Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 207/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 42/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 30/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.11.200 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.10.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 18.03.1999 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger Verletztengeld neben der Gewährung einer Vollrente wegen Alters zusteht.
Der am 1935 geborene Kläger war bis 28.02.1998 als Leiter der Buchstelle einer Bäckerinnung beschäftigt. Sein Gehalt betrug im Jahr 1997 129.294,- DM. Nebenberuflich war der Kläger seit 1970/1973 bei zwei Betrieben als Lohnbuchhalter tätig. Der hierbei erzielte Verdienst belief sich für das Jahr 1997 auf 16.235,- DM bzw 2.990,- DM.
Am 20.01.1998 zog sich der Kläger auf dem Weg zu einer Produktionsstätte eine Unterschenkelfraktur rechts zu. Wegen dieses Unfalls war er bis 15.04.1998 arbeitsunfähig. Vom 16.04.1998 bis 30.04.1999 erhielt er Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH als Gesamtvergütung. Ab 01.03.1998 bezog er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellt (BfA) eine Altersrente für langjährige Versicherte. Der Kläger übt seine Nebenbeschäftigung weiterhin aus. Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger den Lohn für seine Nebenbeschäftigungen weiter.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.10.1998 die Gewährung von Verletztengeld für die Zeit ab 01.03.1998 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit (15.04.1998) wegen der gleichzeitigen Gewährung der Altersvollrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung ab.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass eine Beendigung des Anspruches auf Verletztengeld gemäß § 46 Abs 3 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII) iVm § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) nur dann gegeben sei, wenn mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei. Seine Arbeitsunfähigkeit habe aber nur wenige Wochen gedauert. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.03.1999).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger die Zahlung von Verletztengeld für die Zeit vom 01.03.1998 bis 15.04.1998 begehrt und sich darauf berufen, dass er seine Nebentätigkeiten weiterhin ausübe und daher noch nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Der Beklagte hat keinen sachlichen Grund gesehen, den Empfänger von Verletztengeld bei Zuerkennung einer Vollrente wegen Alters besser zu stellen als den Empfänger von Krankengeld. Normzweck des § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V sei der Ausschluss von Doppelleistungen gleichen Ziels. Diese Vorschrift sei daher entsprechend anzuwenden.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 29.11.2000 verpflichtet, dem Kläger Verletztengeld für den Zeitraum vom 01.03.1998 bis 15.04.1998 zu gewähren. Es hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Anspruches auf Verletztengeld mit Beginn der Altersrente nicht für gegeben gehalten. Eine entsprechende Anwendung des § 50 Abs 1 Satz 1 SGB V hat es auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.03.1999, Az: B 8 KN 2/98 U R) nicht für geboten erachtet, da der Kläger wegen seiner noch ausgeübten Nebentätigkeiten nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, es bestehe kein sachlicher Grund, den Empfänger von Verletztengeld bei Zuerkennung einer Vollrente wegen Alters besser zu stellen als den Empfänger von Krankengeld.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 29.11.2000 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.10.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 18.03.1999 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Würzburg vom 29.11.2000 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten einverstanden sind (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ).
Das Urteil des SG Würzburg vom 29.11.2000 ist aufzuheben, weil der Kläger neben der bezogenen Altersrente keinen Anspruch auf Verletztengeld für die Zeit ab 01.03.1998 bis 15.04.1998 hat.
Mit dem Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes) richtet sich die Beendigung der Zahlung von Verletztengeld nach § 46 Abs 3 SGB VII. Das Zusammentreffen von Verletztengeld mit Rentenleistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 46 Abs 3 Nr 2 SGB VII geregelt. Danach endet das Verletztengeld, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und berufsfördernde Leistungen nicht zu erbringen sind, mit Beginn der in § 50 Abs 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall in Zusammenhang stehen. Somit endet - anders als nach der Rechtslage vor dem 01.01.1997, wo die Reichsversicherungsordnung (RVO) eine ausdrückliche Regelung dieses Inhalts noch nicht kannte - der Anspruch auf Verletztengeld mit Zuerkennung des Altersruhegeldes gemäß §§ 35 und 36 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch ).
Die Voraussetzungen für die Beendigung der Zahlung von Verletztengeld mit Beginn der Zahlung von Altersrente sind entgegen der Auffassung des SG erfüllt. Zwar enthält das SGB VII tatsächlich keine direkte Regelung für die Beendigung des Bezugs von Verletztengeld für den Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und Gewährung einer Altersrente. § 46 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VII setzt nämlich voraus, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist. § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V ist aber auf einen Fall wie den vorliegenden entsprechend anzuwenden. Das endgültige Ausscheiden des Klägers aus seinem Hauptberuf ist der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Hauptberuf gleichzustellen. Der Gesetzgeber hat es für den Bereich der Unfallversicherung versäumt, eine Regelung hinsichtlich der Beendigung des Bezuges von Verletztengeld für die Fälle zu treffen, in denen der Verletzte zwar wieder arbeitsfähig wird, aber bereits während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit Vollrente wegen Alters erhält. Es ist jedoch kein sachlicher Grund erkennbar, den Verletzten besser zu stellen, der seine Arbeitsfähigkeit (fiktiv) wiedererlangt, als den Verletzten, bei dem mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Die vom Kläger weiterhin ausgeübte Nebentätigkeit kann schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage beitragen, da der Kläger durch seine Arbeitsunfähigkeit einen Lohnausfall für seine Nebenbeschäftigungen nicht erlitten hat.
Es besteht auch kein sachlicher Grund den Empfänger von Verletztengeld bei Zuerkennung einer Vollrente wegen Alters besser zu stellen als den Empfänger von Krankengeld. Normzweck von § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V ist der Ausschluss von Doppelleistungen gleichen Ziels. Das Verletztengeld hat Lohnersatzfunktion (Lauterbach/Fröhlke, Unfallversicherung SGB VII Bd 2 4.Aufl § 45 RdNr 17) und soll konkrete Entgelteinbußen ausgleichen. Die Vollrente wegen Alters ersetzt aber ebenfalls das aus der Erwerbstätigkeit erzielte Entgelt.
Der Besonderheit des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung wird insofern Rechnung getragen, als der Bezug von Verletztengeld wegen des Empfangs von Vollrente wegen Alters nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Verletzte seine Erwerbstätigkeit mit dem Zeitpunkt des Rentenbezuges aus der Gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich aufgeben will und aufgegeben hat. Würde die vorliegende Regelungslücke nicht geschlossen, käme es zu einer nicht zu rechtfertigenden Überversorgung dieses Personenkreises.
Aus dem Urteil des BSG vom 18.03.1999 Az: B 8 K M 2/98 UR folgt keine andere Beurteilung der Rechtslage. Zum einen ist dieses Urteil zu den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO ergangen und anders als nach der Gesetzeslage ab dem 01.01.1997 hat die RVO noch keine ausdrückliche Regelung des Inhalts enthalten, dass der Anspruch auf Verletztengeld mit Zuerkennung des Altersruhegeld endet. Zum anderen hat das BSG einen Anspruch auf Verletztengeld gerade für den Fall verneint, dass der noch nicht erwerbsunfähige Unfallverletzte endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger Verletztengeld neben der Gewährung einer Vollrente wegen Alters zusteht.
Der am 1935 geborene Kläger war bis 28.02.1998 als Leiter der Buchstelle einer Bäckerinnung beschäftigt. Sein Gehalt betrug im Jahr 1997 129.294,- DM. Nebenberuflich war der Kläger seit 1970/1973 bei zwei Betrieben als Lohnbuchhalter tätig. Der hierbei erzielte Verdienst belief sich für das Jahr 1997 auf 16.235,- DM bzw 2.990,- DM.
Am 20.01.1998 zog sich der Kläger auf dem Weg zu einer Produktionsstätte eine Unterschenkelfraktur rechts zu. Wegen dieses Unfalls war er bis 15.04.1998 arbeitsunfähig. Vom 16.04.1998 bis 30.04.1999 erhielt er Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH als Gesamtvergütung. Ab 01.03.1998 bezog er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellt (BfA) eine Altersrente für langjährige Versicherte. Der Kläger übt seine Nebenbeschäftigung weiterhin aus. Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger den Lohn für seine Nebenbeschäftigungen weiter.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.10.1998 die Gewährung von Verletztengeld für die Zeit ab 01.03.1998 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit (15.04.1998) wegen der gleichzeitigen Gewährung der Altersvollrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung ab.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass eine Beendigung des Anspruches auf Verletztengeld gemäß § 46 Abs 3 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII) iVm § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) nur dann gegeben sei, wenn mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei. Seine Arbeitsunfähigkeit habe aber nur wenige Wochen gedauert. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.03.1999).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger die Zahlung von Verletztengeld für die Zeit vom 01.03.1998 bis 15.04.1998 begehrt und sich darauf berufen, dass er seine Nebentätigkeiten weiterhin ausübe und daher noch nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Der Beklagte hat keinen sachlichen Grund gesehen, den Empfänger von Verletztengeld bei Zuerkennung einer Vollrente wegen Alters besser zu stellen als den Empfänger von Krankengeld. Normzweck des § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V sei der Ausschluss von Doppelleistungen gleichen Ziels. Diese Vorschrift sei daher entsprechend anzuwenden.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 29.11.2000 verpflichtet, dem Kläger Verletztengeld für den Zeitraum vom 01.03.1998 bis 15.04.1998 zu gewähren. Es hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Anspruches auf Verletztengeld mit Beginn der Altersrente nicht für gegeben gehalten. Eine entsprechende Anwendung des § 50 Abs 1 Satz 1 SGB V hat es auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.03.1999, Az: B 8 KN 2/98 U R) nicht für geboten erachtet, da der Kläger wegen seiner noch ausgeübten Nebentätigkeiten nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, es bestehe kein sachlicher Grund, den Empfänger von Verletztengeld bei Zuerkennung einer Vollrente wegen Alters besser zu stellen als den Empfänger von Krankengeld.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 29.11.2000 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.10.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 18.03.1999 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Würzburg vom 29.11.2000 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten einverstanden sind (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ).
Das Urteil des SG Würzburg vom 29.11.2000 ist aufzuheben, weil der Kläger neben der bezogenen Altersrente keinen Anspruch auf Verletztengeld für die Zeit ab 01.03.1998 bis 15.04.1998 hat.
Mit dem Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes) richtet sich die Beendigung der Zahlung von Verletztengeld nach § 46 Abs 3 SGB VII. Das Zusammentreffen von Verletztengeld mit Rentenleistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 46 Abs 3 Nr 2 SGB VII geregelt. Danach endet das Verletztengeld, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und berufsfördernde Leistungen nicht zu erbringen sind, mit Beginn der in § 50 Abs 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall in Zusammenhang stehen. Somit endet - anders als nach der Rechtslage vor dem 01.01.1997, wo die Reichsversicherungsordnung (RVO) eine ausdrückliche Regelung dieses Inhalts noch nicht kannte - der Anspruch auf Verletztengeld mit Zuerkennung des Altersruhegeldes gemäß §§ 35 und 36 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch ).
Die Voraussetzungen für die Beendigung der Zahlung von Verletztengeld mit Beginn der Zahlung von Altersrente sind entgegen der Auffassung des SG erfüllt. Zwar enthält das SGB VII tatsächlich keine direkte Regelung für die Beendigung des Bezugs von Verletztengeld für den Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und Gewährung einer Altersrente. § 46 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VII setzt nämlich voraus, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist. § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V ist aber auf einen Fall wie den vorliegenden entsprechend anzuwenden. Das endgültige Ausscheiden des Klägers aus seinem Hauptberuf ist der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Hauptberuf gleichzustellen. Der Gesetzgeber hat es für den Bereich der Unfallversicherung versäumt, eine Regelung hinsichtlich der Beendigung des Bezuges von Verletztengeld für die Fälle zu treffen, in denen der Verletzte zwar wieder arbeitsfähig wird, aber bereits während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit Vollrente wegen Alters erhält. Es ist jedoch kein sachlicher Grund erkennbar, den Verletzten besser zu stellen, der seine Arbeitsfähigkeit (fiktiv) wiedererlangt, als den Verletzten, bei dem mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Die vom Kläger weiterhin ausgeübte Nebentätigkeit kann schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage beitragen, da der Kläger durch seine Arbeitsunfähigkeit einen Lohnausfall für seine Nebenbeschäftigungen nicht erlitten hat.
Es besteht auch kein sachlicher Grund den Empfänger von Verletztengeld bei Zuerkennung einer Vollrente wegen Alters besser zu stellen als den Empfänger von Krankengeld. Normzweck von § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V ist der Ausschluss von Doppelleistungen gleichen Ziels. Das Verletztengeld hat Lohnersatzfunktion (Lauterbach/Fröhlke, Unfallversicherung SGB VII Bd 2 4.Aufl § 45 RdNr 17) und soll konkrete Entgelteinbußen ausgleichen. Die Vollrente wegen Alters ersetzt aber ebenfalls das aus der Erwerbstätigkeit erzielte Entgelt.
Der Besonderheit des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung wird insofern Rechnung getragen, als der Bezug von Verletztengeld wegen des Empfangs von Vollrente wegen Alters nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Verletzte seine Erwerbstätigkeit mit dem Zeitpunkt des Rentenbezuges aus der Gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich aufgeben will und aufgegeben hat. Würde die vorliegende Regelungslücke nicht geschlossen, käme es zu einer nicht zu rechtfertigenden Überversorgung dieses Personenkreises.
Aus dem Urteil des BSG vom 18.03.1999 Az: B 8 K M 2/98 UR folgt keine andere Beurteilung der Rechtslage. Zum einen ist dieses Urteil zu den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO ergangen und anders als nach der Gesetzeslage ab dem 01.01.1997 hat die RVO noch keine ausdrückliche Regelung des Inhalts enthalten, dass der Anspruch auf Verletztengeld mit Zuerkennung des Altersruhegeld endet. Zum anderen hat das BSG einen Anspruch auf Verletztengeld gerade für den Fall verneint, dass der noch nicht erwerbsunfähige Unfallverletzte endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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