Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 5005/99 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 441/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin wegen Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 18.04.1996 Verletztenrente, zumindest im Sinne einer Stützrente, über den 30.04.1998 hinaus zu gewähren hat.
Die am 1955 geborene Klägerin betreibt zusammen mit ihrem Ehemann eine Landwirtschaft. Sie ist bei der Beklagten gegen Unfall versichert. Am 18.04.1996 erlitt sie beim Melken einen Unfall. Sie wurde von einer Kuh im Gesicht getroffen und stürzte daraufhin rückwärts gegen eine Wand. Im Durchgangsarztbericht vom 18.04.1996 des Chirurgen Dr.W. , Kreiskrankenhaus O. , wurde als Unfallfolge eine Prellung der rechten Augenhöhle, des linken Daumens, des rechten Ellenbogens mit Schürfwunden und eine Fissur des Nasenbeins beschrieben. Ein diskreter Bewegungsschmerz im Bereich der Halswirbelsäule wurde ebenfalls genannt. Nach den Feststellungen von Dr.W. war die Klägerin bis zum 20.05.1996 arbeitsunfähig. Im Nachschaubericht vom 23.09.1996 erwähnte der vorgenannte Arzt nur noch minimale endgradige Funktionseinschränkungen im Halswirbelsäulenbereich sowie eine leichte posttraumatische Beschwerdesymptomatik. Am 05.06.1997 stellte sich die Klägerin erneut im Kreiskrankenhaus O. vor; sie klagte über Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden. Aufgrund einer Untersuchung am 24.06.1997 bescheinigte der Nervenarzt Dr.S. ein schweres Cervikalsyndrom mit Gleichgewichtsstörungen unklarer Genese, eine Hyposmie und eine Geusie. Da die Klägerin in der Folgezeit weitere Unfälle erlitt, nämlich am 24.08.1996 (Kontusion rechte Hand) und am 10.03.1997 (Distorsion rechtes Sprunggelenk), veranlasste die Beklagte eine Begutachtung nach stationären Behandlungen vom 22.09. bis 31.10.1997 und am 04.02.1998 durch die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau. Prof.Dr.B. kam in seinem Gutachten vom 04.02.1998 zum Ergebnis, unter Berücksichtigung eines HNO-fachärztlichen Gutachtens von Dr.H. vom 10.11.1997, betrage die unfallbedingte MdE ab dem 30.05.1996 lediglich 10 v.H. Die Folgen des Unfalls vom 10.03.1997 hätten ebenfalls zu einer MdE um 10 v.H. geführt; der weitere Unfall vom 24.08.1996 habe keine Folgen zurückgelassen. Die Beklagte beauftragte den Orthopäden Dr.E. mit einer erneuten Begutachtung. Dieser kam am 26.06.1998 zum Ergebnis, jetzt, nämlich 2 Jahre nach dem Unfall, seien keine Folgen mehr nachzuweisen. Die geklagten Beschwerden an der Halswirbelsäule seien unfallfremd. Mit Bescheid vom 24.07.1998 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 10.03.1997 (= weiterer Unfall) bis 30.04.1998 Stützrente in Höhe von 10 v.H.
Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte einen Befundbericht von Dr.S. , der den Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits äußerte, und eine erneute Stellungnahme von Prof. B. ein. Dieser schlug am 16.12.1998 eine nochmalige Untersuchung vor Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall (= 18.04.1999) zur Beurteilung des endgültigen Unfallzustandes vor. Die Beklagte folgte dieser Empfehlung nicht, sondern holte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr.S. vom 13.01.1998 ein, der lediglich eine MdE von 10 v.H. bis 30.04. 1998 befürwortete. Mit Bescheid vom 22.02.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, in dem von der Unfallklinik Murnau für die private Unfallversicherung erstellten Gutachten seien dauerhafte Unfallfolgen mit einer MdE in Höhe von 10 v.H. genannt worden. Das Sozialgericht hat nach Beiziehen der einschlägigen Unterlagen und der Röntgenaufnahmen sowie verschiedener Computertomographien Prof.Dr.S. , Universitätsklinik U. , zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 17.06.1999 hat dieser keine Unfallfolgen mehr feststellen können. Gleiches erklärte der Neurologe Dr.J. , der auf Empfehlung von Prof.Dr.S. am 26.08.1999 eine Beurteilung auf seinem Fachgebiet abgab. Er konnte auf neurologischem Gebiet keine Gesundheitsstörungen feststellen. Auf Antrag der Klägerin (§ 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hat das Sozialgericht den Neurochirurgen Dr.M. mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt. Dieser hat am 23.05.2000 dargelegt, es seien erhebliche Schäden zurückgeblieben, welche die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf Dauer um 30 v.H. minderten. In einer weiteren Stellungnahme vom 17.08.2000 hat der Sachverständige seine Auffassung bekräftigt. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, bei der Klägerin sei eine Instabilität im obersten Bereich der Halswirbelsäule zurückgeblieben. Dieses spezielle Problem der Instabilität habe bislang keine große Beachtung in der Medizin gefunden. Erst in den letzten 20 Jahren hätten einige Fachkräfte, darunter er, Pionierarbeit geleistet bzgl. der Erforschung von Statik und Instabilität der gesamten Wirbelsäule. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass viele herkömmlich ausgebildete Orthopäden und Unfallchirurgen über solche speziellen Kenntnisse nicht verfügten. Er gehöre zu den wenigen Chirurgen im Süddeutschen Raum, die Operationen bzgl. Stabilisierungen der oberen Halswirbel durchführten. Die bisherigen Gutachter hätten lediglich den Bereich der mittleren Halswirbelsäule beurteilt. Er habe hingegen spezielle computergestützte Röntgenaufnahmen gefertigt und dabei den Bewegungsablauf beobachtet. Danach sei die bei der Klägerin vorliegende relativ mäßige Instabilität der Beweglichkeit zwischen erstem und zweitem Halswirbel mit Symptomen, die für das Vorliegen einer solchen Instabilität sehr typisch seien, wie Kopfschmerzen, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Konzentrationsstörungen sowie verschiedene vegetative Symptome, auf den Unfall zurückzuführen. In diesem Zusammenhang weise er auf sein mit Prof.Dr.C. im letzten Jahr herausgebrachtes wissenschaftliches Lehrbuch mit dem Titel "HWS-Schleudertrauma, Moderne medizinische Erkenntnisse", hin. Die Beklagte nahm dazu Stellung unter Bezug auf eine Äußerung ihres Beratungsarztes, welcher dem Gutachten von Dr.M. nicht folgte. Mit Urteil vom 20.09.2000 hat das Sozialgericht die auf Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Es ist im Wesentlichen dem Gutachten von Prof.Dr.S. und Dr.J. gefolgt. Die Ausführungen von Dr.M. hielt es demgegenüber nicht für überzeugend. Der Sachverständige sei nicht nur von einem falschen Sachverhalt, wonach die Klägerin durch das Ausschlagen der Kuh getroffen und mehrere Meter durch die Luft gewirbelt worden sei, ausgegangen, sondern habe zudem lediglich die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen auf das Vorliegen einer Instabilität im oberen Halswirbelsäulenbereich rückgeschlossen. Zudem sei die Behauptung des Sachverständigen, die Vorgutachter hätten diese Instabilität übersehen, nicht nachvollziehbar. Denn in der Unfallklinik Murnau sei eine Kernspinuntersuchung durchgeführt worden, welche diese Störung nicht bestätigt habe. Auffällig sei zudem, dass sich die Beschwerden an der Halswirbelsäule zunächst gebessert hätten, wie dem Nachschaubericht von September 1996 zu entnehmen sei. Allein die Behauptung der Klägerin im jetzigen Verfahren, vor dem Unfall habe sie keinerlei Beschwerden der Art wie danach gehabt, reiche nicht aus, diese als Unfallfolgen zu qualifizieren. Auch die neurologische Untersuchung bei Dr.J. habe keine motorische oder sensible Schädigung der Nervenbahnen aufdecken können. Es sei davon auszugehen, dass die jetzigen Beschwerden vegetativer Genese seien und durch den Gerichtsstreit in verstärktem Maße wahrgenommen würden. Die MdE aus dem Unfall vom 18.04.1996 sei deshalb mit null v.H. einzuschätzen.
Dagegen hat die Klägerin am 02.11.2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Sozialgericht habe sich ohne eigene Sachkunde über das Gutachten von Dr.M. hinweggesetzt. Darin liege ein Verstoß gegen §§ 103, 128 SGG. Der Sachverständige besitze eine erhebliche Fachkunde und verfüge über überlegene Untersuchungsmethoden. Zudem habe das Sozialgericht auch das Gutachten von Prof.Dr.S. unzutreffend gewürdigt. Dieser habe Prof.Dr.W. als neurologischen Gutachter vorgeschlagen; ohne erkennbaren Grund sei das Gericht davon abgewichen und habe einen "einfachen" niedergelassenen Arzt bestellt. Rechtsfehlerhaft habe es die MdE-Beurteilung der Sachverständigen, insbesondere des Dr.H. übernommen, einen Teil der Beschwerden der Klägerin als vegetativ eingestuft und keine Gesamt-MdE gebildet.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 20.09.2000 und Abänderung des Bescheids vom 24.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.1999 zu verurteilen, ihr über den 30.04.1998 Verletztenrente wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 18.04.1996 zu gewähren; hilfsweise ein weiteres Gutachten bzw. zur Überprüfung der Frage, ob die von Dr.M. beschriebene Beeinträchtigung der Integrität der Klägerin zutreffe, ein Gutachten gem. § 109 SGG von dem Neurochirurgen Priv.Doz.Dr.H. , Klinikum Großhadern, einzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.04.2000 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten (Az.: 19 02 2447 060) sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber nicht begründet.
Mit zutreffenden Gründen hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen ihres Unfalls vom 18.04.1996 über den 30.04.1998 hinaus hat (§§ 548, 580, 581 der hier noch anzuwendenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung i.V.m- § 212 7.Sozialgesetzbuch). Denn ihre Erwerbsfähigkeit wird über diesen Zeitpunkt hinaus durch Unfallfolgen nicht mehr in meßbarem Grad gemindert. Bei dieser Sachlage konnte der Senat dahingestellt sein lassen, ob der - stützende - Unfall vom 10.03.1997 über den 30.04.1998 eine Erwerbsminderung zurückgelassen hat, was nach dem Abschlussbericht der Unfallklinik Murnau vom 23.10.2000 nicht der Fall zu sein scheint. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab; er nimmt auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug.
Auch die im Schreiben der Klägerin vom 28.03.2001 vorgebrachten Gründe können zu keiner anderen Entscheidung führen. Denn das Gutachten von Dr.M. ist nicht überzeugend. Der Sachverständige trifft die Feststellung, bei dem Unfall sei es zu einer unwiederbringlichen Schädigung des 1. Hirnnervs und der damit verbundenen Unfähigkeit zum Riechen sowie zu einer Gefügeinstabilität am Kopfhalsübergang gekommen, worauf die permanenten bis heute verbliebenen Beschwerden zurückzuführen seien. Zur Begründung führt er aus, die Beschwerden seien sowohl anamnestisch als auch aus seiner Erfahrung heraus glaubhaft; die Symptome seien für das Vorliegen einer Instabilität am Kopf-Hals-Übergang sehr typisch. Bei dynamischer Untersuchung der Klägerin unter Bildwandler, wobei der Bewegungsablauf funktionell beobachtet werden könne, habe er eine relativ mäßige Instabilität der Beweglichkeit zwischen 1. und 2. Halswirbel feststellen können. Hingegen könne bei den bildgebenden herkömmlichen Verfahren - auch mit funktionellen Aufnahmen der oberen Halswirbel bei gehaltenem Kopf und offenem Mund - diese relative Instabilität nicht dargestellt werden.
Hierzu fällt auf, dass diese Instabilität nur unter den speziellen vom Untersucher angewandten Untersuchungsmethoden festzustellen ist, während die bildgebenden Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule und die Kernspintomographien der Halswirbelsäule und des Schädels, jeweils in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Murnau am 29.07.1997 und am 04.02.1998 und am 17.06.1999 in der Radiolischen Klinik der Universität Ulm gefertigt, ohne Begründung als nicht aussagekräftig qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Einwand der Klägerin, die vorgenannten Aufnahmen hätten nur den mittleren Abschnitt der Halswirbelsäule dargestellt, nicht zutrifft. Vielmehr haben Prof.Dr.S. und vor ihm Prof.Dr.B. nur in diesem Bereich Veränderungen gesehen, die, da sie auf den Aufnahmen vom 18.04.1996 im Vergleich zu den oben genannten späteren Aufnahmen keine Veränderung, insbesondere keine Zunahme zeigten, nicht als Unfallfolge sondern als degenerativ eingestuft wurden.
Eine Verletzung des 1. Hirnnervs konnte bei späteren neurologischen Untersuchungen, so durch Dr.J. , den das Sozialgericht nach seinem Ermessen und ohne dem Vorschlag von Prof.Dr.S. folgen zu müssen auswählen konnte, nicht bestätigt werden. Dr.M. schließt eine solche Störung lediglich aus den Angaben der Klägerin, sie habe den Geruchs- und Geschmacksinn für bestimmte Stoffe eingebüßt. Insgesamt folgert der Sachverständige lediglich aus den anamnestischen Angaben eine Schädigung im ersten und zweiten Halswirbelbereich, ohne hierfür Befunde zu liefern. Seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.08.2000 weisen darauf hin, dass er zusammen mit Prof.Dr.C. eine Außenseitermeinung vertritt. Damit kann der Senat, wie auch das Sozialgericht, dem Gutachten von Dr.M. nicht folgen.
Der Senat hält eine weitere Beweisaufnahme, insbesondere ein weiteres Gutachten (Obergutachten) nicht für erforderlich. Der Sachverhalt ist durch die in erster Instanz eingeholten Gutachten von Dr.J. und Prof.Dr.S. umfassend aufgeklärt. Die Gutachten sind überzeugend und schlüssig. Die darin erhobenen Befunde sind gut dokumentiert und objektivierbar. Gerade letzteres fehlt den Ausführungen von Dr.M. , wie oben dargelegt.
Damit geht die Rüge, es hätte eine Gesamt-MdE, welche zutreffend eine vom Gericht zu treffende rechtliche Beurteilung betrifft, ins Leere; denn ab dem hier zu beurteilendem Zeitraum, dem 01.05.1998, liegen keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen mehr vor, wie der Senat den Gutachten von Prof.Dr.S. und Dr.J. entnimmt.
Dem Antrag der Klägerin ein weiteres neurochirurgisches Gutachten nach § 109 SGG von Dr.H. einzuholen, war nicht zu entsprechen. Denn die Klägerin hat von ihrem Recht nach § 109 SGG bereits Gebrauch gemacht. Ein Gutachten von Dr.M. , einem Neurochirurgen, wurde eingeholt. Einem wiederholenden Antrag, wie hier Dr.H. , ebenfalls Neurochirurg, zu beauftragen, braucht nicht stattgegeben zu werden (Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl. §109 Anm. 10 a). Besondere Gründe, die davon eine Ausnahme erlauben würden, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Solche sind auch nicht erkennbar. Denn nach dem Gutachten von Dr.M. sind keine neuen Tatsachen hinzugetreten. Der Antrag der Klägerin zielt vielmehr darauf ab, ein weiteres, die Meinung von Dr.M. bestätigendes Gutachten zu erlangen. Dass letzteres Mängel oder ergänzungsbedürftige Lücken aufweise, hat die Klägerin hingegen nicht vorgetragen. Damit bleibt es bei der Entscheidung des Sozialgerichts, dass die Klägerin über den 30.04.1998 hinaus keinen Anspruch auf Verletztenrente hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20.09.2000 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin wegen Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 18.04.1996 Verletztenrente, zumindest im Sinne einer Stützrente, über den 30.04.1998 hinaus zu gewähren hat.
Die am 1955 geborene Klägerin betreibt zusammen mit ihrem Ehemann eine Landwirtschaft. Sie ist bei der Beklagten gegen Unfall versichert. Am 18.04.1996 erlitt sie beim Melken einen Unfall. Sie wurde von einer Kuh im Gesicht getroffen und stürzte daraufhin rückwärts gegen eine Wand. Im Durchgangsarztbericht vom 18.04.1996 des Chirurgen Dr.W. , Kreiskrankenhaus O. , wurde als Unfallfolge eine Prellung der rechten Augenhöhle, des linken Daumens, des rechten Ellenbogens mit Schürfwunden und eine Fissur des Nasenbeins beschrieben. Ein diskreter Bewegungsschmerz im Bereich der Halswirbelsäule wurde ebenfalls genannt. Nach den Feststellungen von Dr.W. war die Klägerin bis zum 20.05.1996 arbeitsunfähig. Im Nachschaubericht vom 23.09.1996 erwähnte der vorgenannte Arzt nur noch minimale endgradige Funktionseinschränkungen im Halswirbelsäulenbereich sowie eine leichte posttraumatische Beschwerdesymptomatik. Am 05.06.1997 stellte sich die Klägerin erneut im Kreiskrankenhaus O. vor; sie klagte über Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden. Aufgrund einer Untersuchung am 24.06.1997 bescheinigte der Nervenarzt Dr.S. ein schweres Cervikalsyndrom mit Gleichgewichtsstörungen unklarer Genese, eine Hyposmie und eine Geusie. Da die Klägerin in der Folgezeit weitere Unfälle erlitt, nämlich am 24.08.1996 (Kontusion rechte Hand) und am 10.03.1997 (Distorsion rechtes Sprunggelenk), veranlasste die Beklagte eine Begutachtung nach stationären Behandlungen vom 22.09. bis 31.10.1997 und am 04.02.1998 durch die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau. Prof.Dr.B. kam in seinem Gutachten vom 04.02.1998 zum Ergebnis, unter Berücksichtigung eines HNO-fachärztlichen Gutachtens von Dr.H. vom 10.11.1997, betrage die unfallbedingte MdE ab dem 30.05.1996 lediglich 10 v.H. Die Folgen des Unfalls vom 10.03.1997 hätten ebenfalls zu einer MdE um 10 v.H. geführt; der weitere Unfall vom 24.08.1996 habe keine Folgen zurückgelassen. Die Beklagte beauftragte den Orthopäden Dr.E. mit einer erneuten Begutachtung. Dieser kam am 26.06.1998 zum Ergebnis, jetzt, nämlich 2 Jahre nach dem Unfall, seien keine Folgen mehr nachzuweisen. Die geklagten Beschwerden an der Halswirbelsäule seien unfallfremd. Mit Bescheid vom 24.07.1998 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 10.03.1997 (= weiterer Unfall) bis 30.04.1998 Stützrente in Höhe von 10 v.H.
Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte einen Befundbericht von Dr.S. , der den Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits äußerte, und eine erneute Stellungnahme von Prof. B. ein. Dieser schlug am 16.12.1998 eine nochmalige Untersuchung vor Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall (= 18.04.1999) zur Beurteilung des endgültigen Unfallzustandes vor. Die Beklagte folgte dieser Empfehlung nicht, sondern holte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr.S. vom 13.01.1998 ein, der lediglich eine MdE von 10 v.H. bis 30.04. 1998 befürwortete. Mit Bescheid vom 22.02.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, in dem von der Unfallklinik Murnau für die private Unfallversicherung erstellten Gutachten seien dauerhafte Unfallfolgen mit einer MdE in Höhe von 10 v.H. genannt worden. Das Sozialgericht hat nach Beiziehen der einschlägigen Unterlagen und der Röntgenaufnahmen sowie verschiedener Computertomographien Prof.Dr.S. , Universitätsklinik U. , zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 17.06.1999 hat dieser keine Unfallfolgen mehr feststellen können. Gleiches erklärte der Neurologe Dr.J. , der auf Empfehlung von Prof.Dr.S. am 26.08.1999 eine Beurteilung auf seinem Fachgebiet abgab. Er konnte auf neurologischem Gebiet keine Gesundheitsstörungen feststellen. Auf Antrag der Klägerin (§ 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hat das Sozialgericht den Neurochirurgen Dr.M. mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt. Dieser hat am 23.05.2000 dargelegt, es seien erhebliche Schäden zurückgeblieben, welche die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf Dauer um 30 v.H. minderten. In einer weiteren Stellungnahme vom 17.08.2000 hat der Sachverständige seine Auffassung bekräftigt. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, bei der Klägerin sei eine Instabilität im obersten Bereich der Halswirbelsäule zurückgeblieben. Dieses spezielle Problem der Instabilität habe bislang keine große Beachtung in der Medizin gefunden. Erst in den letzten 20 Jahren hätten einige Fachkräfte, darunter er, Pionierarbeit geleistet bzgl. der Erforschung von Statik und Instabilität der gesamten Wirbelsäule. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass viele herkömmlich ausgebildete Orthopäden und Unfallchirurgen über solche speziellen Kenntnisse nicht verfügten. Er gehöre zu den wenigen Chirurgen im Süddeutschen Raum, die Operationen bzgl. Stabilisierungen der oberen Halswirbel durchführten. Die bisherigen Gutachter hätten lediglich den Bereich der mittleren Halswirbelsäule beurteilt. Er habe hingegen spezielle computergestützte Röntgenaufnahmen gefertigt und dabei den Bewegungsablauf beobachtet. Danach sei die bei der Klägerin vorliegende relativ mäßige Instabilität der Beweglichkeit zwischen erstem und zweitem Halswirbel mit Symptomen, die für das Vorliegen einer solchen Instabilität sehr typisch seien, wie Kopfschmerzen, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Konzentrationsstörungen sowie verschiedene vegetative Symptome, auf den Unfall zurückzuführen. In diesem Zusammenhang weise er auf sein mit Prof.Dr.C. im letzten Jahr herausgebrachtes wissenschaftliches Lehrbuch mit dem Titel "HWS-Schleudertrauma, Moderne medizinische Erkenntnisse", hin. Die Beklagte nahm dazu Stellung unter Bezug auf eine Äußerung ihres Beratungsarztes, welcher dem Gutachten von Dr.M. nicht folgte. Mit Urteil vom 20.09.2000 hat das Sozialgericht die auf Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Es ist im Wesentlichen dem Gutachten von Prof.Dr.S. und Dr.J. gefolgt. Die Ausführungen von Dr.M. hielt es demgegenüber nicht für überzeugend. Der Sachverständige sei nicht nur von einem falschen Sachverhalt, wonach die Klägerin durch das Ausschlagen der Kuh getroffen und mehrere Meter durch die Luft gewirbelt worden sei, ausgegangen, sondern habe zudem lediglich die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen auf das Vorliegen einer Instabilität im oberen Halswirbelsäulenbereich rückgeschlossen. Zudem sei die Behauptung des Sachverständigen, die Vorgutachter hätten diese Instabilität übersehen, nicht nachvollziehbar. Denn in der Unfallklinik Murnau sei eine Kernspinuntersuchung durchgeführt worden, welche diese Störung nicht bestätigt habe. Auffällig sei zudem, dass sich die Beschwerden an der Halswirbelsäule zunächst gebessert hätten, wie dem Nachschaubericht von September 1996 zu entnehmen sei. Allein die Behauptung der Klägerin im jetzigen Verfahren, vor dem Unfall habe sie keinerlei Beschwerden der Art wie danach gehabt, reiche nicht aus, diese als Unfallfolgen zu qualifizieren. Auch die neurologische Untersuchung bei Dr.J. habe keine motorische oder sensible Schädigung der Nervenbahnen aufdecken können. Es sei davon auszugehen, dass die jetzigen Beschwerden vegetativer Genese seien und durch den Gerichtsstreit in verstärktem Maße wahrgenommen würden. Die MdE aus dem Unfall vom 18.04.1996 sei deshalb mit null v.H. einzuschätzen.
Dagegen hat die Klägerin am 02.11.2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Sozialgericht habe sich ohne eigene Sachkunde über das Gutachten von Dr.M. hinweggesetzt. Darin liege ein Verstoß gegen §§ 103, 128 SGG. Der Sachverständige besitze eine erhebliche Fachkunde und verfüge über überlegene Untersuchungsmethoden. Zudem habe das Sozialgericht auch das Gutachten von Prof.Dr.S. unzutreffend gewürdigt. Dieser habe Prof.Dr.W. als neurologischen Gutachter vorgeschlagen; ohne erkennbaren Grund sei das Gericht davon abgewichen und habe einen "einfachen" niedergelassenen Arzt bestellt. Rechtsfehlerhaft habe es die MdE-Beurteilung der Sachverständigen, insbesondere des Dr.H. übernommen, einen Teil der Beschwerden der Klägerin als vegetativ eingestuft und keine Gesamt-MdE gebildet.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 20.09.2000 und Abänderung des Bescheids vom 24.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.1999 zu verurteilen, ihr über den 30.04.1998 Verletztenrente wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 18.04.1996 zu gewähren; hilfsweise ein weiteres Gutachten bzw. zur Überprüfung der Frage, ob die von Dr.M. beschriebene Beeinträchtigung der Integrität der Klägerin zutreffe, ein Gutachten gem. § 109 SGG von dem Neurochirurgen Priv.Doz.Dr.H. , Klinikum Großhadern, einzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.04.2000 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten (Az.: 19 02 2447 060) sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber nicht begründet.
Mit zutreffenden Gründen hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen ihres Unfalls vom 18.04.1996 über den 30.04.1998 hinaus hat (§§ 548, 580, 581 der hier noch anzuwendenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung i.V.m- § 212 7.Sozialgesetzbuch). Denn ihre Erwerbsfähigkeit wird über diesen Zeitpunkt hinaus durch Unfallfolgen nicht mehr in meßbarem Grad gemindert. Bei dieser Sachlage konnte der Senat dahingestellt sein lassen, ob der - stützende - Unfall vom 10.03.1997 über den 30.04.1998 eine Erwerbsminderung zurückgelassen hat, was nach dem Abschlussbericht der Unfallklinik Murnau vom 23.10.2000 nicht der Fall zu sein scheint. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab; er nimmt auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug.
Auch die im Schreiben der Klägerin vom 28.03.2001 vorgebrachten Gründe können zu keiner anderen Entscheidung führen. Denn das Gutachten von Dr.M. ist nicht überzeugend. Der Sachverständige trifft die Feststellung, bei dem Unfall sei es zu einer unwiederbringlichen Schädigung des 1. Hirnnervs und der damit verbundenen Unfähigkeit zum Riechen sowie zu einer Gefügeinstabilität am Kopfhalsübergang gekommen, worauf die permanenten bis heute verbliebenen Beschwerden zurückzuführen seien. Zur Begründung führt er aus, die Beschwerden seien sowohl anamnestisch als auch aus seiner Erfahrung heraus glaubhaft; die Symptome seien für das Vorliegen einer Instabilität am Kopf-Hals-Übergang sehr typisch. Bei dynamischer Untersuchung der Klägerin unter Bildwandler, wobei der Bewegungsablauf funktionell beobachtet werden könne, habe er eine relativ mäßige Instabilität der Beweglichkeit zwischen 1. und 2. Halswirbel feststellen können. Hingegen könne bei den bildgebenden herkömmlichen Verfahren - auch mit funktionellen Aufnahmen der oberen Halswirbel bei gehaltenem Kopf und offenem Mund - diese relative Instabilität nicht dargestellt werden.
Hierzu fällt auf, dass diese Instabilität nur unter den speziellen vom Untersucher angewandten Untersuchungsmethoden festzustellen ist, während die bildgebenden Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule und die Kernspintomographien der Halswirbelsäule und des Schädels, jeweils in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Murnau am 29.07.1997 und am 04.02.1998 und am 17.06.1999 in der Radiolischen Klinik der Universität Ulm gefertigt, ohne Begründung als nicht aussagekräftig qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Einwand der Klägerin, die vorgenannten Aufnahmen hätten nur den mittleren Abschnitt der Halswirbelsäule dargestellt, nicht zutrifft. Vielmehr haben Prof.Dr.S. und vor ihm Prof.Dr.B. nur in diesem Bereich Veränderungen gesehen, die, da sie auf den Aufnahmen vom 18.04.1996 im Vergleich zu den oben genannten späteren Aufnahmen keine Veränderung, insbesondere keine Zunahme zeigten, nicht als Unfallfolge sondern als degenerativ eingestuft wurden.
Eine Verletzung des 1. Hirnnervs konnte bei späteren neurologischen Untersuchungen, so durch Dr.J. , den das Sozialgericht nach seinem Ermessen und ohne dem Vorschlag von Prof.Dr.S. folgen zu müssen auswählen konnte, nicht bestätigt werden. Dr.M. schließt eine solche Störung lediglich aus den Angaben der Klägerin, sie habe den Geruchs- und Geschmacksinn für bestimmte Stoffe eingebüßt. Insgesamt folgert der Sachverständige lediglich aus den anamnestischen Angaben eine Schädigung im ersten und zweiten Halswirbelbereich, ohne hierfür Befunde zu liefern. Seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.08.2000 weisen darauf hin, dass er zusammen mit Prof.Dr.C. eine Außenseitermeinung vertritt. Damit kann der Senat, wie auch das Sozialgericht, dem Gutachten von Dr.M. nicht folgen.
Der Senat hält eine weitere Beweisaufnahme, insbesondere ein weiteres Gutachten (Obergutachten) nicht für erforderlich. Der Sachverhalt ist durch die in erster Instanz eingeholten Gutachten von Dr.J. und Prof.Dr.S. umfassend aufgeklärt. Die Gutachten sind überzeugend und schlüssig. Die darin erhobenen Befunde sind gut dokumentiert und objektivierbar. Gerade letzteres fehlt den Ausführungen von Dr.M. , wie oben dargelegt.
Damit geht die Rüge, es hätte eine Gesamt-MdE, welche zutreffend eine vom Gericht zu treffende rechtliche Beurteilung betrifft, ins Leere; denn ab dem hier zu beurteilendem Zeitraum, dem 01.05.1998, liegen keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen mehr vor, wie der Senat den Gutachten von Prof.Dr.S. und Dr.J. entnimmt.
Dem Antrag der Klägerin ein weiteres neurochirurgisches Gutachten nach § 109 SGG von Dr.H. einzuholen, war nicht zu entsprechen. Denn die Klägerin hat von ihrem Recht nach § 109 SGG bereits Gebrauch gemacht. Ein Gutachten von Dr.M. , einem Neurochirurgen, wurde eingeholt. Einem wiederholenden Antrag, wie hier Dr.H. , ebenfalls Neurochirurg, zu beauftragen, braucht nicht stattgegeben zu werden (Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl. §109 Anm. 10 a). Besondere Gründe, die davon eine Ausnahme erlauben würden, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Solche sind auch nicht erkennbar. Denn nach dem Gutachten von Dr.M. sind keine neuen Tatsachen hinzugetreten. Der Antrag der Klägerin zielt vielmehr darauf ab, ein weiteres, die Meinung von Dr.M. bestätigendes Gutachten zu erlangen. Dass letzteres Mängel oder ergänzungsbedürftige Lücken aufweise, hat die Klägerin hingegen nicht vorgetragen. Damit bleibt es bei der Entscheidung des Sozialgerichts, dass die Klägerin über den 30.04.1998 hinaus keinen Anspruch auf Verletztenrente hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20.09.2000 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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