Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 514/91
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 41/93
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.08.1992 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Sache nach streitig, ob der Kläger wegen Folgen seines Arbeitsunfalls vom 07.12.1977 Anspruch auf Verletztenrente hat.
Der am 17.02.1942 geborene Kläger, italienischer Staatsangehöriger, zog sich am 07.12.1977 bei seiner Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland Brüche im Bereich der linken Hand zu. Die ihm zunächst mit Bescheid vom 13.03.1979 als vorläufige und mit Bescheid vom 10.09.1979 als Dauerrente gewährte Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH entzog die Beklagte mit Bescheid vom 10.06.1981 wegen zwischenzeitlicher Besserung. Diesen Bescheid nahm die Beklagte in dem vom Kläger betriebenen Klageverfahren, wo der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten war, in der Berufungsinstanz am 07.03.1983 zurück. Mit Bescheid vom 11.10.1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.1983 nahm die Beklagte die Bescheide vom 13.03.1979 und vom 10.09.1979 gem. § 45 SGB X mit der Begründung zurück, der Kläger habe unrichtige Angaben über den Unfallhergang und die Unfallfolgen gemacht. Im anschließenden Berufungsverfahren - dort war der Kläger wiederum durch einen Rechtsanwalt vertreten - einigten sich die Beteiligten im Vergleich vom 20.02.1990 darauf, dass Verletztenrente bis zum 31.12.1986 gezahlt werde. Der Kläger nahm daraufhin seine Berufung zurück und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Neufeststellung wegen Verschlimmerung. Nach einer Begutachtung durch Dr.Ganser am 29.01.1991 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.1991 eine Neufeststellung ab. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde mit Unterstützung der zuständigen Verbindungsstelle dem - nicht vertretenen - Kläger in Italien am 23.04.1991 zugestellt. Die Zustellungsurkunde unterschrieb der Kläger selbst.
Am 14.08.1991 ging beim Sozialgericht Augsburg ein in italienischer Sprache verfaßtes Schreiben mit dem Datum vom 20.06.1991 ein. Darin zeigte der Direktor des Patronato E ... , A ... St ..., an, er vertrete den Kläger und erhebe Einspruch gegen den vorgenannten Bescheid. Dieser sei dem Kläger durch den Gemeindeboten am 23.05.1991 zugestellt worden. Er legte eine vom Kläger unterschriebene Vollmacht vor. Diese lautete auf Patronata EPACA. Mit Schreiben vom 08.10.1991 - abgesandt am 30.10.1991 - wies das Sozialgericht daraufhin, die vorgelegte Vollmacht entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Es müsse in jedem Fall eine natürliche Person bevollmächtigt werden. Frist zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht wurde dem Kläger bis zum 31.10.91 gesetzt. Auf den Hinweis des Sozialgerichts Augsburg, es sei örtlich nicht zuständig, wurde der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 14.12.1991 an das örtlich zuständige Sozialgericht München verwiesen. In ihrer Klageerwiderung vom 19.12.1991 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen, weil die Klagefrist verstrichen sei; die Klage sei daher unzulässig. Das Sozialgericht hat den Kläger am 10.01.1992 auf die versäumte Frist und die rechtlichen Folgen hingewiesen und erneut eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht mit Frist zum 10.02.1992 angefordert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.08.1992 ist für den Kläger niemand erschienen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil das nach § 78 Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erforderliche Vorverfahren trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfbelehrung nicht durchgeführt worden sei. Es bestehe ausnahmsweise keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen, um das Vorverfahren nachzuholen, weil sich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auf die Fristversäumung berufen habe. Darüber hinaus sei auch die dreimonatige Frist - ab Zustellung des Bescheids - zur Klageerhebung abgelaufen, mit der Folge, dass die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen wäre.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift trägt die Unterschrift des Direktors des Patronato E ..., A ... St ... Zur Begründung wird darin vorgebracht, das von der Beklagten eingeholte Gutachten des Dr.Ganser werde dem Unfallfolgezustand nicht gerecht. Der Senat hat dem Bevollmächtigten des Klägers am 17.03.1993 aufgegeben, die Gründe darzulegen, die den Kläger gehindert hätten, die Klagefrist einzuhalten. Dieser hat durch seinen Bevollmächtigten antworten lassen, die Mitteilung sei ihm erst am 27.05.1991 infolge einer "familiären Fehlleitung" ausgehändigt worden. Außerdem habe er, um seinen Widerspruch belegen zu können, eine gewisse Zeit gebraucht, um ärztliche Berichte und Röntgenbefunde zu beschaffen. Zudem sei er erkrankt gewesen. Diese Umstände bitte er zu berücksichtigen. Die Beklagte hat daraufhin erwidert, das Schreiben des Klägers enthalte keine Gründe, die die Zulässigkeit der Klage rechtfertigen könnten. Am 22.06.1995 hat der Senat den Bevollmächtigten des Klägers erneut aufgefordert darzulegen, wegen welcher Erkrankung dieser an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert gewesen sei. Zudem hat er den Kläger am 09.11.2000 in deutscher und italienischer Sprache nochmals aufgefordert eine ordnungsgemäße Vollmacht bis spätestens 30.11.2000 vorzulegen. Eine Antwort ist hierzu nicht eingegangen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 14.08.1992 und des Bescheids vom 06.03.1991 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 07.12.1977 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.08.1992 zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der bei- gezogenen Verfahrensakten des Sozialgerichts München (Az.: S 23 U 228/79; S 21 U 413/81; S 22 U 871/83 und S 22 U 27/84) und des Bayerischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 U 113/82 und L 3 U 203/86), der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist mangels Vorlage einer ordnungsgemäßen auf A ... St ... lautenden Vollmacht unzulässig. Gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht durch prozeßfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Prozeßfähige Personen sind natürliche Personen. Juristische Personen und Vereinigungen sind nicht prozeßfähig und können deswegen auch nicht Bevollmächtigte sein (Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl. § 73 Anm.3). Vorgelegt wurde im Verfahren vor dem Sozialgericht eine auf Patronato E ... lautende Vollmacht. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Mitglieder ausländischer Gewerkschaften in der Bundesrepublik Deutschland als Prozeßbevollmächtigte tätig werden können oder nicht (so Meyer-Ladewig a.a.O. § 73 Anm. 5 und BSG, Breithaupt 1985, 270). Denn in jedem Fall muß die Vollmacht auf den Organisationsvertreter lauten und nicht auf die Organisation (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 73 Anm. 8). Der Senat hat entsprechend der Vorschrift des § 89 Abs. 1 Zivilprozeßordnung - ZPO - dem Kläger am 09.11.2000 Frist gesetzt, eine ordnungsgemäße Vollmacht vorzulegen. Der Kläger ist dieser Aufforderung bis zur Verkündung der Entscheidung am 16.01.2001 nicht nachgekommen. Eine wirksame Vollmacht hat der Kläger auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt, obwohl er hierzu mehrfach aufgefordert worden war. Eine Vollmacht auf A ... St ... wurde auch nicht zu den Akten der Beklagten gereicht. In den früheren Klage- und Berufungsverfahren war der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten; eine für das jetzige Verfahren wirksame Bevollmächtigung kann daraus nicht hergeleitet werden (so mit rechtlichen Bedenken BSG, SozR 3-1500 §158 Nr. 2). Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Er weist den Kläger auf die Möglichkeit hin, einen Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X an die Beklagte zu richten, wodurch ihm das Verwaltungsverfahren und bei erneut abschlägigem Bescheid anschließend das Gerichtsverfahren wieder eröffnet würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Sache nach streitig, ob der Kläger wegen Folgen seines Arbeitsunfalls vom 07.12.1977 Anspruch auf Verletztenrente hat.
Der am 17.02.1942 geborene Kläger, italienischer Staatsangehöriger, zog sich am 07.12.1977 bei seiner Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland Brüche im Bereich der linken Hand zu. Die ihm zunächst mit Bescheid vom 13.03.1979 als vorläufige und mit Bescheid vom 10.09.1979 als Dauerrente gewährte Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH entzog die Beklagte mit Bescheid vom 10.06.1981 wegen zwischenzeitlicher Besserung. Diesen Bescheid nahm die Beklagte in dem vom Kläger betriebenen Klageverfahren, wo der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten war, in der Berufungsinstanz am 07.03.1983 zurück. Mit Bescheid vom 11.10.1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.1983 nahm die Beklagte die Bescheide vom 13.03.1979 und vom 10.09.1979 gem. § 45 SGB X mit der Begründung zurück, der Kläger habe unrichtige Angaben über den Unfallhergang und die Unfallfolgen gemacht. Im anschließenden Berufungsverfahren - dort war der Kläger wiederum durch einen Rechtsanwalt vertreten - einigten sich die Beteiligten im Vergleich vom 20.02.1990 darauf, dass Verletztenrente bis zum 31.12.1986 gezahlt werde. Der Kläger nahm daraufhin seine Berufung zurück und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Neufeststellung wegen Verschlimmerung. Nach einer Begutachtung durch Dr.Ganser am 29.01.1991 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.1991 eine Neufeststellung ab. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde mit Unterstützung der zuständigen Verbindungsstelle dem - nicht vertretenen - Kläger in Italien am 23.04.1991 zugestellt. Die Zustellungsurkunde unterschrieb der Kläger selbst.
Am 14.08.1991 ging beim Sozialgericht Augsburg ein in italienischer Sprache verfaßtes Schreiben mit dem Datum vom 20.06.1991 ein. Darin zeigte der Direktor des Patronato E ... , A ... St ..., an, er vertrete den Kläger und erhebe Einspruch gegen den vorgenannten Bescheid. Dieser sei dem Kläger durch den Gemeindeboten am 23.05.1991 zugestellt worden. Er legte eine vom Kläger unterschriebene Vollmacht vor. Diese lautete auf Patronata EPACA. Mit Schreiben vom 08.10.1991 - abgesandt am 30.10.1991 - wies das Sozialgericht daraufhin, die vorgelegte Vollmacht entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Es müsse in jedem Fall eine natürliche Person bevollmächtigt werden. Frist zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht wurde dem Kläger bis zum 31.10.91 gesetzt. Auf den Hinweis des Sozialgerichts Augsburg, es sei örtlich nicht zuständig, wurde der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 14.12.1991 an das örtlich zuständige Sozialgericht München verwiesen. In ihrer Klageerwiderung vom 19.12.1991 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen, weil die Klagefrist verstrichen sei; die Klage sei daher unzulässig. Das Sozialgericht hat den Kläger am 10.01.1992 auf die versäumte Frist und die rechtlichen Folgen hingewiesen und erneut eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht mit Frist zum 10.02.1992 angefordert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.08.1992 ist für den Kläger niemand erschienen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil das nach § 78 Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erforderliche Vorverfahren trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfbelehrung nicht durchgeführt worden sei. Es bestehe ausnahmsweise keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen, um das Vorverfahren nachzuholen, weil sich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auf die Fristversäumung berufen habe. Darüber hinaus sei auch die dreimonatige Frist - ab Zustellung des Bescheids - zur Klageerhebung abgelaufen, mit der Folge, dass die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen wäre.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift trägt die Unterschrift des Direktors des Patronato E ..., A ... St ... Zur Begründung wird darin vorgebracht, das von der Beklagten eingeholte Gutachten des Dr.Ganser werde dem Unfallfolgezustand nicht gerecht. Der Senat hat dem Bevollmächtigten des Klägers am 17.03.1993 aufgegeben, die Gründe darzulegen, die den Kläger gehindert hätten, die Klagefrist einzuhalten. Dieser hat durch seinen Bevollmächtigten antworten lassen, die Mitteilung sei ihm erst am 27.05.1991 infolge einer "familiären Fehlleitung" ausgehändigt worden. Außerdem habe er, um seinen Widerspruch belegen zu können, eine gewisse Zeit gebraucht, um ärztliche Berichte und Röntgenbefunde zu beschaffen. Zudem sei er erkrankt gewesen. Diese Umstände bitte er zu berücksichtigen. Die Beklagte hat daraufhin erwidert, das Schreiben des Klägers enthalte keine Gründe, die die Zulässigkeit der Klage rechtfertigen könnten. Am 22.06.1995 hat der Senat den Bevollmächtigten des Klägers erneut aufgefordert darzulegen, wegen welcher Erkrankung dieser an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert gewesen sei. Zudem hat er den Kläger am 09.11.2000 in deutscher und italienischer Sprache nochmals aufgefordert eine ordnungsgemäße Vollmacht bis spätestens 30.11.2000 vorzulegen. Eine Antwort ist hierzu nicht eingegangen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 14.08.1992 und des Bescheids vom 06.03.1991 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 07.12.1977 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.08.1992 zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der bei- gezogenen Verfahrensakten des Sozialgerichts München (Az.: S 23 U 228/79; S 21 U 413/81; S 22 U 871/83 und S 22 U 27/84) und des Bayerischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 U 113/82 und L 3 U 203/86), der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist mangels Vorlage einer ordnungsgemäßen auf A ... St ... lautenden Vollmacht unzulässig. Gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht durch prozeßfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Prozeßfähige Personen sind natürliche Personen. Juristische Personen und Vereinigungen sind nicht prozeßfähig und können deswegen auch nicht Bevollmächtigte sein (Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl. § 73 Anm.3). Vorgelegt wurde im Verfahren vor dem Sozialgericht eine auf Patronato E ... lautende Vollmacht. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Mitglieder ausländischer Gewerkschaften in der Bundesrepublik Deutschland als Prozeßbevollmächtigte tätig werden können oder nicht (so Meyer-Ladewig a.a.O. § 73 Anm. 5 und BSG, Breithaupt 1985, 270). Denn in jedem Fall muß die Vollmacht auf den Organisationsvertreter lauten und nicht auf die Organisation (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 73 Anm. 8). Der Senat hat entsprechend der Vorschrift des § 89 Abs. 1 Zivilprozeßordnung - ZPO - dem Kläger am 09.11.2000 Frist gesetzt, eine ordnungsgemäße Vollmacht vorzulegen. Der Kläger ist dieser Aufforderung bis zur Verkündung der Entscheidung am 16.01.2001 nicht nachgekommen. Eine wirksame Vollmacht hat der Kläger auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt, obwohl er hierzu mehrfach aufgefordert worden war. Eine Vollmacht auf A ... St ... wurde auch nicht zu den Akten der Beklagten gereicht. In den früheren Klage- und Berufungsverfahren war der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten; eine für das jetzige Verfahren wirksame Bevollmächtigung kann daraus nicht hergeleitet werden (so mit rechtlichen Bedenken BSG, SozR 3-1500 §158 Nr. 2). Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Er weist den Kläger auf die Möglichkeit hin, einen Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X an die Beklagte zu richten, wodurch ihm das Verwaltungsverfahren und bei erneut abschlägigem Bescheid anschließend das Gerichtsverfahren wieder eröffnet würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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