Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 602/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 188/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.02.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1951 geborene Kläger ist im Jahre 1973 aus der Türkei nach Deutschland zugezogen. Er hat von 1974 bis 1994 als Metallarbeiter versicherungspflichtig gearbeitet. Danach war er als Einzelhändler für Obst und Gemüse selbständig erwerbstätig; er hat sein Gewerbe zum 26.02.1999 abgemeldet (Übergabe des Geschäfts an die Ehefrau). In den Jahren 1995 und 1998 wurden bei ihm Operationen wegen Bandscheibenschäden im Bereich der Lendenwirbelsäule durchgeführt. Im Anschluss an die letzte Operation am 16.12.1998 unterzog er sich einer Anschlussheilbehandlung in der Klinik B. in Bad K ... Die Entlassung aus dieser Maßnahme erfolgte als arbeitsunfähig; nach Ablauf einer Rekonvaleszenzzeit von ca 3 - 4 Monaten sollte der Kläger wieder in der Lage sein, in Vollschicht leichte bis mittelschwere Arbeiten zu leisten. Am 25.02.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Nach Auswertung des Reha-Entlassungsberichtes vom 09.02.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 31.03.1999 ab, da der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Dagegen erhob der Kläger am 13.04.1999 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, er sei wegen seiner Diabetes-Erkrankung und wegen ständiger Kreuzschmerzen nicht in der Lage, in Vollschicht irgendeine Arbeit zu erbringen. Die Beklagte ließ den Kläger durch die Sozialmedizinerin Dr.D. untersuchen, die im Gutchten vom 20.05.1999 zu dem Ergebnis kam, dass dem Versicherten noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus in Vollschicht zumutbar seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30.06.1999 als unbegründet zurück, da der Kläger noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten ohne Witterungseinflüsse und ohne häufiges Bücken in Vollschicht zu leisten.
Dagegen hat der Kläger am 12.07.1999 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat im Wesentlichen auf die gesundheitlichen Folgen seiner Bandscheibenoperationen und auf die daraus resultierenden starken Schmerzzustände verwiesen. Das SG holte Befundberichte des Allgemeinarztes L. und des Orthopäden Dr.R. ein und ließ den Kläger durch den Internisten und Sozialmediziner Dr.G. und den Orthopäden Prof. Dr.L. untersuchen und begutachten. Seitens des internistischen Fachgebiets nannte Dr.G. in seinem Gutachten vom 28.02.2000 die Diagenosen: Diabetes mellitus Typ II b mit unausgeglichener Stoffwechsellage, nur beginnendes diabetisches Spätsyndrom, beginnende chronische Atemwegserkrankung bei anhaltendem Nikotinabusus. Von Seiten des orthopädischen Fachgebiets beschrieb Prof. Dr.L. in seinem Gutachten vom 14.02.2000 die Folgeerscheinungen der mehrfachen Bandscheiben-Operationen sowie degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule und an den Schultergelenken und einen Knorpelschaden an beiden Kniegelenken. In ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 31.08.2000 (Prof. Dr.L.) und vom 08.10.2000 (Dr.G.) verblieben die ärztlichen Sachverständigen bei ihrer Einschätzung, dass der Kläger noch einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Mit Urteil vom 06.02.2001 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Er sei vielmehr noch in der Lage, zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig leichte körperliche Arbeiten mit bestimmten qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Der Kläger sollte Arbeiten mit übermäßiger nervlicher Belastung sowie mit erhöhter Unfallgefährdung vermeiden; auch seien ihm Arbeiten unter Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie auf Leitern und Gerüsten nicht zuzumuten, ebensowenig Arbeiten unter Einfluss von Feuchtigkeit und Nässe. Der Kläger sei nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen, was bedeute, dass er auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen sei. Beim Kläger liege weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt über das normale Maß hinaus erschweren könnten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 02.04.2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit und vertritt die Auffassung, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch für leichte Tätigkeiten nicht in Vollschicht eingesetzt werden könne. Seine Beschwerden seien insgesamt von den Gutachtern unterbewertet worden. Der Kläger legte ein Attest des Allgemeinarztes L. vom 29.11.2001 vor (Diagnosen: Diabetes mellitus insulinpflichtig, degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Diskopathie mit Bandscheibenvorfällen, Gonarthrose links). Die an den Kläger übersandten Fragebögen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wurden nicht zurückgegeben.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 06.02.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Kläges zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht berufs- und auch nicht erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist (und dass ihm auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach der seit 2001 geltenden Neuregelung zusteht). Der Kläger hat weder das erbetene Einverständnis zur Beinahme weiterer ärztlicher Unterlagen erteilt noch hat er selbst sachdienliche Unterlagen (Arztberichte, Untersuchungsergebnisse) vorgelegt. Das Attest des Allgemeinarztes L. vom 29.11.2001 enthält lediglich die Auflistung bekannter Diagnosen, die von Dr.G. und Prof. Dr.L. in ihren Gutachten berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet wurden. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1951 geborene Kläger ist im Jahre 1973 aus der Türkei nach Deutschland zugezogen. Er hat von 1974 bis 1994 als Metallarbeiter versicherungspflichtig gearbeitet. Danach war er als Einzelhändler für Obst und Gemüse selbständig erwerbstätig; er hat sein Gewerbe zum 26.02.1999 abgemeldet (Übergabe des Geschäfts an die Ehefrau). In den Jahren 1995 und 1998 wurden bei ihm Operationen wegen Bandscheibenschäden im Bereich der Lendenwirbelsäule durchgeführt. Im Anschluss an die letzte Operation am 16.12.1998 unterzog er sich einer Anschlussheilbehandlung in der Klinik B. in Bad K ... Die Entlassung aus dieser Maßnahme erfolgte als arbeitsunfähig; nach Ablauf einer Rekonvaleszenzzeit von ca 3 - 4 Monaten sollte der Kläger wieder in der Lage sein, in Vollschicht leichte bis mittelschwere Arbeiten zu leisten. Am 25.02.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Nach Auswertung des Reha-Entlassungsberichtes vom 09.02.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 31.03.1999 ab, da der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Dagegen erhob der Kläger am 13.04.1999 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, er sei wegen seiner Diabetes-Erkrankung und wegen ständiger Kreuzschmerzen nicht in der Lage, in Vollschicht irgendeine Arbeit zu erbringen. Die Beklagte ließ den Kläger durch die Sozialmedizinerin Dr.D. untersuchen, die im Gutchten vom 20.05.1999 zu dem Ergebnis kam, dass dem Versicherten noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus in Vollschicht zumutbar seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30.06.1999 als unbegründet zurück, da der Kläger noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten ohne Witterungseinflüsse und ohne häufiges Bücken in Vollschicht zu leisten.
Dagegen hat der Kläger am 12.07.1999 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat im Wesentlichen auf die gesundheitlichen Folgen seiner Bandscheibenoperationen und auf die daraus resultierenden starken Schmerzzustände verwiesen. Das SG holte Befundberichte des Allgemeinarztes L. und des Orthopäden Dr.R. ein und ließ den Kläger durch den Internisten und Sozialmediziner Dr.G. und den Orthopäden Prof. Dr.L. untersuchen und begutachten. Seitens des internistischen Fachgebiets nannte Dr.G. in seinem Gutachten vom 28.02.2000 die Diagenosen: Diabetes mellitus Typ II b mit unausgeglichener Stoffwechsellage, nur beginnendes diabetisches Spätsyndrom, beginnende chronische Atemwegserkrankung bei anhaltendem Nikotinabusus. Von Seiten des orthopädischen Fachgebiets beschrieb Prof. Dr.L. in seinem Gutachten vom 14.02.2000 die Folgeerscheinungen der mehrfachen Bandscheiben-Operationen sowie degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule und an den Schultergelenken und einen Knorpelschaden an beiden Kniegelenken. In ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 31.08.2000 (Prof. Dr.L.) und vom 08.10.2000 (Dr.G.) verblieben die ärztlichen Sachverständigen bei ihrer Einschätzung, dass der Kläger noch einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Mit Urteil vom 06.02.2001 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Er sei vielmehr noch in der Lage, zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig leichte körperliche Arbeiten mit bestimmten qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Der Kläger sollte Arbeiten mit übermäßiger nervlicher Belastung sowie mit erhöhter Unfallgefährdung vermeiden; auch seien ihm Arbeiten unter Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie auf Leitern und Gerüsten nicht zuzumuten, ebensowenig Arbeiten unter Einfluss von Feuchtigkeit und Nässe. Der Kläger sei nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen, was bedeute, dass er auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen sei. Beim Kläger liege weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt über das normale Maß hinaus erschweren könnten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 02.04.2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit und vertritt die Auffassung, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch für leichte Tätigkeiten nicht in Vollschicht eingesetzt werden könne. Seine Beschwerden seien insgesamt von den Gutachtern unterbewertet worden. Der Kläger legte ein Attest des Allgemeinarztes L. vom 29.11.2001 vor (Diagnosen: Diabetes mellitus insulinpflichtig, degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Diskopathie mit Bandscheibenvorfällen, Gonarthrose links). Die an den Kläger übersandten Fragebögen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wurden nicht zurückgegeben.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 06.02.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Kläges zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht berufs- und auch nicht erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist (und dass ihm auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach der seit 2001 geltenden Neuregelung zusteht). Der Kläger hat weder das erbetene Einverständnis zur Beinahme weiterer ärztlicher Unterlagen erteilt noch hat er selbst sachdienliche Unterlagen (Arztberichte, Untersuchungsergebnisse) vorgelegt. Das Attest des Allgemeinarztes L. vom 29.11.2001 enthält lediglich die Auflistung bekannter Diagnosen, die von Dr.G. und Prof. Dr.L. in ihren Gutachten berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet wurden. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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