Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 168/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 199/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 01. April 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Wege der Neufeststellung gemäß § 44 des 10. Sozialgesetzbuchs - SGB X - Verletztenrente nach ihrem Unfall vom 12.05.1980 zu gewähren.
Die am 1927 geborene Klägerin stürzte am 12.05.1980 bei Bauarbeiten an ihrem zu errichtenden steuerbegünstigten Eigenheim von einer ca. 16 cm hohen Stufe auf eine Betonplatte. Sie fing sich zuerst mit der rechten Hand ab und schlug dann mit der rechten Körperseite auf den Betonboden auf. Sie wurde in der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses St.Josef in R. vom 12.05. bis 06.06.1980 stationär behandelt. Die Diagnose lautete Rückenprellung und Fraktur des Sitz- und Schambeins rechts. Der Beklagte veranlasste eine Untersuchung der Klägerin in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M ... Dort kamen der Chirurg Prof.Dr.P. und der Neurologe Dr.S. in Gutachten vom 11.02.1981 zum Ergebnis, die Sitz- und Schambeinfraktur rechts sei inzwischen knöchern fest verheilt. Es habe nur für die Zeit vom 12.02.1981 bis 11.02.1982 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - wegen der Unfallfolgen um 20 v.H. bestanden, danach nicht mehr. Mit Bescheid vom 25.05.1981 gewährte der Beklagte dieser Beurteilung folgend vom 12.02.1981 bis 28.02.1982 eine Gesamtvergütung nach einer MdE um 20 v.H. Als Unfallfolgen erkannte er an: schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenks und Gefühlstörungen über dem großen Rollhügel nach Hüftprellung und knöchern fest verheilter Sitz- und Schambeinfraktur rechts. Den Antrag auf Weitergewährung von Verletztenrente über den Gesamtvergütungszeitraum hinaus verbeschied der Beklagte negativ (Bescheid vom 25.11.1982). Dieser Verwaltungsakt wurde Gegenstand der bereits gegen den Gesamtvergütungsbescheid erhobenen Klage zum Sozialgericht Regensburg. Mit Urteil vom 25.10.1988 wies das Sozialgericht die Klage ab, nachdem es Gutachten von Prof.Dr.M. , Neurologische Universitätsklinik W. , Prof.Dr.R. , Orthopädische Klinik W. , Prof.Dr.B. , Direktor der Neurologischen Klinik der L.-Universität M. , Prof.Dr.S., Nervenklinik der Universität M. , Prof.Dr.R. , Direktor der Orthopädischen Klinik G. , Prof.Dr.L. , Direktor der Radiologischen Klinik G. und Prof.Dr.P. , Direktor des Instituts für Anästhesiologie am Klinikum G. eingeholt hatte. Sämtliche Sachverständigen waren zum Ergebnis gekommen, dass Unfallfolgen in rentenberechtigendem Ausmaß nicht vorliegen. Die anhaltende Beschwerdesymptomatik wurde auf eine Konversionsstörung auf der Grundlage einer disponierenden hysterischen Persönlichkeitsstörung zurückgeführt. Im dagegen betriebenen Berufungsverfahren (Bayerisches Landessozialgericht - Bay LSG -; Az.: L 1 U 65/89) nahm Prof.Dr.B. auf die Einwendungen der Klägerin Stellung. Er gelangte zu der Auffassung, zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall habe sich ein Anhalt für eine Nervenschädigung am rechten Bein bzw der rechten Hand oder für eine Blasenentleerungsstörung, welche die Klägerin geltend machte, gezeigt. Mit Urteil vom 28.10.1993 wies das Bay LSG die Berufung zurück. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 28.07.1994 zurück.
Am 12.11.1995 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten. Im Schreiben vom 03.01.1996 machte sie geltend, bei dem Unfall sei der Adduktorenmuskel an seinem Ursprung abgerissen, was in den früheren Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Nähere Auskünfte hierzu könne ihr behandelnder Arzt Dr.K. , Neutraubling, erteilen. Die Beklagte erholte einen Bericht dieses Arztes. Dieser führte am 05.02.1996 aus, bei der Klägerin habe sich ein massives posttraumatisches Schmerzsyndrom mit Beteiligung des Plexus lumbosacralis rechts herausgebildet. Die Klägerin könne nur mit Krückstöcken laufen. Unfallunabhängig bestünden daneben eine Herzerkrankung, ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom, eine Gon- und Coxarthrose, ein Zustand nach Mammaablatio links, eine Linsentrübung, eine endoreaktive Depression und eine Zervikozephalgie neben weiteren internistischen Erkrankungen. Dem Arztbrief war eine Beckenübersichtsröntgenaufnahme von Dr.F. vom 19.05.1994 beigefügt, auf der degenerative Veränderungen der Iliosakralfuge sowie eine in guter Stellung konsolidierte Fraktur beschrieben werden. In einem Magnetresonanztomogramm - MRT - desselben Arztes vom 17.10.1995 heißt es, es sei kein sicherer Nachweis eines Muskelabrisses zu finden. Lediglich beim Seitenvergleich zeige sich eine gewisse Asymmetrie. Der Neurologe Dr.B. berichtete am 04.09.1995, er habe nach eingehender Untersuchung keine neurologischen Auffälligkeiten erkennen können. Der Orthopäde Dr.S. führte am 07.11.1995 an, nach eigener Nachbefundung des MRT vom 17.10. 1995 komme er zu der Feststellung, im Bereich des Ursprungs der Adduktoren zeige sich eine deutliche Seitendifferenz. Es fehle rechts ein Teil der Adduktorenmuskulatur. Dies sei Unfallfolge und müsse mitberücksichtigt werden. Am 09.04.1996 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er sehe keine Veranlassung, in eine erneute Prüfung einzutreten, zumal das vorerwähnte MRT 15 Jahre nach dem Unfall erstellt worden sei und keine neuen Erkenntnisse daraus zu gewinnen seien. Die Beklagte zog das MRT vom 17.10.1995 bei und beauftragte Prof.Dr.B. , Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik M. , nach Lage der Akten Stellung zu nehmen. Am 13.01.1997 kam Prof.Dr.B. unter Auswertung einer radiologischen Stellungnahme von Dr.E. zum Ergebnis, Dr.S. habe eine falsche Interpretation des MRT vorgenommen. Die von ihm gesehene Asymmetrie beruhe auf einer technischen Variante. Ein Anhalt für einen Abriss der Adduktoren rechts ergebe sich daraus nicht. Mit Bescheid vom 07.03.1997 lehnte der Beklagte hierauf gestützt eine Neufeststellung nach § 44 SGB X ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.04.1997).
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben und vorbringen lassen, ihre Lebensqualität sei nach dem Unfall deutlich reduziert. Die Feststellungen von Dr.S. müssten Berücksichtigung finden. Mit Urteil vom 01.04.1998 hat das Sozialgericht ohne weitere Beweiserhebung die Klage, mit der die Klägerin Verletztenrente begehrte, abgewiesen. Die Ausführungen des Radiologen Dr.E. vom 12.01.1997 seien überzeugend, hingegen handle es sich bei den Befundungen durch Dr.S. um eine Fehlinterpretation des MRT. Darüber hinaus habe die Klägerin nichts wesentlich Neues vorgebracht, so dass an der Bindungswirkung der früheren Urteile festzuhalten sei.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat beantragt, den Bescheid vom 25.05.1981 abzuändern, den Bescheid vom 25.11.1982 aufzuheben und ihr Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren. Die Feststellungen von Dr.S. seien richtig. Die Schlussfolgerungen der Vorgutachter, bei ihr handle es sich um psychogene Störungen, entbehrten jeder Grundlage bzw seien sie zumindest zweifelhaft. Zudem beantrage sie gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ein Gutachten von Prof.Dr.P. einzuholen. Der Senat hat das MRT vom 17.10.1995 beigezogen, hierzu eine Stellungnahme des Radiologen Dr.S. eingeholt und den Orthopäden Dr.F. beauftragt, ein Gutachten - auf Wunsch der Klägerin - nach Aktenlage zu erstatten. Am 25.08.1999 hat der Sachverständige ausgeführt, auf orthopädischem Fachgebiet lägen bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen vor: knöchern fest verheilte Sitz- und Schambeinfraktur, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Spondylosen und Einengungen der letzten Lendenbandscheibe sowie Hüft- und Kniegelenksarthrosen beidseits. Durch drei Fachradiologen, nämlich Dr.N. , Dr.E. und Dr.S. , sei anhand des kernspintomographischen Befundes vom 17.10.1995 eine Verletzung in Form eines Muskelrisses am Oberschenkel ausgeschlossen worden. Damit habe sich der computertomographische Befund vom 28.06.1988 bestätigt. Der von Dr.S. erwähnte Tastbefund, der ihn zu der Annahme gelangen ließ, es handle sich um einen Muskelabriss, werde durch die eindeutigen radiologischen Befunderhebungen widerlegt. Folge des Unfalls vom 12.05.1980 seien ausschließlich die knöchern fest verheilten Frakturen des Sitz- und Schambeins rechts. Sofern, was anhand der unmittelbar nach dem Unfall erhobenen Befunde nicht zweifelsfrei feststellbar sei, es zu einer Läsion des rechten Handgelenks gekommen sei, so sei hiervon keine krankhafte Veränderung von funktioneller Bedeutung zurück geblieben. Eine MdE resultiere daraus auf keinen Fall. Eine unfallbedingte MdE sei nicht zu begründen. Das Gutachten ist den Beteiligten am 17.04.2000 zur Kenntnis gegeben worden. Im Erörterungstermin vom 27.04.2000 hat die Klägerin noch in Aussicht gestellt, einen Antrag nach § 109 SGG stellen zu wollen, den sie jedoch mit Schreiben vom 26.06.2000 nicht aufrechterhalten hat. Gleichwohl hat sie sich nicht in der Lage gesehen, die Berufung zurückzunehmen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 01.04.1998 und des Bescheids vom 07.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.1997 zu verpflichten, die Bescheide vom 25.05.1981 und 25.11.1982 zurückzunehmen und ihr wegen der Folgen ihres Unfalls vom 12.05.1980 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 01.04.1998 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der früheren Verfahrensakten des SG Regensburg (Az. S 3 U 43/82), des Bay LSG (Az. L 3 U 65/89) sowie auf die Gerichtsakten 1. und 2. Instanz des jetzigen Verfahrens Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Abänderung bzw Aufhebung der Bescheide vom 25.05.1981 und 25.11.1982 zu, mit denen der Beklagte Unfallfolgen feststellte und die Gewährung von Verletztenrente aus Anlaß des Unfalls vom 12.05.1980 über den 11.02.1982 hinaus ablehnet. Da diese Bescheide nach - erfolglosem - Abschluss der gerichtlichen Verfahren bindend geworden sind (§ 77 SGG), kommt lediglich eine Überprüfung nach § 44 SGB X in Betracht. Im Ergebnis hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass ein Anspruch der Klägerin auf eine derartige Neufeststellung der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 12.05.1980 nicht zu begründen ist. Die Voraussetzungen hierzu nach § 44 SGB X liegen nicht vor. Nach Abs.1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Eine solche Unrichtigkeit liegt nicht vor. Die Bescheide vom 25.05.1981 und 25.11.1982 entsprechen der Sach- und Rechtslage. Denn weitere Gesundheitsstörungen als die anerkannten knöchern fest verheilten Frakturen des Sitz- und Schambeins rechts sind nicht auf den Unfall zurückzuführen. Dies gilt insbesondere für den Abriss der Adduktorenmuskel. Das Sozialgericht hat insoweit bereits zutreffend und eingehend dargestellt, dass die Befundbewertung durch den inzwischen verstorbenen Dr.S. auf eine fehlerhafte Interpretation des Kernspinbefundes vom 17.10.1995 zurückzuführen ist. Denn die zuständigen Sachverständigen auf radiologischem Gebiet, Dr.E. und Dr.N. , hatten bereits eingehend dargelegt, dass die von Dr.S. gesehene unklare Strukturverminderung rechts allenfalls auf einer Fehldeutung der Bilder beruhe. Insoweit sieht der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Ausführungen des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug.
Im Übrigen hat die vom Senat durchgeführte weitere Beweiserhebung, insbesondere das Gutachten des Orthopäden Dr.F. , welche sich auf eine Nachbefundung durch Dr.S. , radiologische Praxisgemeinschaft München, stützt, die Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten im angefochtenen Bescheid bestätigt. Dr.S. sah insbesondere keinen Nachweis frischer oder älterer posttraumatischer Veränderungen, keine Einblutung und keine Kontinuitätsunterbrechung bzw. Asymmetrie der Oberschenkelmuskulatur beidseits auf den Kernspinaufnahmen vom 17.10. 1995, welche in der Praxis Dr.N. gefertigt worden waren. Damit wird insbesondere das Vorbringen der Klägerin, die inzwischen bei ihr bestehende erhebliche Geh- und Stehbehinderung sei auf einen Muskelriss am Oberschenkel zurückzuführen, entkräftet. Besonders hervorzuheben ist, dass diese ärztliche Auffassung völlig in Übereinstimmung mit der Meinung der im früheren sozialgerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen steht. Es ergibt sich daher kein Anhalt, dass die Bescheide des Beklagten vom 25.05.1981 und 25.11.1982 nicht der Sach- und Rechtslage entsprochen hätten. Die Voraussetzungen für eine Neufeststellung gemäß § 44 SGB X liegen somit nicht vor. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 01.04.1998 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Wege der Neufeststellung gemäß § 44 des 10. Sozialgesetzbuchs - SGB X - Verletztenrente nach ihrem Unfall vom 12.05.1980 zu gewähren.
Die am 1927 geborene Klägerin stürzte am 12.05.1980 bei Bauarbeiten an ihrem zu errichtenden steuerbegünstigten Eigenheim von einer ca. 16 cm hohen Stufe auf eine Betonplatte. Sie fing sich zuerst mit der rechten Hand ab und schlug dann mit der rechten Körperseite auf den Betonboden auf. Sie wurde in der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses St.Josef in R. vom 12.05. bis 06.06.1980 stationär behandelt. Die Diagnose lautete Rückenprellung und Fraktur des Sitz- und Schambeins rechts. Der Beklagte veranlasste eine Untersuchung der Klägerin in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M ... Dort kamen der Chirurg Prof.Dr.P. und der Neurologe Dr.S. in Gutachten vom 11.02.1981 zum Ergebnis, die Sitz- und Schambeinfraktur rechts sei inzwischen knöchern fest verheilt. Es habe nur für die Zeit vom 12.02.1981 bis 11.02.1982 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - wegen der Unfallfolgen um 20 v.H. bestanden, danach nicht mehr. Mit Bescheid vom 25.05.1981 gewährte der Beklagte dieser Beurteilung folgend vom 12.02.1981 bis 28.02.1982 eine Gesamtvergütung nach einer MdE um 20 v.H. Als Unfallfolgen erkannte er an: schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenks und Gefühlstörungen über dem großen Rollhügel nach Hüftprellung und knöchern fest verheilter Sitz- und Schambeinfraktur rechts. Den Antrag auf Weitergewährung von Verletztenrente über den Gesamtvergütungszeitraum hinaus verbeschied der Beklagte negativ (Bescheid vom 25.11.1982). Dieser Verwaltungsakt wurde Gegenstand der bereits gegen den Gesamtvergütungsbescheid erhobenen Klage zum Sozialgericht Regensburg. Mit Urteil vom 25.10.1988 wies das Sozialgericht die Klage ab, nachdem es Gutachten von Prof.Dr.M. , Neurologische Universitätsklinik W. , Prof.Dr.R. , Orthopädische Klinik W. , Prof.Dr.B. , Direktor der Neurologischen Klinik der L.-Universität M. , Prof.Dr.S., Nervenklinik der Universität M. , Prof.Dr.R. , Direktor der Orthopädischen Klinik G. , Prof.Dr.L. , Direktor der Radiologischen Klinik G. und Prof.Dr.P. , Direktor des Instituts für Anästhesiologie am Klinikum G. eingeholt hatte. Sämtliche Sachverständigen waren zum Ergebnis gekommen, dass Unfallfolgen in rentenberechtigendem Ausmaß nicht vorliegen. Die anhaltende Beschwerdesymptomatik wurde auf eine Konversionsstörung auf der Grundlage einer disponierenden hysterischen Persönlichkeitsstörung zurückgeführt. Im dagegen betriebenen Berufungsverfahren (Bayerisches Landessozialgericht - Bay LSG -; Az.: L 1 U 65/89) nahm Prof.Dr.B. auf die Einwendungen der Klägerin Stellung. Er gelangte zu der Auffassung, zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall habe sich ein Anhalt für eine Nervenschädigung am rechten Bein bzw der rechten Hand oder für eine Blasenentleerungsstörung, welche die Klägerin geltend machte, gezeigt. Mit Urteil vom 28.10.1993 wies das Bay LSG die Berufung zurück. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 28.07.1994 zurück.
Am 12.11.1995 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten. Im Schreiben vom 03.01.1996 machte sie geltend, bei dem Unfall sei der Adduktorenmuskel an seinem Ursprung abgerissen, was in den früheren Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Nähere Auskünfte hierzu könne ihr behandelnder Arzt Dr.K. , Neutraubling, erteilen. Die Beklagte erholte einen Bericht dieses Arztes. Dieser führte am 05.02.1996 aus, bei der Klägerin habe sich ein massives posttraumatisches Schmerzsyndrom mit Beteiligung des Plexus lumbosacralis rechts herausgebildet. Die Klägerin könne nur mit Krückstöcken laufen. Unfallunabhängig bestünden daneben eine Herzerkrankung, ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom, eine Gon- und Coxarthrose, ein Zustand nach Mammaablatio links, eine Linsentrübung, eine endoreaktive Depression und eine Zervikozephalgie neben weiteren internistischen Erkrankungen. Dem Arztbrief war eine Beckenübersichtsröntgenaufnahme von Dr.F. vom 19.05.1994 beigefügt, auf der degenerative Veränderungen der Iliosakralfuge sowie eine in guter Stellung konsolidierte Fraktur beschrieben werden. In einem Magnetresonanztomogramm - MRT - desselben Arztes vom 17.10.1995 heißt es, es sei kein sicherer Nachweis eines Muskelabrisses zu finden. Lediglich beim Seitenvergleich zeige sich eine gewisse Asymmetrie. Der Neurologe Dr.B. berichtete am 04.09.1995, er habe nach eingehender Untersuchung keine neurologischen Auffälligkeiten erkennen können. Der Orthopäde Dr.S. führte am 07.11.1995 an, nach eigener Nachbefundung des MRT vom 17.10. 1995 komme er zu der Feststellung, im Bereich des Ursprungs der Adduktoren zeige sich eine deutliche Seitendifferenz. Es fehle rechts ein Teil der Adduktorenmuskulatur. Dies sei Unfallfolge und müsse mitberücksichtigt werden. Am 09.04.1996 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er sehe keine Veranlassung, in eine erneute Prüfung einzutreten, zumal das vorerwähnte MRT 15 Jahre nach dem Unfall erstellt worden sei und keine neuen Erkenntnisse daraus zu gewinnen seien. Die Beklagte zog das MRT vom 17.10.1995 bei und beauftragte Prof.Dr.B. , Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik M. , nach Lage der Akten Stellung zu nehmen. Am 13.01.1997 kam Prof.Dr.B. unter Auswertung einer radiologischen Stellungnahme von Dr.E. zum Ergebnis, Dr.S. habe eine falsche Interpretation des MRT vorgenommen. Die von ihm gesehene Asymmetrie beruhe auf einer technischen Variante. Ein Anhalt für einen Abriss der Adduktoren rechts ergebe sich daraus nicht. Mit Bescheid vom 07.03.1997 lehnte der Beklagte hierauf gestützt eine Neufeststellung nach § 44 SGB X ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.04.1997).
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben und vorbringen lassen, ihre Lebensqualität sei nach dem Unfall deutlich reduziert. Die Feststellungen von Dr.S. müssten Berücksichtigung finden. Mit Urteil vom 01.04.1998 hat das Sozialgericht ohne weitere Beweiserhebung die Klage, mit der die Klägerin Verletztenrente begehrte, abgewiesen. Die Ausführungen des Radiologen Dr.E. vom 12.01.1997 seien überzeugend, hingegen handle es sich bei den Befundungen durch Dr.S. um eine Fehlinterpretation des MRT. Darüber hinaus habe die Klägerin nichts wesentlich Neues vorgebracht, so dass an der Bindungswirkung der früheren Urteile festzuhalten sei.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat beantragt, den Bescheid vom 25.05.1981 abzuändern, den Bescheid vom 25.11.1982 aufzuheben und ihr Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren. Die Feststellungen von Dr.S. seien richtig. Die Schlussfolgerungen der Vorgutachter, bei ihr handle es sich um psychogene Störungen, entbehrten jeder Grundlage bzw seien sie zumindest zweifelhaft. Zudem beantrage sie gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ein Gutachten von Prof.Dr.P. einzuholen. Der Senat hat das MRT vom 17.10.1995 beigezogen, hierzu eine Stellungnahme des Radiologen Dr.S. eingeholt und den Orthopäden Dr.F. beauftragt, ein Gutachten - auf Wunsch der Klägerin - nach Aktenlage zu erstatten. Am 25.08.1999 hat der Sachverständige ausgeführt, auf orthopädischem Fachgebiet lägen bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen vor: knöchern fest verheilte Sitz- und Schambeinfraktur, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Spondylosen und Einengungen der letzten Lendenbandscheibe sowie Hüft- und Kniegelenksarthrosen beidseits. Durch drei Fachradiologen, nämlich Dr.N. , Dr.E. und Dr.S. , sei anhand des kernspintomographischen Befundes vom 17.10.1995 eine Verletzung in Form eines Muskelrisses am Oberschenkel ausgeschlossen worden. Damit habe sich der computertomographische Befund vom 28.06.1988 bestätigt. Der von Dr.S. erwähnte Tastbefund, der ihn zu der Annahme gelangen ließ, es handle sich um einen Muskelabriss, werde durch die eindeutigen radiologischen Befunderhebungen widerlegt. Folge des Unfalls vom 12.05.1980 seien ausschließlich die knöchern fest verheilten Frakturen des Sitz- und Schambeins rechts. Sofern, was anhand der unmittelbar nach dem Unfall erhobenen Befunde nicht zweifelsfrei feststellbar sei, es zu einer Läsion des rechten Handgelenks gekommen sei, so sei hiervon keine krankhafte Veränderung von funktioneller Bedeutung zurück geblieben. Eine MdE resultiere daraus auf keinen Fall. Eine unfallbedingte MdE sei nicht zu begründen. Das Gutachten ist den Beteiligten am 17.04.2000 zur Kenntnis gegeben worden. Im Erörterungstermin vom 27.04.2000 hat die Klägerin noch in Aussicht gestellt, einen Antrag nach § 109 SGG stellen zu wollen, den sie jedoch mit Schreiben vom 26.06.2000 nicht aufrechterhalten hat. Gleichwohl hat sie sich nicht in der Lage gesehen, die Berufung zurückzunehmen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 01.04.1998 und des Bescheids vom 07.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.1997 zu verpflichten, die Bescheide vom 25.05.1981 und 25.11.1982 zurückzunehmen und ihr wegen der Folgen ihres Unfalls vom 12.05.1980 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 01.04.1998 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der früheren Verfahrensakten des SG Regensburg (Az. S 3 U 43/82), des Bay LSG (Az. L 3 U 65/89) sowie auf die Gerichtsakten 1. und 2. Instanz des jetzigen Verfahrens Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Abänderung bzw Aufhebung der Bescheide vom 25.05.1981 und 25.11.1982 zu, mit denen der Beklagte Unfallfolgen feststellte und die Gewährung von Verletztenrente aus Anlaß des Unfalls vom 12.05.1980 über den 11.02.1982 hinaus ablehnet. Da diese Bescheide nach - erfolglosem - Abschluss der gerichtlichen Verfahren bindend geworden sind (§ 77 SGG), kommt lediglich eine Überprüfung nach § 44 SGB X in Betracht. Im Ergebnis hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass ein Anspruch der Klägerin auf eine derartige Neufeststellung der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 12.05.1980 nicht zu begründen ist. Die Voraussetzungen hierzu nach § 44 SGB X liegen nicht vor. Nach Abs.1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Eine solche Unrichtigkeit liegt nicht vor. Die Bescheide vom 25.05.1981 und 25.11.1982 entsprechen der Sach- und Rechtslage. Denn weitere Gesundheitsstörungen als die anerkannten knöchern fest verheilten Frakturen des Sitz- und Schambeins rechts sind nicht auf den Unfall zurückzuführen. Dies gilt insbesondere für den Abriss der Adduktorenmuskel. Das Sozialgericht hat insoweit bereits zutreffend und eingehend dargestellt, dass die Befundbewertung durch den inzwischen verstorbenen Dr.S. auf eine fehlerhafte Interpretation des Kernspinbefundes vom 17.10.1995 zurückzuführen ist. Denn die zuständigen Sachverständigen auf radiologischem Gebiet, Dr.E. und Dr.N. , hatten bereits eingehend dargelegt, dass die von Dr.S. gesehene unklare Strukturverminderung rechts allenfalls auf einer Fehldeutung der Bilder beruhe. Insoweit sieht der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Ausführungen des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug.
Im Übrigen hat die vom Senat durchgeführte weitere Beweiserhebung, insbesondere das Gutachten des Orthopäden Dr.F. , welche sich auf eine Nachbefundung durch Dr.S. , radiologische Praxisgemeinschaft München, stützt, die Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten im angefochtenen Bescheid bestätigt. Dr.S. sah insbesondere keinen Nachweis frischer oder älterer posttraumatischer Veränderungen, keine Einblutung und keine Kontinuitätsunterbrechung bzw. Asymmetrie der Oberschenkelmuskulatur beidseits auf den Kernspinaufnahmen vom 17.10. 1995, welche in der Praxis Dr.N. gefertigt worden waren. Damit wird insbesondere das Vorbringen der Klägerin, die inzwischen bei ihr bestehende erhebliche Geh- und Stehbehinderung sei auf einen Muskelriss am Oberschenkel zurückzuführen, entkräftet. Besonders hervorzuheben ist, dass diese ärztliche Auffassung völlig in Übereinstimmung mit der Meinung der im früheren sozialgerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen steht. Es ergibt sich daher kein Anhalt, dass die Bescheide des Beklagten vom 25.05.1981 und 25.11.1982 nicht der Sach- und Rechtslage entsprochen hätten. Die Voraussetzungen für eine Neufeststellung gemäß § 44 SGB X liegen somit nicht vor. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 01.04.1998 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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