Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 1 P 104/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 16/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21. März 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I streitig.
Der am 1951 geborene Kläger, der in Spanien lebt, beantragte am 30.08.2000 (Eingang bei der Beklagten am 28.09.2000) die Bewilligung von Leistungen der Pflegeversicherung. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Spanien (MDS) im Gutachten vom 24.04.2001 beim Kläger keinen Pflegebedarf im Sinne des Elften Buches des Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgestellt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2001 Leistungen aus der Pflegeversicherung ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2001 zurück.
Seine dagegen zunächst zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, er leide an einer außergewöhnlich schweren Verlaufsform von Bronchitis. Außerdem liege bei ihm ein chronisches Erschöpfungssyndrom mit Krankheitswert vor. Sein Atmungssystem sei so geschwächt, dass er den Körper aus eigener Kraft nicht mehr mit Sauerstoff versorgen könne. Er sei deshalb darauf angewiesen, sich täglich 14 bis 15 Stunden an einer Art Beatmungsgerät anzuschließen. In Folge dieser ständigen Abhängigkeit vom Beatmungsgerät und seinen zusätzlichen Erschöpfungszuständen sei er nicht mehr in der Lage, seinen Haushalt zu führen. Er sei auch nicht mehr in der Lage, sich selbst hygienisch ausreichend zu versorgen. Die Beklagte hat erneut auf die Feststellungen im Gutachten vom 24.04.2001 verwiesen. Für die in § 14 Abs.4 SGB XI genannten regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen sei keinerlei Pflegebedarf festgestellt worden. Im Übrigen würden die in der Klage genannten Verrichtungen überwiegend zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören.
Mit Beschluss vom 05.09.2001 hat das SG Nürnberg den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das SG Bayreuth verwiesen.
Nach Beiziehung von Befundberichten von Dr.W. hat das SG Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2002 die Klage abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sei und einer Pflegestufe nicht zugeordnet werden könne. Aus dem Gutachten vom 24.04.2001 ergebe sich, dass beim Kläger keinerlei nach dem SGB XI zu berücksichtigender Pflegebedarf bestehe.
Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I vorlägen. Verwiesen wird auf eine Mitteilung des spanischen allgemeinen Sozialdienstes vom 24.08.2001, woraus ersichtlich sei, dass er zur Mobilität und zur Einnahme der Speisen täglich Hilfe bedürfe. In dem genannten Bericht heißt es, dass ausschließlich Arbeiten im Haushalt durchgeführt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2002 sowie den Bescheid vom 26.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Leistungen nach der Pflegestufe I zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I nicht vorliegen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.-
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. Das Gericht konnte auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 124 Abs.2 SGG).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2002 die Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind.
Dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach Pflegestufe I nicht vorliegen, hat das SG zu Recht aus dem Gutachten des MDS vom 24.04.2001 gefolgert. Auch der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Bericht der "Sozialen Dienste" lässt keine andere Beurteilung zu, nachdem dort ausschließlich Hilfeleistungen genannt sind, die dem hauswirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind.
Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Somit war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 21.03.2002 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I streitig.
Der am 1951 geborene Kläger, der in Spanien lebt, beantragte am 30.08.2000 (Eingang bei der Beklagten am 28.09.2000) die Bewilligung von Leistungen der Pflegeversicherung. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Spanien (MDS) im Gutachten vom 24.04.2001 beim Kläger keinen Pflegebedarf im Sinne des Elften Buches des Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgestellt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2001 Leistungen aus der Pflegeversicherung ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2001 zurück.
Seine dagegen zunächst zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, er leide an einer außergewöhnlich schweren Verlaufsform von Bronchitis. Außerdem liege bei ihm ein chronisches Erschöpfungssyndrom mit Krankheitswert vor. Sein Atmungssystem sei so geschwächt, dass er den Körper aus eigener Kraft nicht mehr mit Sauerstoff versorgen könne. Er sei deshalb darauf angewiesen, sich täglich 14 bis 15 Stunden an einer Art Beatmungsgerät anzuschließen. In Folge dieser ständigen Abhängigkeit vom Beatmungsgerät und seinen zusätzlichen Erschöpfungszuständen sei er nicht mehr in der Lage, seinen Haushalt zu führen. Er sei auch nicht mehr in der Lage, sich selbst hygienisch ausreichend zu versorgen. Die Beklagte hat erneut auf die Feststellungen im Gutachten vom 24.04.2001 verwiesen. Für die in § 14 Abs.4 SGB XI genannten regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen sei keinerlei Pflegebedarf festgestellt worden. Im Übrigen würden die in der Klage genannten Verrichtungen überwiegend zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören.
Mit Beschluss vom 05.09.2001 hat das SG Nürnberg den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das SG Bayreuth verwiesen.
Nach Beiziehung von Befundberichten von Dr.W. hat das SG Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2002 die Klage abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sei und einer Pflegestufe nicht zugeordnet werden könne. Aus dem Gutachten vom 24.04.2001 ergebe sich, dass beim Kläger keinerlei nach dem SGB XI zu berücksichtigender Pflegebedarf bestehe.
Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I vorlägen. Verwiesen wird auf eine Mitteilung des spanischen allgemeinen Sozialdienstes vom 24.08.2001, woraus ersichtlich sei, dass er zur Mobilität und zur Einnahme der Speisen täglich Hilfe bedürfe. In dem genannten Bericht heißt es, dass ausschließlich Arbeiten im Haushalt durchgeführt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2002 sowie den Bescheid vom 26.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Leistungen nach der Pflegestufe I zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I nicht vorliegen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.-
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. Das Gericht konnte auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 124 Abs.2 SGG).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2002 die Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind.
Dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach Pflegestufe I nicht vorliegen, hat das SG zu Recht aus dem Gutachten des MDS vom 24.04.2001 gefolgert. Auch der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Bericht der "Sozialen Dienste" lässt keine andere Beurteilung zu, nachdem dort ausschließlich Hilfeleistungen genannt sind, die dem hauswirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind.
Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Somit war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 21.03.2002 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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