Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 110/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 376/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wiedergewährung von Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall.
Der 1940 geborene Kläger erlitt am 07.09.1974 bei Eigenheimbauten einen Kahnbeinbruch der linken Hand. Mit Bescheid vom 12.05.1977 erkannte der Beklagte diese Gesundheitsstörung als Unfallfolge an und gewährte Verletztenrente zuletzt nach einer MdE um 20 v.H. bis 31.08.1975.
Am 06.02.1998 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, dass erhebliche Spätfolgen der Kahnbeinfraktur links bestünden, die erst jetzt hätten festgestellt werden können. Die weiteren Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger wegen Gesundheitsstörungen an der linken Hand zwischenzeitlich weder arbeitsunfähig gewesen war, noch sich einer ärztlichen Behandlung unterzogen hatte.
Ein vom Beklagten eingeholtes Gutachten des Handchirurgen Dr.R. vom 24.11.1998 ergab, dass als Unfallfolgen noch eine mäßige Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des linken Handgelenkes und eine Einschränkung der groben Kraft bestanden. Die MdE schätzte der Sachverständige auf 10 v.H. ein.
Mit Bescheid vom 12.01.1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf Neufeststellung der Rente ab, weil eine MdE um wenigstens 20 v.H. nicht vorliege. Den anschließenden Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.1999 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beantragt.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten von der Handchirurgin Prof. Dr.W. vom 27.02.2000 eingeholt. Diese stellt als Unfallfolgen eine geringfügige Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes in allen Bewegungsebenen, eine Kraftminderung der linken Hand, eine Gefügestörung der Handwurzeln nach Läsion der skapholunären Bandverbindung und erklärbare subjektive belastungsabhängige Beschwerden fest. Die MdE sei mit 10 v.H. einzuschätzen. Eine Einschätzung mit 20 v.H. sei nicht gerechtfertigt, da keine wesentliche Bewegungseinschränkung des Handgelenks vorliege, zwar radiologisch und im Kernspintomogramm die beschriebenen Veränderungen vorlägen, es jedoch auch nicht zu einer durch die Handwurzelgefügestörung bedingten Arthrose gekommen sei. In der gängigen Rentenliteratur werde zum Vergleich eine Kahnbeinpseudarthrose nach nicht verheilter Kahnbeinfraktur je nach Bewegungseinschränkung und Beschwerden mit 0 bis 30 v.H. bewertet. Im vorliegenden Fall sei die Kahnbeinfraktur ausgeheilt, allein für die nun eingetretene Gefügestörung der Handwurzel und nur geringfügige Bewegungseinschränkung sei weiterhin eine MdE mit 10 v.H. gerechtfertigt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.07.2000 als unbegründet abgewiesen und sich auf die zuvor eingeholten Sachverständigengutachten gestützt.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er schließt aus dem nunmehr nach dem Schwerbehindertenrecht für die Gesundheitsstörungen an der linken Hand festgestellten GdB um 15 v.H. auf einen höheren MdE-Grad im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem habe der Unfall dazu geführt, dass ihm wesentlich bessere Aufstiegsmöglichkeiten verwehrt gewesen seien, weil er weder schwerere Gegenstände habe tragen können, noch mit PC und Schreibmaschine schreiben und Auto fahren nur mit Manschette und über kurze Strecken. Außerdem sei er aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, insbesondere auch wegen der erheblichen Behinderungen im linken Handgelenk, welche die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr zulasse, im Juni 2000 zum Ende des Jahres nach über 33-jähriger Betriebszugehörigkeit sein Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren, ferner die Akten in dem Verfahren L 2 U 227/01 mit den Akten des Sozialgerichts Augsburg einschließlich der Klageverfahren in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Ebenfalls am 29.05.2002 hat der Senat in dem Verfahren L 2 U 227/01 entschieden und die Berufung zurückgewiesen. Eine Entschädigungspflicht aus dem dort geltend gemachten Unfall besteht nicht.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 07.09.1974.
Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, weil es um die Wiedergewährung von Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall vor dem 01.01.1997 geht (§§ 212, 214 SGB VII).
Der Senat hält die Berufung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Augsburg für unbegründet und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Daran ändern die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände nichts. Auf die Ausführungen des Klägers über das Verhältnis zwischen GdB und MdE ist das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Ausführungen eingegangen.
Ein Anspruch nach § 581 Abs.3 RVO auf Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. besteht nicht, denn eine weitere MdE um wenigstens 10 v.H. wegen der Folgen eines anderen Arbeitsunfalles liegt beim Kläger nicht vor.
Eine Berücksichtigung bestimmter beruflicher Nachteile bei der Bemessung der MdE nach § 581 Abs.2 RVO ist beim Kläger nicht zu begründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger insoweit überhaupt substantiierte Behauptungen aufgestellt hat. Insoweit stehen seine Behauptungen in einem krassen Gegensatz zu den Angaben in dem Parallelverfahren L 2 U 227/01, wo er jahrzehntelangen Leistungssport mit herausragenden Leistungen geltend gemacht hat, und die Tatsache, dass zwischen dem Ende der letzten Rentengewährung und der erneuten Antragstellung nicht ein einziger Tag der Arbeitsunfähigkeit oder auch nur eine einzige ärztliche Behandlung wegen der Unfallfolgen an der linken Hand vorgelegen haben. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger seinen Beruf nicht aufgeben musste und dass erst künftige Schäden beispielsweise in Gestalt verlorener Aufstiegsmöglichkeiten unbeachtlich sind und zwar auch bezüglich späterer Zeiten (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr.18). Auch die nunmehrige Berufsaufgabe, die ohnehin dem Alter des Klägers entspricht und ausweislich der Schwerbehindertenakten mit weitaus gravierenderen Gesundheitsschädigungen als der Beeinträchtigung der linken Hand einhergegangen ist, kann deshalb bei der Bemessung der MdE nicht berücksichtigt werden.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wiedergewährung von Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall.
Der 1940 geborene Kläger erlitt am 07.09.1974 bei Eigenheimbauten einen Kahnbeinbruch der linken Hand. Mit Bescheid vom 12.05.1977 erkannte der Beklagte diese Gesundheitsstörung als Unfallfolge an und gewährte Verletztenrente zuletzt nach einer MdE um 20 v.H. bis 31.08.1975.
Am 06.02.1998 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, dass erhebliche Spätfolgen der Kahnbeinfraktur links bestünden, die erst jetzt hätten festgestellt werden können. Die weiteren Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger wegen Gesundheitsstörungen an der linken Hand zwischenzeitlich weder arbeitsunfähig gewesen war, noch sich einer ärztlichen Behandlung unterzogen hatte.
Ein vom Beklagten eingeholtes Gutachten des Handchirurgen Dr.R. vom 24.11.1998 ergab, dass als Unfallfolgen noch eine mäßige Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des linken Handgelenkes und eine Einschränkung der groben Kraft bestanden. Die MdE schätzte der Sachverständige auf 10 v.H. ein.
Mit Bescheid vom 12.01.1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf Neufeststellung der Rente ab, weil eine MdE um wenigstens 20 v.H. nicht vorliege. Den anschließenden Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.1999 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beantragt.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten von der Handchirurgin Prof. Dr.W. vom 27.02.2000 eingeholt. Diese stellt als Unfallfolgen eine geringfügige Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes in allen Bewegungsebenen, eine Kraftminderung der linken Hand, eine Gefügestörung der Handwurzeln nach Läsion der skapholunären Bandverbindung und erklärbare subjektive belastungsabhängige Beschwerden fest. Die MdE sei mit 10 v.H. einzuschätzen. Eine Einschätzung mit 20 v.H. sei nicht gerechtfertigt, da keine wesentliche Bewegungseinschränkung des Handgelenks vorliege, zwar radiologisch und im Kernspintomogramm die beschriebenen Veränderungen vorlägen, es jedoch auch nicht zu einer durch die Handwurzelgefügestörung bedingten Arthrose gekommen sei. In der gängigen Rentenliteratur werde zum Vergleich eine Kahnbeinpseudarthrose nach nicht verheilter Kahnbeinfraktur je nach Bewegungseinschränkung und Beschwerden mit 0 bis 30 v.H. bewertet. Im vorliegenden Fall sei die Kahnbeinfraktur ausgeheilt, allein für die nun eingetretene Gefügestörung der Handwurzel und nur geringfügige Bewegungseinschränkung sei weiterhin eine MdE mit 10 v.H. gerechtfertigt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.07.2000 als unbegründet abgewiesen und sich auf die zuvor eingeholten Sachverständigengutachten gestützt.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er schließt aus dem nunmehr nach dem Schwerbehindertenrecht für die Gesundheitsstörungen an der linken Hand festgestellten GdB um 15 v.H. auf einen höheren MdE-Grad im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem habe der Unfall dazu geführt, dass ihm wesentlich bessere Aufstiegsmöglichkeiten verwehrt gewesen seien, weil er weder schwerere Gegenstände habe tragen können, noch mit PC und Schreibmaschine schreiben und Auto fahren nur mit Manschette und über kurze Strecken. Außerdem sei er aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, insbesondere auch wegen der erheblichen Behinderungen im linken Handgelenk, welche die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr zulasse, im Juni 2000 zum Ende des Jahres nach über 33-jähriger Betriebszugehörigkeit sein Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren, ferner die Akten in dem Verfahren L 2 U 227/01 mit den Akten des Sozialgerichts Augsburg einschließlich der Klageverfahren in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Ebenfalls am 29.05.2002 hat der Senat in dem Verfahren L 2 U 227/01 entschieden und die Berufung zurückgewiesen. Eine Entschädigungspflicht aus dem dort geltend gemachten Unfall besteht nicht.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 07.09.1974.
Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, weil es um die Wiedergewährung von Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall vor dem 01.01.1997 geht (§§ 212, 214 SGB VII).
Der Senat hält die Berufung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Augsburg für unbegründet und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Daran ändern die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände nichts. Auf die Ausführungen des Klägers über das Verhältnis zwischen GdB und MdE ist das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Ausführungen eingegangen.
Ein Anspruch nach § 581 Abs.3 RVO auf Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. besteht nicht, denn eine weitere MdE um wenigstens 10 v.H. wegen der Folgen eines anderen Arbeitsunfalles liegt beim Kläger nicht vor.
Eine Berücksichtigung bestimmter beruflicher Nachteile bei der Bemessung der MdE nach § 581 Abs.2 RVO ist beim Kläger nicht zu begründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger insoweit überhaupt substantiierte Behauptungen aufgestellt hat. Insoweit stehen seine Behauptungen in einem krassen Gegensatz zu den Angaben in dem Parallelverfahren L 2 U 227/01, wo er jahrzehntelangen Leistungssport mit herausragenden Leistungen geltend gemacht hat, und die Tatsache, dass zwischen dem Ende der letzten Rentengewährung und der erneuten Antragstellung nicht ein einziger Tag der Arbeitsunfähigkeit oder auch nur eine einzige ärztliche Behandlung wegen der Unfallfolgen an der linken Hand vorgelegen haben. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger seinen Beruf nicht aufgeben musste und dass erst künftige Schäden beispielsweise in Gestalt verlorener Aufstiegsmöglichkeiten unbeachtlich sind und zwar auch bezüglich späterer Zeiten (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr.18). Auch die nunmehrige Berufsaufgabe, die ohnehin dem Alter des Klägers entspricht und ausweislich der Schwerbehindertenakten mit weitaus gravierenderen Gesundheitsschädigungen als der Beeinträchtigung der linken Hand einhergegangen ist, kann deshalb bei der Bemessung der MdE nicht berücksichtigt werden.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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