Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AL 159/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 388/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.09.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zum Nachweis von Eigenbemühungen gegenüber der Beklagten während des Klageverfahrens gegen die LVA Schwaben.
Der am 1959 geborene Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und bezieht seit 1995 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Mit Bescheid vom 09.07.2001 forderte die Beklagte ihn zur Vorlage von Nachweisen über Eigenbemühungen auf. Unter Hinweis auf ein Verfahren bei der LVA Schwaben (Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen vom 22.02.2001) legte der Kläger Widerspruch ein. Am 03.09.2001 legte er bei einer Intensivberatung die geforderten Nachweise über Eigenbemühungen vor.
Mit Schreiben vom 06.09.2001 teilte die Beklagte ihm mit, dass sie, nachdem er seiner Verpflichtung nachgekommen sei, davon ausgehe, dass sich sein Widerspruch erledigt habe. Der Anspruch auf Alhi bestehe unverändert fort. Dazu teilte der Kläger mit, er halte den Widerspruch weiter aufrecht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2002 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Der Kläger sei der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen von Eigenbemühungen fristgemäß nachgekommen, so dass der seit 30.11.1995 laufende Bezug von Alhi ohne Unterbrechnung habe fortgesetzt werden können. Aufgrund seiner Mitwirkung sei der Kläger durch Erlass des Bescheides vom 09.07.2001 aktuell nicht beschwert. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerspruchs gewesen.
Mit seiner dagegen zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage hat der Kläger erneut geltend gemacht, er habe ein offenes Verfahren bei der LVA wegen einer Umschulung. Ihm seien Personen bekannt, die bei gleichem Sachverhalt keine Eigenbemühungen hätten nachweisen müssen. Die Beklagte hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen berufen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 17.06.2002 hat das SG den Kläger um eine Stellungnahme dahingehend gebeten, er möge mitteilen, was er mit seiner Klage (zulässigerweise - Rechtsschutzbedürfnis) erreichen wolle.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.09.2002 hat der Kläger auf Befragen angegeben, er sei der Meinung, dass er nicht zum Nachweis von Eigenbemühungen verpflichtet sei, solange das Verfahren wegen Umschulung gegen die LVA Schwaben beim SG anhängig sei.
Mit Urteil vom 17.09.2002 hat das SG die Klage abgewiesen.
Die Beklagte habe den Widerspruch zutreffend als unzulässig verworfen, nachdem die Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen mit der Vorlage von Nachweisen im September 2001 erledigt sei. Die Klage sei abzuweisen gewesen, soweit der Kläger die Feststellung erreichen wolle, dass er wegen des gegenüber der LVA anhängigen Verfahrens auf berufliche Förderungsmaßnahmen nicht zum Nachweis von Eigenbemühungen verpflichtet sei. Die Voraussetzungen für den Nachweis von Eigenbemühungen seien in § 119 Abs.5 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Mit der Neuregelung des SGB III sei ein Schwerpunkt darauf gelegt worden, dass der Arbeitslose zur aktiven Mitwirkung verpflichtet sei, sich selbst um eine neue Arbeitsstelle bemühen müsse und nicht nur passiv Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes abwarten dürfe. So sei in § 2 Abs.5 Nr.2 SGB III geregelt, dass Arbeitnehmer zur Beendigung von Arbeitslosigkeit eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen hätten. Arbeitslosigkeit läge nur vor, wenn das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigungssuche erfüllt sei. Beschäftigungssuche setze voraus, dass der Arbeitslose alle Möglichkeiten nutze und nutzen wolle, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Wenn der Kläger weiterhin Alhi beziehen wolle, müsse er auch die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (aktive eigene Bemühungen um eine Beschäftigung) erfüllen.
Zur Begründung einer Berufung verweist der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.09.2002 und den Bescheid vom 09.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2002 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, während der Dauer des Klageverfahrens gegen die LVA Schwaben die Nachweise von Eigenbemühungen zu erbringen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.07.2001 ihrer Meinung nach nicht zulässig sei. Der Rechtsbehelf des Klägers gegen die LVA Schwaben wegen Ablehnung einer berufsfördernden Maßnahme sei nach aktuellen Feststellungen nach wie vor beim SG Augsburg anhängig. Im Hinblick auf § 119 Abs.5 Satz 2 SGB III bestehe auch die Möglichkeit, dass der Kläger von ihr erneut aufgefordert werde, Eigenbemühungen nachzuweisen und dies gerade im Hinblick auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Rehabilitationsverfahren bei der LVA. Infolgedessen könne von einer konkreten Wiederholungsgefahr in Anbetracht des bisherigen Verlaufs der Betreuung durch die Arbeitsvermittlung nicht ausgegangen werden, zumal ein bestimmter Rhythmus, in welchem solche Eigenbemühungen nachgewiesen werden sollten, auch innerdienstlich nicht vorgeschrieben seien. So sei der Kläger nach dem Bescheid vom 09.07.2001 bis zum 16.12.2002 (letzter Eintrag im BEWA) nicht mehr aufgefordert worden, Eigenbemühungen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit nachzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG Augsburg mit Urteil vom 17.09.2002 die Klage abgewiesen. Zwar ist der Begründung der Beklagten, dass der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.07.2001 mangels konkreter Wiederholungsgefahr nicht zulässig sei, nicht zu folgen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit erklärte, dass er etwa im April oder Mai 2003 erneut aufgefordert worden sei, den Nachweis von Eigenbemühungen zu erbringen. Aus materiell-rechtlicher Sicht ist der Kläger jedoch verpflichtet, entsprechende Nachweise zu erbringen.
Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Somit war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zum Nachweis von Eigenbemühungen gegenüber der Beklagten während des Klageverfahrens gegen die LVA Schwaben.
Der am 1959 geborene Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und bezieht seit 1995 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Mit Bescheid vom 09.07.2001 forderte die Beklagte ihn zur Vorlage von Nachweisen über Eigenbemühungen auf. Unter Hinweis auf ein Verfahren bei der LVA Schwaben (Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen vom 22.02.2001) legte der Kläger Widerspruch ein. Am 03.09.2001 legte er bei einer Intensivberatung die geforderten Nachweise über Eigenbemühungen vor.
Mit Schreiben vom 06.09.2001 teilte die Beklagte ihm mit, dass sie, nachdem er seiner Verpflichtung nachgekommen sei, davon ausgehe, dass sich sein Widerspruch erledigt habe. Der Anspruch auf Alhi bestehe unverändert fort. Dazu teilte der Kläger mit, er halte den Widerspruch weiter aufrecht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2002 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Der Kläger sei der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen von Eigenbemühungen fristgemäß nachgekommen, so dass der seit 30.11.1995 laufende Bezug von Alhi ohne Unterbrechnung habe fortgesetzt werden können. Aufgrund seiner Mitwirkung sei der Kläger durch Erlass des Bescheides vom 09.07.2001 aktuell nicht beschwert. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerspruchs gewesen.
Mit seiner dagegen zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage hat der Kläger erneut geltend gemacht, er habe ein offenes Verfahren bei der LVA wegen einer Umschulung. Ihm seien Personen bekannt, die bei gleichem Sachverhalt keine Eigenbemühungen hätten nachweisen müssen. Die Beklagte hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen berufen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 17.06.2002 hat das SG den Kläger um eine Stellungnahme dahingehend gebeten, er möge mitteilen, was er mit seiner Klage (zulässigerweise - Rechtsschutzbedürfnis) erreichen wolle.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.09.2002 hat der Kläger auf Befragen angegeben, er sei der Meinung, dass er nicht zum Nachweis von Eigenbemühungen verpflichtet sei, solange das Verfahren wegen Umschulung gegen die LVA Schwaben beim SG anhängig sei.
Mit Urteil vom 17.09.2002 hat das SG die Klage abgewiesen.
Die Beklagte habe den Widerspruch zutreffend als unzulässig verworfen, nachdem die Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen mit der Vorlage von Nachweisen im September 2001 erledigt sei. Die Klage sei abzuweisen gewesen, soweit der Kläger die Feststellung erreichen wolle, dass er wegen des gegenüber der LVA anhängigen Verfahrens auf berufliche Förderungsmaßnahmen nicht zum Nachweis von Eigenbemühungen verpflichtet sei. Die Voraussetzungen für den Nachweis von Eigenbemühungen seien in § 119 Abs.5 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Mit der Neuregelung des SGB III sei ein Schwerpunkt darauf gelegt worden, dass der Arbeitslose zur aktiven Mitwirkung verpflichtet sei, sich selbst um eine neue Arbeitsstelle bemühen müsse und nicht nur passiv Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes abwarten dürfe. So sei in § 2 Abs.5 Nr.2 SGB III geregelt, dass Arbeitnehmer zur Beendigung von Arbeitslosigkeit eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen hätten. Arbeitslosigkeit läge nur vor, wenn das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigungssuche erfüllt sei. Beschäftigungssuche setze voraus, dass der Arbeitslose alle Möglichkeiten nutze und nutzen wolle, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Wenn der Kläger weiterhin Alhi beziehen wolle, müsse er auch die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (aktive eigene Bemühungen um eine Beschäftigung) erfüllen.
Zur Begründung einer Berufung verweist der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.09.2002 und den Bescheid vom 09.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2002 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, während der Dauer des Klageverfahrens gegen die LVA Schwaben die Nachweise von Eigenbemühungen zu erbringen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.07.2001 ihrer Meinung nach nicht zulässig sei. Der Rechtsbehelf des Klägers gegen die LVA Schwaben wegen Ablehnung einer berufsfördernden Maßnahme sei nach aktuellen Feststellungen nach wie vor beim SG Augsburg anhängig. Im Hinblick auf § 119 Abs.5 Satz 2 SGB III bestehe auch die Möglichkeit, dass der Kläger von ihr erneut aufgefordert werde, Eigenbemühungen nachzuweisen und dies gerade im Hinblick auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Rehabilitationsverfahren bei der LVA. Infolgedessen könne von einer konkreten Wiederholungsgefahr in Anbetracht des bisherigen Verlaufs der Betreuung durch die Arbeitsvermittlung nicht ausgegangen werden, zumal ein bestimmter Rhythmus, in welchem solche Eigenbemühungen nachgewiesen werden sollten, auch innerdienstlich nicht vorgeschrieben seien. So sei der Kläger nach dem Bescheid vom 09.07.2001 bis zum 16.12.2002 (letzter Eintrag im BEWA) nicht mehr aufgefordert worden, Eigenbemühungen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit nachzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG Augsburg mit Urteil vom 17.09.2002 die Klage abgewiesen. Zwar ist der Begründung der Beklagten, dass der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.07.2001 mangels konkreter Wiederholungsgefahr nicht zulässig sei, nicht zu folgen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit erklärte, dass er etwa im April oder Mai 2003 erneut aufgefordert worden sei, den Nachweis von Eigenbemühungen zu erbringen. Aus materiell-rechtlicher Sicht ist der Kläger jedoch verpflichtet, entsprechende Nachweise zu erbringen.
Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Somit war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved