Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 U 124/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 207/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Klägers vom 08.12.1994 im Wege der Gewährung von Rente und dabei das Ausmaß der hierbei erlittenen Gesundheitsstörungen, fraglich auch Ellenbogenfraktur links, streitig.
Der am 1948 geborene Kläger, Maurer und Verputzer bei der K. Verputz-GmbH, hat am 08.12.1994 einen Unfall erlitten, als er durch eine nachgebende Abdeckung eines Lichtschachtes zur Hälfte in diesen fiel. Dabei sei er seinen Angaben zufolge nur mit dem linken Fuß durch die verrutschende Abdeckung des Lichtschachtes eingebrochen, der rechte Fuß sei oben geblieben und mit dem linken Arm, besonders mit dem linken Ellenbogen, habe er sich auf dem Dach abgestützt. Am Unfalltag, dem 08.12.1994, arbeitete der Kläger den ganzen Tag weiter und blieb am nächsten Tag der Arbeit fern. Der am 15.12.1994 vom Kläger aufgesuchte Dr.K. stellte wegen diabetischer Polyneuropathie, Migräne, Hypertonie, LWS-Syndrom eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Erst später, der genaue Zeitpunkt ist nicht mehr feststellbar, suchte der Kläger den Orthopäden Dr.H. auf (nach Angaben von Dr.H. am 13.06.1995). Dieser hat eine Verkalkung der Bursa subacromialis (Tendinitis calcarea rechte Schulter), Arthrofibrose linker Ellenbogen nach Ellenbogenfraktur 1982, L5/S1-Prolaps rechts, diabetische Polyneuropathie diagnostiziert und den Kläger zu einer Ellenbogengelenks-Arthroskopie in die Orthopädische Klinik des Klinikums Großhadern überweisen, in der der Kläger vom 13.09. bis 22.09.1995 stationär behandelt wurde. In dem Operationsbericht über die am 14.09.1995 vorgenommene Ellenbogengelenksarthroskopie wurden massivste degenerative Veränderungen mit intra-artikulären Verwachsungen beschrieben, die soweit als möglich gelöst wurden. Frische Unfallfolgen wurden dagegen nicht festgestellt, der postoperative Verlauf gestaltete sich störungsfrei und zeitgerecht. Der Orthopäde Dr.L. beschrieb im Bericht vom 09.02.1993 einen Röntgenbefund vom 08.01.1991 mit massivster Arthrose ... im linken Ellenbogen. Am 31.05.1995 erstattete der Kläger bei der Beklagten eine Unfallanzeige.
Nachdem der Arbeitgeber der Beklagten mitgeteilt hatte, ihm sei von einem Unfall nichts bekannt, auch habe der Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 08.10.1997 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. In der Folgezeit hat der Kläger mehrfach Untätigkeitsklagen beim Sozialgericht München erhoben, im Rahmen einer solchen (S 20 U 124/00) erließ die Beklagte am 07.06.2000 einen Bescheid, in dem sie erneut Rente wegen des vorgenannten Unfalls ablehnte. Auf den Hinweis des Sozialgerichts in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2001, wonach in der erledigten Streitsache S 20 U 803/97 seinerzeit die am 10.10.1997 bei Gericht eingegangene Untätigkeitsklage in einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.10.1997 umgedeutet worden sei und demzufolge die Beklagte in der Folgezeit einen Widerspruch hätte erlassen müssen, statt dessen aber einen Bescheid vom 07.06.2000 erlassen habe, wurde der Beklagten im Folgenden aufgegeben, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Die Beklagte holte bezüglich des streitgegenständlichen Unfalls vom 08.12.1994 ein Gutachten des Chirurgen Dr.P. vom 06.04.2000 ein. Dieser kam darin zu der Auffassung, der Kläger habe sich bei dem Unfall vom 08.12.1994 lediglich eine Ellenbogenprellung links zugezogen, zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Ellenbogengelenksarthrose sei es jedoch nicht gekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2001 änderte sodann die Beklagte den Bescheid vom 08.10.1997 dahingehend ab, dass der Unfall vom 08.12.1994 als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Soweit jedoch die Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente begehrt wurde, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Am 25.10.1999 ereignete sich nach den Angaben des Klägers ein weiterer, den linken Arm betreffender Arbeitsunfall, bei dem der Kläger seinen Angaben zufolge auf einer Gerüstleiter ausgerutscht sei und sich dabei, um einen Sturz zu vermeiden, mit dem linken Arm festgehalten habe. Im Durchgangsarztbericht vom 04.09.1999 wurde eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks ohne äußere Verletzungszeichen beschrieben, Röntgenaufnahmen des linken Schultergelenks in drei Ebenen hätten ausgeprägte, grobschollige Verkalkungen der Schultergelenksweichteile im Sinne einer ausgeprägten Periarthrosis humero skapularis gezeigt. Der Kläger erhielt wegen dieser Verletzung lediglich eine intraartikuläre Injektion, weitere therapeutische Konsequenzen hatte die durchgeführte Untersuchung nicht.
Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht ein Gutachten des Chirurgen Dr.L. vom 23.10.2000 eingeholt. Darin beschrieb dieser eine fortgeschrittene Ellenbogengelenksarthrose mit narbig-fibröser Teileinsteifung des Gelenks. Dieser Zustand sei direkte Folge des Unfalls vom 31.03.1984. Hierzu hatte der Kläger angegeben, dass es sich um einen privaten Unfall gehandelt habe, den er seinerzeit in seiner Heimat in Jugoslawien erlitten habe, als er eine Treppe hinunterstürzte. Dr.L. führte im Weiteren aus, dass die im September 1995 vorgenommene Operation nur eine graduelle Befundverbesserung erbracht habe, eine richtunggebende Verschlimmerung der fortgeschrittenen Ellenbogengelenksarthrose habe durch den streitgegenständlichen Unfall vom 08.12.1994 jedoch nicht stattgefunden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.05.2001 erschien der Kläger nicht. Das Sozialgericht ging davon aus, dass der Kläger sinngemäß beantrage, die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 08.12.1994 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklage hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 29.05.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Zu Recht habe es die Beklagte abgelehnt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 08.12.1994 Rente zu gewähren. Dass die Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht vorliegen, folgerte das Gericht aus dem Gutachten des Chirurgen Dr.L. vom 23.10.2000 sowie dem im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Gutachten des Dr.P. vom 06.04.2000. Unstreitig habe der Kläger am 31.03.1984 in seiner Heimat eine Luxationsfraktur des linken Ellenbogengelenks erlitten, bei der es ausweislich der vorliegenden Röntgenaufnahmen zu einer Meißelfraktur des Radiusköpfchens, einer Absprengung eines großen, korrespondierenden Gelenkflächenfragmentes an der Oberarmgelenkfläche und zu Bandzerreißungen im ellenseitigen Gelenkanteil gekommen sei. Nach den chronologisch nachfolgenden Röntgenaufnahmen sei nach dieser Verletzung rasch eine posttraumatische Arthrose mit Weichteil- und Bandverkalkungen entstanden. Parallel zum Fortschreiten der Ellenbogengelenksarthrose habe sich nach Auffassung des Sachverständigen offensichtlich ein degenerativer Rotatorenmanschettenschaden entwickelt. Bei dem hier streitgegenständlichen Unfall vom 08.12.1994 sei es hingegen lediglich zu einer mehr oder minder schweren Prellung des linken Ellenbogens des Klägers gekommen. Dies folgerte das Gericht zum einen aus dem Verhalten des Klägers in den Tagen nach dem Unfall (Arztbesuch erst eine Woche später, kein verletzungstypischer Erstbefund), von daher sei das Vorliegen einer schwereren Verletzung unwahrscheinlich. Dementsprechend hätten auch die bei der anläßlich der neun Monate nach dem Ereignis folgenden Operation angefertigten Röntgenaufnahmen lediglich die bekannten, auf das Ereignis 1984 zurückzuführenden Veränderungen gezeigt. Eine richtungsgebende Verschlimmerung der fortgeschrittenen Ellenbogengelenksarthrose sei durch das Unfallereignis vom 08.12.1994 aufgrund der vorliegenden Röntgenaufnahmen nicht wahrscheinlich zu machen. So seien auch im OP-Bericht ausschließlich viele Jahre alte Veränderungen beschrieben worden. Bei dem jüngsten Unfallereignis vom 25.10.1999 sei es allenfalls zu einer leichten Weichteilzerrung des linken Schultergelenks gekommen.
Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin - sinngemäß - die Gewährung von Rente wegen seines Arbeitsunfalls vom Dezember 1994, nicht aber wegen des Unfalls 1999. Die vorliegenden Gutachten des Sachverständigen Dr.P. und Dr.L. seien aus einer Sicht nicht nachvollziehbar. Aus der vom Arbeitgeber unterbliebenen Meldung, der nur kurzen Krankschreibung, seien für ihn Nachteile entstanden, die auch die gehörten Sachverständigen letztlich zu dem Schluss veranlasst hätten, dass der Unfall 1994 keine schwerwiegenden Folgen hinterlassen habe.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 29.05.2001 und der zugrunde liegenden Bescheide zu verurteilen, ihm wegen des Unfalls vom 08.12.1994 die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren, hilfsweise ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 08.12.194 Rente zu gewähren.
Die Entscheidung richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil der Unfallzeitpunkt vor dem 01.01.1997 liegt und Entschädigungsleistungen vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden (§ 212 in Verbindung mit § 214 Abs.3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -).
Der Anspruch auf Verletztenrente setzt nach §§ 580 Abs.1, 581 Abs.1 RVO voraus, dass infolge des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel gemindert ist und diese Minderung über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die von der Beklagen zu entschädigende Gesundheitsstörung Folge des Arbeitsunfalls ist. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers nicht vor. Dies hat das Sozialgericht - gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Dr.P. und Dr.L. - eingehend und überzeugend dargelegt. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.
Das Berufungsvorbringen des Klägers enthält nichts, was geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen oder weiteren Aufklärungsbedarf in medizinischer Hinsicht ergäbe. Die von ihm angeführten Einwände gegen die bisherige Sachbehandlung durch die BG, die gehörten Sachverständigen und Anderes betreffend sind zum einen - hier nicht mehr entscheidungserhebliche - Verfahrensfragen bzw. Fragen der Beweiswürdigung betreffend und im Ergebnis nicht geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen der gehörten Sachverständigen bzw. der Entscheidung des Sozialgerichts in Frage zu stellen.
Soweit er mit seiner Berufung - über den Klageantrag hinaus - auch eine Entscheidung über die Anerkennung/Entschädigung eines weiteren Arbeitsunfalls 1984 begehrt hat, brauchte hierüber nicht mehr entschieden zu werden, weil er diesen Antrag zuletzt nicht wiederholt hat. Wie die Beklagte insoweit auch zutreffend darauf hingewiesen hat, ist dieser Unfall 1984 nicht Streitgegenstand des hier anhängigen Berufungsverfahrens und auch aus diesem Grund ist eine Entscheidung dem Senat hierüber schon verwehrt.
Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Klägers vom 08.12.1994 im Wege der Gewährung von Rente und dabei das Ausmaß der hierbei erlittenen Gesundheitsstörungen, fraglich auch Ellenbogenfraktur links, streitig.
Der am 1948 geborene Kläger, Maurer und Verputzer bei der K. Verputz-GmbH, hat am 08.12.1994 einen Unfall erlitten, als er durch eine nachgebende Abdeckung eines Lichtschachtes zur Hälfte in diesen fiel. Dabei sei er seinen Angaben zufolge nur mit dem linken Fuß durch die verrutschende Abdeckung des Lichtschachtes eingebrochen, der rechte Fuß sei oben geblieben und mit dem linken Arm, besonders mit dem linken Ellenbogen, habe er sich auf dem Dach abgestützt. Am Unfalltag, dem 08.12.1994, arbeitete der Kläger den ganzen Tag weiter und blieb am nächsten Tag der Arbeit fern. Der am 15.12.1994 vom Kläger aufgesuchte Dr.K. stellte wegen diabetischer Polyneuropathie, Migräne, Hypertonie, LWS-Syndrom eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Erst später, der genaue Zeitpunkt ist nicht mehr feststellbar, suchte der Kläger den Orthopäden Dr.H. auf (nach Angaben von Dr.H. am 13.06.1995). Dieser hat eine Verkalkung der Bursa subacromialis (Tendinitis calcarea rechte Schulter), Arthrofibrose linker Ellenbogen nach Ellenbogenfraktur 1982, L5/S1-Prolaps rechts, diabetische Polyneuropathie diagnostiziert und den Kläger zu einer Ellenbogengelenks-Arthroskopie in die Orthopädische Klinik des Klinikums Großhadern überweisen, in der der Kläger vom 13.09. bis 22.09.1995 stationär behandelt wurde. In dem Operationsbericht über die am 14.09.1995 vorgenommene Ellenbogengelenksarthroskopie wurden massivste degenerative Veränderungen mit intra-artikulären Verwachsungen beschrieben, die soweit als möglich gelöst wurden. Frische Unfallfolgen wurden dagegen nicht festgestellt, der postoperative Verlauf gestaltete sich störungsfrei und zeitgerecht. Der Orthopäde Dr.L. beschrieb im Bericht vom 09.02.1993 einen Röntgenbefund vom 08.01.1991 mit massivster Arthrose ... im linken Ellenbogen. Am 31.05.1995 erstattete der Kläger bei der Beklagten eine Unfallanzeige.
Nachdem der Arbeitgeber der Beklagten mitgeteilt hatte, ihm sei von einem Unfall nichts bekannt, auch habe der Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 08.10.1997 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. In der Folgezeit hat der Kläger mehrfach Untätigkeitsklagen beim Sozialgericht München erhoben, im Rahmen einer solchen (S 20 U 124/00) erließ die Beklagte am 07.06.2000 einen Bescheid, in dem sie erneut Rente wegen des vorgenannten Unfalls ablehnte. Auf den Hinweis des Sozialgerichts in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2001, wonach in der erledigten Streitsache S 20 U 803/97 seinerzeit die am 10.10.1997 bei Gericht eingegangene Untätigkeitsklage in einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.10.1997 umgedeutet worden sei und demzufolge die Beklagte in der Folgezeit einen Widerspruch hätte erlassen müssen, statt dessen aber einen Bescheid vom 07.06.2000 erlassen habe, wurde der Beklagten im Folgenden aufgegeben, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Die Beklagte holte bezüglich des streitgegenständlichen Unfalls vom 08.12.1994 ein Gutachten des Chirurgen Dr.P. vom 06.04.2000 ein. Dieser kam darin zu der Auffassung, der Kläger habe sich bei dem Unfall vom 08.12.1994 lediglich eine Ellenbogenprellung links zugezogen, zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Ellenbogengelenksarthrose sei es jedoch nicht gekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2001 änderte sodann die Beklagte den Bescheid vom 08.10.1997 dahingehend ab, dass der Unfall vom 08.12.1994 als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Soweit jedoch die Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente begehrt wurde, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Am 25.10.1999 ereignete sich nach den Angaben des Klägers ein weiterer, den linken Arm betreffender Arbeitsunfall, bei dem der Kläger seinen Angaben zufolge auf einer Gerüstleiter ausgerutscht sei und sich dabei, um einen Sturz zu vermeiden, mit dem linken Arm festgehalten habe. Im Durchgangsarztbericht vom 04.09.1999 wurde eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks ohne äußere Verletzungszeichen beschrieben, Röntgenaufnahmen des linken Schultergelenks in drei Ebenen hätten ausgeprägte, grobschollige Verkalkungen der Schultergelenksweichteile im Sinne einer ausgeprägten Periarthrosis humero skapularis gezeigt. Der Kläger erhielt wegen dieser Verletzung lediglich eine intraartikuläre Injektion, weitere therapeutische Konsequenzen hatte die durchgeführte Untersuchung nicht.
Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht ein Gutachten des Chirurgen Dr.L. vom 23.10.2000 eingeholt. Darin beschrieb dieser eine fortgeschrittene Ellenbogengelenksarthrose mit narbig-fibröser Teileinsteifung des Gelenks. Dieser Zustand sei direkte Folge des Unfalls vom 31.03.1984. Hierzu hatte der Kläger angegeben, dass es sich um einen privaten Unfall gehandelt habe, den er seinerzeit in seiner Heimat in Jugoslawien erlitten habe, als er eine Treppe hinunterstürzte. Dr.L. führte im Weiteren aus, dass die im September 1995 vorgenommene Operation nur eine graduelle Befundverbesserung erbracht habe, eine richtunggebende Verschlimmerung der fortgeschrittenen Ellenbogengelenksarthrose habe durch den streitgegenständlichen Unfall vom 08.12.1994 jedoch nicht stattgefunden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.05.2001 erschien der Kläger nicht. Das Sozialgericht ging davon aus, dass der Kläger sinngemäß beantrage, die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 08.12.1994 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklage hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 29.05.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Zu Recht habe es die Beklagte abgelehnt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 08.12.1994 Rente zu gewähren. Dass die Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht vorliegen, folgerte das Gericht aus dem Gutachten des Chirurgen Dr.L. vom 23.10.2000 sowie dem im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Gutachten des Dr.P. vom 06.04.2000. Unstreitig habe der Kläger am 31.03.1984 in seiner Heimat eine Luxationsfraktur des linken Ellenbogengelenks erlitten, bei der es ausweislich der vorliegenden Röntgenaufnahmen zu einer Meißelfraktur des Radiusköpfchens, einer Absprengung eines großen, korrespondierenden Gelenkflächenfragmentes an der Oberarmgelenkfläche und zu Bandzerreißungen im ellenseitigen Gelenkanteil gekommen sei. Nach den chronologisch nachfolgenden Röntgenaufnahmen sei nach dieser Verletzung rasch eine posttraumatische Arthrose mit Weichteil- und Bandverkalkungen entstanden. Parallel zum Fortschreiten der Ellenbogengelenksarthrose habe sich nach Auffassung des Sachverständigen offensichtlich ein degenerativer Rotatorenmanschettenschaden entwickelt. Bei dem hier streitgegenständlichen Unfall vom 08.12.1994 sei es hingegen lediglich zu einer mehr oder minder schweren Prellung des linken Ellenbogens des Klägers gekommen. Dies folgerte das Gericht zum einen aus dem Verhalten des Klägers in den Tagen nach dem Unfall (Arztbesuch erst eine Woche später, kein verletzungstypischer Erstbefund), von daher sei das Vorliegen einer schwereren Verletzung unwahrscheinlich. Dementsprechend hätten auch die bei der anläßlich der neun Monate nach dem Ereignis folgenden Operation angefertigten Röntgenaufnahmen lediglich die bekannten, auf das Ereignis 1984 zurückzuführenden Veränderungen gezeigt. Eine richtungsgebende Verschlimmerung der fortgeschrittenen Ellenbogengelenksarthrose sei durch das Unfallereignis vom 08.12.1994 aufgrund der vorliegenden Röntgenaufnahmen nicht wahrscheinlich zu machen. So seien auch im OP-Bericht ausschließlich viele Jahre alte Veränderungen beschrieben worden. Bei dem jüngsten Unfallereignis vom 25.10.1999 sei es allenfalls zu einer leichten Weichteilzerrung des linken Schultergelenks gekommen.
Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin - sinngemäß - die Gewährung von Rente wegen seines Arbeitsunfalls vom Dezember 1994, nicht aber wegen des Unfalls 1999. Die vorliegenden Gutachten des Sachverständigen Dr.P. und Dr.L. seien aus einer Sicht nicht nachvollziehbar. Aus der vom Arbeitgeber unterbliebenen Meldung, der nur kurzen Krankschreibung, seien für ihn Nachteile entstanden, die auch die gehörten Sachverständigen letztlich zu dem Schluss veranlasst hätten, dass der Unfall 1994 keine schwerwiegenden Folgen hinterlassen habe.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 29.05.2001 und der zugrunde liegenden Bescheide zu verurteilen, ihm wegen des Unfalls vom 08.12.1994 die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren, hilfsweise ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 08.12.194 Rente zu gewähren.
Die Entscheidung richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil der Unfallzeitpunkt vor dem 01.01.1997 liegt und Entschädigungsleistungen vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden (§ 212 in Verbindung mit § 214 Abs.3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -).
Der Anspruch auf Verletztenrente setzt nach §§ 580 Abs.1, 581 Abs.1 RVO voraus, dass infolge des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel gemindert ist und diese Minderung über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die von der Beklagen zu entschädigende Gesundheitsstörung Folge des Arbeitsunfalls ist. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers nicht vor. Dies hat das Sozialgericht - gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Dr.P. und Dr.L. - eingehend und überzeugend dargelegt. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.
Das Berufungsvorbringen des Klägers enthält nichts, was geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen oder weiteren Aufklärungsbedarf in medizinischer Hinsicht ergäbe. Die von ihm angeführten Einwände gegen die bisherige Sachbehandlung durch die BG, die gehörten Sachverständigen und Anderes betreffend sind zum einen - hier nicht mehr entscheidungserhebliche - Verfahrensfragen bzw. Fragen der Beweiswürdigung betreffend und im Ergebnis nicht geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen der gehörten Sachverständigen bzw. der Entscheidung des Sozialgerichts in Frage zu stellen.
Soweit er mit seiner Berufung - über den Klageantrag hinaus - auch eine Entscheidung über die Anerkennung/Entschädigung eines weiteren Arbeitsunfalls 1984 begehrt hat, brauchte hierüber nicht mehr entschieden zu werden, weil er diesen Antrag zuletzt nicht wiederholt hat. Wie die Beklagte insoweit auch zutreffend darauf hingewiesen hat, ist dieser Unfall 1984 nicht Streitgegenstand des hier anhängigen Berufungsverfahrens und auch aus diesem Grund ist eine Entscheidung dem Senat hierüber schon verwehrt.
Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved