Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 41 U 975/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 357/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.03.2000 wird ver- worfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist in der Sache streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus Anlass des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes M. S. (S.) vom 03.05.1995 Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Der am 1937 geborene Ehemann der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt bei der Firma P. H. AG in S. beschäftigt und hatte eine Unterkunft in der O.straße bzw. im Baukontainer an der Kläranlage K./Baustelle. S. sollte nach einem mehrwöchigen Heimaturlaub in Kroatien am 04.05.1995 oder 07.05.1995 die Arbeit wieder aufnehmen, die Rückreise nach Deutschland trat er am 02.05.1995 an. Am 03.05.1995 wurde er um ca. 21.40 Uhr auf der M.straße in K. von einem Pkw angefahren. Im Bereich der Unfallstelle befindet sich in Fahrtrichtung H. gesehen rechtsseitig eine Bushaltestelle. Der Versicherte stand zum Unfallzeitpunkt auf dem Fahrstreifen des Pkw-Fahrers (in Fahrtrichtung H.) und wurde von dessen Pkw auf der linken Seite erfasst. Die schweren Verletzungen führten am 04.05.1995 zu seinem Tod. Der Versicherte hätte zwei Haltestellen früher aus dem Bus aussteigen müssen, um zu seiner Unterkunft zu kommen.
Mit Bescheid vom 12.02.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 03.05.1995 ab: Eine versicherte Familienheimfahrt habe nicht vorgelegen (§ 550 Abs.3 RVO). Denn S. habe sich zum Unfallzeitpunkt auf einem Abweg befunden. Aus unbekannten Gründen sei er aus dem Bus erst in K. ausgestiegen.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 22.02.1999): Das Vorbringen in der Widerspruchsbegründung, der so genannte Abweg hätte sicher auch mit der Arbeitstätigkeit in Zusammenhang gestanden, könne angesichts des Ermittlungsergebnisses ausgeschlossen werden, es handle sich hierbei um eine rein hypothetische Behauptung. Die Beweislast für den behaupteten Zusammenhang liege bei der Klägerin. Ergänzend wurde auch noch darauf hingewiesen, dass sich der Versicherte zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss befunden habe, die BAK-Bestimmung habe einen Wert von 1,47 Promille erbracht.
Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben und geltend gemacht, dass die gesamten Umstände dafür sprächen, dass ihr Ehemann auf dem direkten Weg zu seiner Baustelle/Kontainerunterkunft verunglückt sei. Unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit, des Umstandes, dass er kaum Kontakte in Deutschland gehabt habe und nur sehr schlecht deutsch gesprochen habe, sich während der gesamten Tätigkeit auf der Baustelle aufgehalten habe, an der sich gleichzeitig die Kontainerunterkunft befunden habe, habe auch keine Veranlassung und Möglichkeit bestanden, sich abends nach 21.00 Uhr an anderer Stelle aufzuhalten. Somit spräche mehr als der erste Anschein dafür, dass er den falschen Bus genommen habe und dass er dies erst bemerkt habe, als die Fahrt durch nahezu unbewohnte Gegend führte. Er sei dann ausgestiegen und habe wohl versucht, wieder ein Fahrzeug zurückzuerhalten.
Das Sozialgericht hat als Zeugen N. A. vernommen. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.03.2000 verwiesen.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1999 zu verurteilen, ihr aus Anlass des Unfalls ihres Ehemann M. S. vom 03.05.1995 die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 23.03.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Ehemann der Klägerin habe im Zeitpunkt seines tödlichen Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 550 Abs.3 RVO gestanden. Im vorliegenden Fall könne ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit - dem versicherten Rückweg von seinem Heimaturlaub in Kroatien zurück zu seiner Unterkunft bei der Firma H. AG, S. , hier auf der Baustelle des Klärwerks K. - nicht angenommen werden. Denn der Versicherte habe sich zum Unfallzeit auf einem Abweg befunden und es lasse sich nicht feststellen, dass der Abweg für sich betrachtet mit der betrieblichen Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang gestanden habe. Unter Würdigung des Akteninhalts und der Aussage des Zeugen N. A. sei es zwar möglich, dass der Versicherte versehentlich zwei Haltestellen zu weit mit dem Bus gefahren sei und nach dem Aussteigen aus dem Bus zur Haltestelle in die Gegenrichtung gehen wollte. Dies könne aber nicht mit der für den Vollbeweis erforderlichen, mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Insbesondere könnten andere Möglichkeiten auch unter Berücksichtigung des alkoholisierten Zustands des Versicherten nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Unabhängig davon würde auch ein irrtümlich bedingter Abweg nicht ohne Weiteres zur Bejahung von Versicherungsschutz führen. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit gingen zu Lasten der Klägerin.
Mit Schreiben vom 11.08.2000, hier eingegangen am 24.08.2000, hat die Klägerin Berufung eingelegt und wiederholt, dass ihr Ehemann während der Fahrt zur Arbeit tödlich verunglückt sei. Als Beweis benannte sie den bereits vom Sozialgericht als Zeugen gehörten A. und gegebenenfalls weitere Unterlagen.
Auf den Hinweis, dass die Berufungsfrist versäumt sei, hat die Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2000 geltend gemacht, dass sie die Berufung zwar am letzten Tag, aber noch fristgemäß eingelegt habe. Im Monat August sei sie bei Verwandten in L. , ihrem Geburtsort, gewesen. Ihr Rechtsanwalt G. und Kollegen hätten ihr das Urteil des SG überhaupt nicht geschickt, das Urteil sei ihr von dem Zeugen A. sehr spät, erst am 10.08. 2000, mitgeteilt worden. In dieser Zeit sei sie auch noch ein wenig krank gewesen, habe aber alles gemacht, um die Berufung sofort einzulegen. Sie hat sinngemäß beantragt, ihr Wiedereinsetzung zu gewähren und das Verfahren weiter zu führen.
Zur weiteren Aufklärung des Zeitpunkts der Zustellung des Urteils, Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen, etc., wurden Auskünfte des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin (im Klageverfahren) vom 06.04.2001, 13.08.2001 eingeholt. Daraus ergibt sich, dass das Urteil des Sozialgerichts dem Bevollmächtigten der Klägerin am 11.07.2000 zugegangen ist (Empfangsstempel in der SG-Akte), das Urteil sei nach einem Vermerk in der Akte am 11.07.2001 an den in Deutschland anwesenden Vertreter des Mandanten geschickt worden. Über den Zugang könne seitens der Kanzlei keine Erklärung abgegeben werden. Ergänzend wurde hierzu im Schreiben vom 13.08.2001 angegeben, dass auf Seite 1 des Urteils - mit dem Eingangsstempel - unten die Büroanweisung vermerkt sei, dass die Durchschrift an Herrn A. zu gehen hat. Das Zeichen vor dem Namen habe bürointern diese Bedeutung. Als Anlage wurde die Rückseite der letzten Seite des Urteils übersandt mit dem Vermerk, Durchschrift A. , 11.07.2000 - n.m. Das sei das Diktatzeichen der Mitarbeiterin N. M ... Der weitere handschriftliche Zusatz ergebe sich erst aus dem Jahr 2001, weitere Angaben könnten nicht gemacht werden. Die vorgenannten früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurden nachfolgend noch um weitere Angaben gebeten, insbesondere zu der Stellung des Herrn A ... Der Senat hat ferner in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2001 N. A. als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Senat hat sodann die mündliche Verhandlung vertagt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.11.2001 Stellung genommen und ausgeführt, dass seines Erachtens Gründe für eine Wiedereinsetzung gegeben seien. Die Berufung sei am letzten Tag der Berufungsfrist per Einschreiben zur Post gegeben worden. Es sei hier davon auszugehen, dass die Klägerin von dem klageabweisenden Urteil - das Herr A. nach K. an den Sohn der Klägerin, der 300 km entfernt von der Klägerin wohne, gefaxt habe, - erfahren habe, ohne die Rechtsbehelfsbelehrung in Händen zu haben. Ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist durch die Klägerin sei hier nicht zu sehen. Dies gelte auch für den Fall, dass die Klägerin zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine rechtzeitige Absendung ausreiche, wie dies im ex-jugoslawischen Rechtsbereich der Rechtslage entspreche. Darüber hinaus hätten hier Übertragungsmittel - Telefax, Telegramm, etc. - nicht zur Verfügung gestanden, gleiches gelte für die Telefaxnummer des Gerichts. Auch ein Verschulden des damaligen Prozessbevollmächtigten oder des Herrn A. , der als Bote anzusehen sei, sei nicht ersichtlich. Das Missverständnis, aufgrund welchen der Zeuge A. davon ausging, der vormalige Prozessbevollmächtigte werde das Urteil nochmals gesondert an die Klägerin senden, sei nicht aufklärbar. Der Klägerin sei somit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der Antrag sei in der Nachholung der versäumten Prozesshandlung zu sehen und werde auch ausdrücklich gestellt. Für den Fall, dass sich das Gericht dieser Auffassung nicht anschließen könne, sei mittlerweile Antrag gemäß § 44 SGB X bei der Beklagten gestellt worden. Zur Sache wurde vorgetragen, dass unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen A. von einem versicherten Schadensereignis auszugehen sei. Nach verständiger Betrachtungsweise komme hier lediglich ein irrtümliches Zuweitfahren in Betracht. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Folgerung seien, dass der Ehemann der Klägerin beim Unfall sein Gepäck dabei hatte und vorher nicht in der Unterkunft gewesen ist, sowie der Umstand, dass kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich sei, weshalb der Ehemann der Klägerin zwei Stationen weiter fahren sollte. Die Aussage des Zeugen A. sei glaubwürdig. Ein privater Grund für das Zuweitfahren komme hier nicht in Betracht. Auch werde davon ausgegangen, dass der durch die festgestellte Alkoholkonzentration bewiesene Alkoholkonsum nicht maßgeblicher Grund für das Zuweitfahren gewesen sei. Immerhin sei der verstorbene Ehemann der Klägerin gegen Ende seiner 20-stündigen Reise mehrfach umgestiegen und habe kurz nach der maßgeblichen Haltestelle festgestellt, dass er aussteigen hätte müssen. Der Berufung der Klägerin sei daher ohne weitere Ermittlungen stattzugeben.
Die Beklagte hält dem wiederholt entgegen, dass es für das Vorliegen eines Versicherungsfalles am Vollbeweis der versicherten Tätigkeit fehle. Der Versicherte habe sich zum Unfallzeit auf einem Abweg zu seiner Unterkunft befunden. Der Vollbeweis, dass der Abweg mit der betrieblichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stand, sei nicht zu erbringen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussage A ... Die Glaubhaftmachung reiche für den Nachweis, dass sich der Versicherte zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu seiner Unterkunft befand, nicht aus. Es bestünden nach wie vor Zweifel daran, dass der Versicherte die richtige Haltestelle lediglich versehentlich verpasst habe, vor allem unter Berücksichtigung des alkoholosierten Zustandes des Versicherten. Die Beweislast für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit/eines versicherten Weges trage die Klägerin. Selbst wenn man eine versehentliche Zielüberschreitung unterstellen würde, läge kein Versicherungsfall vor.
Hinsichtlich der Frage der Wiedereinsetzung vertritt die Beklagte die Aufassung, dass die Voraussetzungen hierfür nach § 67 SGG nicht erfüllt seien: Die Berufungsfrist sei im vorliegenden Fall schuldhaft versäumt worden. Denn es liege ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges vor, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.03.2000 sei am 11.07.2000 ordnungsgemäß an die Rechtsanwälte G. und S. zugestellt worden. Die Wahrnehmung der prozessualen Fristen stelle eine wesentliche Aufgabe des Prozessbevollmächtigten dar. Die Fristwahrung erfordere eine besondere Sorgfalt, die die oben genannten Prozessbevollmächtigten außer Acht gelassen haben. Lag wie im Schreiben vom 20.11.2001 angenommen, eine bloße Botentätigkeit des Zeugen A. vor, so haben die Prozessbevollmächtigten die gebotene Sorgfalt verletzt, als sie eine Durchschrift des Urteils des Sozialgerichts ohne weitere rechtliche Ausführungen an A. übersandt haben. Die Prozessbevollmächtigten hätten darauf hinweisen müssen, dass die Klägerin keine gesonderte Nachricht mehr erhalte. Sie hätten ferner besonders auf den Ablauf der Berufungsfrist mit dem 11.08.2000 hinweisen müssen. Des Weiteren liege ein Verschulden der Klägerin an der Versäumung der Berufungsfrist vor, es reiche nicht aus, die Berufung auf dem Postwege einzulegen. In Anbetracht der Kürze der Zeit hätte die Klägerin vielmehr versuchen müssen, sich telefonisch mit ihrem Prozessbevollmächtigten in Verbindung zu setzen.
Die Klägerin beantragt, das Ersturteil und die zugrundeliegenden Bescheide aufzuheben und ihr Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuzusprechen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Siegen, Az.: 21 Js 375/75, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie die Berufungsfrist versäumt hat (§ 151 Abs.1 SGG).
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.03.2000 wurde dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nachweisbar am 11.07.2000 zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist begann daher am 12.07.2000 und endete mit dem Ablauf des 11.08.2000. Die Berufung ist jedoch erst am 24.08.2000 beim LSG eingegangen und damit nicht fristgerecht eingelegt worden.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung gemäß § 67 SGG rechtfertigen könnten, liegen nach Ansicht des Senats nicht vor. Als Gründe für eine Wiedereinsetzung hat die Klägerin angegeben, dass sie das Urteil erst am 10.08.2000 über N. A. auf privatem Weg erhalten habe, von ihrem früheren Bevollmächtigten habe sie das Urteil nicht erhalten. Sie habe dann nachfolgend alles getan, um noch möglichst rechtzeitig Berufung einzulegen (Schreiben vom 11.08.2000, sofort abgeschickt, allerdings erst am 24.08. 2000 hier eingegangen). Für die Frage, ob der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren ist, kommt es darauf an, ob die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. In diesem Fall wäre ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigte sowie eines Vertreters nach § 72 steht dem Verschulden des Beteiligten gleich. Wie die Klägerin ausgeführt hat, habe sie erst so spät Berufung einlegen können, weil ihr das Urteil - das nicht von ihrem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten übersandt worden ist - erst am 10.08.2000 von N. A. "mitgeteilt" worden sei. Aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten weiteren Ermittlungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des N. A. , ist der Senat jedoch der Auffassung, dass eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist der Klägerin nicht zu gewähren ist, weil - wie auch die Beklagte zutreffend dargelegt hat - zumindest ein Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Berufungsfrist anzunehmen ist, das der Klägerin zuzurechnen ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG Komm., 7. Auflage, § 67 Rdnr.3e m.w.N.). Die früheren Bevollmächtigten der Klägerin hätten zumindest die Übermittlung des Urteils durch den als Boten anzusehenden Zeugen A. überwachen müssen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr.3 f) oder zur Vermeidung der Fristversäumnis vorsorglich Berufung einlegen müssen. Des Weiteren wäre wohl auch ein Verschulden der Klägerin anzunehmen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr.3a), was jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht mehr entscheidend ist.
Nachdem somit eine Wiedereinsetzung aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht kommt, ist die Berufung - weil verfristet - zu verwerfen.
Bei dieser Sachlage war dem Senat eine Entscheidung über die Berufung in der Sache, d.h. über die geltend gemachten Hinterbliebenenleistungen und die hierzu entscheidende Vorfrage, ob der Ehemann der Klägerin zum Unfallzeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 550 Abs.3 RVO gestanden hat, verwehrt.
Nach allem konnte daher die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben, aus den angeführten Gründen war sie zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist in der Sache streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus Anlass des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes M. S. (S.) vom 03.05.1995 Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Der am 1937 geborene Ehemann der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt bei der Firma P. H. AG in S. beschäftigt und hatte eine Unterkunft in der O.straße bzw. im Baukontainer an der Kläranlage K./Baustelle. S. sollte nach einem mehrwöchigen Heimaturlaub in Kroatien am 04.05.1995 oder 07.05.1995 die Arbeit wieder aufnehmen, die Rückreise nach Deutschland trat er am 02.05.1995 an. Am 03.05.1995 wurde er um ca. 21.40 Uhr auf der M.straße in K. von einem Pkw angefahren. Im Bereich der Unfallstelle befindet sich in Fahrtrichtung H. gesehen rechtsseitig eine Bushaltestelle. Der Versicherte stand zum Unfallzeitpunkt auf dem Fahrstreifen des Pkw-Fahrers (in Fahrtrichtung H.) und wurde von dessen Pkw auf der linken Seite erfasst. Die schweren Verletzungen führten am 04.05.1995 zu seinem Tod. Der Versicherte hätte zwei Haltestellen früher aus dem Bus aussteigen müssen, um zu seiner Unterkunft zu kommen.
Mit Bescheid vom 12.02.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 03.05.1995 ab: Eine versicherte Familienheimfahrt habe nicht vorgelegen (§ 550 Abs.3 RVO). Denn S. habe sich zum Unfallzeitpunkt auf einem Abweg befunden. Aus unbekannten Gründen sei er aus dem Bus erst in K. ausgestiegen.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 22.02.1999): Das Vorbringen in der Widerspruchsbegründung, der so genannte Abweg hätte sicher auch mit der Arbeitstätigkeit in Zusammenhang gestanden, könne angesichts des Ermittlungsergebnisses ausgeschlossen werden, es handle sich hierbei um eine rein hypothetische Behauptung. Die Beweislast für den behaupteten Zusammenhang liege bei der Klägerin. Ergänzend wurde auch noch darauf hingewiesen, dass sich der Versicherte zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss befunden habe, die BAK-Bestimmung habe einen Wert von 1,47 Promille erbracht.
Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben und geltend gemacht, dass die gesamten Umstände dafür sprächen, dass ihr Ehemann auf dem direkten Weg zu seiner Baustelle/Kontainerunterkunft verunglückt sei. Unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit, des Umstandes, dass er kaum Kontakte in Deutschland gehabt habe und nur sehr schlecht deutsch gesprochen habe, sich während der gesamten Tätigkeit auf der Baustelle aufgehalten habe, an der sich gleichzeitig die Kontainerunterkunft befunden habe, habe auch keine Veranlassung und Möglichkeit bestanden, sich abends nach 21.00 Uhr an anderer Stelle aufzuhalten. Somit spräche mehr als der erste Anschein dafür, dass er den falschen Bus genommen habe und dass er dies erst bemerkt habe, als die Fahrt durch nahezu unbewohnte Gegend führte. Er sei dann ausgestiegen und habe wohl versucht, wieder ein Fahrzeug zurückzuerhalten.
Das Sozialgericht hat als Zeugen N. A. vernommen. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.03.2000 verwiesen.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1999 zu verurteilen, ihr aus Anlass des Unfalls ihres Ehemann M. S. vom 03.05.1995 die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 23.03.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Ehemann der Klägerin habe im Zeitpunkt seines tödlichen Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 550 Abs.3 RVO gestanden. Im vorliegenden Fall könne ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit - dem versicherten Rückweg von seinem Heimaturlaub in Kroatien zurück zu seiner Unterkunft bei der Firma H. AG, S. , hier auf der Baustelle des Klärwerks K. - nicht angenommen werden. Denn der Versicherte habe sich zum Unfallzeit auf einem Abweg befunden und es lasse sich nicht feststellen, dass der Abweg für sich betrachtet mit der betrieblichen Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang gestanden habe. Unter Würdigung des Akteninhalts und der Aussage des Zeugen N. A. sei es zwar möglich, dass der Versicherte versehentlich zwei Haltestellen zu weit mit dem Bus gefahren sei und nach dem Aussteigen aus dem Bus zur Haltestelle in die Gegenrichtung gehen wollte. Dies könne aber nicht mit der für den Vollbeweis erforderlichen, mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Insbesondere könnten andere Möglichkeiten auch unter Berücksichtigung des alkoholisierten Zustands des Versicherten nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Unabhängig davon würde auch ein irrtümlich bedingter Abweg nicht ohne Weiteres zur Bejahung von Versicherungsschutz führen. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit gingen zu Lasten der Klägerin.
Mit Schreiben vom 11.08.2000, hier eingegangen am 24.08.2000, hat die Klägerin Berufung eingelegt und wiederholt, dass ihr Ehemann während der Fahrt zur Arbeit tödlich verunglückt sei. Als Beweis benannte sie den bereits vom Sozialgericht als Zeugen gehörten A. und gegebenenfalls weitere Unterlagen.
Auf den Hinweis, dass die Berufungsfrist versäumt sei, hat die Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2000 geltend gemacht, dass sie die Berufung zwar am letzten Tag, aber noch fristgemäß eingelegt habe. Im Monat August sei sie bei Verwandten in L. , ihrem Geburtsort, gewesen. Ihr Rechtsanwalt G. und Kollegen hätten ihr das Urteil des SG überhaupt nicht geschickt, das Urteil sei ihr von dem Zeugen A. sehr spät, erst am 10.08. 2000, mitgeteilt worden. In dieser Zeit sei sie auch noch ein wenig krank gewesen, habe aber alles gemacht, um die Berufung sofort einzulegen. Sie hat sinngemäß beantragt, ihr Wiedereinsetzung zu gewähren und das Verfahren weiter zu führen.
Zur weiteren Aufklärung des Zeitpunkts der Zustellung des Urteils, Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen, etc., wurden Auskünfte des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin (im Klageverfahren) vom 06.04.2001, 13.08.2001 eingeholt. Daraus ergibt sich, dass das Urteil des Sozialgerichts dem Bevollmächtigten der Klägerin am 11.07.2000 zugegangen ist (Empfangsstempel in der SG-Akte), das Urteil sei nach einem Vermerk in der Akte am 11.07.2001 an den in Deutschland anwesenden Vertreter des Mandanten geschickt worden. Über den Zugang könne seitens der Kanzlei keine Erklärung abgegeben werden. Ergänzend wurde hierzu im Schreiben vom 13.08.2001 angegeben, dass auf Seite 1 des Urteils - mit dem Eingangsstempel - unten die Büroanweisung vermerkt sei, dass die Durchschrift an Herrn A. zu gehen hat. Das Zeichen vor dem Namen habe bürointern diese Bedeutung. Als Anlage wurde die Rückseite der letzten Seite des Urteils übersandt mit dem Vermerk, Durchschrift A. , 11.07.2000 - n.m. Das sei das Diktatzeichen der Mitarbeiterin N. M ... Der weitere handschriftliche Zusatz ergebe sich erst aus dem Jahr 2001, weitere Angaben könnten nicht gemacht werden. Die vorgenannten früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurden nachfolgend noch um weitere Angaben gebeten, insbesondere zu der Stellung des Herrn A ... Der Senat hat ferner in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2001 N. A. als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Senat hat sodann die mündliche Verhandlung vertagt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.11.2001 Stellung genommen und ausgeführt, dass seines Erachtens Gründe für eine Wiedereinsetzung gegeben seien. Die Berufung sei am letzten Tag der Berufungsfrist per Einschreiben zur Post gegeben worden. Es sei hier davon auszugehen, dass die Klägerin von dem klageabweisenden Urteil - das Herr A. nach K. an den Sohn der Klägerin, der 300 km entfernt von der Klägerin wohne, gefaxt habe, - erfahren habe, ohne die Rechtsbehelfsbelehrung in Händen zu haben. Ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist durch die Klägerin sei hier nicht zu sehen. Dies gelte auch für den Fall, dass die Klägerin zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine rechtzeitige Absendung ausreiche, wie dies im ex-jugoslawischen Rechtsbereich der Rechtslage entspreche. Darüber hinaus hätten hier Übertragungsmittel - Telefax, Telegramm, etc. - nicht zur Verfügung gestanden, gleiches gelte für die Telefaxnummer des Gerichts. Auch ein Verschulden des damaligen Prozessbevollmächtigten oder des Herrn A. , der als Bote anzusehen sei, sei nicht ersichtlich. Das Missverständnis, aufgrund welchen der Zeuge A. davon ausging, der vormalige Prozessbevollmächtigte werde das Urteil nochmals gesondert an die Klägerin senden, sei nicht aufklärbar. Der Klägerin sei somit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der Antrag sei in der Nachholung der versäumten Prozesshandlung zu sehen und werde auch ausdrücklich gestellt. Für den Fall, dass sich das Gericht dieser Auffassung nicht anschließen könne, sei mittlerweile Antrag gemäß § 44 SGB X bei der Beklagten gestellt worden. Zur Sache wurde vorgetragen, dass unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen A. von einem versicherten Schadensereignis auszugehen sei. Nach verständiger Betrachtungsweise komme hier lediglich ein irrtümliches Zuweitfahren in Betracht. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Folgerung seien, dass der Ehemann der Klägerin beim Unfall sein Gepäck dabei hatte und vorher nicht in der Unterkunft gewesen ist, sowie der Umstand, dass kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich sei, weshalb der Ehemann der Klägerin zwei Stationen weiter fahren sollte. Die Aussage des Zeugen A. sei glaubwürdig. Ein privater Grund für das Zuweitfahren komme hier nicht in Betracht. Auch werde davon ausgegangen, dass der durch die festgestellte Alkoholkonzentration bewiesene Alkoholkonsum nicht maßgeblicher Grund für das Zuweitfahren gewesen sei. Immerhin sei der verstorbene Ehemann der Klägerin gegen Ende seiner 20-stündigen Reise mehrfach umgestiegen und habe kurz nach der maßgeblichen Haltestelle festgestellt, dass er aussteigen hätte müssen. Der Berufung der Klägerin sei daher ohne weitere Ermittlungen stattzugeben.
Die Beklagte hält dem wiederholt entgegen, dass es für das Vorliegen eines Versicherungsfalles am Vollbeweis der versicherten Tätigkeit fehle. Der Versicherte habe sich zum Unfallzeit auf einem Abweg zu seiner Unterkunft befunden. Der Vollbeweis, dass der Abweg mit der betrieblichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stand, sei nicht zu erbringen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussage A ... Die Glaubhaftmachung reiche für den Nachweis, dass sich der Versicherte zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu seiner Unterkunft befand, nicht aus. Es bestünden nach wie vor Zweifel daran, dass der Versicherte die richtige Haltestelle lediglich versehentlich verpasst habe, vor allem unter Berücksichtigung des alkoholosierten Zustandes des Versicherten. Die Beweislast für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit/eines versicherten Weges trage die Klägerin. Selbst wenn man eine versehentliche Zielüberschreitung unterstellen würde, läge kein Versicherungsfall vor.
Hinsichtlich der Frage der Wiedereinsetzung vertritt die Beklagte die Aufassung, dass die Voraussetzungen hierfür nach § 67 SGG nicht erfüllt seien: Die Berufungsfrist sei im vorliegenden Fall schuldhaft versäumt worden. Denn es liege ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges vor, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.03.2000 sei am 11.07.2000 ordnungsgemäß an die Rechtsanwälte G. und S. zugestellt worden. Die Wahrnehmung der prozessualen Fristen stelle eine wesentliche Aufgabe des Prozessbevollmächtigten dar. Die Fristwahrung erfordere eine besondere Sorgfalt, die die oben genannten Prozessbevollmächtigten außer Acht gelassen haben. Lag wie im Schreiben vom 20.11.2001 angenommen, eine bloße Botentätigkeit des Zeugen A. vor, so haben die Prozessbevollmächtigten die gebotene Sorgfalt verletzt, als sie eine Durchschrift des Urteils des Sozialgerichts ohne weitere rechtliche Ausführungen an A. übersandt haben. Die Prozessbevollmächtigten hätten darauf hinweisen müssen, dass die Klägerin keine gesonderte Nachricht mehr erhalte. Sie hätten ferner besonders auf den Ablauf der Berufungsfrist mit dem 11.08.2000 hinweisen müssen. Des Weiteren liege ein Verschulden der Klägerin an der Versäumung der Berufungsfrist vor, es reiche nicht aus, die Berufung auf dem Postwege einzulegen. In Anbetracht der Kürze der Zeit hätte die Klägerin vielmehr versuchen müssen, sich telefonisch mit ihrem Prozessbevollmächtigten in Verbindung zu setzen.
Die Klägerin beantragt, das Ersturteil und die zugrundeliegenden Bescheide aufzuheben und ihr Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuzusprechen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Siegen, Az.: 21 Js 375/75, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie die Berufungsfrist versäumt hat (§ 151 Abs.1 SGG).
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.03.2000 wurde dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nachweisbar am 11.07.2000 zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist begann daher am 12.07.2000 und endete mit dem Ablauf des 11.08.2000. Die Berufung ist jedoch erst am 24.08.2000 beim LSG eingegangen und damit nicht fristgerecht eingelegt worden.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung gemäß § 67 SGG rechtfertigen könnten, liegen nach Ansicht des Senats nicht vor. Als Gründe für eine Wiedereinsetzung hat die Klägerin angegeben, dass sie das Urteil erst am 10.08.2000 über N. A. auf privatem Weg erhalten habe, von ihrem früheren Bevollmächtigten habe sie das Urteil nicht erhalten. Sie habe dann nachfolgend alles getan, um noch möglichst rechtzeitig Berufung einzulegen (Schreiben vom 11.08.2000, sofort abgeschickt, allerdings erst am 24.08. 2000 hier eingegangen). Für die Frage, ob der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren ist, kommt es darauf an, ob die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. In diesem Fall wäre ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigte sowie eines Vertreters nach § 72 steht dem Verschulden des Beteiligten gleich. Wie die Klägerin ausgeführt hat, habe sie erst so spät Berufung einlegen können, weil ihr das Urteil - das nicht von ihrem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten übersandt worden ist - erst am 10.08.2000 von N. A. "mitgeteilt" worden sei. Aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten weiteren Ermittlungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des N. A. , ist der Senat jedoch der Auffassung, dass eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist der Klägerin nicht zu gewähren ist, weil - wie auch die Beklagte zutreffend dargelegt hat - zumindest ein Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Berufungsfrist anzunehmen ist, das der Klägerin zuzurechnen ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG Komm., 7. Auflage, § 67 Rdnr.3e m.w.N.). Die früheren Bevollmächtigten der Klägerin hätten zumindest die Übermittlung des Urteils durch den als Boten anzusehenden Zeugen A. überwachen müssen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr.3 f) oder zur Vermeidung der Fristversäumnis vorsorglich Berufung einlegen müssen. Des Weiteren wäre wohl auch ein Verschulden der Klägerin anzunehmen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr.3a), was jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht mehr entscheidend ist.
Nachdem somit eine Wiedereinsetzung aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht kommt, ist die Berufung - weil verfristet - zu verwerfen.
Bei dieser Sachlage war dem Senat eine Entscheidung über die Berufung in der Sache, d.h. über die geltend gemachten Hinterbliebenenleistungen und die hierzu entscheidende Vorfrage, ob der Ehemann der Klägerin zum Unfallzeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 550 Abs.3 RVO gestanden hat, verwehrt.
Nach allem konnte daher die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben, aus den angeführten Gründen war sie zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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