Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 329/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 472/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11.11.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Verletztenrente nach einem Ar- beitsunfall.
Der 1937 geborene Kläger war bei der Beklagten als selbständi- ger Metzgermeister versichert. Er zeigte der Beklagten an, dass sich am 29.04.1996 ein Weidestier beim Abladen losgerissen und ihn an die Wand gedrückt habe. Am 29.04.1996 begab sich der Kläger zu dem Orthopäden Dr.S ... Von diesem Arzt war der Kläger erstmals 1978 und später 1989 und 1990 wegen einer Periarthropathie des rechten Schultergelenkes behandelt worden. Nach dessen Bericht war am 11.02.1995 eine Behandlung wegen einer Periarthropathie des linken Schultergelenkes erfolgt. Es habe sich damals eine endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung sowie ein Anspannungsschmerz der Infraspinatussehne links sowie ein Druckschmerz an der Vorder- und Rückseite des Tuberculum majus links gefunden. In seinem H-Arztbericht vom 30.04.1996 führte Dr.S. aus, der Kläger sei von einem Ochsen in das Eck gedrückt worden, hierbei sei es zur Prellung der Schulter und des linken Armes gekommen. Betroffen war nach dem ärztlichen Befund der Unterarm und das linke Schultergelenk mit Weichteilschwellung und Druckschmerz der Streckseite des linken Unterarmes. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenkes war endgradig eingeschränkt und als schmerzhaft angegeben, ebenso rechts. Sonographisch hätten sich kleine Defekte der Rotatorenmanschette gefunden, sowohl links als auch rechts. Durch den Unfall sei es zu einer Kontusion des linken Unterarms und einer Prellung des linken Schultergelenkes gekommen. Vom Unfall unabhängige krankhafte Veränderungen seien Rotatorenmanschettendefekte beider Schultergelenke. Dr.S. hielt den Kläger weiterhin für arbeitsfähig, relativierte diese Einschränkung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 19.06.1996 jedoch dahingehend, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, seinen Betrieb organisatorisch zu leiten. Körperliche Mitarbeit sei wegen der bestehenden Kontusionsfolgen für die Zeit vom 29.04. bis 06.05.1996 nicht möglich gewesen. Für diesen Zeitraum gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztengeld.
Bei dem Chirurgen Professor Dr.G., Juliusspital W. , stellte sich der Kläger erstmals am 16.07.1996 vor und gab an, 6 Wochen vorher einen Arbeitsunfall erlitten zu haben, bei dem er beim Schlachten von einem Bullen gegen die Wand gedrückt worden sei. Dabei sei ihm der linke Arm verrissen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er mit diesem Arm keine Beschwerden gehabt. Ein am 09.07.1996 erstelltes MRT beider Schultergelenke hatte rechts eine Teilruptur der Supraspinatussehne bei noch ausreichender Kontinuität ergeben und links eine höhergradige Teilruptur der Supraspinatussehne bei gerade noch ausreichender Kontinuität. Am 12.02.1997 operierte Professor Dr.G. den Kläger an der linken Schulter und stellte dabei fest, dass die gesamte Rotatorenmanschette im Bereich des Tuberculum majus abgerissen und hochgradig ausgedünnt war. Der pathologische Befund erbrachte einen alten Sehnenriß mit überwiegend geglätteten Rißrändern.
Professor Dr.G. erstattete für die Beklagte ein Gutachten vom 19.02.1997. In dem Gutachten wurde ausgeführt, der Unfallher- gang sei von dem Kläger genau geschildert worden. Er sei von einem Stier, der sich von einem Strick losgerissen habe, in eine Ecke eingeklemmt worden. Der Kläger habe zunächst versucht, das Tier mit den Armen festzuhalten, als er von dem Stier eingeklemmt worden sei, habe er die Arme an den Körper angelegt. Es sei sofort zu Schmerzen in der linken Schulter gekommen. Auf mehrfaches gezieltes Fragen habe der Kläger angegeben, vor dem Unfall niemals Schmerzen in der linken Schulter gehabt zu haben. Dies erschien dem Sachverständigen nicht nachvollziehbar, der auf einen Durchgangsarztbericht vom 10.10.1995 bezüglich eines anderen Unfalles und auf die Behandlung durch Dr.S. am 11.02.1995 verwies. Aufgrund des exakt wiedergegebenen Unfallmechanismus und der Vorschädigung der linken Schulter seien die jetzt festgestellten Krankheitserscheinungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen, sondern auf vorbestehende Erkrankungen.
Mit Bescheid vom 26.06.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab und verneinte eine unfallbedingte Ar- beitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit über den 06.05.1996 hinaus. Den anschließenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.1997 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und zunächst die Gewährung von Unfallrente beantragt.
Das Gericht hat zunächst die Orthopädin und Chirurgin Dr.E. als Sachverständige gehört. In ihrem Gutachten vom 22.05.1998 führt die Sachverständige als Unfallschilderung des Klägers aus, der Unfall habe sich im Schlachthof Weiden am 29.04.1996 ereignet. Der Kläger sei wegen der Schlachtung eines Stieres anwesend gewesen. Dieser habe aus dem Hänger etwa 3 Meter weiter in das Schlachthaus verbracht werden sollen. Der Stier sei dem Metzger ausgekommen. Deshalb habe der Kläger eingegriffen. Er habe sich auf der rechten Seite des Stieres befunden, der Kopf des Tieres und des Verletzten sei in dieselbe Richtung gewandt gewesen. Der Kläger habe mit der linken Hand das Halfter des Stieres zu ergreifen versucht. Dabei habe er sich mit dem Tier nach vorne bewegt. Der Stier sei gegen eine Wand gelaufen, in der eine Fensternische eingelassen gewesen sei. Sobald der Stier die Wand erreicht habe, habe der Kläger das Tier losgelassen, sei jedoch von dem Tier in die Fensternische gedrängt worden. Er sei dabei von der Schulter des Stieres auf der linken Seite von hinten bedrängt und in der Fensterecke eingekeilt gewesen. Zwischen dem Tierkörper und dem Verletzten sei kein Raum mehr gewesen. Danach sei das Tier zurückgewichen und habe von Helfern eingefangen werden können. Nach dem Ereignis habe der Kläger beide Arme nicht mehr heben können. Er habe Schmerzen am gesamten Körper gehabt und sei daraufhin bei Dr.S. vorstellig geworden.
Nach Darlegung der gesundheitlichen Vorgeschichte bezüglich der linken Schulter führt die Sachverständige zum Unfallmechanismus aus, wie aus der ausführlichen Schilderung des Ereignisses im Gutachten hervorgehe, sei der Arm weder nach außen noch nach innen gerissen worden. Wegen der Prellung des Unterarmes und des Ellenbogens habe der Arm relativ gestreckt gegen die Wand gedrückt worden sein müssen. Auf Befragen gebe der Kläger bei der gutachtlichen Untersuchung an, dass er das Seilhalfter des Stiers nicht bis zum Schluß festgehalten habe. Es habe also kein ungebremster Sturz nach vorne und hinten auf den ausgestreckten Arm stattgefunden. Auch ein starkes Verreißen des Armes durch Festhalten des Strickes könne aufgrund der Unfallschilderung anläßlich der gutachterlichen Untersuchung nicht nachvollzogen werden.
Aus dem Primärbefund durch Dr.S. ließen sich direkte Verletzungszeichen wie Hämatomverfärbung, Clavikulahochstand oder äußere Konturveränderungen nicht ableiten. Der Druckschmerz über dem Tuberculum majus habe sowohl links als rechts bestanden, auch die Beweglichkeit sei seitengleich nur endgradig eingeschränkt gewesen. Lediglich eine Infraspinatusschwäche links werde seitenunterschiedlich angegeben. Sonographisch seien Defekte der Rotatorenmanschette beidseits festgestellt. In keinem Fall habe ein Drop-Arm-Zeichen oder eine Pseudoparalyse bestanden.
Typisch für eine akute Verletzung der Rotatorenmanschette sei eine sogenannte Decrescendo-Schmerzsymptomatik, das heißt, am Unfalltag bestünden die stärksten Schmerzen, die im weiteren Verlauf abnähmen. Dasselbe gelte für die Bewegungseinschrän- weislich des Arztberichtes habe zum Unfallzeitpunkt keine wesentliche Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes im Vergleich zu rechts bestanden.
Ein Schaden an der Rotatorenmanschette links habe bereits vor dem Unfall bestanden. Der Unfall selbst sei nicht geeignet gewesen, eine gesunde Rotatorenmanschette zum Reißen zu bringen. Aufgrund des Unfallmechanismus könne der Arm weder ab noch angespreizt gewesen sein. Es habe also eine Prellung des linken Schultergelenkes, des linken Ellenbogens und des Unterarmes resultiert. Die Rotatorenmanschettenruptur könne nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Derzeit sei aus den Unfallfolgen keine MdE abzuleiten.
Der Kläger hat gegen das Gutachtensergebnis Einwände erhoben und unter anderem ausgeführt, Dr.E. gehe von einem falschen Unfallhergang aus. Tatsache sei, dass er durch den Unfall eine Supraspinatusteilruptur erlitten habe.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.K. , N. , vom 05.03.1999 eingeholt. Dort ist als Unfallhergang wiedergegeben, der Kläger habe mit dem linken Arm einen Stier zur Schlachtung geführt, das Tier habe gescheut und den Kläger gegen eine Glaswand gedrückt. Hierbei seien auch einzelne Scheiben zu Bruch gegangen. Der Kläger sei von dem Tier eingekeilt worden. Nach dieser heftigen Prellung sei der Stier zurückgewichen und von Helfern eingefangen worden. Der Kläger habe einen heftigen Schmerz am gesamten Oberkörper mit Betonung beider Schultergelenke gespürt und seine Arme nicht mehr richtig heben können.
Bei den aktuellen Beschwerden des Klägers ist ausgeführt, dieser habe zwar vor dem Unfall rezidivierende Beschwerden beider Schultergelenke gehabt, jedoch seien durch den Unfall diese Beschwerden in einem solchen Maß verschlimmert worden, dass er seine Arbeit nicht mehr ausführen könne. In der Zusammenfassung führt der Sachverständige unter anderem aus, durch die vor dem Unfall behandelten diffusen Schultergelenksbeschwerden sei der Kläger nach seinen Angaben in der Funktion beider Schultergelenke insbesondere der linken Schulter nicht beeinträchtigt gewesen.
Die Rotatorenmanschette unterliege aufgrund primär ungünstiger Perfusionsverhältnisse einem ausgeprägten degenerativen Ver- schleiß. Daher könnten Rupturen und Teilrupturen der Rotatorenmanschette sich durchaus auch spontan entwickeln. Schul- tereckgelenk und Schultergelenke würden von diesen degenerati- ven Veränderungen miterfaßt. Eine traumatische Zerreißung erfordere unphysiologische dehnende oder torquierende Einwirkungen. Als Unfallursachen kämen in Betracht: Abduktionsbewegungen gegen plötzlichen Widerstand, passive Rotation, Translation oder Retroversion. Eine traumatische Zerreißung führe in der Regel zur alsbaldigen Arbeitsaufgabe. Insbesondere seien Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit Armauslagebelastung stark beeinträchtigt.
Dies treffe für die Einschränkung des Klägers zu. Kurz nach dem Unfallereignis habe er die linke Schulter nicht mehr richtig belasten können und erhebliche Probleme mit der Anhebung gehabt. Diese erheblichen Funktionsminderungen hätten vor dem Unfall nicht bestanden. Auch wenn bereits vor dem Unfall degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette - gleich welchen Ausmaßes - vorgelegen hätten, so sei das von dem Kläger angegebene Unfallereignis durchaus geeignet, auch eine relativ gesunde und jugendliche Rotatorenmanschette zum Zerreißen zu bringen. Die massive Prellung des linken Schultergelenkes habe letztendlich zu einer Totalruptur der Rotatorenmanschette links geführt. Die Rotatorenmanschette sei anamnestisch bereits vorgeschädigt gewesen, so dass von einem unfallbedingten Schaden zu 60% ausgegangen werden könne. Der unfallbedingte Schaden bedinge ab dem Unfallereignis eine MdE um 20 v.H.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Anerkennung der Ruptur der Rotatorenmanschette links und Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. ab der 13.Woche beantragt.
Mit Urteil vom 11.11.1999 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und sich in seiner Begründung auf das Gutachten der Dr.E. gestützt. Im Gegensatz zu dem Sachver- ständigen Dr.K. fehle es beim Kläger an einem geeigneten Unfallmechanismus für die wesentliche Verursachung einer Rota- torenmanschettenruptur.
Mit seiner Berufung hat der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. beantragt. Richtig führe das Erstgericht aus, dass überfallartige, das heißt passive, ruckartige oder plötzliche Krafteinwirkung geeignete Verletzungsmechanismen seien, eine Ruptur der Rotatorenmanschette hervorzurufen. Der Kläger habe versucht, den Stier am Strick zurückzuhalten. Selbstverständlich komme es dabei zu einer abrupten bzw. überfallartigen, plötzlichen Krafteinwirkung. Es sei leicht nachvollziehbar, welche Krafteinwirkung von einem derart schweren Tier ausgehe. Das Gutachten der Dr.E. sei nicht überzeugend, weitaus überzeugender sei das des Dr.K ...
Im weiteren Verfahren hat der Kläger vorgetragen, Dr.E. habe in ihrem Gutachten den Unfallhergang falsch und unvollständig dargestellt. Der Kläger sei von Dr.E. zu Beginn der Unterredung darauf hingewiesen worden, lediglich ja und nein zu sagen. Als er der Medizinerin den Unfallhergang detailliert habe schildern wollen, sei er von ihr darauf hingewiesen worden, dass sie der Unfallhergang nicht interessieren würde. Als er den Hergang dennoch habe näher erläutern wollen, habe ihm die Gutachterin erklärt, dass sie sofort aufhören würde, wenn er weiter noch etwas dazu sagen würde.
Im Erörterungstermin vom 16.05.2001 hat der Kläger den Un- fallhergang nochmals geschildert. Danach ist der Stier von dem Zeugen N. aus einem Hänger rückwärts hinausgetrieben wor- den, hat sich dann etwa zur Hälfte gedreht und von diesem los- gerissen. Der Kläger habe den Stier einfangen wollen, der in Richtung Schlachthaus gerannt sei, am Schlachthaus vorbei und dann zum Wohnhaus. Dort habe der Stier den Kläger an einem ebenerdigen Fenster in die Ecke gedrückt. Die Strecke vom An- hänger bis zu der Ecke betrage etwa 5 bis 6 Meter. Beim Herausgehen des Stiers aus dem Anhänger sei der Kläger auf der rechten Seite gestanden und der Stier habe eine halbe Drehung zu ihm gemacht. Er habe den Stier am Strick festgehalten. Mit ihm an der Seite sei der Stier dann weitergerannt. Der Kläger habe den Strick mit der linken Hand zu fassen bekommen, sei an der Seite vom Stier geblieben, der Stier habe ihn dann gegen die Fensternische gedrückt, immer noch seitlich, das Glas mit den Hörnern zerbrochen und sei dann zurückgerannt. Der Kläger habe immer noch die Hand am Strick gehabt. Den zurückgehenden Stier hätten die Zeugen N. und Z. eingefangen und erst dann habe der Kläger den Strick ausgelassen.
Der Zeuge N. hat angegeben, der Kläger sei neben dem Hänger gestanden und habe nach dem Strick gegriffen. Der Stier sei dann auf die Wand losgerannt und habe den Kläger an die Wand gedrückt. Der Kläger habe ihn immer noch gehalten. Der Kläger habe versucht, den Stier von der Glaswand abzudrängen und ihn dabei immer noch am Strick gehabt. Hingefallen sei er bei dem Unfall nicht. Der Zeuge Z. hat eine im wesentlichen ähnliche Schilderung abgegeben, wonach der Kläger den sich losreißenden Stier habe stoppen wollen und der Stier ihn dann im Gang zwischen Schlachthaus und Wurstküche an die Wand gedrückt habe. Ob der Kläger den Stier beim Ausbrechen zu fassen gekriegt habe, wisse er nicht mehr, es sei alles so schnell gegangen. Der Kläger sei etwa mit der linken Achsel gegen die Wand gedrückt worden.
Der Kläger hat darauf erneut bekräftigt, dass er von Dr.E. nicht zum Sachverhalt befragt worden sei. Die Sachverständige habe ein von ihm nicht geschildertes Unfallgeschehen zugrundegelegt. Es könne nur vermutet werden, dass ihr die Unterlagen mit den entsprechenden medizinischen Wertungen von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden seien.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Ver- handlung sind die Akte der Beklagten und die Akte des Sozial- gerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergän- zend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Verletztenrente zu.
Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, da über eine Rentengewährung nach einem Unfall von dem 01.01.1997 und für einen davor liegenden Zeitraum zu entscheiden ist (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII).
Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Regensburg für unbegründet und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch für den Senat ist das Gutachten der Dr.E. überzeugend. Es enthält eine detaillierte Ermittlung der medizinischen Vorgeschichte, des Unfallgeschehens selbst, der weiteren gesundheitlichen Entwicklung sowie eine Darlegung der Kausalitätserfordernisse und ihre Anwendung auf den Fall des Klägers. Der Senat sieht in dem Gutachten des Professor Dr.G., das im gerichtlichen Verfahren verwertet werden kann (vgl. BSG SozR Nr.66 zu § 128 SGG), eine Bestätigung dieser gutachterlichen Einschätzung.
Auch den Senat überzeugt das Gutachten des Dr.K. nicht. Er führt zur Begründung der Kausalität lediglich aus, dass beim Kläger die Symptome einer traumatischen Zerreißung vorgelegen hätten und das angegebene Unfallereignis durchaus geeignet gewesen sei, auch eine relativ gesunde und jugendliche Rotatorenmanchschette zum Zerreißen zu bringen. Dabei ist auffallend, dass nur diejenigen Folgezustände einer traumatischen Zerreißung aufgeführt sind, die beim Kläger vorgelegen haben, nicht jedoch die von Dr.E. im einzelnen für notwendig gehaltenen Verlaufsfolgen. Entscheidend ist jedoch, dass an keiner Stelle des Gutachtens dargetan ist, dass die von Dr.K. selbst als Unfallursachen in Betracht kommenden Mechanismen vorgelegen hätten. Einer der von ihm als in Betracht kommend bezeichneten Mechanismen ist in der Tat keiner Unfallschilderung des Klägers bis dahin, gleich ob bewiesen oder nicht, zu entnehmen.
Die Ermittlungen im Berufungsverfahren haben keinen anderen nachgewiesenen Sachverhalt ergeben, der Anlaß zu weiterer Beweiserhebung durch Einholung von Gutachten geben könnte.
Weder nach den Schilderungen des Klägers noch nach denen der Zeugen kann ein Sachverhalt als bewiesen angesehen werden, der von der Sachverständigen Dr.E. , aber auch von dem Sachver- ständigen Dr.K. , als notwendig für einen wesentlichen Bei- trag zu einer Rotatorenmanschettenruptur angesehen werden könnte. Aus den Angaben ist kein klares Bild dahingehend zu gewinnen, dass auf den linken Arm des Klägers eine entsprechende Reiß- oder Zugbelastung in der von den Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Weise aufgetreten ist. Zwar ist möglich, dass in der Kürze und Dramatik des Geschehens hinreichende Wahrnehmungen eines solchen Details nicht mehr möglich waren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der notwendige Beweis nicht geführt werden konnte.
Soweit eine notwendige Rekonstruktion des Unfallgeschehens durch sachverständige Fragen möglich gewesen ist, kommt nach Überzeugung des Senats die Ermittlung der Dr.E. durch Be- fragung des Klägers der Wahrheit am nächsten. Sie enthält die weitaus detaillierteste Darstellung des Unfallablaufes und keinen Widerspruch zu den Darstellungen bei den Sachverständigen Professor Dr.G. und Dr.K ... Die Einwendungen des Klägers hiergegen sind offensichtlich unbegründet. Die Darstellung der Dr.E. stimmt auffällig mit den Details in der Anhörung im Berufungsverfahren überein und kann nur auf Angaben des Klägers selbst fußen. Dass die Sachverständige sie erfunden haben könnte, ist angesichts der weiteren Ermittlungen abwegig und den Ermittlungsunterlagen der Bekagten konnte die Sachverständige sie nicht entnommen haben. Sie findet sich dort nicht.
Das Sozialgericht hat deshalb die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, da der Kläger in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Verletztenrente nach einem Ar- beitsunfall.
Der 1937 geborene Kläger war bei der Beklagten als selbständi- ger Metzgermeister versichert. Er zeigte der Beklagten an, dass sich am 29.04.1996 ein Weidestier beim Abladen losgerissen und ihn an die Wand gedrückt habe. Am 29.04.1996 begab sich der Kläger zu dem Orthopäden Dr.S ... Von diesem Arzt war der Kläger erstmals 1978 und später 1989 und 1990 wegen einer Periarthropathie des rechten Schultergelenkes behandelt worden. Nach dessen Bericht war am 11.02.1995 eine Behandlung wegen einer Periarthropathie des linken Schultergelenkes erfolgt. Es habe sich damals eine endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung sowie ein Anspannungsschmerz der Infraspinatussehne links sowie ein Druckschmerz an der Vorder- und Rückseite des Tuberculum majus links gefunden. In seinem H-Arztbericht vom 30.04.1996 führte Dr.S. aus, der Kläger sei von einem Ochsen in das Eck gedrückt worden, hierbei sei es zur Prellung der Schulter und des linken Armes gekommen. Betroffen war nach dem ärztlichen Befund der Unterarm und das linke Schultergelenk mit Weichteilschwellung und Druckschmerz der Streckseite des linken Unterarmes. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenkes war endgradig eingeschränkt und als schmerzhaft angegeben, ebenso rechts. Sonographisch hätten sich kleine Defekte der Rotatorenmanschette gefunden, sowohl links als auch rechts. Durch den Unfall sei es zu einer Kontusion des linken Unterarms und einer Prellung des linken Schultergelenkes gekommen. Vom Unfall unabhängige krankhafte Veränderungen seien Rotatorenmanschettendefekte beider Schultergelenke. Dr.S. hielt den Kläger weiterhin für arbeitsfähig, relativierte diese Einschränkung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 19.06.1996 jedoch dahingehend, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, seinen Betrieb organisatorisch zu leiten. Körperliche Mitarbeit sei wegen der bestehenden Kontusionsfolgen für die Zeit vom 29.04. bis 06.05.1996 nicht möglich gewesen. Für diesen Zeitraum gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztengeld.
Bei dem Chirurgen Professor Dr.G., Juliusspital W. , stellte sich der Kläger erstmals am 16.07.1996 vor und gab an, 6 Wochen vorher einen Arbeitsunfall erlitten zu haben, bei dem er beim Schlachten von einem Bullen gegen die Wand gedrückt worden sei. Dabei sei ihm der linke Arm verrissen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er mit diesem Arm keine Beschwerden gehabt. Ein am 09.07.1996 erstelltes MRT beider Schultergelenke hatte rechts eine Teilruptur der Supraspinatussehne bei noch ausreichender Kontinuität ergeben und links eine höhergradige Teilruptur der Supraspinatussehne bei gerade noch ausreichender Kontinuität. Am 12.02.1997 operierte Professor Dr.G. den Kläger an der linken Schulter und stellte dabei fest, dass die gesamte Rotatorenmanschette im Bereich des Tuberculum majus abgerissen und hochgradig ausgedünnt war. Der pathologische Befund erbrachte einen alten Sehnenriß mit überwiegend geglätteten Rißrändern.
Professor Dr.G. erstattete für die Beklagte ein Gutachten vom 19.02.1997. In dem Gutachten wurde ausgeführt, der Unfallher- gang sei von dem Kläger genau geschildert worden. Er sei von einem Stier, der sich von einem Strick losgerissen habe, in eine Ecke eingeklemmt worden. Der Kläger habe zunächst versucht, das Tier mit den Armen festzuhalten, als er von dem Stier eingeklemmt worden sei, habe er die Arme an den Körper angelegt. Es sei sofort zu Schmerzen in der linken Schulter gekommen. Auf mehrfaches gezieltes Fragen habe der Kläger angegeben, vor dem Unfall niemals Schmerzen in der linken Schulter gehabt zu haben. Dies erschien dem Sachverständigen nicht nachvollziehbar, der auf einen Durchgangsarztbericht vom 10.10.1995 bezüglich eines anderen Unfalles und auf die Behandlung durch Dr.S. am 11.02.1995 verwies. Aufgrund des exakt wiedergegebenen Unfallmechanismus und der Vorschädigung der linken Schulter seien die jetzt festgestellten Krankheitserscheinungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen, sondern auf vorbestehende Erkrankungen.
Mit Bescheid vom 26.06.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab und verneinte eine unfallbedingte Ar- beitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit über den 06.05.1996 hinaus. Den anschließenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.1997 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und zunächst die Gewährung von Unfallrente beantragt.
Das Gericht hat zunächst die Orthopädin und Chirurgin Dr.E. als Sachverständige gehört. In ihrem Gutachten vom 22.05.1998 führt die Sachverständige als Unfallschilderung des Klägers aus, der Unfall habe sich im Schlachthof Weiden am 29.04.1996 ereignet. Der Kläger sei wegen der Schlachtung eines Stieres anwesend gewesen. Dieser habe aus dem Hänger etwa 3 Meter weiter in das Schlachthaus verbracht werden sollen. Der Stier sei dem Metzger ausgekommen. Deshalb habe der Kläger eingegriffen. Er habe sich auf der rechten Seite des Stieres befunden, der Kopf des Tieres und des Verletzten sei in dieselbe Richtung gewandt gewesen. Der Kläger habe mit der linken Hand das Halfter des Stieres zu ergreifen versucht. Dabei habe er sich mit dem Tier nach vorne bewegt. Der Stier sei gegen eine Wand gelaufen, in der eine Fensternische eingelassen gewesen sei. Sobald der Stier die Wand erreicht habe, habe der Kläger das Tier losgelassen, sei jedoch von dem Tier in die Fensternische gedrängt worden. Er sei dabei von der Schulter des Stieres auf der linken Seite von hinten bedrängt und in der Fensterecke eingekeilt gewesen. Zwischen dem Tierkörper und dem Verletzten sei kein Raum mehr gewesen. Danach sei das Tier zurückgewichen und habe von Helfern eingefangen werden können. Nach dem Ereignis habe der Kläger beide Arme nicht mehr heben können. Er habe Schmerzen am gesamten Körper gehabt und sei daraufhin bei Dr.S. vorstellig geworden.
Nach Darlegung der gesundheitlichen Vorgeschichte bezüglich der linken Schulter führt die Sachverständige zum Unfallmechanismus aus, wie aus der ausführlichen Schilderung des Ereignisses im Gutachten hervorgehe, sei der Arm weder nach außen noch nach innen gerissen worden. Wegen der Prellung des Unterarmes und des Ellenbogens habe der Arm relativ gestreckt gegen die Wand gedrückt worden sein müssen. Auf Befragen gebe der Kläger bei der gutachtlichen Untersuchung an, dass er das Seilhalfter des Stiers nicht bis zum Schluß festgehalten habe. Es habe also kein ungebremster Sturz nach vorne und hinten auf den ausgestreckten Arm stattgefunden. Auch ein starkes Verreißen des Armes durch Festhalten des Strickes könne aufgrund der Unfallschilderung anläßlich der gutachterlichen Untersuchung nicht nachvollzogen werden.
Aus dem Primärbefund durch Dr.S. ließen sich direkte Verletzungszeichen wie Hämatomverfärbung, Clavikulahochstand oder äußere Konturveränderungen nicht ableiten. Der Druckschmerz über dem Tuberculum majus habe sowohl links als rechts bestanden, auch die Beweglichkeit sei seitengleich nur endgradig eingeschränkt gewesen. Lediglich eine Infraspinatusschwäche links werde seitenunterschiedlich angegeben. Sonographisch seien Defekte der Rotatorenmanschette beidseits festgestellt. In keinem Fall habe ein Drop-Arm-Zeichen oder eine Pseudoparalyse bestanden.
Typisch für eine akute Verletzung der Rotatorenmanschette sei eine sogenannte Decrescendo-Schmerzsymptomatik, das heißt, am Unfalltag bestünden die stärksten Schmerzen, die im weiteren Verlauf abnähmen. Dasselbe gelte für die Bewegungseinschrän- weislich des Arztberichtes habe zum Unfallzeitpunkt keine wesentliche Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes im Vergleich zu rechts bestanden.
Ein Schaden an der Rotatorenmanschette links habe bereits vor dem Unfall bestanden. Der Unfall selbst sei nicht geeignet gewesen, eine gesunde Rotatorenmanschette zum Reißen zu bringen. Aufgrund des Unfallmechanismus könne der Arm weder ab noch angespreizt gewesen sein. Es habe also eine Prellung des linken Schultergelenkes, des linken Ellenbogens und des Unterarmes resultiert. Die Rotatorenmanschettenruptur könne nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Derzeit sei aus den Unfallfolgen keine MdE abzuleiten.
Der Kläger hat gegen das Gutachtensergebnis Einwände erhoben und unter anderem ausgeführt, Dr.E. gehe von einem falschen Unfallhergang aus. Tatsache sei, dass er durch den Unfall eine Supraspinatusteilruptur erlitten habe.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.K. , N. , vom 05.03.1999 eingeholt. Dort ist als Unfallhergang wiedergegeben, der Kläger habe mit dem linken Arm einen Stier zur Schlachtung geführt, das Tier habe gescheut und den Kläger gegen eine Glaswand gedrückt. Hierbei seien auch einzelne Scheiben zu Bruch gegangen. Der Kläger sei von dem Tier eingekeilt worden. Nach dieser heftigen Prellung sei der Stier zurückgewichen und von Helfern eingefangen worden. Der Kläger habe einen heftigen Schmerz am gesamten Oberkörper mit Betonung beider Schultergelenke gespürt und seine Arme nicht mehr richtig heben können.
Bei den aktuellen Beschwerden des Klägers ist ausgeführt, dieser habe zwar vor dem Unfall rezidivierende Beschwerden beider Schultergelenke gehabt, jedoch seien durch den Unfall diese Beschwerden in einem solchen Maß verschlimmert worden, dass er seine Arbeit nicht mehr ausführen könne. In der Zusammenfassung führt der Sachverständige unter anderem aus, durch die vor dem Unfall behandelten diffusen Schultergelenksbeschwerden sei der Kläger nach seinen Angaben in der Funktion beider Schultergelenke insbesondere der linken Schulter nicht beeinträchtigt gewesen.
Die Rotatorenmanschette unterliege aufgrund primär ungünstiger Perfusionsverhältnisse einem ausgeprägten degenerativen Ver- schleiß. Daher könnten Rupturen und Teilrupturen der Rotatorenmanschette sich durchaus auch spontan entwickeln. Schul- tereckgelenk und Schultergelenke würden von diesen degenerati- ven Veränderungen miterfaßt. Eine traumatische Zerreißung erfordere unphysiologische dehnende oder torquierende Einwirkungen. Als Unfallursachen kämen in Betracht: Abduktionsbewegungen gegen plötzlichen Widerstand, passive Rotation, Translation oder Retroversion. Eine traumatische Zerreißung führe in der Regel zur alsbaldigen Arbeitsaufgabe. Insbesondere seien Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit Armauslagebelastung stark beeinträchtigt.
Dies treffe für die Einschränkung des Klägers zu. Kurz nach dem Unfallereignis habe er die linke Schulter nicht mehr richtig belasten können und erhebliche Probleme mit der Anhebung gehabt. Diese erheblichen Funktionsminderungen hätten vor dem Unfall nicht bestanden. Auch wenn bereits vor dem Unfall degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette - gleich welchen Ausmaßes - vorgelegen hätten, so sei das von dem Kläger angegebene Unfallereignis durchaus geeignet, auch eine relativ gesunde und jugendliche Rotatorenmanschette zum Zerreißen zu bringen. Die massive Prellung des linken Schultergelenkes habe letztendlich zu einer Totalruptur der Rotatorenmanschette links geführt. Die Rotatorenmanschette sei anamnestisch bereits vorgeschädigt gewesen, so dass von einem unfallbedingten Schaden zu 60% ausgegangen werden könne. Der unfallbedingte Schaden bedinge ab dem Unfallereignis eine MdE um 20 v.H.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Anerkennung der Ruptur der Rotatorenmanschette links und Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. ab der 13.Woche beantragt.
Mit Urteil vom 11.11.1999 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und sich in seiner Begründung auf das Gutachten der Dr.E. gestützt. Im Gegensatz zu dem Sachver- ständigen Dr.K. fehle es beim Kläger an einem geeigneten Unfallmechanismus für die wesentliche Verursachung einer Rota- torenmanschettenruptur.
Mit seiner Berufung hat der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. beantragt. Richtig führe das Erstgericht aus, dass überfallartige, das heißt passive, ruckartige oder plötzliche Krafteinwirkung geeignete Verletzungsmechanismen seien, eine Ruptur der Rotatorenmanschette hervorzurufen. Der Kläger habe versucht, den Stier am Strick zurückzuhalten. Selbstverständlich komme es dabei zu einer abrupten bzw. überfallartigen, plötzlichen Krafteinwirkung. Es sei leicht nachvollziehbar, welche Krafteinwirkung von einem derart schweren Tier ausgehe. Das Gutachten der Dr.E. sei nicht überzeugend, weitaus überzeugender sei das des Dr.K ...
Im weiteren Verfahren hat der Kläger vorgetragen, Dr.E. habe in ihrem Gutachten den Unfallhergang falsch und unvollständig dargestellt. Der Kläger sei von Dr.E. zu Beginn der Unterredung darauf hingewiesen worden, lediglich ja und nein zu sagen. Als er der Medizinerin den Unfallhergang detailliert habe schildern wollen, sei er von ihr darauf hingewiesen worden, dass sie der Unfallhergang nicht interessieren würde. Als er den Hergang dennoch habe näher erläutern wollen, habe ihm die Gutachterin erklärt, dass sie sofort aufhören würde, wenn er weiter noch etwas dazu sagen würde.
Im Erörterungstermin vom 16.05.2001 hat der Kläger den Un- fallhergang nochmals geschildert. Danach ist der Stier von dem Zeugen N. aus einem Hänger rückwärts hinausgetrieben wor- den, hat sich dann etwa zur Hälfte gedreht und von diesem los- gerissen. Der Kläger habe den Stier einfangen wollen, der in Richtung Schlachthaus gerannt sei, am Schlachthaus vorbei und dann zum Wohnhaus. Dort habe der Stier den Kläger an einem ebenerdigen Fenster in die Ecke gedrückt. Die Strecke vom An- hänger bis zu der Ecke betrage etwa 5 bis 6 Meter. Beim Herausgehen des Stiers aus dem Anhänger sei der Kläger auf der rechten Seite gestanden und der Stier habe eine halbe Drehung zu ihm gemacht. Er habe den Stier am Strick festgehalten. Mit ihm an der Seite sei der Stier dann weitergerannt. Der Kläger habe den Strick mit der linken Hand zu fassen bekommen, sei an der Seite vom Stier geblieben, der Stier habe ihn dann gegen die Fensternische gedrückt, immer noch seitlich, das Glas mit den Hörnern zerbrochen und sei dann zurückgerannt. Der Kläger habe immer noch die Hand am Strick gehabt. Den zurückgehenden Stier hätten die Zeugen N. und Z. eingefangen und erst dann habe der Kläger den Strick ausgelassen.
Der Zeuge N. hat angegeben, der Kläger sei neben dem Hänger gestanden und habe nach dem Strick gegriffen. Der Stier sei dann auf die Wand losgerannt und habe den Kläger an die Wand gedrückt. Der Kläger habe ihn immer noch gehalten. Der Kläger habe versucht, den Stier von der Glaswand abzudrängen und ihn dabei immer noch am Strick gehabt. Hingefallen sei er bei dem Unfall nicht. Der Zeuge Z. hat eine im wesentlichen ähnliche Schilderung abgegeben, wonach der Kläger den sich losreißenden Stier habe stoppen wollen und der Stier ihn dann im Gang zwischen Schlachthaus und Wurstküche an die Wand gedrückt habe. Ob der Kläger den Stier beim Ausbrechen zu fassen gekriegt habe, wisse er nicht mehr, es sei alles so schnell gegangen. Der Kläger sei etwa mit der linken Achsel gegen die Wand gedrückt worden.
Der Kläger hat darauf erneut bekräftigt, dass er von Dr.E. nicht zum Sachverhalt befragt worden sei. Die Sachverständige habe ein von ihm nicht geschildertes Unfallgeschehen zugrundegelegt. Es könne nur vermutet werden, dass ihr die Unterlagen mit den entsprechenden medizinischen Wertungen von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden seien.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Ver- handlung sind die Akte der Beklagten und die Akte des Sozial- gerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergän- zend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Verletztenrente zu.
Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, da über eine Rentengewährung nach einem Unfall von dem 01.01.1997 und für einen davor liegenden Zeitraum zu entscheiden ist (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII).
Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Regensburg für unbegründet und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch für den Senat ist das Gutachten der Dr.E. überzeugend. Es enthält eine detaillierte Ermittlung der medizinischen Vorgeschichte, des Unfallgeschehens selbst, der weiteren gesundheitlichen Entwicklung sowie eine Darlegung der Kausalitätserfordernisse und ihre Anwendung auf den Fall des Klägers. Der Senat sieht in dem Gutachten des Professor Dr.G., das im gerichtlichen Verfahren verwertet werden kann (vgl. BSG SozR Nr.66 zu § 128 SGG), eine Bestätigung dieser gutachterlichen Einschätzung.
Auch den Senat überzeugt das Gutachten des Dr.K. nicht. Er führt zur Begründung der Kausalität lediglich aus, dass beim Kläger die Symptome einer traumatischen Zerreißung vorgelegen hätten und das angegebene Unfallereignis durchaus geeignet gewesen sei, auch eine relativ gesunde und jugendliche Rotatorenmanchschette zum Zerreißen zu bringen. Dabei ist auffallend, dass nur diejenigen Folgezustände einer traumatischen Zerreißung aufgeführt sind, die beim Kläger vorgelegen haben, nicht jedoch die von Dr.E. im einzelnen für notwendig gehaltenen Verlaufsfolgen. Entscheidend ist jedoch, dass an keiner Stelle des Gutachtens dargetan ist, dass die von Dr.K. selbst als Unfallursachen in Betracht kommenden Mechanismen vorgelegen hätten. Einer der von ihm als in Betracht kommend bezeichneten Mechanismen ist in der Tat keiner Unfallschilderung des Klägers bis dahin, gleich ob bewiesen oder nicht, zu entnehmen.
Die Ermittlungen im Berufungsverfahren haben keinen anderen nachgewiesenen Sachverhalt ergeben, der Anlaß zu weiterer Beweiserhebung durch Einholung von Gutachten geben könnte.
Weder nach den Schilderungen des Klägers noch nach denen der Zeugen kann ein Sachverhalt als bewiesen angesehen werden, der von der Sachverständigen Dr.E. , aber auch von dem Sachver- ständigen Dr.K. , als notwendig für einen wesentlichen Bei- trag zu einer Rotatorenmanschettenruptur angesehen werden könnte. Aus den Angaben ist kein klares Bild dahingehend zu gewinnen, dass auf den linken Arm des Klägers eine entsprechende Reiß- oder Zugbelastung in der von den Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Weise aufgetreten ist. Zwar ist möglich, dass in der Kürze und Dramatik des Geschehens hinreichende Wahrnehmungen eines solchen Details nicht mehr möglich waren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der notwendige Beweis nicht geführt werden konnte.
Soweit eine notwendige Rekonstruktion des Unfallgeschehens durch sachverständige Fragen möglich gewesen ist, kommt nach Überzeugung des Senats die Ermittlung der Dr.E. durch Be- fragung des Klägers der Wahrheit am nächsten. Sie enthält die weitaus detaillierteste Darstellung des Unfallablaufes und keinen Widerspruch zu den Darstellungen bei den Sachverständigen Professor Dr.G. und Dr.K ... Die Einwendungen des Klägers hiergegen sind offensichtlich unbegründet. Die Darstellung der Dr.E. stimmt auffällig mit den Details in der Anhörung im Berufungsverfahren überein und kann nur auf Angaben des Klägers selbst fußen. Dass die Sachverständige sie erfunden haben könnte, ist angesichts der weiteren Ermittlungen abwegig und den Ermittlungsunterlagen der Bekagten konnte die Sachverständige sie nicht entnommen haben. Sie findet sich dort nicht.
Das Sozialgericht hat deshalb die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, da der Kläger in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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