L 10 AL 434/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 343/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 434/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 30.10.1996 bis 21.01.1997.

Der am 1976 geborene Kläger war vom 02.09.1996 bis 29.10.1996 beim Bauunternehmen C.H. (F.) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber wegen mehrmaligen unentschuldigten Fernbleibens des Klägers vom Arbeitsplatz fristgerecht gekündigt. Am 04.11.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg). Die Beklagte bewilligte Leistungen jedoch erst ab 22.01.1997 (Bescheid vom 08.01.1997). Für die Zeit vom 30.10.1996 bis 21.01.1997 stellte sie wegen des mehrfachen unentschuldigten Fehlens den Eintritt einer Sperrzeit fest (Bescheid vom 18.12.1996/Widerspruchsbescheid vom 25.08.1997). Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach Vernehmung der Zeugen P.K. und M.H. durch Urteil vom 06.09.2001 ab. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger habe sich arbeitsvertragswidrig verhalten und damit die Arbeitslosigkeit grobfahrlässig herbeigeführt. Obwohl er vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses darauf hingewiesen worden sei, eine Erkrankung sofort telefonisch rechtzeitig vor dem jeweiligen Arbeitsbeginn zu melden, damit erforderlich werdende Personalmaßnahmen rechtzeitig ergriffen werden könnten, habe er nach der Aussage des Zeugen H. dies mehrfach unterlassen. Selbst unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen P.K. - Bruder des Klägers - sei eine telefonische Entschuldigung vorab regelmäßig nicht erfolgt. Vielmehr habe dieser Zeuge erst im Zusammenhang mit seinem eigenen Arbeitsantritt den Kläger entschuldigt. Aus der Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 11.11.1996 ergebe sich, dass für das Fehlen des Klägers vom 21.10.1996 Arbeitsunfähigkeit nicht der Grund gewesen sei. Diese Feststellung stimme überein mit den Angaben der Frau C.R. (Fa. H.) vom 11.05.2000. Auch für den 17.10.1996 (Donnerstag) - an diesem Tag habe der Kläger laut Stundenzettel nur 4 Stunden gearbeitet - lasse sich eine Krankmeldung oder sonstige Entschuldigung nicht feststellen. Weitere Fehlzeiten seien erst durch die Mutter des Klägers mit zweitägiger Verspätung entschuldigt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 09.10.2001 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2001 sowie den Bescheid vom 18.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2001 zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Leistungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn es ist vom 30.10.1996 bis 21.01.1997 eine Sperrzeit eingetreten.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil das Einverständis der Beteiligten vorliegt (§ 124 Abs 2 SGG).

Gemäß §§ 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 119 a Nr 1 erste Alternative Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis 31.03.1997/31.12.1997 geltenden Fassung trat eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit begann mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründete (§ 119 Abs 1 Satz 2 1.HS); das ist grundsätzlich das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (Niesel, AFG, 2.Aufl, § 119 RdNr 78). Während der Sperrzeit ruhte der Anspruch auf Alg (§ 119 Abs 1 Satz 3 AFG) und der Leistungsanspruch minderte sich gemäß § 110 Satz 1 Nr 2 AFG um die Tage der Sperrzeit.

Nach der vom SG vorgenommenen Beweisaufnahme - Einvernahme der Zeugen H. und K. - steht fest, dass der Kläger der Arbeit mehrfach ohne rechtzeitige Entschuldigung fern geblieben ist. Wie der Zeuge H. angab, war zwischen dem Arbeitgeber und dem Kläger vereinbart worden, dass dieser eine Arbeitsverhinderung sofort zu melden hatte. Der Kläger war im Hinblick auf die häufigen Fehlzeiten beim früheren Arbeitgeber (F. Baugeschäft) nur zu dieser Bedingung bei der Firma H. eingestellt worden. Am 17.10.1996/21.10.1996 hat der Kläger unentschuldigt gefehlt, wobei nach der Aussage des Zeugen H. keiner weiß, wo der Kläger an diesen Tagen gewesen ist. Als der Kläger seine Wohnung renovierte, ist er ebenfalls zur Arbeit nicht erschienen und hat sich durch seine Mutter erst nach 2 Tagen beim Arbeitgeber telefonisch entschuldigen lassen.

Durch diese Aussage des Zeugen H. ist das von der Beklagten im Sperrzeitbescheid vom 18.12.1996 angenommene arbeitsvertragswidrige Verhalten nachgewiesen. Arbeitsvertragswidriges Verhalten liegt nämlich dann vor, wenn der Arbeitslose gegen die Arbeitnehmerpflichten verstößt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag, gesetzlichen Bestimmungen, tarifvertraglichen Regelungen oder einer Betriebsvereinbarung obliegen. Es muss ein schwerwiegend vertragswidriges Verhalten vorgelegen haben, das geeignet ist, die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zu rechtfertigen (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 3). Unentschuldigtes Fehlen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geeignet, eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu begründen (BAG Urteil vom 15.03.2001 - 2 AZR 147/00 -; BAG Urteil vom 27.05.1993 - 2 AZR 631/92 -). Denn der Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zumutbar bleibt (BSG SozR 4100 § 119 Nr 26 S 115).

Da keine Gründe ersichtlich sind, die eine andere Beurteilung zuließen - solche sind im Berufungsverfahren auch nicht vorgetragen worden - ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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