Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 U 290/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 419/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 23/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides und Abänderung der zugrundeliegenden Bescheide verurteilt, der Klägerin Witwenrente unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von DM 67.194,76 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt 2/3 der Kosten der Klagepartei.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von der Beklagten, bei der Berechnung ihrer Witwenrente einen höheren Jahresarbeitsverdienst anzusetzen und ihr dementsprechend eine höhere Witwenrente zu gewähren.
Die am 1946 geborene Klägerin ist die Witwe des am 1938 geborenen und am 13.07.1995 tödlich verunglückten M. Z ... Der verstorbene Ehemann der Klägerin war seit 01.09.1976 bei der Firma B. AG in Dingolfing beschäftigt gewesen; er war aufgrund Vereinbarung vom 23.11.1992 mit Wirkung vom 31.05.1994 gegen Zahlung einer Abfindung dort ausgeschieden, war seit 01.06.1994 arbeitslos gemeldet gewesen und hatte Arbeitslosengeld bezogen. Für das Jahr 1994 errechnet sich aus dem Witwenrentenbescheid der zuständigen LVA vom 06.09.1995 ein beitragspflichtiges Monatseinkommen des Verunglückten von DM 5.384,00, d.i. aufs Jahr gerechnet ein Betrag von DM 64.608,00.
Die Vereinbarung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin mit der B. AG vom 23.11.1992 lautet u.a.: " ...Sie haben sich aus gesundheitlichen Gründen auf unsere Veranlassung hin entschlossen, Ihr Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen gemäß der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung mit Ablauf des 31.05.1994 zu beenden. Zum Ausgleich für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes erhalten Sie von uns eine soziale Abfindung in Höhe von brutto DM 89.200,00.
Diesen Betrag haben wir auf der derzeitigen Höhe Ihres Einkommens ermittelt. Der endgültige Abfindungsbetrag orientiert sich am vertraglich festgelegten Brutto-Monatsverdienst ohne Mehrarbeitsvergütung ... Der endgültige Abfindungsbetrag kann daher erst zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens festgelegt werden. Die Abfindung wird Ihnen mit der auf den Austrittsmonat folgenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung., d.h. zum 15.07.1994 überwiesen und ist im Rahmen der steuerlichen Vorschriften steuer- und abgabefrei. Daneben erhalten Sie - im November 1994 anteiliges Weihnachtsgeld für das Aus trittsjahr - im Juli 1994 volle Erfolgsbeteiligung für das Jahr 1993 und - im Juli 1995 anteilige Erfolgsbeteiligung für das Jahr 1994 - im Fälligkeitsmonat Jubiläumsgeld, soweit Sie bei Verbleib im Unternehmen bis zum 63. Lebensjahr ein Jubiläum hätten feiern können ...Während der Zeit der Arbeitslosigkeit ... sind Sie mit Ausnahme der Weihnachtsgeld-Regelung und der Betriebsrente einem B.-Rentner gleichgestellt. Ab Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente erhalten Sie den Status eines B.-Rentners ... Abschließend bedanken wir uns jetzt schon für die langjährige Zusammenarbeit und hoffen, dass Sie Ihren Ruhestand genießen werden."
Der Unfall des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ereignete sich bei Arbeiten am Bau des Eigenheimes der Tochter des Verunglückten, der vor seiner Tätigkeit bei der Firma B. AG fünfundzwanzig Jahre lang in einer Baufirma beschäftigt gewesen war; am fraglichen Tage war er bei Drainagearbeiten in zweieinhalb Metern Tiefe durch herabstürzendes Erdreich verschüttet worden.
Mit Bescheid vom 05.12.1995 bewilligte die Beklagte laufende Witwenrente, ab 01.11.1995 wurde diese auf monatlich DM 974,40 festgesetzt. Dabei ist ein Jahresarbeitsverdienst von DM 29.232,00 zugrundegelegt und die Witwenrente auf 40 % des Jahresarbeitsverdiensts bemessen. Hiergegen reichte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung gab der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin an, die Berechnung der Witwenrente nach einem Jahresarbeitsverdienst in Höhe der Mindestgröße gemäß § 575 Abs. 1 Nr. 1 RVO könne nicht akzeptiert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liege die Beurteilung der Frage, ob ein nach den §§ 571 bis 576 RVO errechneter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig sei, nicht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Erst dann, wenn die Unbilligkeit feststehe, habe der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Beklagte habe jedoch bereits über die Frage, ob Unbilligkeit vorliege, eine Ermessensentscheidung getroffen. Schon deshalb sei der Bescheid vom 05.12.1995 rechtswidrig. Im Übrigen sei die Anwendung des § 577 RVO nur in Ausnahmefällen vorgesehen und habe mit großer Zurückhaltung zu erfolgen; es sei nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers unbillig, ein aus besonderen Gründen vorübergehend niedriges, der normalen Lebenshaltung nicht entsprechendes Einkommen der Rentenberechnung zugrunde zu legen und zum Maßstab für die gesamte Laufzeit der Rente zu machen. Der Lebensstandard des Verstorbenen habe erstmalig im Jahr vor dem Unfallereignis auf dem Bezug von Arbeitslosengeld beruht; es sei unbillig, diesen Standard zum Maßstab für die gesamte Laufzeit der Rente zu machen.
Im Widerspruchsverfahren teilte das zuständige Arbeitsamt mit, der Verunglückte habe in der Zeit vom 01.06.1994 bis 31.12.1994 Arbeitslosengeld in Höhe von DM 12.107,20 und vom 01.01.1995 bis 13.07.1995 Arbeitslosengeld in Höhe von DM 10.823,40 bezogen. Er habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, sei aber nicht vermittelt worden. Zweifel an der Verfügbarkeit hätten nicht bestanden; aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen hätten ihm keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet werden können. Einen Antrag auf Rente habe der Verstorbene nicht gestellt. Die B. AG teilte mit, der Verstorbene sei als Montagearbeiter beschäftigt gewesen; er sei im Rahmen vorzeitiger Pensionierung ausgeschieden und habe eine Abfindung in Höhe von DM 93.450,00 brutto erhalten.
Mit Bescheid vom 26.09.1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; da der Verstorbene in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall kein Arbeitseinkommen bezogen habe, könne nur eine Berechnung nach § 571 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 in Betracht kommen; eine Anwendung des Satzes 2 mit einer Auffüllung mit fiktivem Einkommen setzte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Verunglückte im Jahr vor dem Unfall mindestens während eines Teiles dieses Zeitraumes Arbeitseinkommen bezogen habe, was hier nicht zutreffe; eine Anwendung des Satzes 3 scheide schon deswegen aus, weil der Verunglückte zum Unfallzeitpunkt keine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt habe. Lege man beim Verunglückten auf der Grundlage der Dauer seiner im Unfallzeitpunkt tatsächlich verrichteten Tätigkeit den Tariflohn eines gehobenen Baufacharbeiters zugrunde, so ergebe sich noch immer erst ein Jahresarbeitsverdienst, der weit unter dem Mindestjahresarbeitsverdienst liege, weil die durchschnittliche Dauer der Tätigkeit nur eindreiviertel Stunden täglich betragen habe. Es bleibe daher nur die Möglichkeit, den Jahresarbeitsverdienst auf der Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes festzusetzen.
Das daraufhin angerufene Sozialgericht Landshut wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.09.1998 ab.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes auf den Mindestjahresarbeitsverdienst gemäß § 575 Abs. 1 RVO sei nicht zulässig. Denn dies sei unbillig, so dass der Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen festzusetzen sei. Dabei seien außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Verunglückten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Unfalles und, soweit er nicht gegen Entgelt tätig gewesen sei, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Verunglückte sei vor seinem Unfall erst kurzzeitig, nämlich vor dreizehn Monaten, aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Montagearbeiter bei der Firma B. AG ausgeschieden gewesen; er habe sich arbeitslos gemeldet, er habe nach Auskunft des Arbeitsamtes der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Er habe Arbeitslosengeld erhalten, d.h., er sei bereit gewesen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Annahme der Beklagten, der Verstorbene habe keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben wollen, und das Arbeitslosengeld habe nur als Überbrückung bis zum Renteneintritt gedient, sei eine haltlose Unterstellung und damit ein Ermessensfehlgebrauch. Der Verstorbene habe auch noch keinen Rentenantrag gestellt gehabt; auch seien die Ausführungen im Gerichtsbescheid, der Lebensstandard des Verstorbenen sei im Zeitpunkt des Unfalles nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer nicht mehr auf Arbeitseinkommen, sondern auf den Bezug von Arbeitslosengeld ausgerichtet gewesen, abwegig; das Sozialgericht verkenne insoweit den nur temporären Charakter eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Ein derartiger Anspruch sei keine dauerhafte Einkommensquelle zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Verstorbenen und seiner Familie.
Im Termin am 18.01.2000 hat das Berufungsgericht mit den Beteiligten die Rechtslage erörtert und ihnen anheim gestellt, zur Frage der Unbilligkeit im Sinne des § 577 RVO noch konkreter Stellung zu nehmen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, es sei nicht richtig, dass der Verstorbene im letzten Jahr vor dem Unfall kein Arbeitsentgelt bezogen habe. Denn der Verstorbene habe mit der Firma B. AG am 23.11.1992 eine Vereinbarung geschlossen, wonach er mit Ablauf des 31.05.1994 aus der Firma ausscheide und eine Abfindung erhalten solle, die erst später exakt berechnet werden könne. Der Abfindungsbetrag sei auf der Höhe des Einkommens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ermittelt worden und habe sich am vertraglich festgelegten Bruttomonatsverdienst ohne Mehrarbeitsvergütung orientiert. Der Abfindungsbetrag sei dann endgültig auf DM 93.450,00 bemessen worden und am 15.07.1994 ausbezahlt worden; mit der Abfindung sei auch noch eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von DM 2.533,00 festgestellt und ausgezahlt worden. Mit dem Verdienstnachweis für Juni 1995 sei außerdem noch eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von brutto DM 1.205,00 ausbezahlt worden. Sodann sei im Dezember 1994 anteilige Weihnachtsgratifikation in Höhe von brutto DM 2.067,00 festgestellt und ausbezahlt worden. Zusammen errechne sich daraus ein Betrag von DM 99.255,00. Teile man den Abfindungsbetrag von DM 93.450,00 auf den Zeitraum vom Ausscheiden des Versicherten bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres auf, so ergebe sich ein jährlicher Betrag von DM 30.308,16. Zuzüglich des anteiligen Weihnachtsgeldes im Jahr des Ausscheidens und der in diesem Jahr bezogenen bzw. darin und danach fällig gewordenen Gewinnbeteiligung sowie zuzüglich des im letzten Jahr vor seinem Tode bezogenen Arbeitslosengeldes errechne sich ein Gesamtbetrag für dieses Jahr in Höhe von DM 67.194,76.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut und die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der Witwenrente der Klägerin einen Jahresarbeitsverdienst von DM 99.255,00 zugrunde zu legen, hilfsweise, den Jahresarbeitsverdienst auf DM 67.194,76 festzusetzen.
Demgegenüber beantragt die Beklagte, die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich dabei insbesondere auch ihre bisherigen Ausführungen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides und die dort angeführten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten Witwenrente auf der Grundlage eines Jahresarbeitsverdienstes in Höhe von DM 67.194,76 zu; ein höherer Jahresarbeitsverdienst lässt sich jedoch nicht rechtfertigen.
Denn einerseits kann namentlich der dem Versicherten im Zwölfmonatszeitraum des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO zugeflossene Abfindungsbetrag bei der Ermittlung des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes nicht außer Acht gelassen werden, andererseits würde der Ansatz eines Betrages von DM 93.450,00 hier dazu führen, dass der daraus ermittelte Jahresarbeitsverdienst zu Lasten der Beklagten als in erheblichem Maße unbillig im Sinne des § 577 RVO anzusehen wäre. Die Folge ist, dass der Jahresarbeitsverdienst für die Hinterbliebenenleistungen der Klägerin nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, wobei anhand der vorliegenden Zahlen von einer Reduzierung des Ermessens auf den im Tenor festgesetzten Betrag auszugehen ist.
Die dem Versicherten zugeflossene Abfindung in Höhe von DM 93.450,00 ist als Teil des Gesamtbetrages aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen im Sinne des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO anzusehen. Der Jahresarbeitsverdienst in diesem Sinne erfasst jegliches im Jahr vor dem Arbeitsunfall erzieltes Arbeitseinkommen.
Der Jahresarbeitsverdienst bemisst sich nach dem Bruttoarbeitseinkommen (BSG 22.01.1979 - 8a RU 28/79). Dessen Umfang ist grundsätzlich gemäß §§ 14, 15 SGB IV zu ermitteln, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV legt fest, dass alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht oder nicht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, als Arbeitsentgelt zu werten sind; in Satz 2 bestimmt die genannte Vorschrift lediglich, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht hierzu zu zählen sind. Nach h.M. - vgl. insbesondere BSGE 66, 219; BAGE 60, 127 - zählen allerdings Abfindungen, die auf die Vorschriften des § 9, 10 KSchG - bzw. wie hier auf die Bestimmungen des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG - gestützt sind, nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (zum Meinungsstand ausführlich BAG a.a.O.).
Auch wenn dieser Einordnung von Abfindungsleistungen grundsätzlich und namentlich im Hinblick auf die Beitragspflicht zu folgen ist, so vermag der Senat jedoch der Übertragung dieser Grundsätze auch auf die Interpretation des Begriffes des Gesamtbetrages aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen im Sinne des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht zu folgen (vgl. auch § 1 Abs. 3 SGB IV). Die Entscheidung des BSG (a.a.O.) zu § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV betrifft die Frage der Beitragsfreiheit der Abfindung in einem Streit um die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung; dabei hat das BSG die Einbeziehung einer Abfindung in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 1 abgelehnt mit der Begründung, bei der Abfindung fehle die Möglichkeit, diese der beitragspflichtigen Beschäftigung zeitlich zuordnen zu können, d.h., feststellen zu können, dass die Abfindung auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfalle, dies treffe auf eine Abfindung, die gerade wegen der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt werde, nicht zu (ähnlich BSG SozR 2200 § 180 Nr. 36). In gleicher Weise hat das BSG im Bezug auf eine Entlassungsabfindung im Zusammenhang mit der Frage entscheiden, ob diese gemäß § 587 RVO a.F. (maßgeblicher Zeitpunkt war der 01.10.1978) als Einkommen auf die sonstigen Bezüge eines Versicherten anzurechnen sei.
Im vorliegenden Falle geht es jedoch nicht um die Beitragspflicht, sondern um die Frage, ob die aus einem Arbeitsverhältnis geflossene und mit diesem auch erwirtschaftete Abfindung bei der Feststellung der Grundlagen einer u.U. langjährig zu leistenden Hinterbliebenenrente außer Acht gelassen werden kann. Zweck der Bestimmung des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO ist es, den Berechnungen die reale wirtschaftliche Situation des Versicherten, unter Absehen von zufällig eingetretenen Besonderheiten, zugrunde zu legen (ähnlich Ricke, KK, § 571 RVO Rnr. 2). Dies führt im Falle des Versicherten bzw. der Klägerin zu einer Einbeziehung des Abfindungsbetrages in den Gesamtbetrag im Sinne des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO. Die reale wirtschaftliche Situation des Versicherten war im Jahr vor seinem Tode neben dem Bezug von Arbeitslosengeld geprägt von dem Zufluss der Abfindung. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass die Abfindung in erster Linie zu dem Zweck gewährt worden ist, den laufenden Lebensunterhalt des Versicherten entsprechend seinem nunmehr aufgegebenen Arbeitsplatz bis zum Erreichen des Rentenalters abzusichern.
Dass dem so war, folgt aus einer Reihe von Gesichtspunkten.
Zunächst kann unterstellt werden, dass der Versicherte den Vertrag vom 23.11.1992 über die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses gar nicht erst unterschrieben hätte, wenn die ihm nach der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung (einem freiwillig vereinbarten Sozialplan zum Zwecke des Personalabbaus, vgl. §§ 111, 112, 77 Abs. 2, 88 BetrVG) zustehende Abfindung die Wirkung einer Sicherung seines laufenden Lebensunterhalts nicht mit sich gebracht hätte. Denn auch ohne nähere Prüfung eines gegenüber dem Versicherten durch die Firma B. AG etwa zu beachtenden Tarifvertrages kann davon ausgegangen werden, dass selbst bei einem Nachweis dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zur Kündigung von Montagearbeitern seitens der Firma B. AG die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Versicherten und sein Lebensalter ihn angesichts der von § 1 Abs. 3 KSchG vorgeschriebenen sozialen Auswahl faktisch unkündbar gemacht hätten. Sodann darf nicht außer Acht gelassen werden, dass derartige Abfindungen regelmäßig auch objektiv auf der Überlegung beruhen, älteren Arbeitnehmern in Ergänzung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine finanzielle Absicherung bis zum Erreichen des Rentenalters zu bieten, die an die Stelle des Arbeitseinkommens aus dem zugleich aufgegebenen Arbeitsverhältnis tritt. Nach der Vorschrift in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist es der ausdrückliche Zweck eines Sozialplans, den davon betroffenen Arbeitnehmern einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Nachteile zu verschaffen, welche die zugrundeliegende betriebliche Veränderung - hier der von der Firma B. AG angestrebte Personalabbau - mit sich bringt. Wird - wie im vorliegenden Falle - zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ein Sozialplan errichtet, der einen sozialverträglichen Personalabbau ermöglichen soll, so wird die Höhe der Abfindungen im Einzelfall nach einer Formel errechnet, in der regelmäßig auch das Lebensalter, die Vergütungshöhe und die Dauer der Betriebszugehörigkeit einfließen, mit der Folge, dass der Abfindungsbetrag - je nach Art der Formel linear oder progressiv oder degressiv - umso höher wird, je höher die auf die genannten Faktoren entfallenden Werte sind (Einzelheiten z.B. bei Däubler in: DKK, Betriebsverfassungsgesetz, 7. Aufl., Frankfurt, 2000, § 112 Rnrn. 39 ff., 63 ff.). Die sich dabei u.U. ergebende Unbilligkeit (vgl. auch § 112 Abs. 5 BetrVG), dass evtl. ältere Arbeitnehmer, die in absehbarer Zeit eine gesetzliche Rente in Anspruch nehmen können, dennoch deutlich höhere Abfindungen erhalten würden als jüngere Arbeitnehmer, auch wenn deren Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt ungünstig erscheinen, wird bei der Aufstellung von Sozialplänen regelmäßig dadurch gemildert, dass die Höhe der Abfindungen begrenzt wird; dies geschieht gewöhnlich in der Weise, dass die Abfindungssumme jedenfalls nicht höher sein soll als die Summe des fiktiv bis zum Erreichen des frühestmöglichen Rentenanspruchs im früheren Arbeitsverhältnis zu erzielenden Nettoeinkommens abzüglich der Summe des zustehenden Arbeitslosengeldes. Dies bestätigt, dass gerade in einem Falle wie dem des Versicherten die Abfindung ebenso wie das früher bezogene Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma B. AG der Sicherung seines Lebensunterhalts zu dienen bestimmt war und dass es deshalb sinnwidrig wäre, es bei der Bemessung des Gesamtbetrages aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen im Sinne des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO außer Acht zu lassen. In diesem Sinne hat auch das BSG (BSGE 66, 219) in seinen Entscheidungsgründen die Formulierung verwendet, eine Abfindung solle einen Arbeitnehmer gerade dafür entschädigen, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht mehr fortsetzen könne, im Sinne einer Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten. In ähnlichem Sinne - und im Zusammenhang mit der Verneinung der Versicherungspflicht - hat das BSG in der Entscheidung SozR 2200 § 180 Nr. 36 ausgeführt, eine wegen der Beendigung einer Beschäftigung gezahlte Abfindung müsse der Zeit danach zugerechnet werden; an anderer Stelle hat das BSG (SozR 2200 § 587 Nr. 7) ausgeführt, eine Entlassungsabfindung sei ein vermögensrechtliches Äquivalent für die Aufgabe des als "sozialer Besitzstand" anzusehenden Arbeitsplatzes, sie habe in der Regel Entschädigungsfunktion (so auch das BAG DB 1988, 864, 865); zugleich hat das BSG (a.a.O. Nr. 7, S. 17/18) noch darauf hingewiesen, dass Entlassungsabfindungen durchaus auch von § 14 SGB IV umfasst sein könnten, auch wenn es diesem Ansatz dann nicht weiter gefolgt ist, was insbesondere wegen der Auswirkungen auf die Beitragspflicht auch unumgänglich erscheint, was zugleich aber einer von §§ 14, 15 SGB IV SGB IV abweichenden Auslegung des Einkommensbegriffes in § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht entgegensteht. Den Gedanken, dass Abfindungen laufendes Einkommen ersetzen, berücksichtigt auch das Recht der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung mit den §§ 140 SGB III, 117 AFG a.F. und der darin statuierten Anrechung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes auf das Arbeitslosengeld; dem entspricht schließlich auch die steuerrechtliche Betrachtung, welche die Abfindung der Besteuerung nach dem EStG unterwirft, allerdings mit aus sozialen Gründen eingeräumten besonderen Freibeträgen (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 3 Nr. 9 EStG).
Der Ansatz eines Jahresarbeitsverdienstes in Höhe des Abfindungsbetrages oder - wie von der Klägerin in ihrem Hauptantrag gefordert - in Höhe von DM 99.255,00 - wäre aber im Ergebnis unbillig im Sinne des § 577 RVO. Denn dies würde dazu führen, dass die Hinterbliebenenleistungen aus einem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden würden, den der Versicherte zu Lebzeiten nie erzielt hat und auch nie hätte erzielen können. Die Beklagte wäre in diesem Falle verpflichtet, Rentenleistungen zu gewähren, die erheblich über dem sich aus dem realen Einkommen des Versicherten ergebenden Betrag liegen würden, was mit der Funktion der gesetzlichen Unfallversicherung als System eines Schadensausgleichs unvereinbar wäre. Der zugunsten der Klägerin zugrunde zu legende Betrag des Jahresarbeitsverdienstes ist daher nach billigem Ermessen zu schätzen (§ 577 RVO).
Nachdem der Abfindungsbetrag pro rata temporis auf den Zeitraum zu verteilen ist, den der Versicherte bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres (§ 38 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB VI a.F.) zurückzulegen gehabt hätte, und nachdem diese Rechnung für den von § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO festgelegten Zwölfmonatszeitraum einen Betrag von DM 30.308,16 ergibt, ist bei der Ermittlung des die Lebensverhältnisse des Versicherten prägenden Betrages im genannten Zeitraum von diesem Anteil der Abfindung auszugehen. Hinzuzurechnen sind sodann noch die in diesen Zeitraum fallenden Restzahlungen der Firma B. AG und das in dieser Zeitspanne bezogene Arbeitslosengeld, was insgesamt einen Betrag von DM 76.194,76 ergibt. Dieser Betrag ist hier als Jahresarbeitsverdienst gemäß § 577 RVO anzusetzen.
Der Senat konnte diese Entscheidung hier auch selbst angesichts des insoweit der Beklagten eingeräumten Ermessens selbst treffen. Denn die dabei zu berücksichtigenden Faktoren sind sämtlich ermittelt, Gründe für einen Abschlag zu Lasten der Klägerin sind nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten ergeht auf der Grundlage des § 193 SGG und trägt dem Ergebnis des Rechtsstreits im Sinne der §§ 202 SGG, 91 ff. ZPO Rechnung. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Die Beklagte trägt 2/3 der Kosten der Klagepartei.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von der Beklagten, bei der Berechnung ihrer Witwenrente einen höheren Jahresarbeitsverdienst anzusetzen und ihr dementsprechend eine höhere Witwenrente zu gewähren.
Die am 1946 geborene Klägerin ist die Witwe des am 1938 geborenen und am 13.07.1995 tödlich verunglückten M. Z ... Der verstorbene Ehemann der Klägerin war seit 01.09.1976 bei der Firma B. AG in Dingolfing beschäftigt gewesen; er war aufgrund Vereinbarung vom 23.11.1992 mit Wirkung vom 31.05.1994 gegen Zahlung einer Abfindung dort ausgeschieden, war seit 01.06.1994 arbeitslos gemeldet gewesen und hatte Arbeitslosengeld bezogen. Für das Jahr 1994 errechnet sich aus dem Witwenrentenbescheid der zuständigen LVA vom 06.09.1995 ein beitragspflichtiges Monatseinkommen des Verunglückten von DM 5.384,00, d.i. aufs Jahr gerechnet ein Betrag von DM 64.608,00.
Die Vereinbarung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin mit der B. AG vom 23.11.1992 lautet u.a.: " ...Sie haben sich aus gesundheitlichen Gründen auf unsere Veranlassung hin entschlossen, Ihr Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen gemäß der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung mit Ablauf des 31.05.1994 zu beenden. Zum Ausgleich für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes erhalten Sie von uns eine soziale Abfindung in Höhe von brutto DM 89.200,00.
Diesen Betrag haben wir auf der derzeitigen Höhe Ihres Einkommens ermittelt. Der endgültige Abfindungsbetrag orientiert sich am vertraglich festgelegten Brutto-Monatsverdienst ohne Mehrarbeitsvergütung ... Der endgültige Abfindungsbetrag kann daher erst zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens festgelegt werden. Die Abfindung wird Ihnen mit der auf den Austrittsmonat folgenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung., d.h. zum 15.07.1994 überwiesen und ist im Rahmen der steuerlichen Vorschriften steuer- und abgabefrei. Daneben erhalten Sie - im November 1994 anteiliges Weihnachtsgeld für das Aus trittsjahr - im Juli 1994 volle Erfolgsbeteiligung für das Jahr 1993 und - im Juli 1995 anteilige Erfolgsbeteiligung für das Jahr 1994 - im Fälligkeitsmonat Jubiläumsgeld, soweit Sie bei Verbleib im Unternehmen bis zum 63. Lebensjahr ein Jubiläum hätten feiern können ...Während der Zeit der Arbeitslosigkeit ... sind Sie mit Ausnahme der Weihnachtsgeld-Regelung und der Betriebsrente einem B.-Rentner gleichgestellt. Ab Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente erhalten Sie den Status eines B.-Rentners ... Abschließend bedanken wir uns jetzt schon für die langjährige Zusammenarbeit und hoffen, dass Sie Ihren Ruhestand genießen werden."
Der Unfall des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ereignete sich bei Arbeiten am Bau des Eigenheimes der Tochter des Verunglückten, der vor seiner Tätigkeit bei der Firma B. AG fünfundzwanzig Jahre lang in einer Baufirma beschäftigt gewesen war; am fraglichen Tage war er bei Drainagearbeiten in zweieinhalb Metern Tiefe durch herabstürzendes Erdreich verschüttet worden.
Mit Bescheid vom 05.12.1995 bewilligte die Beklagte laufende Witwenrente, ab 01.11.1995 wurde diese auf monatlich DM 974,40 festgesetzt. Dabei ist ein Jahresarbeitsverdienst von DM 29.232,00 zugrundegelegt und die Witwenrente auf 40 % des Jahresarbeitsverdiensts bemessen. Hiergegen reichte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung gab der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin an, die Berechnung der Witwenrente nach einem Jahresarbeitsverdienst in Höhe der Mindestgröße gemäß § 575 Abs. 1 Nr. 1 RVO könne nicht akzeptiert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liege die Beurteilung der Frage, ob ein nach den §§ 571 bis 576 RVO errechneter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig sei, nicht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Erst dann, wenn die Unbilligkeit feststehe, habe der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Beklagte habe jedoch bereits über die Frage, ob Unbilligkeit vorliege, eine Ermessensentscheidung getroffen. Schon deshalb sei der Bescheid vom 05.12.1995 rechtswidrig. Im Übrigen sei die Anwendung des § 577 RVO nur in Ausnahmefällen vorgesehen und habe mit großer Zurückhaltung zu erfolgen; es sei nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers unbillig, ein aus besonderen Gründen vorübergehend niedriges, der normalen Lebenshaltung nicht entsprechendes Einkommen der Rentenberechnung zugrunde zu legen und zum Maßstab für die gesamte Laufzeit der Rente zu machen. Der Lebensstandard des Verstorbenen habe erstmalig im Jahr vor dem Unfallereignis auf dem Bezug von Arbeitslosengeld beruht; es sei unbillig, diesen Standard zum Maßstab für die gesamte Laufzeit der Rente zu machen.
Im Widerspruchsverfahren teilte das zuständige Arbeitsamt mit, der Verunglückte habe in der Zeit vom 01.06.1994 bis 31.12.1994 Arbeitslosengeld in Höhe von DM 12.107,20 und vom 01.01.1995 bis 13.07.1995 Arbeitslosengeld in Höhe von DM 10.823,40 bezogen. Er habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, sei aber nicht vermittelt worden. Zweifel an der Verfügbarkeit hätten nicht bestanden; aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen hätten ihm keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet werden können. Einen Antrag auf Rente habe der Verstorbene nicht gestellt. Die B. AG teilte mit, der Verstorbene sei als Montagearbeiter beschäftigt gewesen; er sei im Rahmen vorzeitiger Pensionierung ausgeschieden und habe eine Abfindung in Höhe von DM 93.450,00 brutto erhalten.
Mit Bescheid vom 26.09.1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; da der Verstorbene in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall kein Arbeitseinkommen bezogen habe, könne nur eine Berechnung nach § 571 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 in Betracht kommen; eine Anwendung des Satzes 2 mit einer Auffüllung mit fiktivem Einkommen setzte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Verunglückte im Jahr vor dem Unfall mindestens während eines Teiles dieses Zeitraumes Arbeitseinkommen bezogen habe, was hier nicht zutreffe; eine Anwendung des Satzes 3 scheide schon deswegen aus, weil der Verunglückte zum Unfallzeitpunkt keine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt habe. Lege man beim Verunglückten auf der Grundlage der Dauer seiner im Unfallzeitpunkt tatsächlich verrichteten Tätigkeit den Tariflohn eines gehobenen Baufacharbeiters zugrunde, so ergebe sich noch immer erst ein Jahresarbeitsverdienst, der weit unter dem Mindestjahresarbeitsverdienst liege, weil die durchschnittliche Dauer der Tätigkeit nur eindreiviertel Stunden täglich betragen habe. Es bleibe daher nur die Möglichkeit, den Jahresarbeitsverdienst auf der Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes festzusetzen.
Das daraufhin angerufene Sozialgericht Landshut wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.09.1998 ab.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes auf den Mindestjahresarbeitsverdienst gemäß § 575 Abs. 1 RVO sei nicht zulässig. Denn dies sei unbillig, so dass der Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen festzusetzen sei. Dabei seien außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Verunglückten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Unfalles und, soweit er nicht gegen Entgelt tätig gewesen sei, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Verunglückte sei vor seinem Unfall erst kurzzeitig, nämlich vor dreizehn Monaten, aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Montagearbeiter bei der Firma B. AG ausgeschieden gewesen; er habe sich arbeitslos gemeldet, er habe nach Auskunft des Arbeitsamtes der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Er habe Arbeitslosengeld erhalten, d.h., er sei bereit gewesen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Annahme der Beklagten, der Verstorbene habe keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben wollen, und das Arbeitslosengeld habe nur als Überbrückung bis zum Renteneintritt gedient, sei eine haltlose Unterstellung und damit ein Ermessensfehlgebrauch. Der Verstorbene habe auch noch keinen Rentenantrag gestellt gehabt; auch seien die Ausführungen im Gerichtsbescheid, der Lebensstandard des Verstorbenen sei im Zeitpunkt des Unfalles nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer nicht mehr auf Arbeitseinkommen, sondern auf den Bezug von Arbeitslosengeld ausgerichtet gewesen, abwegig; das Sozialgericht verkenne insoweit den nur temporären Charakter eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Ein derartiger Anspruch sei keine dauerhafte Einkommensquelle zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Verstorbenen und seiner Familie.
Im Termin am 18.01.2000 hat das Berufungsgericht mit den Beteiligten die Rechtslage erörtert und ihnen anheim gestellt, zur Frage der Unbilligkeit im Sinne des § 577 RVO noch konkreter Stellung zu nehmen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, es sei nicht richtig, dass der Verstorbene im letzten Jahr vor dem Unfall kein Arbeitsentgelt bezogen habe. Denn der Verstorbene habe mit der Firma B. AG am 23.11.1992 eine Vereinbarung geschlossen, wonach er mit Ablauf des 31.05.1994 aus der Firma ausscheide und eine Abfindung erhalten solle, die erst später exakt berechnet werden könne. Der Abfindungsbetrag sei auf der Höhe des Einkommens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ermittelt worden und habe sich am vertraglich festgelegten Bruttomonatsverdienst ohne Mehrarbeitsvergütung orientiert. Der Abfindungsbetrag sei dann endgültig auf DM 93.450,00 bemessen worden und am 15.07.1994 ausbezahlt worden; mit der Abfindung sei auch noch eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von DM 2.533,00 festgestellt und ausgezahlt worden. Mit dem Verdienstnachweis für Juni 1995 sei außerdem noch eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von brutto DM 1.205,00 ausbezahlt worden. Sodann sei im Dezember 1994 anteilige Weihnachtsgratifikation in Höhe von brutto DM 2.067,00 festgestellt und ausbezahlt worden. Zusammen errechne sich daraus ein Betrag von DM 99.255,00. Teile man den Abfindungsbetrag von DM 93.450,00 auf den Zeitraum vom Ausscheiden des Versicherten bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres auf, so ergebe sich ein jährlicher Betrag von DM 30.308,16. Zuzüglich des anteiligen Weihnachtsgeldes im Jahr des Ausscheidens und der in diesem Jahr bezogenen bzw. darin und danach fällig gewordenen Gewinnbeteiligung sowie zuzüglich des im letzten Jahr vor seinem Tode bezogenen Arbeitslosengeldes errechne sich ein Gesamtbetrag für dieses Jahr in Höhe von DM 67.194,76.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut und die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der Witwenrente der Klägerin einen Jahresarbeitsverdienst von DM 99.255,00 zugrunde zu legen, hilfsweise, den Jahresarbeitsverdienst auf DM 67.194,76 festzusetzen.
Demgegenüber beantragt die Beklagte, die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich dabei insbesondere auch ihre bisherigen Ausführungen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides und die dort angeführten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten Witwenrente auf der Grundlage eines Jahresarbeitsverdienstes in Höhe von DM 67.194,76 zu; ein höherer Jahresarbeitsverdienst lässt sich jedoch nicht rechtfertigen.
Denn einerseits kann namentlich der dem Versicherten im Zwölfmonatszeitraum des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO zugeflossene Abfindungsbetrag bei der Ermittlung des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes nicht außer Acht gelassen werden, andererseits würde der Ansatz eines Betrages von DM 93.450,00 hier dazu führen, dass der daraus ermittelte Jahresarbeitsverdienst zu Lasten der Beklagten als in erheblichem Maße unbillig im Sinne des § 577 RVO anzusehen wäre. Die Folge ist, dass der Jahresarbeitsverdienst für die Hinterbliebenenleistungen der Klägerin nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, wobei anhand der vorliegenden Zahlen von einer Reduzierung des Ermessens auf den im Tenor festgesetzten Betrag auszugehen ist.
Die dem Versicherten zugeflossene Abfindung in Höhe von DM 93.450,00 ist als Teil des Gesamtbetrages aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen im Sinne des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO anzusehen. Der Jahresarbeitsverdienst in diesem Sinne erfasst jegliches im Jahr vor dem Arbeitsunfall erzieltes Arbeitseinkommen.
Der Jahresarbeitsverdienst bemisst sich nach dem Bruttoarbeitseinkommen (BSG 22.01.1979 - 8a RU 28/79). Dessen Umfang ist grundsätzlich gemäß §§ 14, 15 SGB IV zu ermitteln, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV legt fest, dass alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht oder nicht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, als Arbeitsentgelt zu werten sind; in Satz 2 bestimmt die genannte Vorschrift lediglich, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht hierzu zu zählen sind. Nach h.M. - vgl. insbesondere BSGE 66, 219; BAGE 60, 127 - zählen allerdings Abfindungen, die auf die Vorschriften des § 9, 10 KSchG - bzw. wie hier auf die Bestimmungen des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG - gestützt sind, nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (zum Meinungsstand ausführlich BAG a.a.O.).
Auch wenn dieser Einordnung von Abfindungsleistungen grundsätzlich und namentlich im Hinblick auf die Beitragspflicht zu folgen ist, so vermag der Senat jedoch der Übertragung dieser Grundsätze auch auf die Interpretation des Begriffes des Gesamtbetrages aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen im Sinne des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht zu folgen (vgl. auch § 1 Abs. 3 SGB IV). Die Entscheidung des BSG (a.a.O.) zu § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV betrifft die Frage der Beitragsfreiheit der Abfindung in einem Streit um die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung; dabei hat das BSG die Einbeziehung einer Abfindung in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 1 abgelehnt mit der Begründung, bei der Abfindung fehle die Möglichkeit, diese der beitragspflichtigen Beschäftigung zeitlich zuordnen zu können, d.h., feststellen zu können, dass die Abfindung auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfalle, dies treffe auf eine Abfindung, die gerade wegen der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt werde, nicht zu (ähnlich BSG SozR 2200 § 180 Nr. 36). In gleicher Weise hat das BSG im Bezug auf eine Entlassungsabfindung im Zusammenhang mit der Frage entscheiden, ob diese gemäß § 587 RVO a.F. (maßgeblicher Zeitpunkt war der 01.10.1978) als Einkommen auf die sonstigen Bezüge eines Versicherten anzurechnen sei.
Im vorliegenden Falle geht es jedoch nicht um die Beitragspflicht, sondern um die Frage, ob die aus einem Arbeitsverhältnis geflossene und mit diesem auch erwirtschaftete Abfindung bei der Feststellung der Grundlagen einer u.U. langjährig zu leistenden Hinterbliebenenrente außer Acht gelassen werden kann. Zweck der Bestimmung des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO ist es, den Berechnungen die reale wirtschaftliche Situation des Versicherten, unter Absehen von zufällig eingetretenen Besonderheiten, zugrunde zu legen (ähnlich Ricke, KK, § 571 RVO Rnr. 2). Dies führt im Falle des Versicherten bzw. der Klägerin zu einer Einbeziehung des Abfindungsbetrages in den Gesamtbetrag im Sinne des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO. Die reale wirtschaftliche Situation des Versicherten war im Jahr vor seinem Tode neben dem Bezug von Arbeitslosengeld geprägt von dem Zufluss der Abfindung. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass die Abfindung in erster Linie zu dem Zweck gewährt worden ist, den laufenden Lebensunterhalt des Versicherten entsprechend seinem nunmehr aufgegebenen Arbeitsplatz bis zum Erreichen des Rentenalters abzusichern.
Dass dem so war, folgt aus einer Reihe von Gesichtspunkten.
Zunächst kann unterstellt werden, dass der Versicherte den Vertrag vom 23.11.1992 über die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses gar nicht erst unterschrieben hätte, wenn die ihm nach der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung (einem freiwillig vereinbarten Sozialplan zum Zwecke des Personalabbaus, vgl. §§ 111, 112, 77 Abs. 2, 88 BetrVG) zustehende Abfindung die Wirkung einer Sicherung seines laufenden Lebensunterhalts nicht mit sich gebracht hätte. Denn auch ohne nähere Prüfung eines gegenüber dem Versicherten durch die Firma B. AG etwa zu beachtenden Tarifvertrages kann davon ausgegangen werden, dass selbst bei einem Nachweis dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zur Kündigung von Montagearbeitern seitens der Firma B. AG die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Versicherten und sein Lebensalter ihn angesichts der von § 1 Abs. 3 KSchG vorgeschriebenen sozialen Auswahl faktisch unkündbar gemacht hätten. Sodann darf nicht außer Acht gelassen werden, dass derartige Abfindungen regelmäßig auch objektiv auf der Überlegung beruhen, älteren Arbeitnehmern in Ergänzung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine finanzielle Absicherung bis zum Erreichen des Rentenalters zu bieten, die an die Stelle des Arbeitseinkommens aus dem zugleich aufgegebenen Arbeitsverhältnis tritt. Nach der Vorschrift in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist es der ausdrückliche Zweck eines Sozialplans, den davon betroffenen Arbeitnehmern einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Nachteile zu verschaffen, welche die zugrundeliegende betriebliche Veränderung - hier der von der Firma B. AG angestrebte Personalabbau - mit sich bringt. Wird - wie im vorliegenden Falle - zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ein Sozialplan errichtet, der einen sozialverträglichen Personalabbau ermöglichen soll, so wird die Höhe der Abfindungen im Einzelfall nach einer Formel errechnet, in der regelmäßig auch das Lebensalter, die Vergütungshöhe und die Dauer der Betriebszugehörigkeit einfließen, mit der Folge, dass der Abfindungsbetrag - je nach Art der Formel linear oder progressiv oder degressiv - umso höher wird, je höher die auf die genannten Faktoren entfallenden Werte sind (Einzelheiten z.B. bei Däubler in: DKK, Betriebsverfassungsgesetz, 7. Aufl., Frankfurt, 2000, § 112 Rnrn. 39 ff., 63 ff.). Die sich dabei u.U. ergebende Unbilligkeit (vgl. auch § 112 Abs. 5 BetrVG), dass evtl. ältere Arbeitnehmer, die in absehbarer Zeit eine gesetzliche Rente in Anspruch nehmen können, dennoch deutlich höhere Abfindungen erhalten würden als jüngere Arbeitnehmer, auch wenn deren Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt ungünstig erscheinen, wird bei der Aufstellung von Sozialplänen regelmäßig dadurch gemildert, dass die Höhe der Abfindungen begrenzt wird; dies geschieht gewöhnlich in der Weise, dass die Abfindungssumme jedenfalls nicht höher sein soll als die Summe des fiktiv bis zum Erreichen des frühestmöglichen Rentenanspruchs im früheren Arbeitsverhältnis zu erzielenden Nettoeinkommens abzüglich der Summe des zustehenden Arbeitslosengeldes. Dies bestätigt, dass gerade in einem Falle wie dem des Versicherten die Abfindung ebenso wie das früher bezogene Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma B. AG der Sicherung seines Lebensunterhalts zu dienen bestimmt war und dass es deshalb sinnwidrig wäre, es bei der Bemessung des Gesamtbetrages aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen im Sinne des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO außer Acht zu lassen. In diesem Sinne hat auch das BSG (BSGE 66, 219) in seinen Entscheidungsgründen die Formulierung verwendet, eine Abfindung solle einen Arbeitnehmer gerade dafür entschädigen, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht mehr fortsetzen könne, im Sinne einer Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten. In ähnlichem Sinne - und im Zusammenhang mit der Verneinung der Versicherungspflicht - hat das BSG in der Entscheidung SozR 2200 § 180 Nr. 36 ausgeführt, eine wegen der Beendigung einer Beschäftigung gezahlte Abfindung müsse der Zeit danach zugerechnet werden; an anderer Stelle hat das BSG (SozR 2200 § 587 Nr. 7) ausgeführt, eine Entlassungsabfindung sei ein vermögensrechtliches Äquivalent für die Aufgabe des als "sozialer Besitzstand" anzusehenden Arbeitsplatzes, sie habe in der Regel Entschädigungsfunktion (so auch das BAG DB 1988, 864, 865); zugleich hat das BSG (a.a.O. Nr. 7, S. 17/18) noch darauf hingewiesen, dass Entlassungsabfindungen durchaus auch von § 14 SGB IV umfasst sein könnten, auch wenn es diesem Ansatz dann nicht weiter gefolgt ist, was insbesondere wegen der Auswirkungen auf die Beitragspflicht auch unumgänglich erscheint, was zugleich aber einer von §§ 14, 15 SGB IV SGB IV abweichenden Auslegung des Einkommensbegriffes in § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht entgegensteht. Den Gedanken, dass Abfindungen laufendes Einkommen ersetzen, berücksichtigt auch das Recht der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung mit den §§ 140 SGB III, 117 AFG a.F. und der darin statuierten Anrechung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes auf das Arbeitslosengeld; dem entspricht schließlich auch die steuerrechtliche Betrachtung, welche die Abfindung der Besteuerung nach dem EStG unterwirft, allerdings mit aus sozialen Gründen eingeräumten besonderen Freibeträgen (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 3 Nr. 9 EStG).
Der Ansatz eines Jahresarbeitsverdienstes in Höhe des Abfindungsbetrages oder - wie von der Klägerin in ihrem Hauptantrag gefordert - in Höhe von DM 99.255,00 - wäre aber im Ergebnis unbillig im Sinne des § 577 RVO. Denn dies würde dazu führen, dass die Hinterbliebenenleistungen aus einem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden würden, den der Versicherte zu Lebzeiten nie erzielt hat und auch nie hätte erzielen können. Die Beklagte wäre in diesem Falle verpflichtet, Rentenleistungen zu gewähren, die erheblich über dem sich aus dem realen Einkommen des Versicherten ergebenden Betrag liegen würden, was mit der Funktion der gesetzlichen Unfallversicherung als System eines Schadensausgleichs unvereinbar wäre. Der zugunsten der Klägerin zugrunde zu legende Betrag des Jahresarbeitsverdienstes ist daher nach billigem Ermessen zu schätzen (§ 577 RVO).
Nachdem der Abfindungsbetrag pro rata temporis auf den Zeitraum zu verteilen ist, den der Versicherte bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres (§ 38 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB VI a.F.) zurückzulegen gehabt hätte, und nachdem diese Rechnung für den von § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO festgelegten Zwölfmonatszeitraum einen Betrag von DM 30.308,16 ergibt, ist bei der Ermittlung des die Lebensverhältnisse des Versicherten prägenden Betrages im genannten Zeitraum von diesem Anteil der Abfindung auszugehen. Hinzuzurechnen sind sodann noch die in diesen Zeitraum fallenden Restzahlungen der Firma B. AG und das in dieser Zeitspanne bezogene Arbeitslosengeld, was insgesamt einen Betrag von DM 76.194,76 ergibt. Dieser Betrag ist hier als Jahresarbeitsverdienst gemäß § 577 RVO anzusetzen.
Der Senat konnte diese Entscheidung hier auch selbst angesichts des insoweit der Beklagten eingeräumten Ermessens selbst treffen. Denn die dabei zu berücksichtigenden Faktoren sind sämtlich ermittelt, Gründe für einen Abschlag zu Lasten der Klägerin sind nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten ergeht auf der Grundlage des § 193 SGG und trägt dem Ergebnis des Rechtsstreits im Sinne der §§ 202 SGG, 91 ff. ZPO Rechnung. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
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