Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 U 5115/98 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 405/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.08.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Verletztenrente über den 31.08.1997 wegen der Folgen ihres Unfalls vom 10.09.1996.
Die am ...1970 geborene Klägerin wurde am Dienstag, den 10.09.1996 bei ihrer Tätigkeit als Pferdewirtin von einem scheuenden Pferd mit dem rechten Vorderhuf in die rechte Lendenseite getreten. Nach späteren Schilderungen - erstmals im Arztbrief des Neurologen Dr.M ... vom 20.08.1997 anamnestisch erwähnt und im Schreiben der Klägerin vom 12.11.1997 an die Beklagten ausführlich dargestellt - soll sie von dem scheuenden Tier, das sie an der Leine festgehalten habe, einige Meter mitgeschleift worden sein. Da sie alleine auf dem Pferdehof war, arbeitete sie am Unfalltag und den folgenden Tagen weiter und suchte erst am Samstag, den 14.09.1996 den notdiensthabenden Dr.Sch ..., einen Urologen, auf. Dieser überwies sie an die Durchgangsärzte Dres.Z ... , die in ihrem Bericht vom 16.09.1996 eine Lendenwirbelsäulen- sowie eine Nierenprellung rechts als Unfallfolge feststellten. Wegen anhaltender Beschwerden im linken Arm und wegen Nacken-Hinterhauptschmerzen konsultierte die Klägerin den Neurologen Dr.K ... Dieser ging in seinem Befundbericht vom 11.10.1996 von einem Zustand nach Überdehnung im unteren Cervikalplexus links mit Schädigung des untersten Faszikels aus. Am 12.08.1997 stellte sich die Klägerin in der chirurgischen Ambulanz des Klinikums St.E ... in St ... wegen ständig wiederkehrender Taubheitsgefühle im linken Arm und der linken Hand vor; daneben klagte sie über starke Kopfschmerzen mit Aura und Gesichtsfeldeinschränkungen. Kernspintomographien der Halswirbelsäule - HWS - und des Schädels vom 13.08.1997 bzw. 03.09.1997, die der dortige Chefarzt Dr.Oe ... veranlaßte, erbrachten einen unauffällige Verhältnisse ohne Nachweis eines intracerebralen Herdbefundes. In den Zwischenberichten der vorgenannten Klink vom 09.09.1997 und 07.10.1997 wird erstmals der Verdacht auf ein posttraumatisches Cervikalsyndrom geäußert. Im Auftrag der Beklagten erstattete der Neurologe Dr.J ... am 24.11.1997 ein Gutachten. Er hielt die von der Klägerin angegebenen Beschwerden im Bereich des linken Armes durch den Unfall erklärbar, nicht jedoch ihre migräneartige Beschwerden und Sehstörungen mit Erbrechen. Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - habe bis zum 31.08.1997 bestanden, danach betrage diese unter 10 %. Mit Bescheid vom 18.03.1998 erkannte die Beklagte den Arbeitsunfall an und gewährte vom Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab 03.12.1996, nämlich ab der letzten Vorstellung der Klägerin bei Dr.K ..., bis 31.08.1997 Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH; darüberhinaus lehnte sie Leistungen ab. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin vorbrachte, sie habe vor dem Unfall keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.10.1998).
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Landshut Klage erhoben mit dem Begehren, ihr Verletztenrente auf Dauer zu gewähren. Das Sozialgericht hat ihr Prozesskostenhilfe - PKH - gewährt und ein Gutachten des Neurologen Dr.Ki ... vom 29.02.2000 und des Orthopäden Dr.F ... vom 10.03.2000 eingeholt. Beide Sachverständigen fanden keine wesentliche Unfallverletzung, welche eine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß zurückgelassen hätte. Mit Urteil vom 29.08.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung, mit der sie zugleich Prozesskostenhilfe beantragt, macht die Klägerin geltend, die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe über den 02.12.1996 angedauert und ihr stehe Verletztenrente nach einer MdE um 60 vH zu. Die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten entsprächen nicht dem Kenntnisstand der modernen Medizin, insbesondere nicht den Erkenntnissen von Prof.S ..., Prof.Dr.C ... u.a. zu Folgen nach Beschleunigungsverletzungen. Zu einer solchen Verletzung sei es nämlich bei ihr gekommen. Denn es sei bei oberflächlicher Betrachtung des Unfallhergangs bereits plausibel, dass sie, den Zügel des Pferdes festhaltend, durch das scheuende Tier aprupt nach vorne bzw. vorn-seitswärts weggerissen worden sei, was dem typischen Bewegungsablauf bei HWS-Beschleunigungsverletzungen entspreche. Infolgedessen sei es bei ihr zu einer milden hirntraumatischen Läsion gekommen. Verfehlt sei, dass sich das Sozialgericht nur auf eine Literaturmeinung, nämlich auf die von Erdmann beziehe, welche längst überholt sei. Es werde daher beantragt ein neuropsychologisches Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - einzuholen.
Mit Beschluss vom 23.04.2001 hat der Senat den Antrag auf PKH abgelehnt. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen kursorischen Prüfung bestehe nach dem derzeitigen Beweisergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten seien schlüssig und erschöpfend. Dass die Gutachten ergänzungsbedürftig seien, behaupte auch die Klägerin nicht. Sie meine lediglich, andere Sachverständige könnten andere Erkenntnisse liefern. Ob dies zutreffe, könne nach der derzeitigen Beweislage nicht festgestellt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Erfolgsaussicht der Berufung nicht bejaht werden.
Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 26.04.2001 Gegenvorstellung erhoben mit der Begründung, es sei für sie von ausschlaggebender Bedeutung PKH zu erlangen. Sie lebe am Existenzminimum und könne daher für die Verfahrenskosten nicht aufkommen. Ohne PKH könne sie ihre berechtigten Interessen nicht durchsetzen. Das Sozialgericht habe völlig kritiklos die von den Sachverständigen geäußerte Auffassung übernommen ohne zu beachten, dass deren Kenntnisstand von der modernen Medizinwissenschaft völlig überholt sei. Die von ihr zitierten medizinischen Meinungen seien keine abweichenden Einzelmeinungen, sondern würden den derzeitigen Wissensstand wiedergeben. Die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 29.08.2000 und unter Abänderung des Bescheids vom 18.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.1998 zu verurteilen, unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den 02.12.1996 hinaus anzuerkennen und ihr Verletztenrente nach einer MdE um 60 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.08.2000 zurückzuweisen.
Im übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten (Az.: 31556110) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Sie hat darüberhinaus keinen Anspruch auf PKH; der Senat bezieht sich insoweit auf seinen ablehnenden Beschluss vom 23.04.2001, gegen den kein Rechtsmittel statthaft ist (§ 177 SGG). Gründe, die es rechtfertigen würden, den Beschluss auf die Gegenvorstellung der Klägerin hin aufzuheben, sind nicht erkennbar. Denn dass diese Entscheidung offensichtlich im Widerspruch zum Gesetz stehe, insbesondere Grundrechte verletze, was eine Gegenvorstellung rechtfertigen würde (Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl. Nr.16 bis 16 d vor § 143 SGG), hat die Klägerin nicht vorgebracht. Für eine derartige Verletzung besteht kein Anhalt, so dass der Senat keine Veranlaßung sieht, von seinem Beschluss vom 23.04.2001 abzuweichen.
Der Klägerin stehen über den 02.12.1996 keine Leistungen wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit (§§ 556, 560 der hier noch anzuwenden Vorschriften der Reichsversicherungordnung - RVO -) zu und auch über den 31.08.1997 keine Verletztenrente nach §§ 548, 580, 581 RVO, weil über die vorgenannten Zeiträume hinaus keine unfallbedingten entsprechenden Leistungseinschränkungen bestanden haben. Dies hat das Sozialgericht bereits zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt insoweit auf diese Ausführungen Bezug und sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung, die ihrem Vorbringen in erster Instanz im Schriftsatz vom 26.06.2000 entsprechen, vermögen zu keiner anderen Entscheidung zu führen. Wenn sie darin geltend macht, bei ihr sei es durch den Unfall zu einer milden hirntraumatischen Schädigung sowie zu einer dadurch bedingten erheblichen Steilstellung der Halswirbelsäule gekommen, und ihre Beschwerden, wie Schwindelattacken, erhebliche Kopfschmerzen, Sehbeeinträchtigung und anderes seien Folgen dieser Unfallschädigung, so ist ihr entgegenzuhalten, dass dies auf Annahmen beruht, welche keine Stütze in den dokumentierten Behandlungsunterlagen finden. Darauf haben die Sachverständigen Dres.Ki ... und F ... bereits zutreffend hingewiesen. Der Senat tritt - wie vor ihm das Sozialgericht - deren Ausführungen bei. Entgegen der Meinung der Klägerin, ist es nicht Aufgabe der Sachverständigen Dres.Ki ... und F ..., die Ursachen ihrer Beschwerden aufzudecken. Dies ist Aufgabe der therapierenden Ärzte. Hingegen beschränkt sich die Beurteilung der Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Frage, ob die geklagten Beschwerden mit Wahrscheinlichkeit auf die Einwirkungen des Unfalls zurückzuführen sind. Diese Frage haben die Sachverständigen in gut nachvollziehbarer und umfassender Weise verneint. Insbesondere haben sie darauf hingewiesen, den zeitnah zum Unfall erhobenen Befunden könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass der Unfall zu einer Verletzung im Kopfbereich geführt habe. Es seien weder äußere Anzeichen, wie Prellmarken o.ä., von den erstuntersuchenden Ärzten gefunden worden, noch habe die Klägerin Beschwerden geschildert, die auf eine verdeckte Hirnschädigung gedeutet hätten. Wenn die Klägerin weiter vorträgt, es sei unrichtig, dass sich Kopfschmerzen, Schwindel, Sehstörungen u.ä. erst längere Zeit nach dem Unfall eingestellt hätten, richtig sei vielmehr, dass sie ihre Arm- und Kopfbeschwerden bereits gegenüber den erstuntersuchenden Ärzten Dr.M ... und Dr.K ... geschildert habe, dies jedoch von ihnen nicht schriftlich fixiert worden sei, so läßt sich hierfür kein Beweis finden.
Auch die Kritik der Klägerin am Gutachten des Dr.Ki ... geht ins Leere. Sie führt an, das Gutachten von Dr.Ki ... sei insofern mangelhaft, als dieser ihre Kopfbeschwerden als Ausdruck eines Cervikal-Syndroms ansehe, welches auch ohne ein Trauma sehr häufig vorkomme. Zu einer hirntraumatischen Schädigung sei dem Gutachten nichts zu entnehmen. Dr.Ki ... lasse eine Auseinandersetzung mit der in der Forschung bekannten Tatsache vermissen, dass sich die Folgen von HWS- bzw. hirntraumatischen Verletzungen regelmäßig über lange Zeit, teilweise lebenslang hinziehen könnten und sich jeder Therapiemaßnahme entzögen. Das Gericht habe die Bemerkungen des Gutachters völlig kritiklos kopiert, wonach der "Verdacht auf eine mögliche psychogene Überlagerung naheliege". Die Flucht in die Diagnose der psychogenen Überlagerung sei immer dort zu finden, wo Unwilligkeit bestehe, sich mit der Forschung und deren Ergebnissen im Bereich der HWS-Distorsion und/oder milden traumatischen Hirnverletzung zu befassen. Im übrigen hätte die Verpflichtung bestanden, zusätzliche neuropsychologische Untersuchungen vorzunehmen, um die Hirnschädigung aufzuklären. Dr.Ki ... verkenne auch, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im zivilrechtlichen Schadensersatzbereich ein Schädiger grundsätzlich auch für neurotische Fehlverarbeitung des Geschädigten nach HWS-Distorsionen oder milden traumatischen Hirnverletzungen einzustehen habe. Hierzu ist festzuhalten, dass Ausgangspunkt ihrer Kritik wiederum ihre Annahme ist, es liege eine milde hirntraumatische Schädigung vor, was gerade nach den vorhandenen dokumentierten Befunden nicht belegbar ist. Sie versucht aus ihren Beschwerden, die sich nach den vorliegenden Arztberichten erst Wochen bzw. Monate nach dem Unfall entwickelt und später sogar zugenommen haben, abzuleiten, dass es bei ihr zu einer milden Hirnläsion gekommen sein müsse. Dabei verkennt sie, dass die von ihr geklagten Beschwerden nicht derart typisch sind, dass aus ihrem Vorliegen zwingend eine Hirnläsion abzuleiten wäre. Vielmehr handelt es sich um Symptome, die im Gefolge verschiedenster Erkrankungen auftreten können und die bei ihr - wie Dr.Ki ... meint - im Zusammenhang mit einem Cervikalsyndrom gesehen werden können. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob es zutrifft, dass sich regelmäßig nach HWS-Verletzungen über lange Zeit Folgen wie Kopfschmerz u.ä. einzustellen pflegen, welche nicht therapierbar seien; im Übrigen kann die Klägerin dies nicht durch eine gesicherte medizinische Erkenntnis belegen. Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen von Dr.Ki ... und Dr.F ... zu eigen.
Der weitere Vorwurf der Klägerin, der Sachverständige Dr.F ... führe eine Begriffsdiskussion hinsichtlich "Schleudertraumata der Halswirbelsäule" bzw. "Verletzung der Halswirbelsäule", obwohl in ihrem Falle von einer hirntraumatischen Läsion auszugehen sei, was bereits bei oberflächlicher Betrachtung des Unfallherganges plausibel sei, vermag das Gutachten nicht zu entkräften. Denn erneut geht die Klägerin davon aus, es sei zu einer hirntraumatischen Läsion gekommen, was - wie oben dargestellt - gerade nicht mit Wahrscheinlichkeit bewiesen ist. Dass eine solche Verletzung nicht auszuschließen ist, bzw. dass sie möglich ist, reicht nicht aus. Richtig ist, dass Dr.F ... nur eine Literaturfundstelle nennt, mit der er seine Auffassung belegt; jedoch ist im Werk von Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.Auflage, S.514 ff reichlich Literatur zitiert, darunter auch die von der Klägerin angeführte Auffassung von Grifka aus 1998, welche die "neueren" Erkenntnisse bereits berücksichtigt und die dem Senat daneben als Grundlage seiner Entscheidung dient. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Klägerin, die Vorgutachter hätten fälschlich angenommen, sie habe nach dem Unfall eine ausgedehnte Aktivität gezeigt. Richtig sei insoweit, dass sie die einzige Person auf dem Pferdehof gewesen sei und trotz massiver Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit allein aus Pflichtbewußtsein die Tiere weiter versorgt habe. Erst als ihr Arbeitgeber am Freitag zurückgekommen sei, habe sie sich am folgenden Tag, am Samstag, in ärztliche Behandlung begeben. Denn dies hat die Kägerin selbst so gegenüber Dr.J ... und in ihrem Schreiben vom 12.11.1997 dargestellt. Dass sie aus Pflichtbewußtsein gehandelt hatte, ist von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass sie derartige körperliche Leistungen erbringen konnte, was gegen eine Hirnbeteiligung spricht.
Insgesamt enthält das Vorbringen der Klägerin keinen anderen Gesichtpunkt als ihre Behauptung, andere Gutachter könnten zu einem für sie günstigeren Ergebnis kommen, ohne solche auf ihren konkreten Fall bezogene ärztliche Meinungsäußerungen vorzulegen.
Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, in eine weitere Beweiserhebung einzutreten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen über den 12.12.1996 bzw. über den 31.08.1997 wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 10.09.1996. Ihre Berufung war zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlaß (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Verletztenrente über den 31.08.1997 wegen der Folgen ihres Unfalls vom 10.09.1996.
Die am ...1970 geborene Klägerin wurde am Dienstag, den 10.09.1996 bei ihrer Tätigkeit als Pferdewirtin von einem scheuenden Pferd mit dem rechten Vorderhuf in die rechte Lendenseite getreten. Nach späteren Schilderungen - erstmals im Arztbrief des Neurologen Dr.M ... vom 20.08.1997 anamnestisch erwähnt und im Schreiben der Klägerin vom 12.11.1997 an die Beklagten ausführlich dargestellt - soll sie von dem scheuenden Tier, das sie an der Leine festgehalten habe, einige Meter mitgeschleift worden sein. Da sie alleine auf dem Pferdehof war, arbeitete sie am Unfalltag und den folgenden Tagen weiter und suchte erst am Samstag, den 14.09.1996 den notdiensthabenden Dr.Sch ..., einen Urologen, auf. Dieser überwies sie an die Durchgangsärzte Dres.Z ... , die in ihrem Bericht vom 16.09.1996 eine Lendenwirbelsäulen- sowie eine Nierenprellung rechts als Unfallfolge feststellten. Wegen anhaltender Beschwerden im linken Arm und wegen Nacken-Hinterhauptschmerzen konsultierte die Klägerin den Neurologen Dr.K ... Dieser ging in seinem Befundbericht vom 11.10.1996 von einem Zustand nach Überdehnung im unteren Cervikalplexus links mit Schädigung des untersten Faszikels aus. Am 12.08.1997 stellte sich die Klägerin in der chirurgischen Ambulanz des Klinikums St.E ... in St ... wegen ständig wiederkehrender Taubheitsgefühle im linken Arm und der linken Hand vor; daneben klagte sie über starke Kopfschmerzen mit Aura und Gesichtsfeldeinschränkungen. Kernspintomographien der Halswirbelsäule - HWS - und des Schädels vom 13.08.1997 bzw. 03.09.1997, die der dortige Chefarzt Dr.Oe ... veranlaßte, erbrachten einen unauffällige Verhältnisse ohne Nachweis eines intracerebralen Herdbefundes. In den Zwischenberichten der vorgenannten Klink vom 09.09.1997 und 07.10.1997 wird erstmals der Verdacht auf ein posttraumatisches Cervikalsyndrom geäußert. Im Auftrag der Beklagten erstattete der Neurologe Dr.J ... am 24.11.1997 ein Gutachten. Er hielt die von der Klägerin angegebenen Beschwerden im Bereich des linken Armes durch den Unfall erklärbar, nicht jedoch ihre migräneartige Beschwerden und Sehstörungen mit Erbrechen. Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - habe bis zum 31.08.1997 bestanden, danach betrage diese unter 10 %. Mit Bescheid vom 18.03.1998 erkannte die Beklagte den Arbeitsunfall an und gewährte vom Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab 03.12.1996, nämlich ab der letzten Vorstellung der Klägerin bei Dr.K ..., bis 31.08.1997 Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH; darüberhinaus lehnte sie Leistungen ab. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin vorbrachte, sie habe vor dem Unfall keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.10.1998).
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Landshut Klage erhoben mit dem Begehren, ihr Verletztenrente auf Dauer zu gewähren. Das Sozialgericht hat ihr Prozesskostenhilfe - PKH - gewährt und ein Gutachten des Neurologen Dr.Ki ... vom 29.02.2000 und des Orthopäden Dr.F ... vom 10.03.2000 eingeholt. Beide Sachverständigen fanden keine wesentliche Unfallverletzung, welche eine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß zurückgelassen hätte. Mit Urteil vom 29.08.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung, mit der sie zugleich Prozesskostenhilfe beantragt, macht die Klägerin geltend, die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe über den 02.12.1996 angedauert und ihr stehe Verletztenrente nach einer MdE um 60 vH zu. Die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten entsprächen nicht dem Kenntnisstand der modernen Medizin, insbesondere nicht den Erkenntnissen von Prof.S ..., Prof.Dr.C ... u.a. zu Folgen nach Beschleunigungsverletzungen. Zu einer solchen Verletzung sei es nämlich bei ihr gekommen. Denn es sei bei oberflächlicher Betrachtung des Unfallhergangs bereits plausibel, dass sie, den Zügel des Pferdes festhaltend, durch das scheuende Tier aprupt nach vorne bzw. vorn-seitswärts weggerissen worden sei, was dem typischen Bewegungsablauf bei HWS-Beschleunigungsverletzungen entspreche. Infolgedessen sei es bei ihr zu einer milden hirntraumatischen Läsion gekommen. Verfehlt sei, dass sich das Sozialgericht nur auf eine Literaturmeinung, nämlich auf die von Erdmann beziehe, welche längst überholt sei. Es werde daher beantragt ein neuropsychologisches Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - einzuholen.
Mit Beschluss vom 23.04.2001 hat der Senat den Antrag auf PKH abgelehnt. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen kursorischen Prüfung bestehe nach dem derzeitigen Beweisergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten seien schlüssig und erschöpfend. Dass die Gutachten ergänzungsbedürftig seien, behaupte auch die Klägerin nicht. Sie meine lediglich, andere Sachverständige könnten andere Erkenntnisse liefern. Ob dies zutreffe, könne nach der derzeitigen Beweislage nicht festgestellt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Erfolgsaussicht der Berufung nicht bejaht werden.
Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 26.04.2001 Gegenvorstellung erhoben mit der Begründung, es sei für sie von ausschlaggebender Bedeutung PKH zu erlangen. Sie lebe am Existenzminimum und könne daher für die Verfahrenskosten nicht aufkommen. Ohne PKH könne sie ihre berechtigten Interessen nicht durchsetzen. Das Sozialgericht habe völlig kritiklos die von den Sachverständigen geäußerte Auffassung übernommen ohne zu beachten, dass deren Kenntnisstand von der modernen Medizinwissenschaft völlig überholt sei. Die von ihr zitierten medizinischen Meinungen seien keine abweichenden Einzelmeinungen, sondern würden den derzeitigen Wissensstand wiedergeben. Die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 29.08.2000 und unter Abänderung des Bescheids vom 18.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.1998 zu verurteilen, unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den 02.12.1996 hinaus anzuerkennen und ihr Verletztenrente nach einer MdE um 60 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.08.2000 zurückzuweisen.
Im übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten (Az.: 31556110) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Sie hat darüberhinaus keinen Anspruch auf PKH; der Senat bezieht sich insoweit auf seinen ablehnenden Beschluss vom 23.04.2001, gegen den kein Rechtsmittel statthaft ist (§ 177 SGG). Gründe, die es rechtfertigen würden, den Beschluss auf die Gegenvorstellung der Klägerin hin aufzuheben, sind nicht erkennbar. Denn dass diese Entscheidung offensichtlich im Widerspruch zum Gesetz stehe, insbesondere Grundrechte verletze, was eine Gegenvorstellung rechtfertigen würde (Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl. Nr.16 bis 16 d vor § 143 SGG), hat die Klägerin nicht vorgebracht. Für eine derartige Verletzung besteht kein Anhalt, so dass der Senat keine Veranlaßung sieht, von seinem Beschluss vom 23.04.2001 abzuweichen.
Der Klägerin stehen über den 02.12.1996 keine Leistungen wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit (§§ 556, 560 der hier noch anzuwenden Vorschriften der Reichsversicherungordnung - RVO -) zu und auch über den 31.08.1997 keine Verletztenrente nach §§ 548, 580, 581 RVO, weil über die vorgenannten Zeiträume hinaus keine unfallbedingten entsprechenden Leistungseinschränkungen bestanden haben. Dies hat das Sozialgericht bereits zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt insoweit auf diese Ausführungen Bezug und sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung, die ihrem Vorbringen in erster Instanz im Schriftsatz vom 26.06.2000 entsprechen, vermögen zu keiner anderen Entscheidung zu führen. Wenn sie darin geltend macht, bei ihr sei es durch den Unfall zu einer milden hirntraumatischen Schädigung sowie zu einer dadurch bedingten erheblichen Steilstellung der Halswirbelsäule gekommen, und ihre Beschwerden, wie Schwindelattacken, erhebliche Kopfschmerzen, Sehbeeinträchtigung und anderes seien Folgen dieser Unfallschädigung, so ist ihr entgegenzuhalten, dass dies auf Annahmen beruht, welche keine Stütze in den dokumentierten Behandlungsunterlagen finden. Darauf haben die Sachverständigen Dres.Ki ... und F ... bereits zutreffend hingewiesen. Der Senat tritt - wie vor ihm das Sozialgericht - deren Ausführungen bei. Entgegen der Meinung der Klägerin, ist es nicht Aufgabe der Sachverständigen Dres.Ki ... und F ..., die Ursachen ihrer Beschwerden aufzudecken. Dies ist Aufgabe der therapierenden Ärzte. Hingegen beschränkt sich die Beurteilung der Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Frage, ob die geklagten Beschwerden mit Wahrscheinlichkeit auf die Einwirkungen des Unfalls zurückzuführen sind. Diese Frage haben die Sachverständigen in gut nachvollziehbarer und umfassender Weise verneint. Insbesondere haben sie darauf hingewiesen, den zeitnah zum Unfall erhobenen Befunden könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass der Unfall zu einer Verletzung im Kopfbereich geführt habe. Es seien weder äußere Anzeichen, wie Prellmarken o.ä., von den erstuntersuchenden Ärzten gefunden worden, noch habe die Klägerin Beschwerden geschildert, die auf eine verdeckte Hirnschädigung gedeutet hätten. Wenn die Klägerin weiter vorträgt, es sei unrichtig, dass sich Kopfschmerzen, Schwindel, Sehstörungen u.ä. erst längere Zeit nach dem Unfall eingestellt hätten, richtig sei vielmehr, dass sie ihre Arm- und Kopfbeschwerden bereits gegenüber den erstuntersuchenden Ärzten Dr.M ... und Dr.K ... geschildert habe, dies jedoch von ihnen nicht schriftlich fixiert worden sei, so läßt sich hierfür kein Beweis finden.
Auch die Kritik der Klägerin am Gutachten des Dr.Ki ... geht ins Leere. Sie führt an, das Gutachten von Dr.Ki ... sei insofern mangelhaft, als dieser ihre Kopfbeschwerden als Ausdruck eines Cervikal-Syndroms ansehe, welches auch ohne ein Trauma sehr häufig vorkomme. Zu einer hirntraumatischen Schädigung sei dem Gutachten nichts zu entnehmen. Dr.Ki ... lasse eine Auseinandersetzung mit der in der Forschung bekannten Tatsache vermissen, dass sich die Folgen von HWS- bzw. hirntraumatischen Verletzungen regelmäßig über lange Zeit, teilweise lebenslang hinziehen könnten und sich jeder Therapiemaßnahme entzögen. Das Gericht habe die Bemerkungen des Gutachters völlig kritiklos kopiert, wonach der "Verdacht auf eine mögliche psychogene Überlagerung naheliege". Die Flucht in die Diagnose der psychogenen Überlagerung sei immer dort zu finden, wo Unwilligkeit bestehe, sich mit der Forschung und deren Ergebnissen im Bereich der HWS-Distorsion und/oder milden traumatischen Hirnverletzung zu befassen. Im übrigen hätte die Verpflichtung bestanden, zusätzliche neuropsychologische Untersuchungen vorzunehmen, um die Hirnschädigung aufzuklären. Dr.Ki ... verkenne auch, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im zivilrechtlichen Schadensersatzbereich ein Schädiger grundsätzlich auch für neurotische Fehlverarbeitung des Geschädigten nach HWS-Distorsionen oder milden traumatischen Hirnverletzungen einzustehen habe. Hierzu ist festzuhalten, dass Ausgangspunkt ihrer Kritik wiederum ihre Annahme ist, es liege eine milde hirntraumatische Schädigung vor, was gerade nach den vorhandenen dokumentierten Befunden nicht belegbar ist. Sie versucht aus ihren Beschwerden, die sich nach den vorliegenden Arztberichten erst Wochen bzw. Monate nach dem Unfall entwickelt und später sogar zugenommen haben, abzuleiten, dass es bei ihr zu einer milden Hirnläsion gekommen sein müsse. Dabei verkennt sie, dass die von ihr geklagten Beschwerden nicht derart typisch sind, dass aus ihrem Vorliegen zwingend eine Hirnläsion abzuleiten wäre. Vielmehr handelt es sich um Symptome, die im Gefolge verschiedenster Erkrankungen auftreten können und die bei ihr - wie Dr.Ki ... meint - im Zusammenhang mit einem Cervikalsyndrom gesehen werden können. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob es zutrifft, dass sich regelmäßig nach HWS-Verletzungen über lange Zeit Folgen wie Kopfschmerz u.ä. einzustellen pflegen, welche nicht therapierbar seien; im Übrigen kann die Klägerin dies nicht durch eine gesicherte medizinische Erkenntnis belegen. Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen von Dr.Ki ... und Dr.F ... zu eigen.
Der weitere Vorwurf der Klägerin, der Sachverständige Dr.F ... führe eine Begriffsdiskussion hinsichtlich "Schleudertraumata der Halswirbelsäule" bzw. "Verletzung der Halswirbelsäule", obwohl in ihrem Falle von einer hirntraumatischen Läsion auszugehen sei, was bereits bei oberflächlicher Betrachtung des Unfallherganges plausibel sei, vermag das Gutachten nicht zu entkräften. Denn erneut geht die Klägerin davon aus, es sei zu einer hirntraumatischen Läsion gekommen, was - wie oben dargestellt - gerade nicht mit Wahrscheinlichkeit bewiesen ist. Dass eine solche Verletzung nicht auszuschließen ist, bzw. dass sie möglich ist, reicht nicht aus. Richtig ist, dass Dr.F ... nur eine Literaturfundstelle nennt, mit der er seine Auffassung belegt; jedoch ist im Werk von Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.Auflage, S.514 ff reichlich Literatur zitiert, darunter auch die von der Klägerin angeführte Auffassung von Grifka aus 1998, welche die "neueren" Erkenntnisse bereits berücksichtigt und die dem Senat daneben als Grundlage seiner Entscheidung dient. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Klägerin, die Vorgutachter hätten fälschlich angenommen, sie habe nach dem Unfall eine ausgedehnte Aktivität gezeigt. Richtig sei insoweit, dass sie die einzige Person auf dem Pferdehof gewesen sei und trotz massiver Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit allein aus Pflichtbewußtsein die Tiere weiter versorgt habe. Erst als ihr Arbeitgeber am Freitag zurückgekommen sei, habe sie sich am folgenden Tag, am Samstag, in ärztliche Behandlung begeben. Denn dies hat die Kägerin selbst so gegenüber Dr.J ... und in ihrem Schreiben vom 12.11.1997 dargestellt. Dass sie aus Pflichtbewußtsein gehandelt hatte, ist von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass sie derartige körperliche Leistungen erbringen konnte, was gegen eine Hirnbeteiligung spricht.
Insgesamt enthält das Vorbringen der Klägerin keinen anderen Gesichtpunkt als ihre Behauptung, andere Gutachter könnten zu einem für sie günstigeren Ergebnis kommen, ohne solche auf ihren konkreten Fall bezogene ärztliche Meinungsäußerungen vorzulegen.
Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, in eine weitere Beweiserhebung einzutreten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen über den 12.12.1996 bzw. über den 31.08.1997 wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 10.09.1996. Ihre Berufung war zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlaß (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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