Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 1110/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 359/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.05.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Abzweigung für die Zeit vom 01.09.1999 bis 26.08.2002.
Der am 1949 geborene Kläger bezog seit längerer Zeit Lohnersatzleistungen. Zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraumes erhielt er Arbeitslosenhilfe (Alhi) für September 1999 nach einem Bemessungsentgelt vom 1.550,00 DM in Höhe von 455,70 DM wöchentlich auf Grund der Bewilligung vom 15.01.1999 ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 01.07.1999 beantragte der Beigeladene (Kreis Roth) eine Abzweigung aus der laufenden Alhi des Klägers. An den Sohn des Klägers, C. D. , geboren 1990, würden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von 306,00 DM monatlich (so zuletzt Bescheid vom 21.06.1999) gewährt. Damit sei der Unterhaltsanspruch von C. D. gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Vater, dem Kläger, der von seiner Ehefrau getrennt lebe, gem § 7 UVG auf den Freistaat Bayern übergegangen.
Den Antrag auf Leistungen nach UVG hatte die inzwischen vom Kläger geschiedene (Scheidungsurteil vom 01.02.2000) Ehefrau des Klägers gestellt, bei der das Kind seit 21.08.1998 wohnt und die das Sorgerecht inne hat, wie sich aus dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 13.06.2002 - 7 UF 3545/01 - ergibt. Der Kläger leistete an seinen Sohn keinen Unterhalt. Er war mit Schreiben vom 12.11.1998 vom Beigeladenen über die Unterhaltszahlung gem § 7 Abs 2 UVG (314,00 DM) und über den Übergang der Unterhaltsforderungen auf den Freistaat Bayern informiert worden.
Auf Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Abzweigung in Höhe von 70,63 DM wöchentlich mit Schreiben vom 20.07.1999 trug der Kläger vor, er habe vom Beigeladenen keinen Bescheid erhalten, würde durch die Abzweigung sozialhilfebedürftig werden, und durch den Beschluss des Amtsgerichts Anbach vom 13.08.1997 sei sein damals gewährtes Arbeitslosengeld in Höhe von 527,40 DM wöchentlich für unpfändbar erklärt worden. Dies müsse auch für die derzeit gewährte Alhi gelten. Zudem habe er zusätzliche monatliche Ausgaben in Höhe von 1.250,00 DM (ua Zahnbehandlung, Schuldenbereinigung in Höhe von 120,00 DM nach § 305 Insolvenzordnung -InsO-) und über das Sorgerecht bezüglich seines Sohnes sei noch nicht endgültig entschieden worden. Auch habe seine Ehefrau als angestellte Ärztin keinen Unterhalt für das gemeinsame Kind von ihm gefordert. Er legte einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag zur Schuldenbereinigung gem § 305 Abs 1 Nr 1 InsO vor, der unter dem Vorbehalt der Zustimmung aller Gläubiger stand. Dieser Vergleich kam nicht zustande, vielmehr wurde das Verfahren durch Antragsrücknahme beendet (Amtsgericht Ansbach 4 IK 99/99). Mit Beschluss vom 16.01.2002 - 4 IK 43/01 - wurde das Insolvenzverfahren erneut eröffnet und ein Treuhänder bestimmt.
Auf Hinweis der Beklagten, dass das Kind bei der Mutter wohne, der das Sorgerecht zustehe, und dass der Kläger über die Unterhaltszahlung durch den Beigeladenen informiert worden sei sowie auf Bitte, den zustehenden Sozialhilfesatz sowie Nachweise über die tatsächliche Schuldentilgung zu erbringen, berief sich der Kläger auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte und legte zusätzlich den Mietvertrag, ein Schreiben zur beabsichtigten Schuldentilgung in Höhe von 120,00 DM monatlich sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ansbach vor.
Mit Schreiben vom 10.09.1999 benachrichtigte die Beklagte den Beigeladenen von der täglichen Abzweigung in Höhe von 10,09 DM ab 01.09.1999. Mit Bescheid vom 10.09.1999 wurde dies auch dem Kläger mitgeteilt. Der Betrag werde an den Beigeladenen ausgezahlt werden. Mit Änderungsbescheid vom 14.09.1999 wurde die dem Kläger gewährte Alhi in Höhe von 455,70 DM wöchentlich um den abgezweigten Betrag (70,63 DM) gekürzt.
Den gegen den Bescheid vom 10.09.1999 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, durch die Abzweigung werde der Sozialhilfesatz unterschritten, sein Sohn, bei dem eine ergotherapeutische Behandlung erfolgen müsse, halte sich bei ihm auf.
Auf Nachfrage teilte der Beigeladene mit, es könne nicht bestätigt werden, dass C. D. bei seinem Vater wohne, einem Insolvenzverfahren habe nicht zugestimmt werden können.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.1999 zurückgewiesen. Beim Kläger sei ein Selbstbehalt von 1.300,00 DM zu berücksichtigen, einen höheren Bedarf habe er bislang ebensowenig nachgewiesen wie die Tilgung von Schulden. Die Abzweigung sei unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten (Unterhaltsansprüche des Sohnes) und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers getroffen worden. Die Lage des Klägers sei durch die Abzweigung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Es bleibe ihm noch ein ausreichender Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Das Interesse an einer ungeschmälerten Auszahlung der Alhi müsse gegenüber den Unterhaltsansprüchen des Sohnes zurücktreten. Von der monatlich zustehenden Alhi in Höhe von 1.974,70 DM würde nach Abzug der Unterhaltsleistungen in Höhe von 306,00 DM noch ein monatlicher Betrag von 1.668,70 DM verbleiben.
Mit der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine geschiedene Ehefrau könne den Unterhalt des gemeinsamen Kindes auf Grund ihres Einkommens selbst bestreiten. Im Übrigen würde sie die Leistungen des Beigeladenen nicht für den Unterhalt des Sohnes verwenden. Er wolle nur zahlen, wenn diese Zahlungen ausschließlich dem Wohl des Kindes zugute kämen. Ein weiteres Sorgerechtsverfahren sei noch rechtshängig. Als zusätzliche Belastung wurden von ihm Kosten für eine beabsichtigte zahnprothetische Behandlung in Höhe von 6.086,50 DM angeführt. Die Krankenkasse sei nicht bereit, diese Kosten zu übernehmen. Wegen der Kürzung der Alhi sei er gehindert, die erforderliche Behandlung durchführen zu lassen, um die er sich bereits seit zweieinhalb Jahren bemühe. Seine Ehefrau bedürfe keiner Unterhaltszahlung durch ihn, er sei überschuldet. Ein Schuldenbereinigungsverfahren sei wegen Kürzung der Alhi gescheitert. Im Übrigen spreche § 89 InsO gegen die Möglichkeit der Abzweigung während eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, das zwischenzeitlich am 16.01.2002 erneut eröffnet worden sei.
Mit Bescheid vom 04.01.2000 wurde der wöchentliche Leistungssatz des Klägers auf 461,58 DM erhöht und mit Bescheid vom 11.01.2000 wurde die gewährte Alhi ab 14.01.2000 auf 456,82 DM (jeweils abzüglich des Abzweigungsbetrages) auf Grund einer Anpassungsvorschrift (Bemessungsentgelt nunmehr 1.530,00 DM) herabgesetzt. Mit Bescheid vom 25.05.2000 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, der Abzweigungsbetrag werde nach dem Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorläufig nicht an den Beigeladenen ausbezahlt. Mit Bescheid vom 15.06.2000 erfolgte erneut die Auszahlung an den Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 03.01.2001 ist der wöchentliche Leistungssatz des Klägers ab 01.01.2001 auf 471,84 DM und mit Bescheid vom 02.02.2001 ab 14.01.2001 auf 463,40 DM (jeweils abzüglich des Abzweigungsbetrages) geändert worden.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger beziehe vom 14.01.2001 bis 31.12.2001 Alhi in Höhe von 2.008,02 DM monatlich abzüglich der Abzweigung in Höhe von 10,09 DM täglich sowie einer weiteren Aufrechnung von 0,82 DM täglich wegen einer offenen Forderung des Arbeitsamtes, so dass dem Kläger ein Betrag in Höhe von 1.677,13 DM monatlich verbleibe. Der Selbstbehalt betrage ab 01.07.2001 1.425,00 DM. Über die Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers liegt kein Nachweis vor. Die nunmehr vom Beigeladenen mitgeteilten Unterhaltsbeträge hätten bis 31.06.2001 296,00 DM, ab 01.07.2001 309,00 DM und ab 01.01.2002 295,00 DM (151,00 EUR) betragen. Mit Bescheid vom 22.01.2002, der Gegenstand des Verfahrens geworden sei, sei daher der Abzweigungsbetrag ab 01.01.2002 auf 4,98 EUR festgesetzt worden. Der Leistungssatz der Alhi betrage 237,51 EUR wöchentlich bzw ab 14.01.2001 234,29 EUR (jeweils abzüglich des Abzweigungsbetrages).
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.05.2002 abgewiesen. Die Abzweigung - um die es allein gehe - sei rechtmäßig. Die Überleitungsanzeige des Beigeladenen bezüglich der Unterhaltsansprüche des Sohnes des Klägers, der bei der Mutter wohne, sei nicht erkennbar rechtswidrig. Der Kläger werde durch die Abzweigung nicht sozialhilfebedürftig, zumindest habe er hierüber ebenso wenig einen Nachweis erbracht wie über die möglicherweise erforderliche zahnprothetische Versorgung, für die ihm noch ausreichende Mittel zur Verfügung stünden. Schuldendienst habe der Kläger nicht geleistet. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens berühre die Abzweigung nicht, denn es gehe um die laufende Unterhaltspflicht des Klägers, nicht aber um Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit. Die Unpfändbarkeitserklärung des Arbeitslosengeldes durch das Amtsgericht Ansbach vom 13.08.1997 sei gerade auch wegen der damaligen Betreuung des Sohnes erfolgt, was derzeit aber nicht der Fall sei.
Dagegen richtet sich die zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt über sein bisheriges Vorbringen hinaus vor, eine Abzweigung sei nicht gerechtfertigt. Es liege ein Sonderfall vor, denn er habe auf Grund seiner gesundheitlichen Situation einen zusätzlichen Sozialhilfebedarf (Sonderernährung) von 100,00 EUR monatlich. Ab dem 27.08.2002 erfolge keine Abzweigung mehr, denn sein Sohn habe das 12. Lebensjahr vollendet. Das Verfahren mit der Krankenkasse über die dringend notwendige zahnprothetische Versorgung stocke zur Zeit wegen der anfallenden Sachverständigenkosten. Er habe aber nunmehr, nachdem er keine Unterstützung durch die Krankenkasse erhalten habe, mit der zahnprothetischen Versorgung begonnen, die er in Raten bezahle. Wegen eines im März 2003 aufgenommenen Kredites leiste er Schuldendienste in Höhe von 100,00 EUR. Verschriebene Brillen könne er wegen des zu tragenden Eigenanteiles nicht erhalten. Mehrkosten für Warmwasser seien bei der Berechnung seines Bedarfes zusätzlich in Höhe von 15,00 EUR monatlich zu berücksichtigen. Eine wegen der Unterhaltsforderung des Freistaates Bayerns erhobene Klage sei zurückgenommen worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.05.2002 sowie den Bescheid vom 10.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1999 sowie den Bescheid vom 22.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zu Unrecht abgezweigten Beträge an den Kläger zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Ausführungen des SG für zutreffend und weist auf eine Stellungnahme ihrerseits zu einer Petition des Klägers hin.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Landratsamt (LRA) Ansbach hat mit Schreiben vom 16.01.2003 den Bescheid vom 19.03.2002 über die Ablehnung der Hilfe zum Lebensunterhalt bestätigt. Es bestehe beim Kläger ein monatlicher Bedarf in Höhe von 663,47 EUR (unter Berücksichtigung der besonderen Ernährung) für die Zeit ab 07.02.2002 und von 671,00 EUR ab 01.07.2002. Die ausbezahlte monatliche Alhi betrage ab 14.01.2002 864,20 EUR, wobei die abgezweigten Beträge bereits abgezogen seien.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Schwabach 051 FH 00123/01 und des Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Kläger begehrt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Rückzahlung der zu Unrecht abgezweigten Beträge (Folgenbeseitigungsanspruch, § 131 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, der Bescheid vom 10.09.1999 (Abzweigung in Höhe von 10,09 DM ab 01.09.1999) sowie der Bescheid vom 22.01.2002, der gem § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war (Abzweigung in Höhe von 4,98 EUR vom 01.01.2002 bis 26.08.2002) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1999 ist rechtmäßig. Der Kläger ist durch die Abzweigung nicht in seinen Rechten verletzt worden.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind (hier: Alhi) in angemessener Höhe den Ehegatten oder den Kindern des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn der Leistungsberechtigte (hier: der Kläger) ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Hier hat der Beigeladene auf Antrag der Ehefrau des Klägers, bei der der Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum wohnte und die das Sorgerecht inne hatte - dies ist dem vom Kläger vorgelegten Beschluss des OLG Nürnberg vom 13.06.2002 - 7 UF 345/01 - zu entnehmen - Unterhaltsvorschuss gemäß dem UVG an den Sohn des Klägers bis zu dessen 12. Lebensjahr geleistet. Die Klagerücknahme durch den Freistaat Bayern im Verfahren vor dem Amtsgericht Ansbach (051 FM 00123/01; vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung) erfolgte allein wegen der durch die Abzweigung erfüllte Unterhaltspflicht. Es hat somit eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestanden. Diese hat der Kläger durch Nichtzahlung unstreitig verletzt. Auch an der Höhe des Unterhaltsanspruches bestehen keine Zweifel. Damit ist der Unterhaltsanspruch des Sohnes gegenüber seinem Vater gem § 7 Abs 1 Satz 1 UVG in der ab 01.07.1998 gültigen Fassung auf den Freistaat Bayern übergegangen. Ohne Bedeutung ist diesbezüglich, ob derzeit ein erneutes Sorgerechtsverfahren vom Kläger angestrengt wurde, denn zwischenzeitlich erfolgt keine Abzweigung mehr.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 4 SGB I kann die Auszahlung der laufenden Geldleistung auch an eine Person oder Stelle erfolgen, die den Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt. Dieser ist durch das Kreisjugendamt geleistet worden.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Abzweigung sind erfüllt: Der Kläger wurde - nachdem der Beigeladene die Abzweigung beantragt hatte - mit Schreiben vom 20.07.1999 zur beabsichtigten Abzweigung angehört. Über die Abzweigung wurde mit Bescheid vom 10.09.1999 und 22.01.2002 entschieden. Die Beklagte hat auch das ihr zustehende Ermessen (§ 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) ausgeübt. So führt sie im Widerspruchsbescheid vom 01.12.1999 aus, bei der Entscheidung, ob eine Auszahlung erfolgen könne, seien insbesondere Anlass, Dauer und Umfang der unterbliebenen Unterhaltsleistungen, die Interessen der Beteiligten sowie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei ausschlaggebend gewesen, dass der Kläger seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht seinem minderjährigen Sohn gegenüber nicht nachgekommen sei und deshalb der Beigeladene habe zahlen müssen. Durch die Auszahlung der Leistung des Beigeladenen habe sich die Situation des Sohnes verbessert, die wirtschaftliche und persönliche Lage des Klägers sei hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt worden, ihm verbleibe trotz Auszahlung des genannten Betrages noch eine ausreichende Summe zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes. Zudem habe er trotz mehrfacher Aufforderung keine Nachweise über einen höheren Sozialhilfebedarf und seine Schuldentilgung vorgelegt. Das Interesse des Leistungsberechtigten an einer ungeschmälerten Auszahlung der laufenden geltenden Leistungen müsse daher gegenüber der unterbliebenen Unterhaltsleistung zurücktreten. Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte in ausreichendem Umfang und mit zutreffendem Ergebnis die Abzweigungsmöglichkeit bejaht (vgl hierzu BSGE 59, 30 ff; Mrozynski, SGB I, 2.Aufl, § 48 RdNr 5). Durch diese Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 01.12.1999 ist die im Bescheid vom 10.09.1999 fehlende Ermessensbegründung geheilt worden (§§ 35 Abs 1 Satz 3 iVm § 41 Abs 1 Nr 2, Abs 2 SGB X in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung).
Bei der Festlegung der Höhe des Abzweigungsbetrages steht der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu (vgl Mrozynski aaO RdNr 6, BSGE 55, 245 ff), es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Vom Gericht ist dabei zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr zustehenden Spielraum bei der Begrenzung und Auslegung dieses Begriffes eingehalten hat (BSGE 55, 245 mwN). Die Beklagte hat vom 01.09.1999 bis 31.12.2001 10,09 DM täglich einbehalten. Hierzu hat sie im Widerspruchsbescheid vom 01.12.1999 ausgeführt, bei der Berechnung des abzuzweigenden Betrages müsse dem Unterhaltsverpflichteten ein Betrag bleiben, der sicherstelle, dass dieser seinen eigenen Lebensunterhalt noch bestreiten könne. Dieser Betrag sei gemäß der "Düsseldorfer Tabelle" mit 1.300,00 DM festzulegen. Das dem Kläger trotz Abzweigung verbleibende Einkommen übersteige diesen Selbstbehalt. Eine Schuldentilgung bzw ein höherer Sozialhilfebedarf sei durch den Kläger nicht nachgewiesen worden.
Der Abzweigung von 10,09 DM täglich lag eine Unterhaltszahlung des Beigeladenen in Höhe von 306,00 DM zugrunde (Bescheid vom 21.06.1999 in Verbindung mit dem Bescheid vom 30.12.1999). Mit dem abgezweigten Betrag wurde, je nach Kalendermonat, der vom Beigeladenen gewährte Unterhaltsbetrag einbehalten und an den Beigeladenen ausbezahlt. Auf Hinweis des Beigeladenen bezüglich einer geänderten Unterhaltsleistung änderte die Beklagte auch den abzuzweigenden Betrag ab 01.01.2002 auf 4,98 EUR ab (Bescheid der Beklagten vom 22.01.2002).
Die Beklagte hat somit die für eine Abzweigung anzunehmende Obergrenze (Unterhaltszahlung des Beigeladenen) über einen längeren Zeitraum hinweg (je nach Anzahl der Monatstage) eingehalten. Sie hat aber auch berücksichtigt, dass dem Kläger ein Betrag verbleiben muss, der sicherstellt, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt noch bestreiten kann. Die Beklagte ist dabei vom sogenannten Selbstbehalt des Klägers nach der Düsseldorfer Tabelle (unterhaltsrechtliche Leitlinien) ausgegangen. Der notwendige Selbstbehalt beträgt hiernach 1.300,00 DM (gültig ab 01.07.1999), 1.400,00 DM ab 01.01.2000, 1.425,00 DM ab 01.07.2001 bzw 730,00 EUR ab 01.01.2002. Dem Kläger stand in dieser Zeit Alhi in Höhe von mindestens 1.974,70 DM monatlich zu - ausgehend von einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 455,70 DM -, so dass ihm selbst bei Abzug des abzuzweigenden Betrages noch ein Einkommen in Höhe von mindestens 1.668,70 DM, also ein über dem Selbstbehalt liegendes Einkommen, verblieb. Ab 01.01.2002 beträgt der notwendige Selbstbehalt 730,00 EUR. Der Kläger bezog ab 14.01.2002 Alhi in Höhe von 463,40 DM wöchentlich, dh 2.008,06 DM monatlich (= 1.024,52 EUR), so dass ihm auch für die Zeit vom 01.01.2002 bis 26.08.2002 trotz Abzweigung in Höhe von 34,86 EUR noch der notwendige Selbstbehalt verblieb. Einen höheren Sozialhilfebedarf hat der Kläger nicht nachweisen können. Vielmehr wurde sein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt vom LRA Ansbach mit Bescheid vom 19.03.2002 abgelehnt. Die Ablehnung wurde mit Schreiben vom 16.01.2003 erneut bestätigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie mit Bescheid des LRA Ansbach vom 19.03.2002 geschehen - zusätzlich ein Bedarf für Warmwasserkosten in Höhe von 15,00 EUR monatlich für die Waschmaschinenbenutzung zu berücksichtigen ist. Auch dann wird der dem Kläger zu belassene Selbstbehalt nicht überschritten.
Die Sonderernährung hat das Landratsamt Ansbach bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Nicht zu berücksichtigen ist die vom Kläger vorgetragene zahnprothetische Behandlung, die er wegen der Abzweigung nicht durchgeführt haben will, denn nach seinen Angaben im Schriftsatz an das SG vom 07.02.2000 war diese bereits vor zweieinhalb Jahren - also Mitte 1997 - erforderlich geworden, zu einem Zeitpunkt also, als von einer Abzweigung noch nicht die Rede war. Zum Anderen war sie wegen der Auseinandersetzung mit der Krankenkasse - unabhängig von der Abzweigung - nicht erfolgt. Auch ein Schuldendienst ist vom Kläger bis zum Ende der Abzweigung tatsächlich nicht geleistet worden. Es wurden zwar verschiedene Verfahren durchgeführt, eine tatsächliche Zahlung war aber vom Kläger bisher nicht nachgewiesen worden, wobei die bisher angestrengten Verbraucherinsolvenzverfahren sowohl am vom Kläger einzuzahlenden Kostenvorschuss als auch an der Zustimmung der Gläubiger scheiterten. Der vom Kläger derzeit geleistete Schuldendienst beruht auf einen erst am 05.03.2003 gewährten Kredit.
Es ist somit kein zusätzlicher Bedarf beim Kläger zu berücksichtigen gewesen.
Die Beklagte war an der Durchführung der Abzweigung auch nicht durch die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Beschluss des Amtsgerichts Ansbach - Insolvenzgericht - vom 16.01.2002 - 4 IK 43/01) nicht gehindert. Eine Vollstreckungsmaßnahme für einzelne Insolvenzgläubiger ist zwar während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs 1 InsO), und Zwangsvollstreckungen und künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind (§ 89 Abs 2 Satz 1 InsO). Dies gilt aber nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruches oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist (§ 89 Abs 2 Satz 2 InsO). Wegen der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche des Sohnes, die auf den Freistaat Bayern übergegangen sind, kann daher in laufende Bezüge (hier: Alhi) während eines Insolvenzverfahrens vollstreckt werden.
Die Beklagte hat den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum zutreffend ausgefüllt. Die Abzweigung war rechtmäßig. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Berufung ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Abzweigung für die Zeit vom 01.09.1999 bis 26.08.2002.
Der am 1949 geborene Kläger bezog seit längerer Zeit Lohnersatzleistungen. Zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraumes erhielt er Arbeitslosenhilfe (Alhi) für September 1999 nach einem Bemessungsentgelt vom 1.550,00 DM in Höhe von 455,70 DM wöchentlich auf Grund der Bewilligung vom 15.01.1999 ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 01.07.1999 beantragte der Beigeladene (Kreis Roth) eine Abzweigung aus der laufenden Alhi des Klägers. An den Sohn des Klägers, C. D. , geboren 1990, würden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von 306,00 DM monatlich (so zuletzt Bescheid vom 21.06.1999) gewährt. Damit sei der Unterhaltsanspruch von C. D. gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Vater, dem Kläger, der von seiner Ehefrau getrennt lebe, gem § 7 UVG auf den Freistaat Bayern übergegangen.
Den Antrag auf Leistungen nach UVG hatte die inzwischen vom Kläger geschiedene (Scheidungsurteil vom 01.02.2000) Ehefrau des Klägers gestellt, bei der das Kind seit 21.08.1998 wohnt und die das Sorgerecht inne hat, wie sich aus dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 13.06.2002 - 7 UF 3545/01 - ergibt. Der Kläger leistete an seinen Sohn keinen Unterhalt. Er war mit Schreiben vom 12.11.1998 vom Beigeladenen über die Unterhaltszahlung gem § 7 Abs 2 UVG (314,00 DM) und über den Übergang der Unterhaltsforderungen auf den Freistaat Bayern informiert worden.
Auf Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Abzweigung in Höhe von 70,63 DM wöchentlich mit Schreiben vom 20.07.1999 trug der Kläger vor, er habe vom Beigeladenen keinen Bescheid erhalten, würde durch die Abzweigung sozialhilfebedürftig werden, und durch den Beschluss des Amtsgerichts Anbach vom 13.08.1997 sei sein damals gewährtes Arbeitslosengeld in Höhe von 527,40 DM wöchentlich für unpfändbar erklärt worden. Dies müsse auch für die derzeit gewährte Alhi gelten. Zudem habe er zusätzliche monatliche Ausgaben in Höhe von 1.250,00 DM (ua Zahnbehandlung, Schuldenbereinigung in Höhe von 120,00 DM nach § 305 Insolvenzordnung -InsO-) und über das Sorgerecht bezüglich seines Sohnes sei noch nicht endgültig entschieden worden. Auch habe seine Ehefrau als angestellte Ärztin keinen Unterhalt für das gemeinsame Kind von ihm gefordert. Er legte einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag zur Schuldenbereinigung gem § 305 Abs 1 Nr 1 InsO vor, der unter dem Vorbehalt der Zustimmung aller Gläubiger stand. Dieser Vergleich kam nicht zustande, vielmehr wurde das Verfahren durch Antragsrücknahme beendet (Amtsgericht Ansbach 4 IK 99/99). Mit Beschluss vom 16.01.2002 - 4 IK 43/01 - wurde das Insolvenzverfahren erneut eröffnet und ein Treuhänder bestimmt.
Auf Hinweis der Beklagten, dass das Kind bei der Mutter wohne, der das Sorgerecht zustehe, und dass der Kläger über die Unterhaltszahlung durch den Beigeladenen informiert worden sei sowie auf Bitte, den zustehenden Sozialhilfesatz sowie Nachweise über die tatsächliche Schuldentilgung zu erbringen, berief sich der Kläger auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte und legte zusätzlich den Mietvertrag, ein Schreiben zur beabsichtigten Schuldentilgung in Höhe von 120,00 DM monatlich sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ansbach vor.
Mit Schreiben vom 10.09.1999 benachrichtigte die Beklagte den Beigeladenen von der täglichen Abzweigung in Höhe von 10,09 DM ab 01.09.1999. Mit Bescheid vom 10.09.1999 wurde dies auch dem Kläger mitgeteilt. Der Betrag werde an den Beigeladenen ausgezahlt werden. Mit Änderungsbescheid vom 14.09.1999 wurde die dem Kläger gewährte Alhi in Höhe von 455,70 DM wöchentlich um den abgezweigten Betrag (70,63 DM) gekürzt.
Den gegen den Bescheid vom 10.09.1999 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, durch die Abzweigung werde der Sozialhilfesatz unterschritten, sein Sohn, bei dem eine ergotherapeutische Behandlung erfolgen müsse, halte sich bei ihm auf.
Auf Nachfrage teilte der Beigeladene mit, es könne nicht bestätigt werden, dass C. D. bei seinem Vater wohne, einem Insolvenzverfahren habe nicht zugestimmt werden können.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.1999 zurückgewiesen. Beim Kläger sei ein Selbstbehalt von 1.300,00 DM zu berücksichtigen, einen höheren Bedarf habe er bislang ebensowenig nachgewiesen wie die Tilgung von Schulden. Die Abzweigung sei unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten (Unterhaltsansprüche des Sohnes) und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers getroffen worden. Die Lage des Klägers sei durch die Abzweigung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Es bleibe ihm noch ein ausreichender Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Das Interesse an einer ungeschmälerten Auszahlung der Alhi müsse gegenüber den Unterhaltsansprüchen des Sohnes zurücktreten. Von der monatlich zustehenden Alhi in Höhe von 1.974,70 DM würde nach Abzug der Unterhaltsleistungen in Höhe von 306,00 DM noch ein monatlicher Betrag von 1.668,70 DM verbleiben.
Mit der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine geschiedene Ehefrau könne den Unterhalt des gemeinsamen Kindes auf Grund ihres Einkommens selbst bestreiten. Im Übrigen würde sie die Leistungen des Beigeladenen nicht für den Unterhalt des Sohnes verwenden. Er wolle nur zahlen, wenn diese Zahlungen ausschließlich dem Wohl des Kindes zugute kämen. Ein weiteres Sorgerechtsverfahren sei noch rechtshängig. Als zusätzliche Belastung wurden von ihm Kosten für eine beabsichtigte zahnprothetische Behandlung in Höhe von 6.086,50 DM angeführt. Die Krankenkasse sei nicht bereit, diese Kosten zu übernehmen. Wegen der Kürzung der Alhi sei er gehindert, die erforderliche Behandlung durchführen zu lassen, um die er sich bereits seit zweieinhalb Jahren bemühe. Seine Ehefrau bedürfe keiner Unterhaltszahlung durch ihn, er sei überschuldet. Ein Schuldenbereinigungsverfahren sei wegen Kürzung der Alhi gescheitert. Im Übrigen spreche § 89 InsO gegen die Möglichkeit der Abzweigung während eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, das zwischenzeitlich am 16.01.2002 erneut eröffnet worden sei.
Mit Bescheid vom 04.01.2000 wurde der wöchentliche Leistungssatz des Klägers auf 461,58 DM erhöht und mit Bescheid vom 11.01.2000 wurde die gewährte Alhi ab 14.01.2000 auf 456,82 DM (jeweils abzüglich des Abzweigungsbetrages) auf Grund einer Anpassungsvorschrift (Bemessungsentgelt nunmehr 1.530,00 DM) herabgesetzt. Mit Bescheid vom 25.05.2000 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, der Abzweigungsbetrag werde nach dem Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorläufig nicht an den Beigeladenen ausbezahlt. Mit Bescheid vom 15.06.2000 erfolgte erneut die Auszahlung an den Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 03.01.2001 ist der wöchentliche Leistungssatz des Klägers ab 01.01.2001 auf 471,84 DM und mit Bescheid vom 02.02.2001 ab 14.01.2001 auf 463,40 DM (jeweils abzüglich des Abzweigungsbetrages) geändert worden.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger beziehe vom 14.01.2001 bis 31.12.2001 Alhi in Höhe von 2.008,02 DM monatlich abzüglich der Abzweigung in Höhe von 10,09 DM täglich sowie einer weiteren Aufrechnung von 0,82 DM täglich wegen einer offenen Forderung des Arbeitsamtes, so dass dem Kläger ein Betrag in Höhe von 1.677,13 DM monatlich verbleibe. Der Selbstbehalt betrage ab 01.07.2001 1.425,00 DM. Über die Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers liegt kein Nachweis vor. Die nunmehr vom Beigeladenen mitgeteilten Unterhaltsbeträge hätten bis 31.06.2001 296,00 DM, ab 01.07.2001 309,00 DM und ab 01.01.2002 295,00 DM (151,00 EUR) betragen. Mit Bescheid vom 22.01.2002, der Gegenstand des Verfahrens geworden sei, sei daher der Abzweigungsbetrag ab 01.01.2002 auf 4,98 EUR festgesetzt worden. Der Leistungssatz der Alhi betrage 237,51 EUR wöchentlich bzw ab 14.01.2001 234,29 EUR (jeweils abzüglich des Abzweigungsbetrages).
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.05.2002 abgewiesen. Die Abzweigung - um die es allein gehe - sei rechtmäßig. Die Überleitungsanzeige des Beigeladenen bezüglich der Unterhaltsansprüche des Sohnes des Klägers, der bei der Mutter wohne, sei nicht erkennbar rechtswidrig. Der Kläger werde durch die Abzweigung nicht sozialhilfebedürftig, zumindest habe er hierüber ebenso wenig einen Nachweis erbracht wie über die möglicherweise erforderliche zahnprothetische Versorgung, für die ihm noch ausreichende Mittel zur Verfügung stünden. Schuldendienst habe der Kläger nicht geleistet. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens berühre die Abzweigung nicht, denn es gehe um die laufende Unterhaltspflicht des Klägers, nicht aber um Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit. Die Unpfändbarkeitserklärung des Arbeitslosengeldes durch das Amtsgericht Ansbach vom 13.08.1997 sei gerade auch wegen der damaligen Betreuung des Sohnes erfolgt, was derzeit aber nicht der Fall sei.
Dagegen richtet sich die zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt über sein bisheriges Vorbringen hinaus vor, eine Abzweigung sei nicht gerechtfertigt. Es liege ein Sonderfall vor, denn er habe auf Grund seiner gesundheitlichen Situation einen zusätzlichen Sozialhilfebedarf (Sonderernährung) von 100,00 EUR monatlich. Ab dem 27.08.2002 erfolge keine Abzweigung mehr, denn sein Sohn habe das 12. Lebensjahr vollendet. Das Verfahren mit der Krankenkasse über die dringend notwendige zahnprothetische Versorgung stocke zur Zeit wegen der anfallenden Sachverständigenkosten. Er habe aber nunmehr, nachdem er keine Unterstützung durch die Krankenkasse erhalten habe, mit der zahnprothetischen Versorgung begonnen, die er in Raten bezahle. Wegen eines im März 2003 aufgenommenen Kredites leiste er Schuldendienste in Höhe von 100,00 EUR. Verschriebene Brillen könne er wegen des zu tragenden Eigenanteiles nicht erhalten. Mehrkosten für Warmwasser seien bei der Berechnung seines Bedarfes zusätzlich in Höhe von 15,00 EUR monatlich zu berücksichtigen. Eine wegen der Unterhaltsforderung des Freistaates Bayerns erhobene Klage sei zurückgenommen worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.05.2002 sowie den Bescheid vom 10.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1999 sowie den Bescheid vom 22.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zu Unrecht abgezweigten Beträge an den Kläger zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Ausführungen des SG für zutreffend und weist auf eine Stellungnahme ihrerseits zu einer Petition des Klägers hin.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Landratsamt (LRA) Ansbach hat mit Schreiben vom 16.01.2003 den Bescheid vom 19.03.2002 über die Ablehnung der Hilfe zum Lebensunterhalt bestätigt. Es bestehe beim Kläger ein monatlicher Bedarf in Höhe von 663,47 EUR (unter Berücksichtigung der besonderen Ernährung) für die Zeit ab 07.02.2002 und von 671,00 EUR ab 01.07.2002. Die ausbezahlte monatliche Alhi betrage ab 14.01.2002 864,20 EUR, wobei die abgezweigten Beträge bereits abgezogen seien.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Schwabach 051 FH 00123/01 und des Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Kläger begehrt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Rückzahlung der zu Unrecht abgezweigten Beträge (Folgenbeseitigungsanspruch, § 131 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, der Bescheid vom 10.09.1999 (Abzweigung in Höhe von 10,09 DM ab 01.09.1999) sowie der Bescheid vom 22.01.2002, der gem § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war (Abzweigung in Höhe von 4,98 EUR vom 01.01.2002 bis 26.08.2002) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1999 ist rechtmäßig. Der Kläger ist durch die Abzweigung nicht in seinen Rechten verletzt worden.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind (hier: Alhi) in angemessener Höhe den Ehegatten oder den Kindern des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn der Leistungsberechtigte (hier: der Kläger) ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Hier hat der Beigeladene auf Antrag der Ehefrau des Klägers, bei der der Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum wohnte und die das Sorgerecht inne hatte - dies ist dem vom Kläger vorgelegten Beschluss des OLG Nürnberg vom 13.06.2002 - 7 UF 345/01 - zu entnehmen - Unterhaltsvorschuss gemäß dem UVG an den Sohn des Klägers bis zu dessen 12. Lebensjahr geleistet. Die Klagerücknahme durch den Freistaat Bayern im Verfahren vor dem Amtsgericht Ansbach (051 FM 00123/01; vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung) erfolgte allein wegen der durch die Abzweigung erfüllte Unterhaltspflicht. Es hat somit eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestanden. Diese hat der Kläger durch Nichtzahlung unstreitig verletzt. Auch an der Höhe des Unterhaltsanspruches bestehen keine Zweifel. Damit ist der Unterhaltsanspruch des Sohnes gegenüber seinem Vater gem § 7 Abs 1 Satz 1 UVG in der ab 01.07.1998 gültigen Fassung auf den Freistaat Bayern übergegangen. Ohne Bedeutung ist diesbezüglich, ob derzeit ein erneutes Sorgerechtsverfahren vom Kläger angestrengt wurde, denn zwischenzeitlich erfolgt keine Abzweigung mehr.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 4 SGB I kann die Auszahlung der laufenden Geldleistung auch an eine Person oder Stelle erfolgen, die den Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt. Dieser ist durch das Kreisjugendamt geleistet worden.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Abzweigung sind erfüllt: Der Kläger wurde - nachdem der Beigeladene die Abzweigung beantragt hatte - mit Schreiben vom 20.07.1999 zur beabsichtigten Abzweigung angehört. Über die Abzweigung wurde mit Bescheid vom 10.09.1999 und 22.01.2002 entschieden. Die Beklagte hat auch das ihr zustehende Ermessen (§ 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) ausgeübt. So führt sie im Widerspruchsbescheid vom 01.12.1999 aus, bei der Entscheidung, ob eine Auszahlung erfolgen könne, seien insbesondere Anlass, Dauer und Umfang der unterbliebenen Unterhaltsleistungen, die Interessen der Beteiligten sowie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei ausschlaggebend gewesen, dass der Kläger seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht seinem minderjährigen Sohn gegenüber nicht nachgekommen sei und deshalb der Beigeladene habe zahlen müssen. Durch die Auszahlung der Leistung des Beigeladenen habe sich die Situation des Sohnes verbessert, die wirtschaftliche und persönliche Lage des Klägers sei hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt worden, ihm verbleibe trotz Auszahlung des genannten Betrages noch eine ausreichende Summe zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes. Zudem habe er trotz mehrfacher Aufforderung keine Nachweise über einen höheren Sozialhilfebedarf und seine Schuldentilgung vorgelegt. Das Interesse des Leistungsberechtigten an einer ungeschmälerten Auszahlung der laufenden geltenden Leistungen müsse daher gegenüber der unterbliebenen Unterhaltsleistung zurücktreten. Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte in ausreichendem Umfang und mit zutreffendem Ergebnis die Abzweigungsmöglichkeit bejaht (vgl hierzu BSGE 59, 30 ff; Mrozynski, SGB I, 2.Aufl, § 48 RdNr 5). Durch diese Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 01.12.1999 ist die im Bescheid vom 10.09.1999 fehlende Ermessensbegründung geheilt worden (§§ 35 Abs 1 Satz 3 iVm § 41 Abs 1 Nr 2, Abs 2 SGB X in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung).
Bei der Festlegung der Höhe des Abzweigungsbetrages steht der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu (vgl Mrozynski aaO RdNr 6, BSGE 55, 245 ff), es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Vom Gericht ist dabei zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr zustehenden Spielraum bei der Begrenzung und Auslegung dieses Begriffes eingehalten hat (BSGE 55, 245 mwN). Die Beklagte hat vom 01.09.1999 bis 31.12.2001 10,09 DM täglich einbehalten. Hierzu hat sie im Widerspruchsbescheid vom 01.12.1999 ausgeführt, bei der Berechnung des abzuzweigenden Betrages müsse dem Unterhaltsverpflichteten ein Betrag bleiben, der sicherstelle, dass dieser seinen eigenen Lebensunterhalt noch bestreiten könne. Dieser Betrag sei gemäß der "Düsseldorfer Tabelle" mit 1.300,00 DM festzulegen. Das dem Kläger trotz Abzweigung verbleibende Einkommen übersteige diesen Selbstbehalt. Eine Schuldentilgung bzw ein höherer Sozialhilfebedarf sei durch den Kläger nicht nachgewiesen worden.
Der Abzweigung von 10,09 DM täglich lag eine Unterhaltszahlung des Beigeladenen in Höhe von 306,00 DM zugrunde (Bescheid vom 21.06.1999 in Verbindung mit dem Bescheid vom 30.12.1999). Mit dem abgezweigten Betrag wurde, je nach Kalendermonat, der vom Beigeladenen gewährte Unterhaltsbetrag einbehalten und an den Beigeladenen ausbezahlt. Auf Hinweis des Beigeladenen bezüglich einer geänderten Unterhaltsleistung änderte die Beklagte auch den abzuzweigenden Betrag ab 01.01.2002 auf 4,98 EUR ab (Bescheid der Beklagten vom 22.01.2002).
Die Beklagte hat somit die für eine Abzweigung anzunehmende Obergrenze (Unterhaltszahlung des Beigeladenen) über einen längeren Zeitraum hinweg (je nach Anzahl der Monatstage) eingehalten. Sie hat aber auch berücksichtigt, dass dem Kläger ein Betrag verbleiben muss, der sicherstellt, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt noch bestreiten kann. Die Beklagte ist dabei vom sogenannten Selbstbehalt des Klägers nach der Düsseldorfer Tabelle (unterhaltsrechtliche Leitlinien) ausgegangen. Der notwendige Selbstbehalt beträgt hiernach 1.300,00 DM (gültig ab 01.07.1999), 1.400,00 DM ab 01.01.2000, 1.425,00 DM ab 01.07.2001 bzw 730,00 EUR ab 01.01.2002. Dem Kläger stand in dieser Zeit Alhi in Höhe von mindestens 1.974,70 DM monatlich zu - ausgehend von einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 455,70 DM -, so dass ihm selbst bei Abzug des abzuzweigenden Betrages noch ein Einkommen in Höhe von mindestens 1.668,70 DM, also ein über dem Selbstbehalt liegendes Einkommen, verblieb. Ab 01.01.2002 beträgt der notwendige Selbstbehalt 730,00 EUR. Der Kläger bezog ab 14.01.2002 Alhi in Höhe von 463,40 DM wöchentlich, dh 2.008,06 DM monatlich (= 1.024,52 EUR), so dass ihm auch für die Zeit vom 01.01.2002 bis 26.08.2002 trotz Abzweigung in Höhe von 34,86 EUR noch der notwendige Selbstbehalt verblieb. Einen höheren Sozialhilfebedarf hat der Kläger nicht nachweisen können. Vielmehr wurde sein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt vom LRA Ansbach mit Bescheid vom 19.03.2002 abgelehnt. Die Ablehnung wurde mit Schreiben vom 16.01.2003 erneut bestätigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie mit Bescheid des LRA Ansbach vom 19.03.2002 geschehen - zusätzlich ein Bedarf für Warmwasserkosten in Höhe von 15,00 EUR monatlich für die Waschmaschinenbenutzung zu berücksichtigen ist. Auch dann wird der dem Kläger zu belassene Selbstbehalt nicht überschritten.
Die Sonderernährung hat das Landratsamt Ansbach bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Nicht zu berücksichtigen ist die vom Kläger vorgetragene zahnprothetische Behandlung, die er wegen der Abzweigung nicht durchgeführt haben will, denn nach seinen Angaben im Schriftsatz an das SG vom 07.02.2000 war diese bereits vor zweieinhalb Jahren - also Mitte 1997 - erforderlich geworden, zu einem Zeitpunkt also, als von einer Abzweigung noch nicht die Rede war. Zum Anderen war sie wegen der Auseinandersetzung mit der Krankenkasse - unabhängig von der Abzweigung - nicht erfolgt. Auch ein Schuldendienst ist vom Kläger bis zum Ende der Abzweigung tatsächlich nicht geleistet worden. Es wurden zwar verschiedene Verfahren durchgeführt, eine tatsächliche Zahlung war aber vom Kläger bisher nicht nachgewiesen worden, wobei die bisher angestrengten Verbraucherinsolvenzverfahren sowohl am vom Kläger einzuzahlenden Kostenvorschuss als auch an der Zustimmung der Gläubiger scheiterten. Der vom Kläger derzeit geleistete Schuldendienst beruht auf einen erst am 05.03.2003 gewährten Kredit.
Es ist somit kein zusätzlicher Bedarf beim Kläger zu berücksichtigen gewesen.
Die Beklagte war an der Durchführung der Abzweigung auch nicht durch die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Beschluss des Amtsgerichts Ansbach - Insolvenzgericht - vom 16.01.2002 - 4 IK 43/01) nicht gehindert. Eine Vollstreckungsmaßnahme für einzelne Insolvenzgläubiger ist zwar während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs 1 InsO), und Zwangsvollstreckungen und künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind (§ 89 Abs 2 Satz 1 InsO). Dies gilt aber nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruches oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist (§ 89 Abs 2 Satz 2 InsO). Wegen der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche des Sohnes, die auf den Freistaat Bayern übergegangen sind, kann daher in laufende Bezüge (hier: Alhi) während eines Insolvenzverfahrens vollstreckt werden.
Die Beklagte hat den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum zutreffend ausgefüllt. Die Abzweigung war rechtmäßig. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Berufung ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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