnen kurzer Zeit erwärmt hätte, stellen die vom Kläger befürchteten Gegebenheiten im Auto für ihn keine betrieblich bedingte unausweichliche Lage dar, der er ohne Möglichkeit der Abhilfe ausgesetzt war und die eine Flüssigkeitszufuhr wesentlich im betrieblichen Interesse erforderlich gemacht hätte. Vielmehr konnte der Kläger die Wärmeeinwirkung durch geeignete Maßnahmen, wie etwa Öffnen der Fenster, abmildern, so daß sich die Bereitstellung von Flüssigkeit als eine allgemeine, der persönlichen Sphäre des Versicherten angehörenden Maßnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft während eines mehrstündigen Arbeitseinsatzes darstellt.
Die Vorbereitung der Flüssigkeitseinnahme, nämlich das Erwärmen der Flasche auf der Heizung, war im übrigen auch nicht betrieblich veranlaßt. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger das Erwärmen zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit für nötig gehalten hätte, wenn er z.B. mehrere Stunden stauberzeugende Arbeit bei kaltem Wetter im Freien hätte ausüben müssen (BSG vom 28.05.1974, USK 1974, 7462). Dies war aber nicht der Fall, sondern das Erwärmen hielt der Kläger nur wegen seines empfindlichen Halses für notwendig, so daß auch insoweit eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
Der Kläger kann auch nicht geltend machen, sich beim Herunternehmen der Mineralwasserflasche auf dem Weg zum Autowaschen, also auf einem betrieblichen Weg oder zumindest auf einem gemischt genutzten, befunden zu haben. In Fällen eines sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken dienenden Weges, ist zur Entscheidung der Frage des wesentlichen inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit die Gewichtung der betrieblichen und privaten Interessen maßgebend. Es ist darauf abzustellen, ob sich der zurückgelegte Weg eindeutig in zwei Teile trennen läßt, von denen der eine betrieblichen Zwecken und der andere privaten Interessen gedient hat. Wenn eine Trennung nicht möglich ist, besteht Versicherungsschutz, soweit die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Interessen wesentlich gedient hat (BSGE 20, 215; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr.19). Es kommt darauf an, ob die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Zurücklegen des Weges und der versicherten Tätigkeit rechtlich so wesentlich ist, daß daneben die ursächliche Beziehung zu der unversicherten Verrichtung unberücksichtigt bleiben kann (BSGE 11, 267). Dies war hier nicht der Fall, denn der Kläger ist nicht einer besonderen Gefahr des Weges von der Werkstätte zum Firmenwagen erlegen, sondern die rein eigenwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für das später beabsichtigte Trinken, nämlich das Anwärmen und anschließende Herunternehmen der Mineralwasserflasche, war ursächlich für die Augenverletzung.
Der Kläger hat daher am 02.05.1991, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, keinen Arbeitsunfall erlitten, für den die Beklagte entschädigungspflichtig wäre.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am ...1947 geborene Kläger erlitt am 02.05.1991 eine Verletzung am Augapfel, als er gegen 11.55 Uhr in der Werkstatt seines Arbeitgebers, der Firma ... AG, Pharma-Großhandel, eine zuvor dort abgestellte Mineralwasserflasche von der Heizung nehmen wollte, sich der Schraubverschluß löste und ihm in sein rechtes Auge sprang. Der Augenarzt Dr ... diagnostizierte eine Contusio bulbi mit Vorderkammerblutung und Iridodialyse, pathologisch erniedrigten Augeninnendruck, beginnende Cat. traumatica, seichte zentrale und periphere seröse Amotio e vacuo.
Mit Bescheid vom 20.10.1994 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen ab, da die Einnahme von Speisen und Getränken sowie die dazu erforderlichen Vorbereitungshandlungen dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnen seien.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.1994 zurück.
Mit der Klage vom 05.01.1995 hat der Kläger eingewandt, die Mitnahme der Mineralwasserflasche sei zur Beseitigung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erforderlich gewesen. Der Bedarf nach einem angewärmten Getränk habe auf der versicherten Tätigkeit beruht. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.04.1995 darauf hingewiesen, der Kläger sei bei seiner Tätigkeit als Kraftfahrer keinen über das normale allgemein übliche Maß hinaus dursterregenden Einwirkungen ausgesetzt. Das Trinken diene daher nicht der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und stehe nicht unter Versicherungsschutz, ebensowenig wie die entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 21.04.1995 erklärt, daß der Kläger keinen ortsgebundenen Arbeitsplatz gehabt habe und daher darauf angewiesen gewesen sei, die Getränke im Auto mitzuführen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.02.1996 hat der Kläger ausgeführt, seine Arbeitsschicht beginne üblicherweise um 8.00 Uhr. Am Vormittag führe er Schlosserarbeiten durch. Nach der Mittagspause (12.00 bis 12.30 Uhr) werde das Auto beladen, und er beginne dann seine Tour. Am Unfalltag sei er, wie üblich, nicht in die Kantine gegangen, sondern habe das Auto waschen wollen. Das Mineralwasser wärme er an, weil er keine kalten Getränke vertrage.
Mit Urteil vom 27.02.1996 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei keinen über das übliche Maß hinaus dursterregenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen. Das Trinken von angewärmtem Mineralwasser sei dem unversicherten eigenwirtschaftlichem Bereich zuzuordnen, so daß auch die entsprechende Vorbereitungshandlung eine nicht versicherte Tätigkeit darstelle.
Mit der Berufung vom 24.05.1996 macht der Kläger geltend, die Arbeitsdauer, der zeitliche Arbeitsablauf und die Jahreszeit hätten es erforderlich gemacht, daß er auf die mehrstündige Fahrt Getränke mitgenommen habe, um seinen Durst zu löschen. Betriebliche Einflüsse hätten bei der Entstehung des Durstgefühls mitgewirkt und das Trinken der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit gedient. Durch mehrstündiges Fahren und häufiges Parken unter Sonneneinwirkung heize sich die Fahrzeuginnentemperatur auf. Darin sei eine wesentliche betriebsbezogene Ursache für das eingetretene Schadensereignis zu sehen. Der Weg während der Mittagspause sei ein Betriebsweg gewesen, denn er habe den Firmenwagen waschen wollen. Es handele sich zumindest um eine gemischte Tätigkeit. Wesentlicher Anlaß sei aber die dem Unternehmen dienende Tätigkeit gewesen.
Die Beklagte wendet mit Schreiben vom 05.07.1996 dagegen ein, der Kläger berücksichtige Umstände, die noch nicht eingetreten gewesen seien; im übrigen stelle die betriebliche Ausfahrtätigkeit keine besondere dursterregende Einwirkung dar.
Die eigenwirtschaftliche Handlung lasse sich klar von den betrieblichen Interessen abgrenzen, so daß die rechtlichen Kriterien einer gemischten Tätigkeit nicht gegeben seien. Das Erwärmen der Mineralwasserflasche und Wegnehmen vom Heizkörper sei ausschließlich eine eigenwirtschaftliche Handlung.
Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27.02.1996 sowie den Bescheid vom 20.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Unfallereignis vom 02.05.1991 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII iVm § 580 RVO).
Der Kläger hat am 02.05.1991 keinen Arbeitsunfall erlitten. Ein Unfall ist dann ein Arbeitsunfall, wenn er sich bei der versicherten Tätigkeit ereignet (§ 548 Abs.1 Satz 1 RVO). Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Es muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG vom 06.12.1989, SozR 2200 § 548 Nr.97).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Tätigkeit, bei der der Kläger verunglückte, stand in keinem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit seiner Betriebstätigkeit. Die unfallbringende Handlung, nämlich das Herunternehmen der angewärmten Mineralwasserflasche, war nicht betrieblich veranlaßt.
Betriebsverhältnisse können für den Unfallversicherungsschutz bedeutsam sein, wenn sie sich auf den Unfallhergang unmittelbar auswirken, d.h., wenn betriebsbezogene Umstände zum Zustandekommen des Unfalls beigetragen haben (BSG, Beschluss vom 17.04. 1970, Breithaupt 1971, 254). Dies war hier nicht der Fall. Der Kläger war zwar aus betrieblichen Gründen in den Betriebsräumen anwesend. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Betriebstätigkeit ist aber nur gegeben, wenn der Geschädigte der Gefahr, der er erlegen ist, nur durch seine Anwesenheit im Betrieb ausgesetzt gewesen ist (Reichsversicherungsamt vom 17.06.1938, Breithaupt 27, 544). Der zeitliche und örtliche Zusammenhang ist hier zwar gegeben, es fehlt aber der innere Zusammenhang mit dem Betrieb, denn dafür, daß der Kläger die Flasche erwärmte und dadurch der Verschluß absprang, kann der Betrieb nicht verantwortlich gemacht werden. Dieses Ereignis hätte ebensogut auch außerhalb des Betriebes geschehen können, so daß es ausschlließlich in die private Sphäre fällt.
Die zum Unfall führenden Umstände müssen durch die versicherte Tätigkeit geprägt und damit ihr zuzurechnen sein (BSG vom 29.10.1986, SozR 2200 § 538 RVO Nr.82). Da die Nahrungsaufnahme im allgemeinen der rein persönlichen Sphäre des Versicherten zuzurechnen ist (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd.2, S.481 c, d) kann ein Arbeitsunfall nur dann angenommen werden, wenn sich ein besonderer Zusammenhang zwischen der Nahrungsaufnahme und der versicherten Beschäftigung feststellen läßt (BSGE 12, 247).
Betriebsbezogene Gründe spielten bei dem Handeln des Klägers keine Rolle. Zwar ist die Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks immer der Erhaltung der Arbeitskraft dienlich. Besondere Umstände, die aus dem versicherten Risiko rechtlich wesentlich zum Unfall beigetragen hätten (KassKomm § 548 RVO Rdnr.48, 49), sind aber nicht gegeben.
Ein derartiger innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis ist bei einem Versicherten z.B. gegeben, wenn er infolge seiner Beschäftigung dursterregenden Einwirkungen ausgesetzt ist, wenn also das betriebsbedingte Trinken der Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit wesentlich dient (BSG vom 30.06.1961, BG 62, 214). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es unerheblich, ob und inwieweit dabei der Wunsch eine Rolle mitspielt, durch die Beseitigung des Durstgefühls das körperliche Wohlbehagen herzustellen. Denn es ist jedenfalls anzunehmen, daß die beabsichtige Befriedigung des betriebsbedingten Durstgefühls wesentlich der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienen sollte (BSG vom 30.06.1961, a.a.O.). Der Kläger wollte im Anschluß an die Mittagspause wie üblich seine Ausfahrtätigkeit beginnen. Dafür, daß er dabei mit der Entwicklung eines besonderen betriebsbedingten Durstgefühls hätte rechnen müssen, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, daß im Auto eine besondere Hitzeentwicklung zu erwarten gewesen wäre. Unabhängig davon, ob Anfang Mai bereits so hohe Temperaturen herrschten - immerhin war in der Werkstatt die Heizung angestellt -, und der Kläger hielt es für nötig, die Wasserflasche vor Antritt der Fahrt zu erwärmen, obgleich sie sich bei den erwarteten Temperaturen auch im Auto binnen kurzer Zeit erwärmt hätte, stellen die vom Kläger befürchteten Gegebenheiten im Auto für ihn keine betrieblich bedingte unausweichliche Lage dar, der er ohne Möglichkeit der Abhilfe ausgesetzt war und die eine Flüssigkeitszufuhr wesentlich im betrieblichen Interesse erforderlich gemacht hätte. Vielmehr konnte der Kläger die Wärmeeinwirkung durch geeignete Maßnahmen, wie etwa Öffnen der Fenster, abmildern, so daß sich die Bereitstellung von Flüssigkeit als eine allgemeine, der persönlichen Sphäre des Versicherten angehörenden Maßnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft während eines mehrstündigen Arbeitseinsatzes darstellt.
Die Vorbereitung der Flüssigkeitseinnahme, nämlich das Erwärmen der Flasche auf der Heizung, war im übrigen auch nicht betrieblich veranlaßt. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger das Erwärmen zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit für nötig gehalten hätte, wenn er z.B. mehrere Stunden stauberzeugende Arbeit bei kaltem Wetter im Freien hätte ausüben müssen (BSG vom 28.05.1974, USK 1974, 7462). Dies war aber nicht der Fall, sondern das Erwärmen hielt der Kläger nur wegen seines empfindlichen Halses für notwendig, so daß auch insoweit eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
Der Kläger kann auch nicht geltend machen, sich beim Herunternehmen der Mineralwasserflasche auf dem Weg zum Autowaschen, also auf einem betrieblichen Weg oder zumindest auf einem gemischt genutzten, befunden zu haben. In Fällen eines sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken dienenden Weges, ist zur Entscheidung der Frage des wesentlichen inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit die Gewichtung der betrieblichen und privaten Interessen maßgebend. Es ist darauf abzustellen, ob sich der zurückgelegte Weg eindeutig in zwei Teile trennen läßt, von denen der eine betrieblichen Zwecken und der andere privaten Interessen gedient hat. Wenn eine Trennung nicht möglich ist, besteht Versicherungsschutz, soweit die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Interessen wesentlich gedient hat (BSGE 20, 215; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr.19). Es kommt darauf an, ob die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Zurücklegen des Weges und der versicherten Tätigkeit rechtlich so wesentlich ist, daß daneben die ursächliche Beziehung zu der unversicherten Verrichtung unberücksichtigt bleiben kann (BSGE 11, 267). Dies war hier nicht der Fall, denn der Kläger ist nicht einer besonderen Gefahr des Weges von der Werkstätte zum Firmenwagen erlegen, sondern die rein eigenwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für das später beabsichtigte Trinken, nämlich das Anwärmen und anschließende Herunternehmen der Mineralwasserflasche, war ursächlich für die Augenverletzung.
Der Kläger hat daher am 02.05.1991, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, keinen Arbeitsunfall erlitten, für den die Beklagte entschädigungspflichtig wäre.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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