L 3 U 203/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 432/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 203/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23.02.2000 abgeändert.
II. Die Beigeladene wird verurteilt, die Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom 24.09.1997 zu entschädigen.
III. Die Beigeladene hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin beim Sturz von der Leiter beim Zwetschgenpflücken am 24.09.1997 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und ggf. welcher Versicherungsträger ihr aus Anlass dieses Unfalls Verletztenrente zu gewähren hat.

Die am ...1942 geborene Klägerin, die Ehefrau des Landwirts und Gastwirts J.V ..., hat am 24.09.1997 einen Unfall erlitten, als sie beim Zwetschgenpflücken etwa drei Stufen von einer Leiter herabstürzte. Sie hat sich dabei eine Deckplattenimpressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers zugezogen (Durchgangsarztbericht Dr.L ... vom 24.09.1997). Als Unfallbetrieb wurde im D-Bericht die eigene Landwirtschaft angegeben. Am 29.09.1997 erstattete der Ehemann der Klägerin bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz (die spätere Beigeladene) Unfallanzeige, wobei als Unfallbetrieb Landwirtschaft und Gastwirtschaft und als Unfallstelle Obstgarten angegeben worden war. Hierzu wurde im Fragebogen noch der Standort näher konkretisiert, der Obstbaum, von dem die Früchte geerntet wurden, stehe im Garten, welcher zur Haus- und Hoffläche gehöre. Weiter wurde in dem Fragebogen angegeben, zum Unfallzeitpunkt seien Zwetschgen geerntet worden, wobei die Einbringung einer Menge von ca. zwei Kilo beabsichtigt gewesen sei, der ganze Baum sollte dagegen nicht abgeerntet werden. Zum Verwendungszweck wurde ferner noch angegeben, dass die Früchte zum Verzehr bzw. zum Backen eines Kuchens vorgesehen waren ("Eigenverbrauch - Kuchen"). Der Fragebogen war sowohl von der Klägerin als auch von deren Ehemann als Betriebsunternehmer unterschrieben worden.

Mit Bescheid vom 12.11.1997 hat die LBG einen Entschädigungsanspruch aus Anlass des Ereignisses vom 24.09.1997 abgelehnt, weil es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Besorgung von Nahrungsmitteln gehandelt habe, die dem Haushalt zuzurechnen sei. Dieser sei aber, weil er nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich diene, nicht versichert.

In einem von der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dres.V .../ W .../E .../L ... an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 25.11.1997 war - unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin, beim Abernten der Zwetschgen für die eigene Gaststätte vom Baum gefallen zu sein -, die Meinung vertreten worden, dass zuständig für die Entscheidung nicht die LBG, sondern die Beklagte sei. Letztere zog dann die Unterlagen der LBG bei. Am 08.01.1998 erstattete die Klägerin sodann auch gegenüber der Beklagten eine Unfallanzeige, in der als Unfallstelle ebenfalls der Obstgarten angegeben wurde. Die Frage, für welchen Teil des Unternehmens die Klägerin ständig tätig sei, ist mit "überwiegend Gastwirtschaft" beantwortet worden. Auf Rückfrage der Beklagten bei der vorgenannten Arztpraxis hinsichtlich der Grundlage für deren Annahme, dass nunmehr die Beklagte zuständig sei, teilte die Praxis mit Schreiben vom 16.02.1998 mit, dass die Klägerin dort angegeben habe, am 24.09.1997 insgesamt neun Eimer Zwetschgen geerntet zu haben, die einerseits zum Verkauf, andererseits zum Verkochen für die Gastwirtschaft gedacht gewesen seien. Es sei richtig, dass die Klägerin die von der Beklagten zitierten Angaben aus den Akten der LBG auch zunächst gegenüber der Praxis gemacht habe. Sie habe diese - letztendlich falschen - Angaben damit begründet, weil sie befürchtete, von der LBG negative Auswirkungen zu erwarten. Nach weiterem Nachfragen habe die Klägerin dann das tatsächliche Geschehen so geschildert, wie zuletzt angegeben. Die Klägerin hat dann auch im Folgenden ihre Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt nochmals dahingehend erläutert, dass diese mit der Gaststätte ihres Mannes zu tun gehabt habe, weil die Zwetschgen zum Kuchenbacken für die Gaststätte vorgesehen gewesen seien. Ihr Mann führe eine Landgaststätte, in der Durchreisenden Zwetschgendatschi zum Verzehr angeboten werde. Der Unfall sei deswegen der LBG zuerst gemeldet worden, weil er im Garten beim Haus passiert sei und sie geglaubt habe, deswegen sei die LBG zuständig. Die Beklagte hat weitere Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung durchgeführt und die Klägerin erneut befragt. Diese hat angegeben, nach dem Pflücken wollte sie einen Zwetschgendatschi backen, der für die Gastwirtschaft bestimmt gewesen sei. Eine Speisenkarte existiere nicht, Zwetschgendatschi oder Kücherl würden im Bedarfsfall zu Kaffee und Kuchen auf Nachfrage angeboten. Im Übrigen würden diese Nahrungsmittel auf Vorrat eingefroren und im Bedarfsfall aufgetaut. In einem Fragebogen zum Unfallhergang teilte der Ehemann der Klägerin mit, er habe sich zum Unfallzeitpunkt im Gastzimmer befunden. Seine Frau wollte Zwetschgen holen zum Kuchenbacken für die Gäste und auch zum Einfrieren.

Mit Bescheid vom 27.04.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 24.09.1997 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie verwies darauf, dass die Erstangaben der Klägerin gegenüber der LBG, denen der wesentlich höhere Beweiswert zukomme, gegen ein versichertes Ereignis sprächen. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Teil der Zwetschgen für die Gastwirtschaft bestimmt gewesen sei, so habe die Tätigkeit aber nicht wesentlich der Gastwirtschaft gedient.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch - worin die Klägerin darauf verwies, das Vorhalten von Zwetschgendatschi erfolge im Bedarfsfall für durchreisende Gäste, wie auch für Vereins- und Familienfeiern u.a., von den geernteten Zwetschgen würden 90 bis 95 % dem Gewerbebetrieb zugeführt und ein untergeordneter Teil von allenfalls 10 bis 15 % sei für den Eigenbedarf bestimmt -, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 12.11.1998).

Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben und im Wesentlichen auf ihr bereits im Verwaltungsverfahren gemachtes Vorbringen verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 23.02.2000 hörte das Gericht die Klägerin, wegen der Angaben der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1998 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Ereignisses vom 24.09.1997 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 23.02.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Das Ereignis vom 24.09.1997 stelle keinen Arbeitsunfall dar, da es nicht im Rahmen einer versicherten Tätigkeit stattgefunden habe (§§ 7, 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII). Im Hinblick auf die Erstangaben der Klägerin gegenüber der LBG sei davon auszugehen, dass es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Beschaffen von Nahrungsmitteln für den eigenen, nicht landwirtschaftlich geprägten Haushalt - gehandelt habe. Die späteren, davon abweichenden Angaben, wonach die Zwetschgen für die Verwendung in der Gastwirtschaft, Backen von Zwetschgendatschi und Küchle, vorgesehen gewesen seien, seien dagegen, auch im Hinblick auf weitere Ungereimtheiten, nicht glaubwürdig. In Übereinstimmung mit der Beklagten sei das Sozialgericht der Auffassung, dass den späteren Angaben ein wesentlich niedrigerer Beweiswert zukomme, zumal in diesem Zusammenhang auch beachtlich sei, dass der Antrag bei der Beklagten erst zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, als die LBG den bei ihr gestellten Antrag abgelehnt hatte und der Klägerin offenbar die unfallrechtliche Problematik bewusst wurde. Selbst wenn man aber davon ausginge, die Klägerin habe einen Teil bzw. den größeren Teil der Früchte für die Gastwirtschaft ihres Ehemannes abgeerntet, so vermöge auch diese Argumentation nicht den Anspruch zu begründen. Selbst wenn man von einer sogenannten gemischten Tätigkeit ausginge, so stünde diese nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie nach Inhalt und Bedeutung wesentlich auch Versichertenzwecken diente, was aber vorliegend nach Auffassung des Gerichts nicht angenommen werde könne. Das Ernten von Zwetschgen und Herstellen von Zwetschgendatschi lediglich unter dem Gesichtspunkt, dass letzterer nur möglicherweise an vorbeikommende Gäste etc. verkauft werden könnte, stelle keine wesentlich den Betriebszweck dienende Tätigkeit dar. Es handle sich dabei vielmehr allenfalls um eine untergeordnete Tätigkeit, die unfallrechtlich zu vernachlässigen sei. Damit scheide auch die Möglichkeit aus, dass die Klägerin wie eine Beschäftigte im Sinne von § 2 Abs.2 Satz 1 SGB VII tätig geworden ist. Selbst bei Unterstellung, dass die Klägerin die Zwetschgen für die Gastwirtschaft geerntet habe, handle es sich nur um eine Gefälligkeitsleistung unter Eheleuten, die nach Art, Umfang und Dauer als üblich anzusehen sei.

Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin - unter Aufrechterhaltung der späteren Angaben, wonach sie beim Pflücken der Zwetschgen für den gastronomischen Betrieb ihres Ehemannes verunglückt sei - ihr Begehren auf Anerkennung des Unfalls vom 24.09.1997 als Arbeitsunfall und Gewährung einer dementsprechenden Entschädigung weiter. Es solle zwar nicht verkannt werden, dass die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Menge und des Verwendungszwecks der Zwetschgen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Klägerin begründen könnten. Sie habe jedoch bereits vor dem Sozialgericht Beweis angeboten, in Form der Vernehmung der benannten Zeugen, dieses Beweisangebot werde auch im Berufungsverfahren wiederholt. Die Zeugeneinvernahme werde ergeben, dass der streitgegenständliche Vortrag der Klägerin zutreffend sei, wonach ihre Tätigkeit nach Inhalt und Bedeutung wesentlich dem versicherten Zweck, d.h. der Verwendung der Zwetschgen im gastronomischen Betrieb ihres Ehemannes, gedient habe. Hierzu hat die Klägerin noch weitere Einzelheiten angegeben.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2001 die Klägerin gehört und ihren Ehemann J.V ... sen. sowie ihren Sohn J.V ... jun. als Zeugen einvernommen. Den Angaben der Klägerin zufolge, bestätigt von ihrem Ehemann, hatten diese bereits vor dem Unfall eine größere Menge - ca. neun Eimer - Zwetschgen geerntet, die im Fragebogen (vgl. Bl.18 der BG-Akte) angegebene Menge von zwei Kilo habe sich nur auf den unmittelbaren Unfallzeitpunkt bezogen. Den handschriftlichen Eintrag über den Zweck der geernteten Zwetschgen, d.h. zum "Eigenverbrauch", der nicht von ihr persönlich stamme, gleichwohl aber so unterschrieben worden sei, habe sie so verstanden, dass der Verbrauch im eigenen Haus - etwa im Gegensatz zu einem Verkauf der Ernte außer Haus - gemeint gewesen sei. Die Zwetschgen würden eingefroren bzw. zu Zwetschgendatschi verarbeitet, der dann bei Bedarf im Gasthaus verkauft würde. Seitens des Zeugen J.V ... jun. wurde dieser Sachverhalt ebenfalls bestätigt, ferner wurde angegeben, dass es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit nur um einen Teil der Aberntetätigkeit gehandelt habe, der Zwetschgenbaum sei nur zum Teil abgeerntet gewesen, nachdem es schon Abend geworden sei, sollte der Rest dann später noch abgeerntet werden. Wegen der Angaben der Klägerin sowie des Inhalts der Zeugenaussagen wird des Weiteren auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2000 ferner die LBG Niederbayern-Oberpfalz beigeladen, weil sie - unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise als Aberntetätigkeit versicherten landwirtschaftlichen Tätigkeit (§ 2 Abs.1 Nr.5a oder b SGB VII) - als leistungspflichtiger Versicherungsträger in Betracht kommt. Die Beigeladene hat die Auffassung vertreten, dass sowohl nach den Erstangaben der Klägerin gegenüber der Beklagten sowie den Angaben am 16.01.2001 ihre Zuständigkeit ausscheide. Lege man den letztgenannten, d.h. den neuen Sachverhalt zugrunde, sei zu berücksichtigen, dass das Abernten der Zwetschgen Voraussetzung für die Herstellung des Zwetschgendatschis war, der in dem Gasthaus den Gästen zum Verzehr angeboten werden sollte. Die unfallbringende Tätigkeit, das Zwetschgenernten, habe somit dem Unternehmen Gastwirtschaft gedient, das in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten falle. Dies ergebe sich auch unter Zugrundelegung der Rechtsgrundsätze des BSG, das darauf abstellt, wem die unfallbringende Tätigkeit letztlich oder überwiegend dient. Der Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen komme demnach nicht in Betracht. Werde der Aberntegang isoliert betrachtet, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16.01.2001 angesprochen, so könne ohne Heranziehung einer Handlungstentenz der Klägerin überhaupt keine Zuordnung zur Beklagten oder Beigeladenen erfolgen. Sofern man davon ausgehen sollte, dass die geernteten Zwetschgen teilweise der Gastwirtschaft dienten und teilweise für den privaten Haushalt der Klägerin vorgesehen waren, so ergebe sich auch bei dieser Konstellation keine Zuständigkeit der Beigeladenen, da ein eventueller Anteil für den Haushalt wiederum einem nicht versicherten Haushalt diente. Insofern werde auf die Ausführungen der ursprünglichen Ablehnung des Arbeitsunfalls durch die Beklagte verwiesen.

Die Beklagte verweist - unter Hinweis - auf auf die Rechtsprechung des RVA sowie des BSG - darauf, dass die Aberntung von Früchten regelmäßig als Abschluss der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu betrachten und daher im Allgemeinen auch dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sei. Auf die beabsichtigte Verwendung der landwirtschaftlichen Bodenerzeugnisse komme es für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Aberntungsarbeiten damit nicht entscheidend an. Wenn davon ausgegangen wird, dass es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit am 24.09.1997 um eine unfallversicherungsrechtlich geschützte Tätigkeit gehandelt habe, dann sei die Beigeladene für die Entschädigung des Unfalls der Klägerin der zuständige Versicherungsträger.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Ersturteils die Beigeladene zur Entschädigung der Folgen des Unfalls vom 24.09.1997 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise dem Antrag der Klagepartei zu folgen.

Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und auch begründet.

Aufgrund des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme, Befragung der Klägerin und der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.01.2001, ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin bei ihrem Sturz beim Zwetschgenernten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und die Beigeladene verpflichtet ist, diesen Unfall nach den gesetzlichen Vorschriften zu entschädigen.

Die Beklagte hatte mit den angefochtenen Bescheiden, bestätigt durch das nachfolgende Urteil des SG, eine Entschädigung des Unfalls der Klägerin beim Zwetschgenernten am 24.09.1997 mit der Begründung abgelehnt, dass im Hinblick auf widersprüchliche Angaben der Klägerin - wobei den Erstangaben dahingehend, dass die Zwetschgen zum Eigengebrauch vorgesehen waren, die größere Glaubwürdigkeit zukomme - nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit der Klägerin um eine zumindest auch wesentlich dem Betrieb ihres Ehemannes "Gastwirtschaft" dienende Tätigkeit gehandelt habe. Denn die Erstangaben würden eindeutig auf eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit im Unfallzeitpunkt - Verwendung der Zwetschgen im eigenen unversicherten Haushalt - hindeuten. Diese Sichtweise ist unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, wie sie der Beklagten und dem SG in seiner Entscheidung zur Verfügung standen, zwar durchaus verständlich. Legt man jedoch die in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2001 vor dem Senat erfolgten Angaben der Klägerin, die im Wesentlichen auch durch die Zeugeneinvernahme ihres Ehemannes und Sohnes bestätigt wurden, und an deren Glaubwürdigkeit der Senat keinen Grund zu zweifeln hat, zugrunde, so ist davon auszugehen, dass zunächst gesehene Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Klägerin im Ergebnis ausgeräumt worden sind und vor allem die rechtliche Situation nunmehr unter einem geänderten Blickwinkel gesehen werden muss.

Im Hinblick auf den nunmehr festgestellten Sachverhalt ist nämlich davon auszugehen, dass die unfallbringende Tätigkeit sich zwar konkret, d.h. auf den Unfalltag bezogen, auf eine relativ geringfügige Erntemenge bezog, dass es sich aber bei dem gesamten Erntevorgang, d.h. also einschließlich den Zeitpunkt vor dem Unfall und auch unter Heranziehung der später noch beabsichtigten Fortführung, um größere Mengen gehandelt hat, weshalb schon von daher keineswegs naheliegt, dass es sich nur um eine geringe Menge an Zwetschgen für den Eigenverbrauch im Haushalt der Klägerin gehandelt haben kann. Betrachtet man im Folgenden die unfallbringende Tätigkeit der Klägerin als Teil des gesamten Erntevorgangs, so ist daraus die rechtliche Folgerung zu ziehen, dass es sich bei dem unfallbringenden Aberntevorgang um eine versicherte landwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt hat, für deren Entschädigung die Beigeladene zuständig ist. Der Aberntung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist auch das Pflücken des Obstes, Sammeln von Fallobst etc. zuzurechnen, wobei es auf die beabsichtigte Verwendung der landwirtschaftlichen Bodenerzeugnisse (Verwendung in der eigenen Wirtschaft oder in einem gewerblichen Betrieb des Unternehmers oder Verkauf) für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Aberntungsarbeiten nicht entscheidend ankommt. Diese Auffassung ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt vertreten worden, der Senat hat sich diesen Entscheidungen angeschlossen.

Die Berufung der Klägerin ist daher in dem vorgenannten Sinn begründet. Auf ihre Berufung hin war das entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23.02.2000 insoweit abzuändern, als die Beigeladene zu verurteilen war, die Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom 24.09.1997 zu entschädigen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Beigeladene hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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