Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 237/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 85/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung der Leistung streitig.
Der am 1945 geborene Kläger war in den Zeiträumen April 1972 bis März 1979 als Substitut, vom Mai 1979 bis November 1982 als Verkäufer in Kaufhäusern beschäftigt. Vom 11.01.1983 bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 14.11.1983 bezog er bei der Beklagten Arbeitslosengeld. Der Kläger hatte im Antrag ein Konto bei der Sparkasse B. angegeben, später aber das Konto 0692 615000 bei der Bank für H. , auf das die Leistung auch überwiesen wurde.
In seinem Antrag auf Anschluss-Alhi vom 30.10.1983 gab der Kläger als Bankverbindung erneut das Konto 0692 615000 bei der Bank für H. an. Nach Ermittlungen zur Bedürftigkeit des Klägers bewilligte die Beklagte Alhi vom 15.11.1983 bis 28.02.1984 (Verfügung vom 08.03.1983). Die zeitliche Begrenzung wurde in dem Zahlungsnachweis vom 09.03.1984 mit "Umzug" des Klägers erläutert und beruht nach den Angaben der Beklagten im Berufungsverfahren auf dem Übergang der Zuständigkeit vom Arbeitsamt V zum Arbeitsamt IV in B ...
Mit Verfügung vom 22.03.1984, beim Zentralamt der Beklagten eingegangen am 23.03.1984, bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 01.03.1984 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 15.11.1984 in Höhe von wöchentlich 247,20 DM.
Abzüglich eines Abzweigungsbetrages von 58,63 DM bzw. (ab 14.03.1984) 63,96 DM für je zwei Wochen zugunsten der Gläubigerin B. Bank überwies sie nach den Zahlungsnachweisen die bewilligte Leistung auf das Konto des Klägers bei der Bank für H ... Da der Kläger zu zwei Meldeterminen nicht erschienen war, stellte die Beklagte die Zahlung der Alhi mit Wirkung vom 04.07.1984 ein und erließ nach den Angaben in den Zahlungsnachweisen einen entsprechenden Aufhebungsbescheid.
Am 15.02.1985 erhielt die Beklagte durch eine "Überschneidungsmitteilung" Kenntnis davon, dass der Kläger seit 01.05.1984 bei der Firma N. in K. beschäftigt war. Nach einer später vorgelegten Arbeitsbescheinigung arbeitete der Kläger dort bis 30.06.1986 als Verkäufer; die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden.
Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 26.06.1985 die Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 01.05.1984 auf und verlangte vom Kläger die Erstattung der in der Zeit vom 01.05. bis 03.07.1984 gezahlten Leistung in Höhe von 2.266,- DM, da der Kläger nicht mehr arbeitslos gewesen sei und keinen Leistungsanspuch habe. Der Bescheid wurde an die Anschrift des Klägers in K. , K.weg gesandt. Der Kläger erhob dagegen keinen Widerspruch.
In einem Bußgeldbescheid vom 05.08.1985 gegen den Kläger, diesem an der damaligen Adresse K. , K.weg mit Postzustellungsurkunde zugestellt, wies die Beklagte u.a. auf die Überzahlung von 2.266,- DM hin. Der Kläger führte in seinem dagegen eingelegten Einspruch vom 12.08.1985 aus, er habe die Beklagte von seiner neuen Tätigkeit im Juli 1984 in Kenntnis gesetzt. Was er der Beklagten angeblich schulde, werde er zurückzahlen, zur Zeit sei es ihm jedoch nicht möglich. Er legte in Ablichtung ein Schreiben vom 06.07.1984 an die Beklagte bei, das u.a. folgenden Text enthielt: "nochmals teile ich Ihnen meine Tätigkeit als Verkäufer bei der Firma N. in K. mit." In einem Schriftsatz vom 21.02.1986 seiner damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten an die Beklagte wird ausgeführt, dass der Kläger durch die Einschaltung der Anwälte "seiner grundsätzlichen Zahlungsbereitschaft Nachdruck verleihen" wolle. Die Anwälte baten um Neufestsetzung der Rückzahlungsrate, falls der Kläger bereits monatliche Raten begleiche.
Aufgrund von Kürzungen eines erneuten Leistungsbezugs beziffer- te die Beklagte ihre Forderung gegen den Kläger am 26.11.1986 noch auf 2.102,90 DM (Kürzungsnachweis), am 17.03.1987 auf noch 1.648,60 DM (Kontoauszug). Die Kürzungen beruhten zunächst auf einem Aufrechnungsbescheid der Beklagten vom 04.09.1986, worin sie wegen einer Forderung von 2.434,- DM ab 02.09.1986 und in Höhe von werktäglich 7,70 DM gegen einen Leistungsanspruch des Klägers aufrechnete. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger am 25.09.1986 Widerspruch eingelegt mit dem Antrag, "die Rückzahlung in geringeren Raten durchzuführen". Der Rechtsbehelf wurde durch Widerspruchsbescheid vom 09.12.1986 zurückgewiesen. In einer am 14.12.1986 bei der Beklagten eingegangenen Postkarte teilte der Kläger u.a. mit, er sei immer noch arbeitslos, könne die geforderten Beträge nicht bezahlen und bitte um wohlwollende Überprüfung. Einen weiteren Aufrechnungsbescheid erließ die Beklagte am 14.01.1987, worin sie ab 23.12.1986 wegen einer noch bestehenden Forderung von 2.102,90 DM gegen einen Leistungsanspruch des Klägers und in Höhe von 7,70 DM werktäglich aufrechnete.
Vom August 1986 bis Mai 1994 war der Kläger in der Schweiz als Magaziner beschäftigt. Im August 1994 meldete sich der Kläger wieder beim Arbeitsamt K. arbeitslos und bezog Leistungen der Beklagten.
Die Restforderung der Beklagten betrug nach ihren Feststellungen vom 01.03.1995 1.279,60 DM (Datenabgleich), vom 30.06.1998 1.286,50 DM einschließlich zusätzlicher Gebühren (Kontoausdruck) und vom 07.01.1999 1.293,50 DM einschließlich zusätzlicher Gebühren (Kontoauszug). Mit Bescheid vom 24.04.1998 lehnte das Landesarbeitsamt Baden- Württemberg es ab, die Erstattungsforderung zu erlassen, stundete die Forderung jedoch bis 01.04.2000.
Mit Schreiben vom 11.03.1998 machte der Kläger in Bezug auf die Forderung der Beklagten geltend, er habe in den Jahren 1983 bis 1989 keinen Antrag auf Alhi in K. gestellt und es gebe keinen Bewilligungsbescheid. Er denke nicht daran, an die Beklagte etwas zu bezahlen.
Die Beklagte legte das Schreiben als Antrag auf Erlass eines Zugunstenbescheides nach § 44 SGB X aus und lehnte diesen mit Bescheid vom 24.03.1999 ab. In dem als Widerspruch ausgelegten Schreiben vom 07.04.1999 wiederholte der Kläger seinen Vortrag, er habe 1984 und 1985 in K. keinen Antrag auf Alhi gestellt und es existiere kein Bewilligungsbescheid. Am 01.05. 1984 habe er bei N. eine Tätigkeit aufgenommen. Es sei seltsam, dass die Beklagte noch nach 15 Jahren Zahlungen verlange. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.1999 wies die Beklagte den Rechtsbehelf zurück. Der Kläger habe keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht, so dass sie sich auf die Bindungswirkung der Entscheidung berufen dürfe. Dasselbe gelte, wenn vorgebrachte Gesichtspunkte nicht vorlägen oder nicht erheblich seien.
Mit der am 02.07.1999 beim Sozialgericht Landshut erhobenen Klage machte der Kläger weiter geltend, dass die Forderung der Beklagten nicht berechtigt sei. Er habe vom 01.05. bis 03.07. 1984 keine Alhi bezogen; das Arbeitsamt B. habe die Zahlung schon im März 1984 eingestellt. Bei N. sei er vom 01.05.1984 bis 01.06.1986 beschäftigt gewesen.
Mit Urteil vom 24.01.2002, als Einschreiben zur Post am 04.02. 2002, wies das Sozialgericht Landshut die Klage ab. Es verwies auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden. Im Übrigen ergäbe ein Hinweis des Klägers auf seine Beschäftigung im Schreiben vom 6.07.1984 keinen Sinn, wenn er seit März 1984 keine Leistungen mehr erhalten hätte. Die Kammer gehe davon aus, dass der Kläger den Sachverhalt selbst nicht näher nachvollziehen könne.
Hiergegen richtet sich die am 04.03.2002 beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung gab er an, es könne sein, dass er die streitigen Gelder erhalten habe, jedoch ohne seine Einwilligung. Er habe von der Sache nichts gewusst.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.1999 und den Bescheid vom 26.06.1985 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie macht unter anderem geltend, dass ihr vom Dezember 1989 bis März 1995 der Aufenthalt des Klägers und seine Anschrift unbekannt gewesen sei. Durch die Aufrechnungsbescheide vom 04.09. 1986 und 14.01.1987 sei eine Verjährungsfrist von 30 Jahren eingetreten.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 26.06.1985 ist nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Eine Einzelprüfung des § 44 SGB X entfällt in der vorliegenden Streitsache nicht schon wegen des Absatzes 4 Satz 1 dieser Vorschrift, wonach bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für vier Jahre vor der Rücknahme erbracht werden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wendet Abs.4 nicht auf Fallkonstellationen wie hier an, in denen eine schon erfolgte Leistungsbewilligung aufgehoben wird und die Beklagte die Erstattung der Leistungen verlangt. Abs.4 gilt danach nur, soweit der Kläger rückwirkend Leistungen fordert (BSG 11. Senat, Urteil vom 12.12.1996 SozR 3-1300 § 44 SGB X Nr.19 S.35, 36).
Zu prüfen ist hier Abs.1 des §§ 44 SGB X, weil diese Regelung auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen sich der Betroffene gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wendet; denn auch dann werden ihm im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X Leistungen nicht erbracht, wenn auch in der speziellen Form der Aufhebung früherer bewilligender Éntscheidungen und der Rückforderung erbrachter Leistungen (BSG 7. Senat, Urteil vom 16.09.1999 SozR 3-4100 § 101 AFG Nr.10 Seite 39; 11. Senat Urteil vom 12.12.1996 SozR 3-1300 § 44 SGB X Nr.19 S.34). Die frühere anders lautende Entscheidung des 4 b/ 9 a Senats (SozR 1300 § 44 Nr.22 S.48) ist überholt.
Die Voraussetzung des § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, liegt hier aber nicht vor. Der Kläger stand - wie er selbst einräumt - ab 01.05.1984 als Verkäufer in einem Beschäftigungsverhältnis. Dieses war im Hinblick auf die regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden je Woche nicht kurzzeitig im Sinne des § 102 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), so dass der Kläger nicht arbeitslos war und daher auch keinen Anspruch auf Alhi hatte (§§ 101, 134 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AFG). Der Kläger hat ferner der Beklagten die Aufnahme der Beschäftigung mit Schreiben vom 06.07.1984 mitgeteilt. Anhaltspunkte für eine frühere rechtzeitige Information enthalten die Aktenunterlagen der Beklagten nicht. Dieses Verhalten des Klägers war grob fahrlässig, denn er musste als Bezieher von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit wissen, dass er Sachverhalte, die seine Arbeitslosigkeit beenden, der Beklagten sofort anzuzeigen hatte. Er hatte unter anderem in dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 30.10.1983 auch eine Erklärung unterschrieben, worin er auf die Anzeigepflicht bei allen Veränderungen und ferner auf das Merkblatt für Arbeitslose hingewiesen wurde, in dem die Mitteilungspflichten im Einzelnen dargestellt werden. Außerdem gehört es zu dem Fundamentalwissen eines Arbeitnehmers, dass er bei ganztägigen Beschäftigungen nicht arbeitslos ist und keinen Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit haben kann. Nach alledem durfte die Beklagte die Bewilligung der Alhi gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nrn.2 und 4 SGB X mit Wirkung vom 01.05.1984 aufheben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles sind nicht ersichtich, so dass die Beklagte kein Ermessen ausüben musste.
Die Erstattungspflicht der überzahlten Alhi folgte sodann aus § 50 Abs.1 SGB X. Der Kläger hat den verlangten Betrag von 2.266,- DM auch erhalten. Dem vorliegenden "Zahlungsnachweis" Nr.1 vom 13.07.1984 in der Leistungsakte ist jedenfalls zu entnehmen, dass nach den Vorkehrungen der Verwaltung die Zahlung auf das angegebene Konto des Klägers erfolgt sein muss.Hinweise auf einen Rücklauf des Geldes enthalten die Zahlungsnachweise und die Leistungsakte der Beklagten nicht. Auch hat der Kläger selbst die Zahlung lange Zeit nicht angezweifelt. Weder hat er Widerspruch gegen die Erstattungsentscheidung der Beklagten erhoben, wozu Anlass bestanden hätte, wenn ihm die Alhi nicht überwiesen worden wäre, noch hat der Kläger später Entsprechendes vorgetragen. Vielmehr hat er in seinem Einspruch vom 12.08. 1995 gegen den Bußgeldbescheid der Beklagten, im Schriftsatz vom 21.02.1986 seines damaligen anwaltlichen Vertreters, im Widerspruch vom 25.09.1986 gegen den Aufrechnungsbescheid vom 04.09.1986 und in der Postkarte vom 14.12.1986 grundsätzlich sich zur Rückzahlung bereit erklärt. Das setzt voraus, dass der Kläger nach seinen damaligen zeitnahen Kenntnissen die Alhi erhalten hatte. Seine späteren Einwendungen dagegen können nur auf einem Irrtum über die seinerzeitigen Vorgänge beruhen, den die inzwischen verstrichene lange Zeit verursacht haben mag. Das zeigt ferner seine Behauptung, er habe keinen Antrag auf Alhi (in K.) gestellt. Auf den Ort der Antragstellung kommt es jedoch nicht an; der Kläger hat den Antrag auf Alhi beim Arbeitsamt B. gestellt. Schließlich hat der Kläger vor dem Senat seinen früheren Vortrag mindestens relativiert und eingeräumt, es könne sein, dass er die Alhi erhalten habe.
Der Erstattungsanspruch der Beklagten ist auch nicht verjährt. Nach § 52 Abs.2 SGB X in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 218 Abs.1 BGB war eine Verjährungsfrist von 30 Jahren maßgeblich, wenn ein gemäß § 52 Abs.1 SGB X zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassener Verwaltungsakt unanfechtbar geworden war. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob schon die erstmalige "Festsetzung" von Forderungen diese Voraussetzungen erfüllte (bejahend z.B. Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 52 Rdnr.9). Jedenfalls nämlich hat die Beklagte mit ihren Aufrechnungsbescheiden vom 04.09.1986 und 14.01.1987 Verwaltungsakte "zur Durchsetzung" ihrer Forderung erlassen, nach deren Unanfechtbarkeit gemäß § 52 Abs.2 SGB X und § 218 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren galt.
Die durch Gesetz vom 21.06.2002, Bundesgesetzblatt I S.2167, mit Wirkung vom 01.01.2002 erfolgte Neufassung des § 52 SGB X und des § 50 Abs.4 Satz 2 SGB X ist zwar auf die vorliegende Streitsache anzuwenden, da bis 31.12.2001 die Forderung der Beklagten noch nicht verjährt war (§ 120 Abs.5 SGB X, eingefügt durch Gesetz vom 21.06.2002, BGBl I S.2167 i.V.m. Art.229 § 6 Abs.1 EBGB). Doch ergeben sich keine sachlichen Änderungen, insbesondere auch nicht für die 30-jährige Verjährungsfrist (vgl. dazu auch Kasseler Kommentar/Kater, § 120 SGB X Rdnr.6, 7). Denn § 52 Abs.1 SGB X n.F. erfasst jetzt auch die nur zur "Feststellung" des Anspruchs erlassenen Verwaltungsakte und entzieht damit dem früheren Meinungsstreit die Grundlage. § 52 Abs.2 SGB X verweist nicht mehr auf das BGB und nennt selbst die Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Nach alledem hat die Beklagte zu Recht den Erlass eines Zugunstenbescheides gemäß § 44 SGB X abgelehnt. Die Berufung des Klägers ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung der Leistung streitig.
Der am 1945 geborene Kläger war in den Zeiträumen April 1972 bis März 1979 als Substitut, vom Mai 1979 bis November 1982 als Verkäufer in Kaufhäusern beschäftigt. Vom 11.01.1983 bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 14.11.1983 bezog er bei der Beklagten Arbeitslosengeld. Der Kläger hatte im Antrag ein Konto bei der Sparkasse B. angegeben, später aber das Konto 0692 615000 bei der Bank für H. , auf das die Leistung auch überwiesen wurde.
In seinem Antrag auf Anschluss-Alhi vom 30.10.1983 gab der Kläger als Bankverbindung erneut das Konto 0692 615000 bei der Bank für H. an. Nach Ermittlungen zur Bedürftigkeit des Klägers bewilligte die Beklagte Alhi vom 15.11.1983 bis 28.02.1984 (Verfügung vom 08.03.1983). Die zeitliche Begrenzung wurde in dem Zahlungsnachweis vom 09.03.1984 mit "Umzug" des Klägers erläutert und beruht nach den Angaben der Beklagten im Berufungsverfahren auf dem Übergang der Zuständigkeit vom Arbeitsamt V zum Arbeitsamt IV in B ...
Mit Verfügung vom 22.03.1984, beim Zentralamt der Beklagten eingegangen am 23.03.1984, bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 01.03.1984 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 15.11.1984 in Höhe von wöchentlich 247,20 DM.
Abzüglich eines Abzweigungsbetrages von 58,63 DM bzw. (ab 14.03.1984) 63,96 DM für je zwei Wochen zugunsten der Gläubigerin B. Bank überwies sie nach den Zahlungsnachweisen die bewilligte Leistung auf das Konto des Klägers bei der Bank für H ... Da der Kläger zu zwei Meldeterminen nicht erschienen war, stellte die Beklagte die Zahlung der Alhi mit Wirkung vom 04.07.1984 ein und erließ nach den Angaben in den Zahlungsnachweisen einen entsprechenden Aufhebungsbescheid.
Am 15.02.1985 erhielt die Beklagte durch eine "Überschneidungsmitteilung" Kenntnis davon, dass der Kläger seit 01.05.1984 bei der Firma N. in K. beschäftigt war. Nach einer später vorgelegten Arbeitsbescheinigung arbeitete der Kläger dort bis 30.06.1986 als Verkäufer; die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden.
Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 26.06.1985 die Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 01.05.1984 auf und verlangte vom Kläger die Erstattung der in der Zeit vom 01.05. bis 03.07.1984 gezahlten Leistung in Höhe von 2.266,- DM, da der Kläger nicht mehr arbeitslos gewesen sei und keinen Leistungsanspuch habe. Der Bescheid wurde an die Anschrift des Klägers in K. , K.weg gesandt. Der Kläger erhob dagegen keinen Widerspruch.
In einem Bußgeldbescheid vom 05.08.1985 gegen den Kläger, diesem an der damaligen Adresse K. , K.weg mit Postzustellungsurkunde zugestellt, wies die Beklagte u.a. auf die Überzahlung von 2.266,- DM hin. Der Kläger führte in seinem dagegen eingelegten Einspruch vom 12.08.1985 aus, er habe die Beklagte von seiner neuen Tätigkeit im Juli 1984 in Kenntnis gesetzt. Was er der Beklagten angeblich schulde, werde er zurückzahlen, zur Zeit sei es ihm jedoch nicht möglich. Er legte in Ablichtung ein Schreiben vom 06.07.1984 an die Beklagte bei, das u.a. folgenden Text enthielt: "nochmals teile ich Ihnen meine Tätigkeit als Verkäufer bei der Firma N. in K. mit." In einem Schriftsatz vom 21.02.1986 seiner damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten an die Beklagte wird ausgeführt, dass der Kläger durch die Einschaltung der Anwälte "seiner grundsätzlichen Zahlungsbereitschaft Nachdruck verleihen" wolle. Die Anwälte baten um Neufestsetzung der Rückzahlungsrate, falls der Kläger bereits monatliche Raten begleiche.
Aufgrund von Kürzungen eines erneuten Leistungsbezugs beziffer- te die Beklagte ihre Forderung gegen den Kläger am 26.11.1986 noch auf 2.102,90 DM (Kürzungsnachweis), am 17.03.1987 auf noch 1.648,60 DM (Kontoauszug). Die Kürzungen beruhten zunächst auf einem Aufrechnungsbescheid der Beklagten vom 04.09.1986, worin sie wegen einer Forderung von 2.434,- DM ab 02.09.1986 und in Höhe von werktäglich 7,70 DM gegen einen Leistungsanspruch des Klägers aufrechnete. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger am 25.09.1986 Widerspruch eingelegt mit dem Antrag, "die Rückzahlung in geringeren Raten durchzuführen". Der Rechtsbehelf wurde durch Widerspruchsbescheid vom 09.12.1986 zurückgewiesen. In einer am 14.12.1986 bei der Beklagten eingegangenen Postkarte teilte der Kläger u.a. mit, er sei immer noch arbeitslos, könne die geforderten Beträge nicht bezahlen und bitte um wohlwollende Überprüfung. Einen weiteren Aufrechnungsbescheid erließ die Beklagte am 14.01.1987, worin sie ab 23.12.1986 wegen einer noch bestehenden Forderung von 2.102,90 DM gegen einen Leistungsanspruch des Klägers und in Höhe von 7,70 DM werktäglich aufrechnete.
Vom August 1986 bis Mai 1994 war der Kläger in der Schweiz als Magaziner beschäftigt. Im August 1994 meldete sich der Kläger wieder beim Arbeitsamt K. arbeitslos und bezog Leistungen der Beklagten.
Die Restforderung der Beklagten betrug nach ihren Feststellungen vom 01.03.1995 1.279,60 DM (Datenabgleich), vom 30.06.1998 1.286,50 DM einschließlich zusätzlicher Gebühren (Kontoausdruck) und vom 07.01.1999 1.293,50 DM einschließlich zusätzlicher Gebühren (Kontoauszug). Mit Bescheid vom 24.04.1998 lehnte das Landesarbeitsamt Baden- Württemberg es ab, die Erstattungsforderung zu erlassen, stundete die Forderung jedoch bis 01.04.2000.
Mit Schreiben vom 11.03.1998 machte der Kläger in Bezug auf die Forderung der Beklagten geltend, er habe in den Jahren 1983 bis 1989 keinen Antrag auf Alhi in K. gestellt und es gebe keinen Bewilligungsbescheid. Er denke nicht daran, an die Beklagte etwas zu bezahlen.
Die Beklagte legte das Schreiben als Antrag auf Erlass eines Zugunstenbescheides nach § 44 SGB X aus und lehnte diesen mit Bescheid vom 24.03.1999 ab. In dem als Widerspruch ausgelegten Schreiben vom 07.04.1999 wiederholte der Kläger seinen Vortrag, er habe 1984 und 1985 in K. keinen Antrag auf Alhi gestellt und es existiere kein Bewilligungsbescheid. Am 01.05. 1984 habe er bei N. eine Tätigkeit aufgenommen. Es sei seltsam, dass die Beklagte noch nach 15 Jahren Zahlungen verlange. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.1999 wies die Beklagte den Rechtsbehelf zurück. Der Kläger habe keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht, so dass sie sich auf die Bindungswirkung der Entscheidung berufen dürfe. Dasselbe gelte, wenn vorgebrachte Gesichtspunkte nicht vorlägen oder nicht erheblich seien.
Mit der am 02.07.1999 beim Sozialgericht Landshut erhobenen Klage machte der Kläger weiter geltend, dass die Forderung der Beklagten nicht berechtigt sei. Er habe vom 01.05. bis 03.07. 1984 keine Alhi bezogen; das Arbeitsamt B. habe die Zahlung schon im März 1984 eingestellt. Bei N. sei er vom 01.05.1984 bis 01.06.1986 beschäftigt gewesen.
Mit Urteil vom 24.01.2002, als Einschreiben zur Post am 04.02. 2002, wies das Sozialgericht Landshut die Klage ab. Es verwies auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden. Im Übrigen ergäbe ein Hinweis des Klägers auf seine Beschäftigung im Schreiben vom 6.07.1984 keinen Sinn, wenn er seit März 1984 keine Leistungen mehr erhalten hätte. Die Kammer gehe davon aus, dass der Kläger den Sachverhalt selbst nicht näher nachvollziehen könne.
Hiergegen richtet sich die am 04.03.2002 beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung gab er an, es könne sein, dass er die streitigen Gelder erhalten habe, jedoch ohne seine Einwilligung. Er habe von der Sache nichts gewusst.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.1999 und den Bescheid vom 26.06.1985 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie macht unter anderem geltend, dass ihr vom Dezember 1989 bis März 1995 der Aufenthalt des Klägers und seine Anschrift unbekannt gewesen sei. Durch die Aufrechnungsbescheide vom 04.09. 1986 und 14.01.1987 sei eine Verjährungsfrist von 30 Jahren eingetreten.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 26.06.1985 ist nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Eine Einzelprüfung des § 44 SGB X entfällt in der vorliegenden Streitsache nicht schon wegen des Absatzes 4 Satz 1 dieser Vorschrift, wonach bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für vier Jahre vor der Rücknahme erbracht werden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wendet Abs.4 nicht auf Fallkonstellationen wie hier an, in denen eine schon erfolgte Leistungsbewilligung aufgehoben wird und die Beklagte die Erstattung der Leistungen verlangt. Abs.4 gilt danach nur, soweit der Kläger rückwirkend Leistungen fordert (BSG 11. Senat, Urteil vom 12.12.1996 SozR 3-1300 § 44 SGB X Nr.19 S.35, 36).
Zu prüfen ist hier Abs.1 des §§ 44 SGB X, weil diese Regelung auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen sich der Betroffene gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wendet; denn auch dann werden ihm im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X Leistungen nicht erbracht, wenn auch in der speziellen Form der Aufhebung früherer bewilligender Éntscheidungen und der Rückforderung erbrachter Leistungen (BSG 7. Senat, Urteil vom 16.09.1999 SozR 3-4100 § 101 AFG Nr.10 Seite 39; 11. Senat Urteil vom 12.12.1996 SozR 3-1300 § 44 SGB X Nr.19 S.34). Die frühere anders lautende Entscheidung des 4 b/ 9 a Senats (SozR 1300 § 44 Nr.22 S.48) ist überholt.
Die Voraussetzung des § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, liegt hier aber nicht vor. Der Kläger stand - wie er selbst einräumt - ab 01.05.1984 als Verkäufer in einem Beschäftigungsverhältnis. Dieses war im Hinblick auf die regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden je Woche nicht kurzzeitig im Sinne des § 102 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), so dass der Kläger nicht arbeitslos war und daher auch keinen Anspruch auf Alhi hatte (§§ 101, 134 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AFG). Der Kläger hat ferner der Beklagten die Aufnahme der Beschäftigung mit Schreiben vom 06.07.1984 mitgeteilt. Anhaltspunkte für eine frühere rechtzeitige Information enthalten die Aktenunterlagen der Beklagten nicht. Dieses Verhalten des Klägers war grob fahrlässig, denn er musste als Bezieher von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit wissen, dass er Sachverhalte, die seine Arbeitslosigkeit beenden, der Beklagten sofort anzuzeigen hatte. Er hatte unter anderem in dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 30.10.1983 auch eine Erklärung unterschrieben, worin er auf die Anzeigepflicht bei allen Veränderungen und ferner auf das Merkblatt für Arbeitslose hingewiesen wurde, in dem die Mitteilungspflichten im Einzelnen dargestellt werden. Außerdem gehört es zu dem Fundamentalwissen eines Arbeitnehmers, dass er bei ganztägigen Beschäftigungen nicht arbeitslos ist und keinen Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit haben kann. Nach alledem durfte die Beklagte die Bewilligung der Alhi gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nrn.2 und 4 SGB X mit Wirkung vom 01.05.1984 aufheben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles sind nicht ersichtich, so dass die Beklagte kein Ermessen ausüben musste.
Die Erstattungspflicht der überzahlten Alhi folgte sodann aus § 50 Abs.1 SGB X. Der Kläger hat den verlangten Betrag von 2.266,- DM auch erhalten. Dem vorliegenden "Zahlungsnachweis" Nr.1 vom 13.07.1984 in der Leistungsakte ist jedenfalls zu entnehmen, dass nach den Vorkehrungen der Verwaltung die Zahlung auf das angegebene Konto des Klägers erfolgt sein muss.Hinweise auf einen Rücklauf des Geldes enthalten die Zahlungsnachweise und die Leistungsakte der Beklagten nicht. Auch hat der Kläger selbst die Zahlung lange Zeit nicht angezweifelt. Weder hat er Widerspruch gegen die Erstattungsentscheidung der Beklagten erhoben, wozu Anlass bestanden hätte, wenn ihm die Alhi nicht überwiesen worden wäre, noch hat der Kläger später Entsprechendes vorgetragen. Vielmehr hat er in seinem Einspruch vom 12.08. 1995 gegen den Bußgeldbescheid der Beklagten, im Schriftsatz vom 21.02.1986 seines damaligen anwaltlichen Vertreters, im Widerspruch vom 25.09.1986 gegen den Aufrechnungsbescheid vom 04.09.1986 und in der Postkarte vom 14.12.1986 grundsätzlich sich zur Rückzahlung bereit erklärt. Das setzt voraus, dass der Kläger nach seinen damaligen zeitnahen Kenntnissen die Alhi erhalten hatte. Seine späteren Einwendungen dagegen können nur auf einem Irrtum über die seinerzeitigen Vorgänge beruhen, den die inzwischen verstrichene lange Zeit verursacht haben mag. Das zeigt ferner seine Behauptung, er habe keinen Antrag auf Alhi (in K.) gestellt. Auf den Ort der Antragstellung kommt es jedoch nicht an; der Kläger hat den Antrag auf Alhi beim Arbeitsamt B. gestellt. Schließlich hat der Kläger vor dem Senat seinen früheren Vortrag mindestens relativiert und eingeräumt, es könne sein, dass er die Alhi erhalten habe.
Der Erstattungsanspruch der Beklagten ist auch nicht verjährt. Nach § 52 Abs.2 SGB X in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 218 Abs.1 BGB war eine Verjährungsfrist von 30 Jahren maßgeblich, wenn ein gemäß § 52 Abs.1 SGB X zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassener Verwaltungsakt unanfechtbar geworden war. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob schon die erstmalige "Festsetzung" von Forderungen diese Voraussetzungen erfüllte (bejahend z.B. Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 52 Rdnr.9). Jedenfalls nämlich hat die Beklagte mit ihren Aufrechnungsbescheiden vom 04.09.1986 und 14.01.1987 Verwaltungsakte "zur Durchsetzung" ihrer Forderung erlassen, nach deren Unanfechtbarkeit gemäß § 52 Abs.2 SGB X und § 218 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren galt.
Die durch Gesetz vom 21.06.2002, Bundesgesetzblatt I S.2167, mit Wirkung vom 01.01.2002 erfolgte Neufassung des § 52 SGB X und des § 50 Abs.4 Satz 2 SGB X ist zwar auf die vorliegende Streitsache anzuwenden, da bis 31.12.2001 die Forderung der Beklagten noch nicht verjährt war (§ 120 Abs.5 SGB X, eingefügt durch Gesetz vom 21.06.2002, BGBl I S.2167 i.V.m. Art.229 § 6 Abs.1 EBGB). Doch ergeben sich keine sachlichen Änderungen, insbesondere auch nicht für die 30-jährige Verjährungsfrist (vgl. dazu auch Kasseler Kommentar/Kater, § 120 SGB X Rdnr.6, 7). Denn § 52 Abs.1 SGB X n.F. erfasst jetzt auch die nur zur "Feststellung" des Anspruchs erlassenen Verwaltungsakte und entzieht damit dem früheren Meinungsstreit die Grundlage. § 52 Abs.2 SGB X verweist nicht mehr auf das BGB und nennt selbst die Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Nach alledem hat die Beklagte zu Recht den Erlass eines Zugunstenbescheides gemäß § 44 SGB X abgelehnt. Die Berufung des Klägers ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG).
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