Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5001/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 255/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.04.1999 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 11.09.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.12.1995 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 14.07.1995 als Arbeitsunfall.
Der am 1934 geborene Kläger, der bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Nebenunternehmer versichert ist, erntete am Freitag, den 14.07.1995 gegen 17.00 Uhr auf dem von seinem Wohnort ca 13 km entfernten Anwesen seines Sohnes G. , der ebenfalls als Nebenerwerbslandwirt bei der Beklagten versichert ist, einen der dort stehenden 6 - 8 Kirschbäume ab. Dabei stürzte er von einer Leiter, ausgelöst durch das Brechen eines Astes und zog sich eine Oberschenkelfraktur links zu.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.07.1995 die Anerkennung des Ereignisses vom 14.07.1995 als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, das Kirschenpflücken sei dem unversicherten Bereich zuzuordnen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.1995 zurück und führte zusätzlich aus, bei dem Kirschenpflücken habe es sich um eine kurzfristige Gefälligkeitsleistung unter nahen Verwandten gehandelt, die nicht versichert sei.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) eingelegt und beantragt, die Beklagte zur Anerkennung des Unfallgeschehens vom 14.07.1995 als Arbeitsunfall und zu dessen Entschädigung zu verpflichten. Er hat vorgetragen, er habe seinem Sohn bei dem Abernten von Kirschbäumen geholfen, um sie zu verkaufen, so dass die Tätigkeit dem landwirtschaftlichen Unternehmen seines Sohnes zuzurechnen sei. Es habe sich um ernstliche, dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Sohnes dienende Tätigkeiten gehandelt, die sonst von Arbeitnehmern verrichtet würden. Das SG hat die Ehefrau und den Sohn des Klägers als Zeugen einvernommen. Insoweit wird auf diese Aussagen verwiesen.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 15.04.1999 zur Anerkennung und Entschädigung des Sturzes vom 14.07.1995 als Arbeitsunfall verurteilt mit der Begründung, das Abernten der Kirschen habe eine landwirtschaftliche Betriebstätigkeit zugunsten des Unternehmens des Sohnes dargestellt, so dass Versicherungsschutz für den Kläger bestanden habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, der Kläger habe keine Erntetätigkeit verrichtet, um Kirschen zu verkaufen. Dies ergebe sich aus der Anhörung der Schwiegertochter des Klägers. Auch ergebe sich aus den fehlenden Angaben zu einem Arbeitsunfall auf der Unfallanzeige und im Durchgangsbericht, dass eine versicherte Tätigkeit nicht unterstellt werden könne.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.04.1999 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 11.09.1995 idF des Widerspruchsbescheides vom 27.12.1997 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialge richts Würzburg vom 15.04.1999 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 SGG) und auch begründet.
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger am 15.04.1999 beim Kirschenpflücken auf dem Anwesen seines Sohnes keinen Arbeitsunfall gemäß § 548 Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erlitten.
Anzuwenden sind im vorliegenden Fall noch die Vorschriften der RVO, weil das Ereignis vom 14.07.1995 vor dem 01.01.1997 liegt (Art 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz, § 212 SGB VII).
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Ein Versicherungsverhältnis nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO scheidet aus, da der Kläger in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu seinem Sohn gestanden hat. Er ist auch nicht "wie ein Arbeitnehmer" nach § 539 Abs 2 RVO tätig geworden. Dabei ist Voraussetzung eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Arbeit, die dem erklärten oder jedenfalls mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Daher muss durch diese Arbeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt worden sein. Da ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis nicht erforderlich ist, schließen freundschaftliche, nachbarschaftliche oder verwandtschaftliche Bindungen den Versicherungsschutz nicht grundsätzlich aus. Die Umstände aber müssen einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sein. Nicht jede geringfügige Handreichung begründet Versicherungsschutz. Entscheidend ist, ob die Arbeitsleistung für ein "fremdes" Unternehmen im Vordergrund steht (BSG in SozR 2200 § 539 Nr 55) oder ob diese Verrichtung nach Art, Umfang und Zeitdauer von familiären Bindungen geprägt wird und daher als verwandtschaftliche Gefälligkeit zu beurteilen ist.
Aufgrund der tatsächlichen Umstände, unter denen sich das Kirschenpflücken durch den Kläger vollzogen hat, kann der Senat ein Versicherungsverhältnis nach § 539 Abs 2 RVO nicht erkennen. Es handelte sich um das Abernten nur eines Baumes mit reifen Kirschen und um wenige 5-ltr-Eimer, somit nicht um eine umfangreiche Erntetätigkeit. Dementsprechend hatte der Kläger am Freitag Abend um 17.00 Uhr schon mit der Arbeit begonnen, bevor der Sohn zu Hause war. Die Kirschen waren zum Verzehr, zum Kuchenbacken oder zum Verkauf mit geringem Erlös, der den Kindern zu Gute kommen konnte, gedacht. Dies ergibt sich glaubhaft aus den verschiedenen Aussagen der Ehefrau des Klägers, des Sohnes und der Schwiegertochter, die naturgemäß nicht im Einzelnen zu sagen vermochten, was mit den Kirschen geschehen sollte. Im Hinblick aber auf das enge verwandtschaftliche Verhältnis (Vater - Sohn) und die sonstigen Umstände, insbesondere die Kürze der vorgesehenen Tätigkeit - das BSG hat eine 3 1/2 bis 4 Tage dauernde Mithilfe beim Holzfällen nach Art und Umfang noch als eine von familiären Beziehungen geprägte und deshalb unversicherte Tätigkeit angesehen (Urteil vom 30.07.1997 - 2 RU 17/86) -, ist der Senat der Auffassung, dass das Handeln des Klägers als Gefälligkeitsleistung zu charakterisieren ist. Wenn auch ein hierzu angestellter Arbeitnehmer die Kirschen hätte pflücken können, so reicht dies nicht aus, die Hilfe des Klägers von geringem Umfang als arbeitnehmerähnlich zu bezeichnen und Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO zu gewähren (so auch BSG SozR 2200 § 539 Nr 66).
Versicherungsschutz besteht auch nicht für den Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer. Als Mitglied der Beklagten, wenn auch nur mit einem landwirtschaftlichen Nebenunternehmen iS des § 779 RVO (BSG SozR 2200 § 776 Nr 1) und dementsprechender Versicherung gegen Arbeitsunfall gemäß § 539 Abs 1 Nr 5 RVO, besteht Versicherungsschutz nur, solange und soweit der Unternehmer Mitglied der landwirtschaftlichen BG ist. Landwirtschaftliche Unternehmer sind demnach nur "als solche", dh nur mit ihrer Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen iS der §§ 776, 777 RVO versichert (Kasseler Kommentar, Ricke § 539 RVO Nr 19). Damit unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung alle von einem landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeübten Tätigkeiten, die im inneren Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (BSG SozR § 539 Nr 129). Das Kirschenpflücken des Klägers auf dem Grundstück des Sohnes stand nicht mit seinem Betrieb im inneren Zusammenhang, denn landwirtschaftliche Unternehmen sind planmäßige wirtschaftliche Betätigungen von einigem Umfang und einiger Dauer, die der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks (zB Eigentümer, Pächter, Nießbraucher) auf eigene Rechnung zum Zwecke der Bodenbewirtschaftung unternimmt (BSGE 64, 25). Da der Kläger in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen somit nicht tätig geworden ist, besteht kein Versicherungsschutz nach § 776 Abs 1 RVO.
Der Kläger ist aber auch nicht bei einer Tätigkeit, die mit der Haushaltung zusammenhängt, die als Teil seines landwirtschaftlichen Unternehmens gilt, wenn sie dieser wesentlich dient (§ 777 Nr 1 RVO), verunglückt. Versichert sind Tätigkeiten, die mit der Haushaltung in innerer Beziehung stehen, wie die reinen Haushaltstätigkeiten zB Einkauf von Lebensmitteln. Dafür aber, dass sein Haushalt seiner Landwirtschaft, die er als Nebenerwerbslandwirt führte, wesentlich gedient hat und die Kirschen für den Haushalt geerntet wurden, ergaben sich aufgrund seiner Angaben keine Anhaltspunkte. In der Klageschrift vom 26.01.1996 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit des Klägers dem bei der Beklagten versicherten landwirtschaftlichen Unternehmen des Sohnes zuzurechnen sei".
Damit stellt das Ereignis vom 14.07.1995 keinen Arbeitsunfall dar. Auf die Berufung der Beklagten musste das Urteil des SG Würzburg vom 15.04.1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht.
II. Außergerichtliche Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 14.07.1995 als Arbeitsunfall.
Der am 1934 geborene Kläger, der bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Nebenunternehmer versichert ist, erntete am Freitag, den 14.07.1995 gegen 17.00 Uhr auf dem von seinem Wohnort ca 13 km entfernten Anwesen seines Sohnes G. , der ebenfalls als Nebenerwerbslandwirt bei der Beklagten versichert ist, einen der dort stehenden 6 - 8 Kirschbäume ab. Dabei stürzte er von einer Leiter, ausgelöst durch das Brechen eines Astes und zog sich eine Oberschenkelfraktur links zu.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.07.1995 die Anerkennung des Ereignisses vom 14.07.1995 als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, das Kirschenpflücken sei dem unversicherten Bereich zuzuordnen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.1995 zurück und führte zusätzlich aus, bei dem Kirschenpflücken habe es sich um eine kurzfristige Gefälligkeitsleistung unter nahen Verwandten gehandelt, die nicht versichert sei.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) eingelegt und beantragt, die Beklagte zur Anerkennung des Unfallgeschehens vom 14.07.1995 als Arbeitsunfall und zu dessen Entschädigung zu verpflichten. Er hat vorgetragen, er habe seinem Sohn bei dem Abernten von Kirschbäumen geholfen, um sie zu verkaufen, so dass die Tätigkeit dem landwirtschaftlichen Unternehmen seines Sohnes zuzurechnen sei. Es habe sich um ernstliche, dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Sohnes dienende Tätigkeiten gehandelt, die sonst von Arbeitnehmern verrichtet würden. Das SG hat die Ehefrau und den Sohn des Klägers als Zeugen einvernommen. Insoweit wird auf diese Aussagen verwiesen.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 15.04.1999 zur Anerkennung und Entschädigung des Sturzes vom 14.07.1995 als Arbeitsunfall verurteilt mit der Begründung, das Abernten der Kirschen habe eine landwirtschaftliche Betriebstätigkeit zugunsten des Unternehmens des Sohnes dargestellt, so dass Versicherungsschutz für den Kläger bestanden habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, der Kläger habe keine Erntetätigkeit verrichtet, um Kirschen zu verkaufen. Dies ergebe sich aus der Anhörung der Schwiegertochter des Klägers. Auch ergebe sich aus den fehlenden Angaben zu einem Arbeitsunfall auf der Unfallanzeige und im Durchgangsbericht, dass eine versicherte Tätigkeit nicht unterstellt werden könne.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.04.1999 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 11.09.1995 idF des Widerspruchsbescheides vom 27.12.1997 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialge richts Würzburg vom 15.04.1999 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 SGG) und auch begründet.
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger am 15.04.1999 beim Kirschenpflücken auf dem Anwesen seines Sohnes keinen Arbeitsunfall gemäß § 548 Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erlitten.
Anzuwenden sind im vorliegenden Fall noch die Vorschriften der RVO, weil das Ereignis vom 14.07.1995 vor dem 01.01.1997 liegt (Art 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz, § 212 SGB VII).
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Ein Versicherungsverhältnis nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO scheidet aus, da der Kläger in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu seinem Sohn gestanden hat. Er ist auch nicht "wie ein Arbeitnehmer" nach § 539 Abs 2 RVO tätig geworden. Dabei ist Voraussetzung eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Arbeit, die dem erklärten oder jedenfalls mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Daher muss durch diese Arbeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt worden sein. Da ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis nicht erforderlich ist, schließen freundschaftliche, nachbarschaftliche oder verwandtschaftliche Bindungen den Versicherungsschutz nicht grundsätzlich aus. Die Umstände aber müssen einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sein. Nicht jede geringfügige Handreichung begründet Versicherungsschutz. Entscheidend ist, ob die Arbeitsleistung für ein "fremdes" Unternehmen im Vordergrund steht (BSG in SozR 2200 § 539 Nr 55) oder ob diese Verrichtung nach Art, Umfang und Zeitdauer von familiären Bindungen geprägt wird und daher als verwandtschaftliche Gefälligkeit zu beurteilen ist.
Aufgrund der tatsächlichen Umstände, unter denen sich das Kirschenpflücken durch den Kläger vollzogen hat, kann der Senat ein Versicherungsverhältnis nach § 539 Abs 2 RVO nicht erkennen. Es handelte sich um das Abernten nur eines Baumes mit reifen Kirschen und um wenige 5-ltr-Eimer, somit nicht um eine umfangreiche Erntetätigkeit. Dementsprechend hatte der Kläger am Freitag Abend um 17.00 Uhr schon mit der Arbeit begonnen, bevor der Sohn zu Hause war. Die Kirschen waren zum Verzehr, zum Kuchenbacken oder zum Verkauf mit geringem Erlös, der den Kindern zu Gute kommen konnte, gedacht. Dies ergibt sich glaubhaft aus den verschiedenen Aussagen der Ehefrau des Klägers, des Sohnes und der Schwiegertochter, die naturgemäß nicht im Einzelnen zu sagen vermochten, was mit den Kirschen geschehen sollte. Im Hinblick aber auf das enge verwandtschaftliche Verhältnis (Vater - Sohn) und die sonstigen Umstände, insbesondere die Kürze der vorgesehenen Tätigkeit - das BSG hat eine 3 1/2 bis 4 Tage dauernde Mithilfe beim Holzfällen nach Art und Umfang noch als eine von familiären Beziehungen geprägte und deshalb unversicherte Tätigkeit angesehen (Urteil vom 30.07.1997 - 2 RU 17/86) -, ist der Senat der Auffassung, dass das Handeln des Klägers als Gefälligkeitsleistung zu charakterisieren ist. Wenn auch ein hierzu angestellter Arbeitnehmer die Kirschen hätte pflücken können, so reicht dies nicht aus, die Hilfe des Klägers von geringem Umfang als arbeitnehmerähnlich zu bezeichnen und Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO zu gewähren (so auch BSG SozR 2200 § 539 Nr 66).
Versicherungsschutz besteht auch nicht für den Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer. Als Mitglied der Beklagten, wenn auch nur mit einem landwirtschaftlichen Nebenunternehmen iS des § 779 RVO (BSG SozR 2200 § 776 Nr 1) und dementsprechender Versicherung gegen Arbeitsunfall gemäß § 539 Abs 1 Nr 5 RVO, besteht Versicherungsschutz nur, solange und soweit der Unternehmer Mitglied der landwirtschaftlichen BG ist. Landwirtschaftliche Unternehmer sind demnach nur "als solche", dh nur mit ihrer Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen iS der §§ 776, 777 RVO versichert (Kasseler Kommentar, Ricke § 539 RVO Nr 19). Damit unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung alle von einem landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeübten Tätigkeiten, die im inneren Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (BSG SozR § 539 Nr 129). Das Kirschenpflücken des Klägers auf dem Grundstück des Sohnes stand nicht mit seinem Betrieb im inneren Zusammenhang, denn landwirtschaftliche Unternehmen sind planmäßige wirtschaftliche Betätigungen von einigem Umfang und einiger Dauer, die der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks (zB Eigentümer, Pächter, Nießbraucher) auf eigene Rechnung zum Zwecke der Bodenbewirtschaftung unternimmt (BSGE 64, 25). Da der Kläger in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen somit nicht tätig geworden ist, besteht kein Versicherungsschutz nach § 776 Abs 1 RVO.
Der Kläger ist aber auch nicht bei einer Tätigkeit, die mit der Haushaltung zusammenhängt, die als Teil seines landwirtschaftlichen Unternehmens gilt, wenn sie dieser wesentlich dient (§ 777 Nr 1 RVO), verunglückt. Versichert sind Tätigkeiten, die mit der Haushaltung in innerer Beziehung stehen, wie die reinen Haushaltstätigkeiten zB Einkauf von Lebensmitteln. Dafür aber, dass sein Haushalt seiner Landwirtschaft, die er als Nebenerwerbslandwirt führte, wesentlich gedient hat und die Kirschen für den Haushalt geerntet wurden, ergaben sich aufgrund seiner Angaben keine Anhaltspunkte. In der Klageschrift vom 26.01.1996 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit des Klägers dem bei der Beklagten versicherten landwirtschaftlichen Unternehmen des Sohnes zuzurechnen sei".
Damit stellt das Ereignis vom 14.07.1995 keinen Arbeitsunfall dar. Auf die Berufung der Beklagten musste das Urteil des SG Würzburg vom 15.04.1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht.
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