Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 262/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 426/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.10.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Angebotes einer Trainingsmaßnahme streitig.
Der 1953 geborene Kläger war vom 01.10.1974 bis 30.09.1992 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Er bezog ab 22.11.1993 Arbeitslosengeld (Alg) und ab 21.11.1994 Alhi.
Vom 24.04. bis 22.12.1995 nahm er an einer Maßnahme teil, in der laut Maßnahmebogen Schlüsselwissen, Kenntnisse in Standardsoftware, Warenwirtschaft, PC-Standardsofware für Fortgeschrittene, Auftragsabwicklung am PC mit KHK-Software, EDV-Erfassung/-Abrechnungssystem, Kundenservice vermittelt wurden. Ab 23.12.1995 erhielt er wiederum Alhi. Vom 05.10.1998 bis 01.04.1999 nahm er an einem PC-Intensiv-Kurs teil und bezog ab 01.07.1999 erneut Alhi.
Nach einer in der Akte der Beklagten befindlichen Vermittlungsübersicht fanden in der Zeit vom 28.02.1994 bis 11.06.1997 zehn Vermittlungsversuche statt, die erfolglos blieben.
Mit Schreiben vom 23.03.2000 wurde dem Kläger eine Maßnahme mit der Bezeichnung "Workshop zur Verbesserung der Chancen am Arbeitsmarkt" in der Zeit vom 17.04. bis 07.07.2000 angeboten. Alg bzw. Alhi würde weitergewährt, daneben würden die Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung usw. übernommen. Er möge die umseitigen Hinweise zur Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und die angekreuzte Rechtsfolgenbelehrung beachten.
Mit Schreiben vom 04.04.2000 machte der Kläger geltend, seiner Ansicht nach dürfte eine erneute Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme zumindest in der vorgeschlagenen Form wenig Erfolg versprechend sein. Er habe wiederholt an ähnlichen Trainingsmaßnahmen teilgenommen. Nachdem die Trainingsinhalte "Erstellung von Bewerbungsunterlangen, Analyse der Situation usw." bereits wiederholt bekannt seien, sei davon auszugehen, dass er in der Lage sei, sich zu bewerben und entsprechende Unterlagen zu erstellen.
Der Kläger, der am 13.04.2000 noch einmal bei der Beklagten vorgesprochen hatte, nahm ab 17.04.2000 an der Maßnahme teil.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2000 verwarf die Beklagte sein Schreiben vom 04.04.2000 als unzulässigen Widerspruch. Die Unterbreitung der Bildungsmaßnahme stelle keinen Verwaltungsakt dar.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, es handele sich bei der rechtverbindlichen Anordnung um eine Zusicherung gemäß § 34 SGB X und damit um einen Verwaltungsakt, da diese Aufforderung die rechtsverbindliche Zusicherung der Kostenübernahme für die Trainingsmaßnahme beinhalte. Nachdem er jetzt wiederholt an Trainingsmaßnahmen teilgenommen habe, sei wohl nicht mehr fraglich, welche Eignung er im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.1 SGB III habe, weshalb nur eine Trainingsmaßnahme mit einer maximalen Dauer von zehn Wochen möglich sei. Aufgrund des Umstandes, dass bereits wegen der Ablehnung eines Arbeitsangebotes eine Sperrzeit verhängt worden sei, sei es ihm nicht zuzumuten, sich erst gegen die Anordnung einer Trainingsmaßnahme zur Wehr zu setzen mit der Gefahr, den Verlust des gesamten Alhi-Anspruches zu erleiden. Es bestehe daher ein Rechtsschutzbedürfnis, vor weiteren Anordnungen von Trainingsmaßnahmen klären zu lassen, ob das Angebot vom 23.03.2000 rechtmäßig gewesen sei.
Mit Urteil vom 17.10.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Diese sei unzulässig. Zwar sei die Kammer der Auffassung, dass das Angebotschreiben vom 23.03.2000 einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X darstelle. Die Notwendigkeit der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit sei jedoch für die Kammer nicht ersichtlich. Der Kläger habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass ihm dieselbe Maßnahme wiederum in dieser Form angeboten würde. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden sei, entspreche die Form des Angebotes wohl nicht dem sonst üblichen Inhalt eines Maßnahmeangebotes.
Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, da er nach den vorliegenden Unterlagen alle ein bis zwei Jahre die Verfügung erhalte, an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen. Er möchte eine neue Arbeitsstelle finden und deshalb gerne an einer zweckmäßigen Trainingsmaßnahme teilnehmen. Für die Beklagte bestehe hinsichtlich der Auswahl von Trainingsmaßnahmen die Verpflichtung zur fehlerfreien Ermessensausübung.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.10.2002 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 23.03.2000 rechtswidrig ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entgegen der Ansicht des SG handele es sich bei dem Maßnahmeangebot nicht um einen Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X. Erst die Ablehnung des Angebotes verursache ein weiteres Verwaltungsverfahren, das sich in der Entscheidung niederschlage, ob Rechtsfolgen der Ablehnung eintreten. Andererseits sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich nach jahrelanger Arbeitslosigkeit nicht in zumutbare Trainingsmaßnahmen begeben wolle, die bereits ihrem Namen nach "Training" seien, um nicht ganz arbeitsentwöhnt zu werden. Auch sei nicht glaubhaft dargelegt, dass er künftig gleiche Trainingsmaßnahmen-Angebote erhalte.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Maßnahmeangebot vom 23.03.2000 um einen Verwaltungsakt handelt. Denn die Voraussetzungen für eine allein mögliche Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs.1 Satz 3 SGG liegen nicht vor, da der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hätte, dass dieser Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
Das Feststellungsinteresse erfordert ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertiges Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage, Rdnr.10a zu § 131 m.w.N.). Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse liegen nicht vor und werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Jedoch ist auch ein rechtliches Interesse nicht erkennbar. Vom Kläger wird das Interesse geltend gemacht, einer Wiederholung eines gleichartigen Maßnahmeangebotes vorzubeugen. Dies setzt aber voraus, dass eine konkrete, in naher Zukunft oder doch absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr der Wiederholung des Verwaltungsaktes bei im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen besteht. Eine solche Gefahr ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar.
Es liegen bereits keine Anhaltspunkte vor, dass dem Kläger in absehbarer Zeit eine Trainingsmaßnahme gleichen Inhalts angeboten wird. Hiergegen spricht bereits die Tatsache, dass er eine solche durchlaufen hat. Sein Vorbringen, ihm seien in der Vergangenheit mehrfach identische Maßnahmen angeboten worden, entbehrt jeder Grundlage. Lediglich die vom 24.04. bis 22.12.1995 durchlaufene Maßnahme kann im weiteren Sinn als Trainingsmaßnahme angesehen werden, wobei aber konkrete Kenntnisse, z.B. in der EDV, vermittelt wurden. Die Maßnahme vom 05.10.1998 bis 01.04.1999 beinhaltete einen PC-Intensiv-Kurs und war keine Trainingsmaßnahme im technischen Sinn.
Zudem kann nicht als selbstverständlich unterstellt werden, dass der Kläger weiterhin arbeitslos sein wird und sich von daher die Frage gleicher Trainingsmaßnahmen stellen wird. Außerdem würde ein künftig erfolgendes Maßnahmeangebot nicht bei "im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen" erfolgen, denn die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit eines Maßnahmeangebotes hängt von der konkreten Situation ab, d.h. der Dauer der Arbeitslosigkeit, der aktuellen Lage am Arbeitsmarkt und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen zur Wiedereingliederung. Schon deshalb könnte aus einer Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines im März 2000 erfolgten Maßnahmeangebotes nicht auf eine Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit eines Jahre später erfolgenden Maßnahmeangebotes geschlossen werden. Ziel der Trainingsmaßnahme ist neben der Wissensvermittlung auch die Unterbrechung der durch die Arbeitslosigkeit bedingten Inaktivität und die hieraus resultierende Möglichkeit, einem potentiellen Arbeitgeber gegenüber darzutun, während der Arbeitslosigkeit nicht gänzlich untätig gewesen zu sein.
Auch als allgemeine Feststellungsklage i.S. § 55 Abs.1 Nr.1 SGG - wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Maßnahmeangebot nicht um einen Verwaltungsakt handelt - wäre die Klage nicht zulässig, da der Kläger aus den dargelegten Gründen kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hat. Wollte man die streitige Verpflichtung, an einer bestimmten Art von Trainingsmaßnahmen teilzunehmen, als die Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ansehen, so stünden einem Interesse an dieser Feststellung die angeführten Umstände entgegen, dass sich diese Verpflichtung erst aus den jeweils konkret gegebenen Umständen bestimmen läßt und nicht eine gegenwärtige Situation sozusagen in die Zukunft projiziert werden kann. Die konkrete Vermittlungssituation, im Rahmen derer eine künftige Maßnahme angeboten werden könnte, kann nicht vorhergesehen werden, weshalb jetzt nicht beurteilt werden kann, ob in einer künftigen Situation die Voraussetzungen des § 49 Abs.1 Nr. 1 SGB III vorliegen, nämlich es erforderlich ist, die Eingung des Arbeitslosen für eine berufliche Tätigkeit oder eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung festzustellen. Da das vom Kläger erworbene berufliche Wissen auch durch Zeitablauf verloren geht, kann der Notwendigkeit einer entsprechenden Maßnahme nicht der aktuelle Kenntnisstand gegengesetzt werden. Zudem kann nur in der künftigen Situation beurteilt werden, ob es erforderlich ist, im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.2 SGB III die Selbstsuche des Klägers sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeit der Arbeitsplatzsuche, zu unterstützen oder seine Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
Da sich die auf dem Arbeitsmarkt erforderlichen Kenntnisse bekannermaßen ständig und mit zunehmender Geschwindigkeit ändern, ist es nur zum konkreten Zeitpunkt möglich, im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.3 SGB III zu beurteilen, ob es notwendig ist, dem Arbeitslosen erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluß einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.10.2002 zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte gem. § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Angebotes einer Trainingsmaßnahme streitig.
Der 1953 geborene Kläger war vom 01.10.1974 bis 30.09.1992 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Er bezog ab 22.11.1993 Arbeitslosengeld (Alg) und ab 21.11.1994 Alhi.
Vom 24.04. bis 22.12.1995 nahm er an einer Maßnahme teil, in der laut Maßnahmebogen Schlüsselwissen, Kenntnisse in Standardsoftware, Warenwirtschaft, PC-Standardsofware für Fortgeschrittene, Auftragsabwicklung am PC mit KHK-Software, EDV-Erfassung/-Abrechnungssystem, Kundenservice vermittelt wurden. Ab 23.12.1995 erhielt er wiederum Alhi. Vom 05.10.1998 bis 01.04.1999 nahm er an einem PC-Intensiv-Kurs teil und bezog ab 01.07.1999 erneut Alhi.
Nach einer in der Akte der Beklagten befindlichen Vermittlungsübersicht fanden in der Zeit vom 28.02.1994 bis 11.06.1997 zehn Vermittlungsversuche statt, die erfolglos blieben.
Mit Schreiben vom 23.03.2000 wurde dem Kläger eine Maßnahme mit der Bezeichnung "Workshop zur Verbesserung der Chancen am Arbeitsmarkt" in der Zeit vom 17.04. bis 07.07.2000 angeboten. Alg bzw. Alhi würde weitergewährt, daneben würden die Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung usw. übernommen. Er möge die umseitigen Hinweise zur Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und die angekreuzte Rechtsfolgenbelehrung beachten.
Mit Schreiben vom 04.04.2000 machte der Kläger geltend, seiner Ansicht nach dürfte eine erneute Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme zumindest in der vorgeschlagenen Form wenig Erfolg versprechend sein. Er habe wiederholt an ähnlichen Trainingsmaßnahmen teilgenommen. Nachdem die Trainingsinhalte "Erstellung von Bewerbungsunterlangen, Analyse der Situation usw." bereits wiederholt bekannt seien, sei davon auszugehen, dass er in der Lage sei, sich zu bewerben und entsprechende Unterlagen zu erstellen.
Der Kläger, der am 13.04.2000 noch einmal bei der Beklagten vorgesprochen hatte, nahm ab 17.04.2000 an der Maßnahme teil.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2000 verwarf die Beklagte sein Schreiben vom 04.04.2000 als unzulässigen Widerspruch. Die Unterbreitung der Bildungsmaßnahme stelle keinen Verwaltungsakt dar.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, es handele sich bei der rechtverbindlichen Anordnung um eine Zusicherung gemäß § 34 SGB X und damit um einen Verwaltungsakt, da diese Aufforderung die rechtsverbindliche Zusicherung der Kostenübernahme für die Trainingsmaßnahme beinhalte. Nachdem er jetzt wiederholt an Trainingsmaßnahmen teilgenommen habe, sei wohl nicht mehr fraglich, welche Eignung er im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.1 SGB III habe, weshalb nur eine Trainingsmaßnahme mit einer maximalen Dauer von zehn Wochen möglich sei. Aufgrund des Umstandes, dass bereits wegen der Ablehnung eines Arbeitsangebotes eine Sperrzeit verhängt worden sei, sei es ihm nicht zuzumuten, sich erst gegen die Anordnung einer Trainingsmaßnahme zur Wehr zu setzen mit der Gefahr, den Verlust des gesamten Alhi-Anspruches zu erleiden. Es bestehe daher ein Rechtsschutzbedürfnis, vor weiteren Anordnungen von Trainingsmaßnahmen klären zu lassen, ob das Angebot vom 23.03.2000 rechtmäßig gewesen sei.
Mit Urteil vom 17.10.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Diese sei unzulässig. Zwar sei die Kammer der Auffassung, dass das Angebotschreiben vom 23.03.2000 einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X darstelle. Die Notwendigkeit der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit sei jedoch für die Kammer nicht ersichtlich. Der Kläger habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass ihm dieselbe Maßnahme wiederum in dieser Form angeboten würde. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden sei, entspreche die Form des Angebotes wohl nicht dem sonst üblichen Inhalt eines Maßnahmeangebotes.
Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, da er nach den vorliegenden Unterlagen alle ein bis zwei Jahre die Verfügung erhalte, an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen. Er möchte eine neue Arbeitsstelle finden und deshalb gerne an einer zweckmäßigen Trainingsmaßnahme teilnehmen. Für die Beklagte bestehe hinsichtlich der Auswahl von Trainingsmaßnahmen die Verpflichtung zur fehlerfreien Ermessensausübung.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.10.2002 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 23.03.2000 rechtswidrig ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entgegen der Ansicht des SG handele es sich bei dem Maßnahmeangebot nicht um einen Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X. Erst die Ablehnung des Angebotes verursache ein weiteres Verwaltungsverfahren, das sich in der Entscheidung niederschlage, ob Rechtsfolgen der Ablehnung eintreten. Andererseits sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich nach jahrelanger Arbeitslosigkeit nicht in zumutbare Trainingsmaßnahmen begeben wolle, die bereits ihrem Namen nach "Training" seien, um nicht ganz arbeitsentwöhnt zu werden. Auch sei nicht glaubhaft dargelegt, dass er künftig gleiche Trainingsmaßnahmen-Angebote erhalte.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Maßnahmeangebot vom 23.03.2000 um einen Verwaltungsakt handelt. Denn die Voraussetzungen für eine allein mögliche Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs.1 Satz 3 SGG liegen nicht vor, da der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hätte, dass dieser Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
Das Feststellungsinteresse erfordert ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertiges Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage, Rdnr.10a zu § 131 m.w.N.). Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse liegen nicht vor und werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Jedoch ist auch ein rechtliches Interesse nicht erkennbar. Vom Kläger wird das Interesse geltend gemacht, einer Wiederholung eines gleichartigen Maßnahmeangebotes vorzubeugen. Dies setzt aber voraus, dass eine konkrete, in naher Zukunft oder doch absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr der Wiederholung des Verwaltungsaktes bei im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen besteht. Eine solche Gefahr ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar.
Es liegen bereits keine Anhaltspunkte vor, dass dem Kläger in absehbarer Zeit eine Trainingsmaßnahme gleichen Inhalts angeboten wird. Hiergegen spricht bereits die Tatsache, dass er eine solche durchlaufen hat. Sein Vorbringen, ihm seien in der Vergangenheit mehrfach identische Maßnahmen angeboten worden, entbehrt jeder Grundlage. Lediglich die vom 24.04. bis 22.12.1995 durchlaufene Maßnahme kann im weiteren Sinn als Trainingsmaßnahme angesehen werden, wobei aber konkrete Kenntnisse, z.B. in der EDV, vermittelt wurden. Die Maßnahme vom 05.10.1998 bis 01.04.1999 beinhaltete einen PC-Intensiv-Kurs und war keine Trainingsmaßnahme im technischen Sinn.
Zudem kann nicht als selbstverständlich unterstellt werden, dass der Kläger weiterhin arbeitslos sein wird und sich von daher die Frage gleicher Trainingsmaßnahmen stellen wird. Außerdem würde ein künftig erfolgendes Maßnahmeangebot nicht bei "im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen" erfolgen, denn die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit eines Maßnahmeangebotes hängt von der konkreten Situation ab, d.h. der Dauer der Arbeitslosigkeit, der aktuellen Lage am Arbeitsmarkt und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen zur Wiedereingliederung. Schon deshalb könnte aus einer Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines im März 2000 erfolgten Maßnahmeangebotes nicht auf eine Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit eines Jahre später erfolgenden Maßnahmeangebotes geschlossen werden. Ziel der Trainingsmaßnahme ist neben der Wissensvermittlung auch die Unterbrechung der durch die Arbeitslosigkeit bedingten Inaktivität und die hieraus resultierende Möglichkeit, einem potentiellen Arbeitgeber gegenüber darzutun, während der Arbeitslosigkeit nicht gänzlich untätig gewesen zu sein.
Auch als allgemeine Feststellungsklage i.S. § 55 Abs.1 Nr.1 SGG - wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Maßnahmeangebot nicht um einen Verwaltungsakt handelt - wäre die Klage nicht zulässig, da der Kläger aus den dargelegten Gründen kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hat. Wollte man die streitige Verpflichtung, an einer bestimmten Art von Trainingsmaßnahmen teilzunehmen, als die Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ansehen, so stünden einem Interesse an dieser Feststellung die angeführten Umstände entgegen, dass sich diese Verpflichtung erst aus den jeweils konkret gegebenen Umständen bestimmen läßt und nicht eine gegenwärtige Situation sozusagen in die Zukunft projiziert werden kann. Die konkrete Vermittlungssituation, im Rahmen derer eine künftige Maßnahme angeboten werden könnte, kann nicht vorhergesehen werden, weshalb jetzt nicht beurteilt werden kann, ob in einer künftigen Situation die Voraussetzungen des § 49 Abs.1 Nr. 1 SGB III vorliegen, nämlich es erforderlich ist, die Eingung des Arbeitslosen für eine berufliche Tätigkeit oder eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung festzustellen. Da das vom Kläger erworbene berufliche Wissen auch durch Zeitablauf verloren geht, kann der Notwendigkeit einer entsprechenden Maßnahme nicht der aktuelle Kenntnisstand gegengesetzt werden. Zudem kann nur in der künftigen Situation beurteilt werden, ob es erforderlich ist, im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.2 SGB III die Selbstsuche des Klägers sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeit der Arbeitsplatzsuche, zu unterstützen oder seine Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
Da sich die auf dem Arbeitsmarkt erforderlichen Kenntnisse bekannermaßen ständig und mit zunehmender Geschwindigkeit ändern, ist es nur zum konkreten Zeitpunkt möglich, im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.3 SGB III zu beurteilen, ob es notwendig ist, dem Arbeitslosen erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluß einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.10.2002 zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte gem. § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 liegen nicht vor.
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