L 2 U 406/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 U 774/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 406/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Verletztenrente für die Folgen eines Arbeitsunfalles vom 02.07.1997.

An diesem Tag stürzte der Kläger bei seiner Tätigkeit als Verputzer etwa eineinhalb Meter tief in einen Schacht und zog sich nach dem Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr.L. vom 03.07.1997 eine Risswunde am rechten Schienbein und eine Muskelzerrung des linken Oberschenkels zu. In der Folge machte der Kläger weitergehende Gesundheitsstörungen als Unfallfolge geltend.

Die Beklagte holte ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.G.F. vom 12.03.1999 ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, die Wunde vor dem rechten Schienbein sei nach fachchirurgischer Behandlung am 01.08.1997 abgeheilt gewesen, die Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels weitgehend gebessert. Die vom Kläger später angegebenen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und Hüftgelenke seien, insbesondere auch aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhanges, mit Wahrscheinlichkeit auf schicksalshaft degenerative und schicksalshaft anlage- bzw. entwicklungsbedingte Gesundheitsstörungen zurückzuführen. Wesentliche Unfallfolgen lägen seit 04.08.1997 nicht mehr vor, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht verblieben.

Mit Bescheid vom 07.04.1999 lehnte deshalb die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente ab und wies den anschließenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.1999 als unbegründet zurück.

Mit der anschließenden Klage hat der Kläger weiterhin Verletztenrente begehrt.

Der vom Sozialgericht als Sachverständiger gehörte Chirurg Dr.L. ist in seinem Gutachten vom 23.03.2000 zu dem gleichen Ergebnis wie der Sachverständige Dr.G.F. gekommen.

Auf die Einwendungen des Klägerbevollmächtigten, mit denen insbesondere die Bandscheibenschäden und Hüftgelenksveränderungen als Unfallfolge geltend gemacht worden sind, hat der Sachverständige Dr.L. in einer Stellungnahme vom 15.05.2000 im Einzelnen ausgeführt, warum diese Gesundheitsstörungen als teils degenerativ vorbestehend und als teils anlagebedingt angesehen werden müssten und nicht Folge des Arbeitsunfalls seien.

Gestützt auf den Sachverständigen Dr.L. hat das Sozialgericht mit Urteil vom 22.08.2000 die Klage als unbegründet abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. U.a. wendet er sich gegen die gutachterliche Feststellung, dass eine bei ihm festgestellte Beinverkürzung von 1,5 cm angeboren sei. Er legt hierfür die Bescheinigung eines Sportclubs in Bosnien und Herzegowina vor, wonach er aktives Mitglied war und an Wettkämpfen teilgenommen habe.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.N. vom 28.05.2002 eingeholt. Auch dieser Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass keinerlei Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Bewertungsmaßstäben nach dem Arbeitsunfall vorliege und die übrigen, beim Kläger gefundenen Gesundheitsstörungen keinen kausalen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall aufweisen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.08.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08. 1999 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 02.07.1997 Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts München in den vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Kläger steht keine Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 02.07.1997 zu.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts München als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wird durch das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr.N. bestätigt. Damit liegt nach Durchführung des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens kein Gutachten vor, auf das eine dem Kläger günstige Entscheidung gestützt werden könnte.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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