L 14 RA 101/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RA 2/03 WA
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 101/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24. März 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob das erstinstanzliche Verfahren durch eine prozessuale Erklärung der Klagepartei beendet oder fortzusetzen ist.

Der im Jahre 1941 geborene Kläger führte beim Sozialgericht Würzburg einen Rechtsstreit (S 2 RA 289/98) wegen der im Februar 1998 beantragten und von der Beklagten mit Bescheid vom 09.06.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1998 abgelehnten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Bevollmächtigt vom Kläger waren laut der zur Gerichtsakte eingereichten Prozessvollmacht vom 15.10.1998 die Vertreter des V. Bayern e.V., vom V. Bezirk Unterfranken die Herren H. , W. , W. , M. , T. und Frau R. , von der V. Landesgeschäftsstelle die Herren S. , D. und B. sowie Frau W ...

Entsprechend dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der beigezogenen ärztlichen Unterlagen und des veranlassten Gutachtens des Neurologen und Psychiaters K. vom 02.05.2002, erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.09.2002 einen Anspruch auf (unbefristete) Rente wegen Berufsunfähigkeit bei einem Leistungsfall vom 01.04.1997 für die Zeit ab 25.09.1997 an, wobei sie ausführte, dass für die Dauer der Leistungen zur Rehabilitation (Anmerkung: Reha-Antrag vom 21.07.1997, Heilverfahren vom 04. bis 24.09.1997) und für einen sonstigen Zeitraum, für den Übergangsgeld zu zahlen sei, kein Anspruch auf Rente bestehe. Über diesen Zeitraum und über die Höhe des Übergangsgeldes werde noch gesondert entschieden. Es werde ein dem Anerkenntnis entsprechender Bescheid erteilt und daher vorerst von der Übersendung der Rentenakte abgesehen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten würden auf Antrag zur Hälfte erstattet (Kostenanerkenntnis dem Grunde nach); wenn das Anerkenntnis angenommen werde, sei der Rechtsstreit nach § 101 Abs.2 SGG des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Hauptsache erledigt. Diesem Anerkenntis beigefügt war der Rentenbescheid vom 01.08.2001 über die im Mai 2001 beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Rentenbeginn 01.09.2001).

Der Kläger lehnte mit persönlich verfasstem Schreiben vom 29.09.2002 an das Sozialgericht (Durchschrift an den V.) den "Vergleichsvorschlag vom 16.09.2002" ab, weil seiner Ansicht nach Berufsunfähigkeit seit Juni 1983 und Erwerbsunfähigkeit seit Januar 1995 vorliege.

Die Beklagte erteilte den das Anerkenntnis ausführenden Bescheid vom 24.10.2002, wobei als Rentenantrag der Rehabilitationsantrag vom 21.07.1997 angenommen wurde. Die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente seien seit dem 01.04.1997 erfüllt, die Rente beginne am 25.09.1997, weil bis dahin ein Anspruch auf Übergangsgeld vorliege. Wegen des anzurechnenden Arbeitslosengeldes bestehe in der Zeit vom 01.10.1998 bis 31.12.2000 kein Rentenanspruch und in der Zeit vom 01.01. bis 31.08.2001 nur ein Anspruch in geminderter Höhe von 266,66 DM monatlich (s. Anlage 7 zum Rentenbescheid). Die Rentennachzahlung betrage im gesamten Zeitraum vom 25.09.1997 bis 31.08.2001 14.541,44 EUR und werde vorläufig einbehalten, weil zunächst die bekannt gewordenen Ansprüche anderer Stellen (Krankenkasse u.a.), die im Nachzahlungszeitraum bereits Zahlungen geleistet hätten, abschließend zu klären seien. Sobald die genaue Höhe der Ansprüche bekannt sei, werde die Nachzahlung abgerechnet.

Der Kläger wandte sich erneut mit Schreiben vom 06.11.2002 persönlich an das Sozialgericht. Hierin rügte er, dass der Bescheid vom 24.10.2002 laut seinem Inhalt auf einem nicht existierenden Anerkenntnis beruhe und er immer noch nicht wisse, warum die Beklagte keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zahlen wolle.

In der mündlichen Verhandlung am 26.11.2002 vor dem Sozialgericht Würzburg erschienen der Vertreter der Beklagten und der Kläger mit Sozialreferent Ass. jur. C. V. , der eine am 26.11.2002 ausgestellte Untervollmacht, gezeichnet mit "V. Bezirksgeschäftsstelle Unterfranken, Würzburg", und einer schlecht leserlichen Unterschrift vorlegte. Laut Sitzungsniederschrift vom 26.11.2002 ergingen richterliche Hinweise, dass eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit derzeit nicht in Frage komme und die Annahme des Anerkenntnisses vom 16.09.2002 und 07.11.2002 empfohlen werde, weiterhin, dass Ass. V. im Einverständnis mit dem Kläger erklärte: "Ich nehme das Anerkenntnis der Beklagten an und erkläre den Rechtsstreit für erledigt." Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden.

Mit persönlichem Schreiben vom 27.11. und 21.12.2002 sowie vom 04.01. und 02.03.2003, erklärte der Kläger gegenüber dem Sozialgericht, er nehme die Erklärung des Einverständnisses mit der Berufsunfähigkeitsrente zurück. Er sei wissentlich von der Beklagten getäuscht worden. Der Rentenbescheid vom 24.10.2002 ende in einer Nachzahlung von 14.541,44 EUR, wovon die Krankenkasse rund 10.000,00 EUR beanspruche, so dass ihm nur noch rund 4.500,00 EUR bzw. (nach späteren Angaben) 3.718,36 EUR verblieben. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass eine Forderung der Barmer Ersatzkase vorhanden gewesen sei, diese sei jedoch nicht "eingerechnet" worden, um ihn zu einem Vergleich zu bewegen. Dem Ass.V. habe er die Vollmacht entzogen, das Sozialgericht müsse nunmehr ein neues Gutachten einholen und entscheiden, ab wann Berufsunfähigkeit vorliege.

Mit Urteil vom 24.03.2003 - S 2 RA 2/03 WA stellte das Sozialgericht Würzburg fest, dass sich der Rechtsstreit im Verfahren S 2 RA 289/98 durch die Annahme des Anerkenntnisses erledigt habe. Es lägen ein Teilanerkenntnis (Berufsunfähigkeitsrente) und ein Teilverzicht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor, wobei letzterer im Prozess erklärt worden und als (teilweise) Klagerücknahme zu werten sei. Von einer unwirksamen Prozesserklärung seitens der Klagepartei sei nicht auszugehen, weil Sozialreferent Ass.V. prozessbevollmächtigt gewesen sei. Der Fall einer unwirksamen Bevollmächtigung aufgrund kollusiven Zusammenwirkens von Prozessbevollmächtigtem des Klägers und dem Vertreter der Beklagten zum Nachteil des Klägers liege nicht vor. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) sei nicht möglich, weil es vorliegend nur auf die Willensmängel des Vertreters ankomme (§ 166 BGB) und dieser nicht von der Beklagten getäuscht worden sei. Ausweislich des Schreibens des Klägervertreters an den Kläger, das dem Gericht in Abdruck vorliege, könne davon jedoch keine Rede sein. Streitgegenständlich sei die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit gewesen, und das diesbezügliche Angebot habe der Bevollmächtigte des Klägers angenommen. In welcher Höhe Nachzahlungen zu "verrechnen" seien, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und habe insoweit keinen Willensmangel hinsichtlich der Annahme des Anerkenntnisses verursachen können. Eine Täuschung über den Anspruchsgrund, nämlich die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit dem Grunde nach, habe nicht vorgelegen. Letztlich komme auch der Widerruf der Annahme des Anerkenntnisses nicht in Betracht. Ein Widerruf einer empfangsbedürftigen Willenserklärung sei nur dann wirksam, wenn dem Anderen der Widerruf vor oder gleichzeitig mit der zu widerrufenden Erklärung zugehe (§ 130 BGB).

Mit dem Rechtsmittel der Berufung bringt der Kläger vor, Herr V. sei von ihm nicht bevollmächtigt gewesen, weil die Erteilung der Untervollmacht von einer Dame des V. erfolgt sei, die von ihm keine Prozessvollmacht gehabt habe. Sein Einverständnis mit dem Anerkenntnis habe er umgehend zurückgezogen, als er von der Krankenkasse erfahren habe, dass diese Ansprüche habe, die dem Bescheid der Beklagten vom 24.10.2002 nicht zu entnehmen gewesen seien. Es sei Aufgabe der Beklagten zu prüfen, ob die Ansprüche Dritter berechtigt seien, gegebenenfalls durch Rücksprache bei ihm. Die Barmer Ersatzkasse habe ihn nicht informiert, ebensowenig habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass sie diese Ansprüche anerkenne. Er sei daher vom Gericht mit einem falschen Bescheid konfrontiert worden. Die Beklagte habe einen Trick angewendet, "die Sache stinke".

Der Kläger bringt weiterhin vor, am 15.10.1998 habe er Klage erhoben, daher seien bei der Beurteilung auch die Gesetze anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt der Klage gültig gewesen seien und nicht diejenigen, die am 01.01.2001 Gültigkeit erlangt hätten. Laut sozialgerichtlichem Urteil sei streitig, ob die Rücknahme des Anerkenntnisses wirksam oder nicht wirksam gewesen sei. Nachdem aber die Belagte seine Rücknahmeerklärung nicht angefochten habe, sei da auch nichts streitig. Außerdem habe ihm das Sozialgericht mitgeteilt, dass das Verfahren fortgeführt werde. Dies lasse den Schluss zu, das seine Rücknahme anerkannt worden sei, sonst hätte man ihm mitteilen müssen, dass da etwas streitig wäre.

Zum Beginn seiner Berufsunfähigkeit trägt der Kläger vor, dass der Versicherungsfall auf den 13.06.1983 festgelegt werden müsse; damals sei er wegen Schlafens am Arbeitsplatz (infolge Narkolepsie) abgemahnt worden. Dies und andere Fakten müssten noch geklärt werden.

Auf Anfrage des Senats hat der Geschäftsführer der V. Bezirksgeschäftsstelle Unterfranken mitgeteilt, dass die Untervollmacht für Ass. V. von Frau S. M. , Sozialreferentin in diesem V.-Bezirk bis 15.05.2003, ausgestellt worden sei (Schreiben vom 10.06.2003).

Auf rechtliche Hinweise des Senats vertritt der Kläger die Ansicht, eine konkludente Vollmachtserteilung habe nicht vorgelegen, weil er nicht vor der mündlichen Verhandlung, sondern erst zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung am 05.05.2003 gewusst habe, dass Ass. V. keine Legitimation besessen habe. Die Beklagte habe bei der Berechnung des Bescheids vom 24.10.2002 die angeblichen Ansprüche der Krankenkasse weggelassen, dies sei kein Versehen gewesen, sondern Vorsatz und damit Betrug und könne nicht Rechtsgrundlage für ein Einverständnis sein.

Die Beklagte vertritt unter Berufung auf § 73 Abs.3 SGG die Ansicht, die Annahme des Anerkenntnisses und die Erledigterklärung seien wirksam, weil sie mit Einverständnis des Klägers erfolgt seien. Der Kläger sei über die Rechtslage informiert gewesen, was sich aus dem Schreiben des V. vom 12.12.2002 an den Kläger mit Hinweisen auf mehrere Schreiben und zwei Besprechungen vor dem Verhandlungstermin ergebe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2003 aufzuheben und seinen Rechtsstreit neu zu verhandeln.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Vortrags des Klägers, wird hierauf sowie auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen Versichertenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 SGG), jedoch in der Hauptsache nicht begründet.

Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Rechtsstreit in erster Instanz, teils durch Annahme des Anerkenntnisses, im Übrigen durch Erledigterklärung, die der Klagerücknahme gleichsteht, in vollem Umfange erledigt ist (§§ 101 Abs.2, 102 Satz 2 SGG) und nicht mehr fortgeführt werden muss und darf. Die von Ass. V. in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2002 abgegebene prozessbeendigende Erklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Kläger, weil sie "innerhalb der zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen" abgegeben worden ist (§ 164 Abs.1 Satz 1 BGB, § 85 Abs.1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Unerheblich ist es, dass die schriftlich erteilte und zu den Akten des Sozialgerichts eingereichte Untervollmacht unwirksam gewesen ist, weil die Person, die die Untervollmacht erteilt hat, selbst nicht über eine Prozessvollmacht des Klägers verfügte. Bevollmächtigt werden können nicht juristische Personen (z.B. der V. e.V.), Vereinigungen und Verbände, weil sie nicht selbst prozessfähig sind, sondern die von der "Organisation" durch Satzung oder besondere Ermächtigung bestellten Personen, vorliegend die in der Prozessvollmacht vom 15.10.1998 namentlich aufgeführten Personen und damit nicht Frau M. , die die Untervollmacht ausgestellt hat.

Gleichwohl hat Ass. V. wirksam als Bevollmächtigter eine Erklärung für den Kläger abgegeben. Gerade zu der Annahme des Teilanerkenntnisses und Erledigterklärung lag ausdrücklich die Vollmacht des Klägers vor. Wie die Sitzungsniederschrift beweist, wurde die prozessbeendigende Erklärung im Einverständnis mit dem Kläger abgegeben, d.h., es war der (auch geäußerte) Wille des Klägers, dass Ass. V. für ihn, den Kläger, die Annahme des Anerkenntnisses und die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Dies stellt nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt eine (ausdrückliche) mündliche Vollmacht für eine bestimmte, nach Inhalt fest umrissene Erklärung dar, die nur dann obsolet - ohne eigene Rechtswirkung - wäre, wenn Ass. V. nicht bereits früher Vollmacht für diese konkrete Erklärung oder allgemein Prozessvollmacht gehabt hätte.

Bereits die oben genannte bestimmte Vollmacht, die nicht mit einer umfassenden Prozessvollmacht gleichgesetzt werden kann, hat zur Folge, dass Ass. V. eine für den Kläger wirksame prozessbeendigende Erklärung abgegeben hat.

Das Anerkenntnis konnte noch angenommen werden. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 16.09.2002 klargestellt, dass sie sich an ihre Erklärung (auch ohne spätere Annahme durch den Kläger) gebunden fühlt, und hat nach der vom Kläger erklärten Ablehnung des Anerkenntnisses dieses dadurch aufrecht erhalten bzw. wiederholt, dass sie den Bescheid vom 24.10.2002 erteilte.

Über die ausdrückliche (begrenzte) Vollmacht für die prozessbeendigende Erklärung des Ass. V. hinaus muss der Kläger die gesamte Prozessführung durch die in der Prozessvollmacht vom 15.10.1998 aufgeführten Personen und auch durch Ass. V. gegen sich gelten lassen mit der Folge, dass ihm auch die Kenntnis der fach- und sachkundigen Vertreter (z.B. über Inhalt und Auswirkungen des Schriftsatzes der Beklagten vom 16.09.2002 und des Bescheids vom 24.10.2002) zuzurechnen ist und er allein in der Person des Vertretenen bestehende Willensmängel nicht geltend machen kann (§ 166 BGB).

Dahingestellt bleiben kann letztlich, ob der Kläger dem Ass. V. bereits in der mündlichen Verhandlung allumfassende Prozessvollmacht im Sinne von §§ 81 ff. ZPO erteilt hat, worauf die Vorbesprechungen des Klägers mit Ass. V. und die Vereinbarung hinweisen, dass der Kläger mit jenem den Sitzungstermin wahrnehmen wird (s. hierzu das Schreiben des Bezirksgeschäftsführers H. und des Sozialreferenten V. an den Kläger vom 12.12.2002); weiterhin ist der Kläger auch mit Ass. V. zur mündlichen Verhandlung erschienen, wobei letzerer sich zu Beginn als Bevollmächtigter ausgegeben und Untervollmacht eingereicht hat; der Kläger hat dem keineswegs widersprochen, vielmehr nach außen, gegenüber dem Gericht, den Eindruck vermittelt, dass er mit einem Bevollmächtigten erschienen ist.

Sollte aber keine ausdrückliche oder konkludente Erteilung einer Prozessvollmacht angenommen werden können, müsste der Kläger die gesamte Prozessführung, d.h. nicht nur die Abgabe der prozessbeendigenden Erklärung, gegen sich gelten lassen. Gemäß § 73 Abs.3 Satz 2 SGG gilt - auch und gerade für den Fall, dass keine bzw. keine wirksame Prozessvollmacht in den Akten des Sozialgerichts aufliegt -, dass ein Beteiligter die Prozessführung gegen sich gelten lassen muss, auch wenn er nur mündlich Vollmacht erteilt oder die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Gerade dies hat aber der Kläger getan, als er einen (vermeintlich) Prozessbevollmächtigten für sich - noch dazu in seiner Anwesenheit - agieren ließ und dann zum Schluss des Rechtsstreits auch ausdrücklich mit der umfassenden Erledigung des Rechtsstreits durch diesen einverstanden gewesen ist. Bereits die stillschweigende Duldung einer Prozessführung wäre auch schon ausreichend gewesen (Urteil des BSG vom 27.10.1976- 2 RU 143/75 in USK 76190).

Die wirksam gewordene prozessbeendigende Erklärung konnte der Kläger weder anfechten noch widerrufen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im sozialgerichtlichen Urteil Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Nur noch ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Kläger (bzw. dessen Bevollmächtigten) keineswegs arglistig oder sonstwie getäuscht haben kann. Aus dem Bescheid vom 24.10.2002 geht klar und eindeutig hervor, dass die Beklagte auf die Rentenzahlungen ab 01.10.1998 das vom Kläger bezogene Arbeitslosengeld angerechnet hat und dass sich nach Anrechnung dieser Leistung noch ein Nachzahlungsbetrag von 14.541,44 EUR ergab. Ebenso offensichtlich gemacht wurde, dass nach dem Bearbeitungsstand dieser Betrag dem Kläger nicht sicher zustand und daher einbehalten wurde, weil Ersatzansprüche Dritter - genannt ist u.a. die Krankenkasse - noch abzuklären und abzurechnen waren. Es handelt sich um den Vollzug von gesetzlichen Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelleistungen (hier: Krankengeld - Rente), wobei die Krankenkasse ihre Leistungen im Einzelnen zu beziffern und auf den Zeitraum der Rentenleistungen und die Höhe der Rente abzustimmen hatte. Auch dem Kläger sollte erinnerlich sein, dass er (laut Versicherungsverlauf vom 14.05.1997 bis 29.09.1998) Krankengeld bezogen hat.

Die Verfahrensweise der Beklagten war pflichtgemäß und gesetzesentsprechend. Es handelt sich hier nicht, wie der Kläger meinte, um einen Trick, um ihn zur Annahme des Anerkenntnisses zu bewegen; nur nebenbei weist der Senat darauf hin, dass sich die Beklagte - im Gegensatz zur sogenannten Anrechnung - an Rentenleistungen nichts erspart, weil sie diese entweder an den Kläger oder an dritte Stellen wegen deren gesetzlich geregelten Ersatzansprüche zur Auszahlung zu bringen hat. Wenn der Kläger trotz des entgegenstehenden Wortlauts des Bescheids vom 24.10.2002 geglaubt haben sollte, er würde 14.541,44 EUR erhalten, so hätte er sich in einem (selbst verschuldeten) unbeachtlichen Motivirrtum während der Annahme des Anerkenntnisses im Hinblick auf mittelbare rechtliche Folgen hieraus befunden, der nicht zu einer Anfechtung berechtigen würde, und zwar auch dann nicht, wenn der Motivirrtum dem Prozessbevollmächtigten - auf die Maßgeblichkeit dieses Umstands hat bereits das Sozialgericht hingewiesen - unterlaufen wäre, was aber nicht der Fall gewesen ist. Wenn der Kläger hier von dem von der Beklagten verwirkten Straftatbestand des Betrugs (vorsätzliche Täuschung, um sich oder einem Anderen unrechtmäßig einen Vermögensvorteil zu verschaffen) spricht, so liegt dies aus mehreren Gründen weit neben der Sache.

Soweit sich der Kläger irgendwie geschädigt fühlt, weil er bei Weiterverfolgung des Rechtsstreits mehr an Berufsunfähigkeitsrente erhalten haben könnte, so ist auch dies dem Senat nicht nachvollziehbar. Die "Anrechnung" von Sozialleistungen und Befriedigung von Ersatzansprüchen kann er damit nicht umgehen oder sonst wie verhindern. Rentenleistungen bzw. der Rentenbeginn sind zudem antragsabhängig (§ 99 des Sozialgesetzbuches Teil VI, vgl. auch den früheren § 67 des Angestelltenversicherungsgesetzes); der Kläger hätte daher bei einem Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit im Jahre 1983 nicht früher Rente bekommen, aber deutlich weniger, weil die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Es hat im Übrigen zu Recht über die "streitige" Frage entschieden, ob die Anfechtung bzw. Rücknahme der prozessbeendigenden Erklärung wirksam ist oder nicht wirksam mit der Folge, dass der Rechtsstreit in erster Instanz weiter zu führen und in der Sache zu entscheiden ist. Zu Unrecht glaubt der Kläger, die maßgebliche Frage sei nicht streitig, weil die Beklagte ihrerseits die Rücknahme bzw. Anfechtung der prozessbeendigenden Erklärung nicht "angefochten" habe. Ein Zugestehen von Tatsachen bei fehlendem ausdrücklichen Bestreiten durch die Gegenpartei (vgl. hierzu § 138 Abs.3 ZPO), geschweige denn die fiktive Geltung einer von einer Prozesspartei vorgebrachten rechtlichen Wertung oder einer vorgenommenen Rechtshandlung bei Schweigen der anderen Partei hierzu, ist im Sozialgerichtsgesetz nicht vorgesehen. Die Entscheidung darüber, welche Tatsachen gegeben sind und welche rechtliche Wirkung hieraus sowie aus Prozesshandlungen abzuleiten ist, beurteilt allein das Sozialgericht.

Neben der Sache liegt der Vortrag des Klägers, das Sozialgericht habe den Widerruf der prozessbeendigenden Erklärung "anerkannt", weil es ihm mit Schreiben vom 09.01.2003 mitgeteilt habe, dass das Verfahren fortgeführt werde. Ein Sozialgericht gibt jedoch nicht wie ein Prozessbeteiligter "Anerkenntnisse" ab, sondern es entscheidet durch Beschluss oder Urteil. Vorliegend wurde das erledigte Verfahren S 2 RA 289/98 wieder aufgenommen bzw. fortgesetzt, weil einer der Prozessbeteiligten geltend gemacht hatte, der Prozess sei - hier wegen Anfechtung bzw. Widerruf einer prozessbeendigenden Erklärung - nicht beendet. Anläßlich der Fortsetzung des Verfahrens war eben diese Frage zu klären. Ein besonderes Verfahren über die Wirksamkeit von Anerkenntnissen, Vergleichen, Rücknahmen von Klagen usw. ist in dem Sozialgerichtsgesetz nicht vorgesehen. Vielmehr hatte das Sozialgericht im fortzusetzenden Verfahren durch Urteil oder Beschluss entweder dahin zu entscheiden, dass die Beendigung des Rechtsstreits festgestellt wird oder, wenn die Beendigung von ihm verneint wird, in der Sache selbst (so schon BSG vom 27.06.1958 - 4 RJ 7/57 in BSGE 7, 279).

Wenn der Kläger unter der Überschrift "Anwendung von Gesetzen" allgemein darauf hinweist, dass die Gesetze bei der Beurteilung (welchen Sachverhalts?) anzuwenden seien, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.10.1998 gelten würden, so ist dies weitgehend sowohl in Bezug auf das materielle Rentenrecht als auch das prozessuale Verfahrensrecht unrichtig, aber im vorliegenden Falle auch unerheblich. Das Urteil des Senats beruht nicht auf irgendeiner Gesetzesvorschrift, die sich nach dem 16.10.1998 (Eingang und Rechtshängigkeit der Klage) geändert hat.

Nach Auswertung des gesamten Sachverhalts war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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