Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 983/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 435/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Ablehnung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie der Eintritt einer Sperrzeit.
Die am 1964 geborene Klägerin beantragte am 02.10.2000 die Fortzahlung von Alhi mit Wirkung ab 12.10.2000. Am 05.10.2000 unterbreitete die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einen Vermittlungsvorschlag als Tierpflegehelferin beim Tierschutzverein R ... Die Klägerin nahm die Stelle jedoch nicht an, weil sie nach ihren eigenen Angaben wegen eines schwebenden Arbeitsgerichtsverfahrens gegen den früheren Arbeitgeber (Reitstall A.) dem Gericht zur Verfügung stehen müsse. Gegenüber der Beklagten erklärte sie am 12.10.2000 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, dass sie derzeit aus den genannten Gründen keine Beschäftigung ausüben könne. Mit Bescheid vom 25.10.2000 lehnte die Beklagte den Alhi-Antrag ab. Die Klägerin stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, sei nicht arbeitslos und habe daher keinen Leistungsanspruch. Ferner stellte die Beklagte für die Zeit vom 13.10.2000 bis 04.01.2001 den Eintritt einer Sperrzeit fest (Bescheid vom 25.10.2000). Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe die Klägerin das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die Geschäftsführerin des Tierschutzvereins, Dr.P. , habe unter den gegebenen Umständen (laufende ärztliche/zahnärztliche Behandlung und laufende Gerichtstermine der Klägerin) vorerst keine Möglichkeit zur Einstellung gesehen. Daher sei das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht durch sie, sondern durch den Arbeitgeber bewirkt worden. Mit Widerspruchsbescheiden vom 11.01.2001 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Klägerin habe damit rechnen müssen, dass ihre Äußerung das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitele.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Sperrzeit aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Alhi ab 12.10.2000 zu verurteilen. Sie hätte das Stellenangebot sehr gerne angenommen. Die Beklagte habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt und ihre Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt. Sie stehe weiterhin für eine Vermittlung zur Verfügung.
Mit Urteil vom 06.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Sperrzeittatbestand des § 144 Abs.1 Nr.2 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) sei erfüllt. Auch sei die Klägerin nicht bereit gewesen, eine ihr zumutbare Arbeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes aufzunehmen, so dass die Beklagte zu Recht ab 12.10.2000 den Wegfall des Leistungsanspruchs festgestellt habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen: Bezüglich des Vermittlungsvorschlags habe sich die Beklagte nicht an ihren Bevollmächtigten gewandt. Daher seien die Verwaltungsakte nichtig. Die von der Beklagten behaupteten Erklärungen habe sie - die Klägerin - nicht abgegeben. Sie nehme insoweit Bezug auf ihre klarstellenden Schriftsätze.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 sowie die Bescheide vom 25.10.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosenhilfe ab 12.10.2000 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen der Widerspruchsbescheide und auf das angefochtene Urteil.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Leistungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage gegen die Bescheide vom 25.10.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.01.2001 abgewiesen, denn die Klägerin hatte ab 12.10.2000 keinen Anspruch auf Alhi. Daneben hat die Beklagte zutreffend für die Zeit vom 13.10.2000 bis 04.01.2001 den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt.
Der Senat kann gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Gemäß § 190 Abs.1 Nr.1 SGB III (gültig ab 01.01.2000) hat Anspruch auf Alhi nur ein Arbeitnehmer, der arbeitslos ist. Zur Arbeitslosigkeit gehört die Beschäftigungssuche (§ 118 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 198 SGB III). Eine Beschäftigung sucht, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119 Abs.1 Nr.1 SGB III) und wer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Nr.2), d.h., wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (§ 119 Abs.2 SGB III).
Die Klägerin war nicht arbeitsbereit; sie hat im Gegenteil das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitelt.
Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eigenen Einlassungen der Klägerin vom 12.10.2000. Im Beratungsvermerk anlässlich der persönlichen Vorsprache der Klägerin heißt es hierzu: "U. kann nach eigenen Angaben keine Beschäftigungen aufnehmen, da sie wegen eines schwebenden Arbeitsgerichtsverfahrens dem Gericht zur Verfügung stehen muss. Dies teilte U. anlässlich des Vermittlungsvorschlags Tierschutzverein der Frau Dr.P. (Geschäftsführerin) mit, worauf Dr.P. ein weiteres Vorstellungsgespräch nicht für erforderlich hielt. U. über Rechtsfolgen mündlich belehrt." Die zusätzlich aufgenommene identische Niederschrift unterzeichnete die Klägerin persönlich mit ihrer Unterschrift.
Der Senat hat keine Bedenken, den eigenen Angaben der Klägerin zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese unzutreffend wären. Ihre Verwertung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte zum Sachverhalt nicht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehört hat, denn dieser hätte mangels eigener Wahrnehmungen - er war beim Vorstellungsgespräch nicht dabei - zum tatsächlichen Ablauf des Gesprächs nichts beitragen können. Zwar hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren auf laufende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen und auf häufige Gerichtstermine hingewiesen. Diese Einwände sprechen - sollte die Klägerin dadurch tatsächlich an der Aufnahme einer Beschäftigung gehindert gewesen sein - ebenfalls gegen das Vorliegen von Verfügbarkeit. Auszugehen ist jedoch davon, dass die Klägerin damals grundsätzlich nicht gehindert war, eine Tätigkeit beim Tierschutzverein aufzunehmen. Hierzu war sie allerdings nicht bereit, obwohl ihr als Langzeitarbeitsloser die Beschäftigung zumutbar war. Es fehlte somit an der Beschäftigungssuche i.S. § 119 SGB III und damit auch am Vorliegen von Arbeitslosigkeit (§ 118 Abs.1 Nr.2 SGB III). Daher hatte die Klägerin ab 12.10.2000 keinen Leistungsanspruch (§ 190 Abs.1 SGB III).
Zutreffend hat die Beklagte auch den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt (§ 198 i.V.m. § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III).
Die Klägerin hat nämlich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine angebotene Beschäftigung nicht angenommen i.S. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB III (gültig bis 30.06.2001), ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Eine Ablehnung ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich. Dem gesamten Verhalten der Klägerin - so wie sie dieses selbst dargestellt hat - ist der eindeutige Wille zu entnehmen, die angebotene Beschäftigung nicht anzunehmen (Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 144 RdNr.57), denn ärztliche Behandlungen und Gerichtstermine hinderten die Annahme einer Tätigkeit grundsätzlich nicht. Es kann nämlich keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Klägerin alle Gerichtstermine selbst hätte wahrnehmen müssen, da sie einen hierzu bereiten Bevollmächtigten hatte. Bei ärztlichen Behandlungen hätte sie ihr Bevollmächtigter naturgemäß zwar nicht vertreten können; es wäre der Klägerin aber unbenommen geblieben, notwendige ambulante Behandlungen auf die dienstfreie Zeit zu legen. Würde man von einer nahezu ständigen Behandlungsbedürftigkeit ausgehen müssen, wäre Verfügbarkeit (Arbeitsfähigkeit) ohnehin nicht gegeben gewesen (§ 119 Abs.4 SGB III). Die Klägerin hatte mithin für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund i.S. § 144 Abs.1 Satz 1 SGB III, so dass die Beklagte zu Recht eine 12-wöchige Sperrzeit festgestellt hat. Das Vorliegen einer besonderen Härte bezüglich der für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen (§ 144 Abs.3 SGB III) ist nicht ersichtlich.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Ablehnung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie der Eintritt einer Sperrzeit.
Die am 1964 geborene Klägerin beantragte am 02.10.2000 die Fortzahlung von Alhi mit Wirkung ab 12.10.2000. Am 05.10.2000 unterbreitete die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einen Vermittlungsvorschlag als Tierpflegehelferin beim Tierschutzverein R ... Die Klägerin nahm die Stelle jedoch nicht an, weil sie nach ihren eigenen Angaben wegen eines schwebenden Arbeitsgerichtsverfahrens gegen den früheren Arbeitgeber (Reitstall A.) dem Gericht zur Verfügung stehen müsse. Gegenüber der Beklagten erklärte sie am 12.10.2000 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, dass sie derzeit aus den genannten Gründen keine Beschäftigung ausüben könne. Mit Bescheid vom 25.10.2000 lehnte die Beklagte den Alhi-Antrag ab. Die Klägerin stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, sei nicht arbeitslos und habe daher keinen Leistungsanspruch. Ferner stellte die Beklagte für die Zeit vom 13.10.2000 bis 04.01.2001 den Eintritt einer Sperrzeit fest (Bescheid vom 25.10.2000). Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe die Klägerin das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die Geschäftsführerin des Tierschutzvereins, Dr.P. , habe unter den gegebenen Umständen (laufende ärztliche/zahnärztliche Behandlung und laufende Gerichtstermine der Klägerin) vorerst keine Möglichkeit zur Einstellung gesehen. Daher sei das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht durch sie, sondern durch den Arbeitgeber bewirkt worden. Mit Widerspruchsbescheiden vom 11.01.2001 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Klägerin habe damit rechnen müssen, dass ihre Äußerung das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitele.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Sperrzeit aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Alhi ab 12.10.2000 zu verurteilen. Sie hätte das Stellenangebot sehr gerne angenommen. Die Beklagte habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt und ihre Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt. Sie stehe weiterhin für eine Vermittlung zur Verfügung.
Mit Urteil vom 06.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Sperrzeittatbestand des § 144 Abs.1 Nr.2 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) sei erfüllt. Auch sei die Klägerin nicht bereit gewesen, eine ihr zumutbare Arbeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes aufzunehmen, so dass die Beklagte zu Recht ab 12.10.2000 den Wegfall des Leistungsanspruchs festgestellt habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen: Bezüglich des Vermittlungsvorschlags habe sich die Beklagte nicht an ihren Bevollmächtigten gewandt. Daher seien die Verwaltungsakte nichtig. Die von der Beklagten behaupteten Erklärungen habe sie - die Klägerin - nicht abgegeben. Sie nehme insoweit Bezug auf ihre klarstellenden Schriftsätze.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 sowie die Bescheide vom 25.10.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosenhilfe ab 12.10.2000 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen der Widerspruchsbescheide und auf das angefochtene Urteil.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Leistungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage gegen die Bescheide vom 25.10.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.01.2001 abgewiesen, denn die Klägerin hatte ab 12.10.2000 keinen Anspruch auf Alhi. Daneben hat die Beklagte zutreffend für die Zeit vom 13.10.2000 bis 04.01.2001 den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt.
Der Senat kann gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Gemäß § 190 Abs.1 Nr.1 SGB III (gültig ab 01.01.2000) hat Anspruch auf Alhi nur ein Arbeitnehmer, der arbeitslos ist. Zur Arbeitslosigkeit gehört die Beschäftigungssuche (§ 118 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 198 SGB III). Eine Beschäftigung sucht, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119 Abs.1 Nr.1 SGB III) und wer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Nr.2), d.h., wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (§ 119 Abs.2 SGB III).
Die Klägerin war nicht arbeitsbereit; sie hat im Gegenteil das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitelt.
Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eigenen Einlassungen der Klägerin vom 12.10.2000. Im Beratungsvermerk anlässlich der persönlichen Vorsprache der Klägerin heißt es hierzu: "U. kann nach eigenen Angaben keine Beschäftigungen aufnehmen, da sie wegen eines schwebenden Arbeitsgerichtsverfahrens dem Gericht zur Verfügung stehen muss. Dies teilte U. anlässlich des Vermittlungsvorschlags Tierschutzverein der Frau Dr.P. (Geschäftsführerin) mit, worauf Dr.P. ein weiteres Vorstellungsgespräch nicht für erforderlich hielt. U. über Rechtsfolgen mündlich belehrt." Die zusätzlich aufgenommene identische Niederschrift unterzeichnete die Klägerin persönlich mit ihrer Unterschrift.
Der Senat hat keine Bedenken, den eigenen Angaben der Klägerin zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese unzutreffend wären. Ihre Verwertung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte zum Sachverhalt nicht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehört hat, denn dieser hätte mangels eigener Wahrnehmungen - er war beim Vorstellungsgespräch nicht dabei - zum tatsächlichen Ablauf des Gesprächs nichts beitragen können. Zwar hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren auf laufende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen und auf häufige Gerichtstermine hingewiesen. Diese Einwände sprechen - sollte die Klägerin dadurch tatsächlich an der Aufnahme einer Beschäftigung gehindert gewesen sein - ebenfalls gegen das Vorliegen von Verfügbarkeit. Auszugehen ist jedoch davon, dass die Klägerin damals grundsätzlich nicht gehindert war, eine Tätigkeit beim Tierschutzverein aufzunehmen. Hierzu war sie allerdings nicht bereit, obwohl ihr als Langzeitarbeitsloser die Beschäftigung zumutbar war. Es fehlte somit an der Beschäftigungssuche i.S. § 119 SGB III und damit auch am Vorliegen von Arbeitslosigkeit (§ 118 Abs.1 Nr.2 SGB III). Daher hatte die Klägerin ab 12.10.2000 keinen Leistungsanspruch (§ 190 Abs.1 SGB III).
Zutreffend hat die Beklagte auch den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt (§ 198 i.V.m. § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III).
Die Klägerin hat nämlich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine angebotene Beschäftigung nicht angenommen i.S. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB III (gültig bis 30.06.2001), ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Eine Ablehnung ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich. Dem gesamten Verhalten der Klägerin - so wie sie dieses selbst dargestellt hat - ist der eindeutige Wille zu entnehmen, die angebotene Beschäftigung nicht anzunehmen (Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 144 RdNr.57), denn ärztliche Behandlungen und Gerichtstermine hinderten die Annahme einer Tätigkeit grundsätzlich nicht. Es kann nämlich keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Klägerin alle Gerichtstermine selbst hätte wahrnehmen müssen, da sie einen hierzu bereiten Bevollmächtigten hatte. Bei ärztlichen Behandlungen hätte sie ihr Bevollmächtigter naturgemäß zwar nicht vertreten können; es wäre der Klägerin aber unbenommen geblieben, notwendige ambulante Behandlungen auf die dienstfreie Zeit zu legen. Würde man von einer nahezu ständigen Behandlungsbedürftigkeit ausgehen müssen, wäre Verfügbarkeit (Arbeitsfähigkeit) ohnehin nicht gegeben gewesen (§ 119 Abs.4 SGB III). Die Klägerin hatte mithin für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund i.S. § 144 Abs.1 Satz 1 SGB III, so dass die Beklagte zu Recht eine 12-wöchige Sperrzeit festgestellt hat. Das Vorliegen einer besonderen Härte bezüglich der für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen (§ 144 Abs.3 SGB III) ist nicht ersichtlich.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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