Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 U 5077/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 183/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.03.2000 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 17.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.1999 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 24.04.1999 als landwirtschaftlicher Unfall und die Entschädigung dessen Folgen durch die Beklagte streitig.
Der am 1960 geborene Kläger ist im Hauptberuf Industriemechaniker, daneben bewirtschaftet er eine kleine Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Flächen (6,62 ha) sind im Wesentlichen verpachtet. Am 24.04.1999 hat er einen Unfall erlitten, als er damit beschäftigt war, Astholz, das er zuvor aus seinem Wald nach Hause gebracht hatte, mit der Kreissäge zu zerkleinern. Das zu sägende Holz war im Winter 1998/Frühjahr 1999 im eigenen Wald gewonnen, später dann abtransportiert und im Anwesen gelagert worden. Am 24.04.1999 hatte der Kläger mit der Aufarbeitung zu Brennholz begonnen. Bei dem Unfall hat sich der Kläger nach dem vom Durchgangsarzt Dr.K. erstatteten Bericht Verletzungen am rechten Zeigefinger und Mittelfinger in Form einer Teilamputation des Zeigefingers im Mittelgelenk und einer ausgedehnten Weichteilverletzung sowie einer teilweisen Durchtrennung der Strecksehne des rechten Mittelfingers zugezogen.
Mit Bescheid vom 17.06.1999 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus Anlass des Ereignisses vom 24.04.1999 ab, weil sich der Unfall nicht bei einer Tätigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen ereignet habe, sondern bei einer Arbeit für den nicht landwirtschaftlich geprägten Haushalt.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass bislang das im Anwesen vorrätige Brennholz auch zum Kochen von Viehfutter in einem Kartoffeldämpfer benötigt worden sei und dass somit jenes Brennholz auch dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers gedient habe. Wesentlich sei aber, dass das Aufarbeiten von Schadholz der Pflege des Waldes diene, die versicherte Tätigkeit umfasse somit auch das Aufarbeiten von Brennholz, selbst wenn es nur im eigenen Haushalt verheizt werde. Dabei dürfe es keinen Unterschied machen, ob das Holz noch im Wald vor Ort verarbeitet werde oder erst später im Bereich des Anwesens, in jedem Fall handele es sich noch um eine forstwirtschaftliche Tätigkeit, weil auch die Abschlußarbeit - hier im Sinne der Brennholzzubereitung - letztlich der notwendigen Bewirtschaftung des Waldes diene.
Von der Beklagten wurde eine Inaugenscheinnahme durchgeführt, mit Befragung der Ehefrau bzw. des Schwiegervaters des Klägers (vgl. Niederschriften vom 10.09./13.09.1999).
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.1999 wies sodann die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Selbst wenn das aufbereitete Brennholz auch der Zubereitung von Viehfutter gedient habe, was hier im Hinblick auf die Ermittlungen nicht nachzuweisen sei, würde der hierfür benötigte Anteil des Brennholzes in keinem Verhältnis zu dem Anteil stehen, der für die Beheizung des Hauses benötigt werde. Da der Haushalt des Klägers im vorliegenden Fall nicht landwirtschaftlich geprägt sei, könne ein Entschädigungsanspruch nicht begründet werden.
Mit seiner beim Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Entschädigung wegen der am 24.04. 1999 erlittenen Verletzungen aufrechterhalten: Die Auffassung der Beklagten, dass Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Aufarbeiten von Brennholz erfolgen, versicherte Tätigkeiten seien, soweit und solange sie im Wald verrichtet würden, jedoch nicht mehr ab dem Zeitpunkt, ab welchem das Holz im landwirtschaftlichen Anwesen des Klägers aufgearbeitet werde, sei nicht nachvollziehbar. Diese Differenzierung widerspreche jeglicher gesetzlicher Logik, objektive Gründe für eine solche gäbe es nicht, denn das Zubereiten von Brennholz stelle einen einheitlichen Vorgang dar.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Landratsamtes Schwandorf vom 07.02.2000 eingeholt.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm wegen der Verletzungen anläßlich des Unfalls vom 24.04.1999 die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 24.03.2000 hat das Sozialgericht antragsgemäß die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger wegen der Verletzungen aus Anlass des Unfalls vom 24.04.1999 Entschädigung zu gewähren: Im Falle des Klägers sei es geboten, den Versicherungsschutz weiterreichen zu lassen, als das die Beklagte gelten lassen wolle. Wenn die Beklagte die Beitragspflicht von Eigentümern selbst kleiner Waldparzellen in aller Regel mit deren Pflicht begründe, ihren Wald nach den Vorschriften des Waldgesetzes ordnungsgemäß zu pflegen, was wiederum mit einer Unfallgefahr verbunden sei und so erst die Versicherungspflicht dieser Personen als gerechtfertigt erscheinen lasse, so dürfe sie dem Versicherten die Pflege des Waldes nicht dadurch verleiden, dass sie die versicherte Tätigkeit letztlich auf das Arbeiten im Wald beschränke. Auch dürfe der Versicherungsschutz letztlich nicht von den Angaben über den Verwendungssweck des Holzes, den damit verbundenen Nachweisschwierigkeiten, Widerlegung der Richtigkeit der Behauptung etc., abhängen. Insbesondere dürfe es einem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, dass er ehrlich angebe, dass das von ihm zerkleinerte Brennholz im eigenen Herd verfeuert werde, jedoch nicht zum Verkauf hergerichtet worden sei.
Das Gericht halte es daher insgesamt für sinnvoller, die bislang gängige Rechtsauffassung insgesamt aufzugeben.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung macht die Beklagte weiterhin geltend, dass das Herrichten von Brennholz für den Haushalt - der im vorliegenden Fall kein landwirtschaftliches Gepräge aufweise - nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Dem vom Sozialgericht gefundenen Ergebnis könne nicht zugestimmt werden, weil das dazu führen müsste, dass jede Tätigkeit als geschützt angesehen werden müsste, sofern man dies vom Ergebnis her für wünschenswert erachten würde. Es stünden keine nachvollziehbaren Abgrenzungskriterien zwischen versicherten und unversicherten Bereichen mehr zur Verfügung. Das Abgrenzungskriterium, wonach dann, wenn das Holz zu dem Anwesen gebracht wird, der versicherte Bereich ende, sei auch deshalb sachgerecht, da zwischen Transport und späterem Herrichten des Brennholzes für den eigenen Bedarf regelmäßig eine Zäsur besteht, die auch einen zeitlichen Zusammenhang entfallen lässt. Die Beklagte verwies auch auf das Urteil des LSG vom 17.11.1999 - L 2 U 26/98 -, wonach das auf der Hofstelle gelagerte Holz ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen sei.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.03.2000 - S 10 U 5077/99 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie einschließlich des beigezogenen Parallelverfahrens vor dem 2. Senat, Az.: L 2 182/00 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und auch begründet.
Das Sozialgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger am 24.04.1999 einen Arbeitsunfall erlitten hat und die Beklagte deshalb die Folgen des Unfalls zu entschädigen hat.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs.1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Versichert sind unter anderem nach § 2 Abs.1 Nr.5 Buchst.a SGB VII die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Der Unfall nach § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII muss infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit eingetreten sein, dies erfordert eine sachliche Verbindung des zum Unfall führenden Verhaltens mit der Betriebstätigkeit, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr.21 RVO).
Der innere Zusammenhang der zum Unfall führenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese Grenze ist für die vorliegende Fallgestaltung in 124 Nr.1 SGB VII gezogen. Danach gehören zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Haushalte der Unternehmer, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen.
Der Unfall des Klägers ereignete sich auf seinem Hausgrundstück beim Verarbeiten des gelagerten Holzes zu Brennholz für seinen Haushalt. Aus den von der Beklagten und dem Sozialgericht durchgeführten Ermittlungen (vgl. u.a.: keine Schweinehaltung mehr, der vorhandene Kartoffeldämpfer machte einen aktuell nicht mehr benutzten Eindruck etc.) ergibt sich, dass der Haushalt des Kläger nicht wesentlich landwirtschaftlich geprägt war. Damit fehlt der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer und der zum Unfall führenden Bearbeitung des Holzes (vgl. BSG Urteil vom 12.06.1989 - 2 RU 13/88).
Die unfallbringende Tätigkeit - Verarbeitung des Holzes zu Brennholz - stellt im vorliegenden Fall auch keine abschließende Erntetätigkeit im forstwirtschaftlichen Sinn dar. Die vom Kläger begehrte und vom Sozialgericht vorgenommene Ausweitung des Versicherungsschutzes für Fälle der vorliegenden Art überschreitet, wie bereits der 2. Senat in seinem Urteil vom 06.09.2000 - L 2 U 182/00 - für einen ähnlich gelagerten Fall festgestellt hat, die in § 124 SGB VII ausdrücklich gezogene Grenze. Wenn das Gesetz den Versicherungsschutz davon abhängig macht, dass die unfallbringende Tätigkeit einem im Wesentlichen landwirtschaftlich geprägten Haushalt gedient hat, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass eine Tätigkeit für den Haushalt deshalb dem landwirtschaftlichen Unternehmen diene, weil dessen Erträgnisse dabei wirtschaftlich sinnvoll verwertet würden. Abgesehen von der vom Gesetz gezogenen Grenze sind die in der angefochtenen Entscheidung für die Ausweitung des Versicherungsschutzes herausgestellten Gesichtspunkte im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung, einen Beitrag zur Rentabilität der Bewirtschaftung kleiner Waldflächen zu leisten.
Auch die Tatsache, dass Leistungen durch betrügerische Angaben erschwindelt werden könnten, kann nicht dazu führen, dass hier nicht mehr auf die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen abgestellt werden müsste. Die Berufung des Sozialgerichts auf das Urteil des BayLSG vom 17.11.1999 - L 2 U 26/98 - kann ebenfalls den geltend gemachten Anspruch nicht stützen, weil der dort entschiedene Fall mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar ist.
Aus den dargelegten Gründen konnte daher das angefochtene Urteil des Sozialgerichts keinen Bestand haben, auf die begründete Berufung der Beklagten war es aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 24.04.1999 als landwirtschaftlicher Unfall und die Entschädigung dessen Folgen durch die Beklagte streitig.
Der am 1960 geborene Kläger ist im Hauptberuf Industriemechaniker, daneben bewirtschaftet er eine kleine Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Flächen (6,62 ha) sind im Wesentlichen verpachtet. Am 24.04.1999 hat er einen Unfall erlitten, als er damit beschäftigt war, Astholz, das er zuvor aus seinem Wald nach Hause gebracht hatte, mit der Kreissäge zu zerkleinern. Das zu sägende Holz war im Winter 1998/Frühjahr 1999 im eigenen Wald gewonnen, später dann abtransportiert und im Anwesen gelagert worden. Am 24.04.1999 hatte der Kläger mit der Aufarbeitung zu Brennholz begonnen. Bei dem Unfall hat sich der Kläger nach dem vom Durchgangsarzt Dr.K. erstatteten Bericht Verletzungen am rechten Zeigefinger und Mittelfinger in Form einer Teilamputation des Zeigefingers im Mittelgelenk und einer ausgedehnten Weichteilverletzung sowie einer teilweisen Durchtrennung der Strecksehne des rechten Mittelfingers zugezogen.
Mit Bescheid vom 17.06.1999 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus Anlass des Ereignisses vom 24.04.1999 ab, weil sich der Unfall nicht bei einer Tätigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen ereignet habe, sondern bei einer Arbeit für den nicht landwirtschaftlich geprägten Haushalt.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass bislang das im Anwesen vorrätige Brennholz auch zum Kochen von Viehfutter in einem Kartoffeldämpfer benötigt worden sei und dass somit jenes Brennholz auch dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers gedient habe. Wesentlich sei aber, dass das Aufarbeiten von Schadholz der Pflege des Waldes diene, die versicherte Tätigkeit umfasse somit auch das Aufarbeiten von Brennholz, selbst wenn es nur im eigenen Haushalt verheizt werde. Dabei dürfe es keinen Unterschied machen, ob das Holz noch im Wald vor Ort verarbeitet werde oder erst später im Bereich des Anwesens, in jedem Fall handele es sich noch um eine forstwirtschaftliche Tätigkeit, weil auch die Abschlußarbeit - hier im Sinne der Brennholzzubereitung - letztlich der notwendigen Bewirtschaftung des Waldes diene.
Von der Beklagten wurde eine Inaugenscheinnahme durchgeführt, mit Befragung der Ehefrau bzw. des Schwiegervaters des Klägers (vgl. Niederschriften vom 10.09./13.09.1999).
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.1999 wies sodann die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Selbst wenn das aufbereitete Brennholz auch der Zubereitung von Viehfutter gedient habe, was hier im Hinblick auf die Ermittlungen nicht nachzuweisen sei, würde der hierfür benötigte Anteil des Brennholzes in keinem Verhältnis zu dem Anteil stehen, der für die Beheizung des Hauses benötigt werde. Da der Haushalt des Klägers im vorliegenden Fall nicht landwirtschaftlich geprägt sei, könne ein Entschädigungsanspruch nicht begründet werden.
Mit seiner beim Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Entschädigung wegen der am 24.04. 1999 erlittenen Verletzungen aufrechterhalten: Die Auffassung der Beklagten, dass Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Aufarbeiten von Brennholz erfolgen, versicherte Tätigkeiten seien, soweit und solange sie im Wald verrichtet würden, jedoch nicht mehr ab dem Zeitpunkt, ab welchem das Holz im landwirtschaftlichen Anwesen des Klägers aufgearbeitet werde, sei nicht nachvollziehbar. Diese Differenzierung widerspreche jeglicher gesetzlicher Logik, objektive Gründe für eine solche gäbe es nicht, denn das Zubereiten von Brennholz stelle einen einheitlichen Vorgang dar.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Landratsamtes Schwandorf vom 07.02.2000 eingeholt.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm wegen der Verletzungen anläßlich des Unfalls vom 24.04.1999 die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 24.03.2000 hat das Sozialgericht antragsgemäß die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger wegen der Verletzungen aus Anlass des Unfalls vom 24.04.1999 Entschädigung zu gewähren: Im Falle des Klägers sei es geboten, den Versicherungsschutz weiterreichen zu lassen, als das die Beklagte gelten lassen wolle. Wenn die Beklagte die Beitragspflicht von Eigentümern selbst kleiner Waldparzellen in aller Regel mit deren Pflicht begründe, ihren Wald nach den Vorschriften des Waldgesetzes ordnungsgemäß zu pflegen, was wiederum mit einer Unfallgefahr verbunden sei und so erst die Versicherungspflicht dieser Personen als gerechtfertigt erscheinen lasse, so dürfe sie dem Versicherten die Pflege des Waldes nicht dadurch verleiden, dass sie die versicherte Tätigkeit letztlich auf das Arbeiten im Wald beschränke. Auch dürfe der Versicherungsschutz letztlich nicht von den Angaben über den Verwendungssweck des Holzes, den damit verbundenen Nachweisschwierigkeiten, Widerlegung der Richtigkeit der Behauptung etc., abhängen. Insbesondere dürfe es einem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, dass er ehrlich angebe, dass das von ihm zerkleinerte Brennholz im eigenen Herd verfeuert werde, jedoch nicht zum Verkauf hergerichtet worden sei.
Das Gericht halte es daher insgesamt für sinnvoller, die bislang gängige Rechtsauffassung insgesamt aufzugeben.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung macht die Beklagte weiterhin geltend, dass das Herrichten von Brennholz für den Haushalt - der im vorliegenden Fall kein landwirtschaftliches Gepräge aufweise - nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Dem vom Sozialgericht gefundenen Ergebnis könne nicht zugestimmt werden, weil das dazu führen müsste, dass jede Tätigkeit als geschützt angesehen werden müsste, sofern man dies vom Ergebnis her für wünschenswert erachten würde. Es stünden keine nachvollziehbaren Abgrenzungskriterien zwischen versicherten und unversicherten Bereichen mehr zur Verfügung. Das Abgrenzungskriterium, wonach dann, wenn das Holz zu dem Anwesen gebracht wird, der versicherte Bereich ende, sei auch deshalb sachgerecht, da zwischen Transport und späterem Herrichten des Brennholzes für den eigenen Bedarf regelmäßig eine Zäsur besteht, die auch einen zeitlichen Zusammenhang entfallen lässt. Die Beklagte verwies auch auf das Urteil des LSG vom 17.11.1999 - L 2 U 26/98 -, wonach das auf der Hofstelle gelagerte Holz ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen sei.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.03.2000 - S 10 U 5077/99 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie einschließlich des beigezogenen Parallelverfahrens vor dem 2. Senat, Az.: L 2 182/00 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und auch begründet.
Das Sozialgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger am 24.04.1999 einen Arbeitsunfall erlitten hat und die Beklagte deshalb die Folgen des Unfalls zu entschädigen hat.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs.1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Versichert sind unter anderem nach § 2 Abs.1 Nr.5 Buchst.a SGB VII die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Der Unfall nach § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII muss infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit eingetreten sein, dies erfordert eine sachliche Verbindung des zum Unfall führenden Verhaltens mit der Betriebstätigkeit, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr.21 RVO).
Der innere Zusammenhang der zum Unfall führenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese Grenze ist für die vorliegende Fallgestaltung in 124 Nr.1 SGB VII gezogen. Danach gehören zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Haushalte der Unternehmer, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen.
Der Unfall des Klägers ereignete sich auf seinem Hausgrundstück beim Verarbeiten des gelagerten Holzes zu Brennholz für seinen Haushalt. Aus den von der Beklagten und dem Sozialgericht durchgeführten Ermittlungen (vgl. u.a.: keine Schweinehaltung mehr, der vorhandene Kartoffeldämpfer machte einen aktuell nicht mehr benutzten Eindruck etc.) ergibt sich, dass der Haushalt des Kläger nicht wesentlich landwirtschaftlich geprägt war. Damit fehlt der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer und der zum Unfall führenden Bearbeitung des Holzes (vgl. BSG Urteil vom 12.06.1989 - 2 RU 13/88).
Die unfallbringende Tätigkeit - Verarbeitung des Holzes zu Brennholz - stellt im vorliegenden Fall auch keine abschließende Erntetätigkeit im forstwirtschaftlichen Sinn dar. Die vom Kläger begehrte und vom Sozialgericht vorgenommene Ausweitung des Versicherungsschutzes für Fälle der vorliegenden Art überschreitet, wie bereits der 2. Senat in seinem Urteil vom 06.09.2000 - L 2 U 182/00 - für einen ähnlich gelagerten Fall festgestellt hat, die in § 124 SGB VII ausdrücklich gezogene Grenze. Wenn das Gesetz den Versicherungsschutz davon abhängig macht, dass die unfallbringende Tätigkeit einem im Wesentlichen landwirtschaftlich geprägten Haushalt gedient hat, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass eine Tätigkeit für den Haushalt deshalb dem landwirtschaftlichen Unternehmen diene, weil dessen Erträgnisse dabei wirtschaftlich sinnvoll verwertet würden. Abgesehen von der vom Gesetz gezogenen Grenze sind die in der angefochtenen Entscheidung für die Ausweitung des Versicherungsschutzes herausgestellten Gesichtspunkte im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung, einen Beitrag zur Rentabilität der Bewirtschaftung kleiner Waldflächen zu leisten.
Auch die Tatsache, dass Leistungen durch betrügerische Angaben erschwindelt werden könnten, kann nicht dazu führen, dass hier nicht mehr auf die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen abgestellt werden müsste. Die Berufung des Sozialgerichts auf das Urteil des BayLSG vom 17.11.1999 - L 2 U 26/98 - kann ebenfalls den geltend gemachten Anspruch nicht stützen, weil der dort entschiedene Fall mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar ist.
Aus den dargelegten Gründen konnte daher das angefochtene Urteil des Sozialgerichts keinen Bestand haben, auf die begründete Berufung der Beklagten war es aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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