Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 U 1010/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 47/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.12.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 08.08.1994 streitig.
Der am 1963 geborene Kläger hat am 08.08.1994 einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er sich mit einem Gummischneidemesser am rechten Handgelenk verletzte. Der Internist Dr.B. , den der Kläger am gleichen Tag aufsuchte, hat eine Schnittwundde am rechten Handgelenk festgestellt. Am nächsten Tag nahm der Kläger die Arbeit wieder auf, begab sich jedoch am übernächsten Tag ins Kreiskrankenhaus E. , das eine 1 cm lange Schnittwunde in der Handgelenksfalte diagnostizierte. Bei einer Nachuntersuchung am 31.08.1994 wurde eine Verletzung der Beugesehne am rechten Daumen angenommen, die daraufhin operiert wurde. Am 09.01.1995 nahm der Kläger die Arbeit wieder auf, der behandelnde Orthopäde Dr.R. hatte wieder Arbeitsfähigkeit attestiert.
In der Folgezeit klagte der Kläger über massive Beschwerden am rechten Unterarm, die jedoch Dr.R. nicht ganz erklärlich seien, weil der Daumen wieder voll funktionsfähig sei; möglicherweise bilde sich zunehmend eine neurotische Komponente. Eine Untersuchung beim Neurologen Dr.H. ergab keinen pathologischen Befund, ebensowenig wie die im April 1996 durchgeführten Untersuchungen mit Kernspintomogramm und weitere neurologische Untersuchungen im F.-Institut und in der Universitätsnervenklinik M ... Auch eine anläßlich der Untersuchung in der Unfallklinik M. bei Dr.S. am 25.07.1996 durchgeführte Befundung ergab keinerlei Auffälligkeiten bei normaler Beweglichkeit und uneingeschränkten Faustschluss und Fingerstreckung. Unfallfolgen seien nicht feststellbar, es liege höchstwahrscheinlich entweder eine psychogene oder eine absolut bewusste Aggravation oder Simulation vor. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers legte ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten von Dr.B. vom 02.10.1996 vor, wonach beim Kläger eine neurologische Schädigung am rechten Arm vorliege, die zu sekundären Beschwerden wie Kopfschmerzen führe. Daraus habe sich eine reaktive depressive Verstimmung entwickelt, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. unfallbedingt wurde angenommen.
Die Beklagte hat zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht ein Gutachten vom Facharzt für Handchirurgie Dr.L. sowie der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. eingeholt. Dr.L. kam in seinem am 03.04.1998 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass Unfallfolgen nicht vorlägen, auch nicht zu einem zurückliegenden Zeitraum. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Mitarbeit des Klägers, es habe sich ihm der Eindruck einer bewussten Aggravation oder Simulation aufgedrängt. Auch die Neurologin Dr.M. verneinte in ihrem Gutachten vom 05.07.1998 Unfallfolgen auf ihrem Gebiet, die MdE läge bei 0.
Mit Bescheid vom 24.06.1998 hat sodann die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente abgelehnt, weil die Folgen des Unfalls ("Geringe Bewegungseinschränkung des rechten Daumenendgelenks mit anteilig leichter Kraftminderung der rechten Hand") eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen haben.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (WB vom 26.11.1998).
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht München Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat ein orthopädisches Gutachten des Dr.F. vom 24.01.2000 eingeholt. Dieser verneinte darin eine unfallbedingte MdE über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus. Der Unfall vom 08.08.1994 habe außer einer gelungenen operativen Wiedereingliederung der Beugesehne am rechten Daumen keine Unfallfolgen hervorgerufen.
Der behandelnde Neurologe Dr.C. , der den Kläger im September 2000 untersuchte, teilte eine mittelgradige Atrophie der rechten Handmuskulatur mit. In einem in seinem Auftrag erstellten Gutachten von Prof.Dr.M. vom Universitätsklinikum in B. war davon ausgegangen worden, dass durch den Unfall vom 08.08.1994 eine Schädigung des Nervus medianus verursacht worden sei und eine schwere reaktive Depression mitverursacht sei. Die unfallbedingte MdE wurde darin auf 40 v.H. geschätzt. Das Sozialgericht hat des Weiteren den Neurologen und Psychiater Dr.K. gehört. Dieser verneinte in seinem am 30.01.2001 - nach Aktenlage - erstatteten Gutachten das Vorliegen einer Schädigung des Nervus medianus sowie einer psychiatrischen Erkrankung als Unfallfolge.
Auf Antrag des Klägers - § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - hat das Sozialgericht sodann ein psychiatrisches Gutachten von Dr.W. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt am M.-Institut für Psychiatrie, vom 18.10.2001 eingeholt. Dr.W. verneinte Unfallfolgen auf somatischem Gebiet. Es hätten sich keine Atrophien gefunden, der Muskeltonus sei normal gewesen. Da somit die somatische Schädigung das Ausmaß der subjektiv angegebenen Schmerzen nicht erklären könne, sei von einer psychischen Erkrankung auszugehen. Da keine Simulation der Schmerzsymptomatik vorliege, handele es sich um eine psychische Erkrankung, die durch eine pathologische Veränderung des Schmerzerlebnisses und der subjektiven Schmerzbedeutung gekennzeichnet sei. Hierbei bilde der fragliche Unfall den Auslöser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Im Rahmen der sich aufgrund des Unfalls entstandenen anhaltend somatoformen Schmerzstörung wurde die MdE mit 30 v.H. bewertet. Dieser Auffassung widersprach Prof.Dr.G. in seiner Stellungnahme vom 08.11.2001: Die psychischen Störungen seien nicht Unfallfolgen.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1998 zu verurteilen, ihm aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 08.08.1994 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 13.12.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Zu Recht habe es die Beklagte abgelehnt, dem Kläger Verletztenrente zu gewähren, weil der Unfall vom 08.08.1994 eine rentenberechtigende MdE über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus nicht hinterlassen habe. Das Gericht folge dabei den Gutachten der Sachverständigen Dr.L. , Dr.M. - die für die Beklagte erstattet worden waren -, dem Bericht des Dr.S. von der Unfallklinik M. vom 25.07.1996 und den von ihm eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr.F. und Dr.K ... Daraus ergebe sich, dass nach der gelungenen operativen Wiedervereinigung der durch den Unfall durchgeschnittenen Beugesehne am rechten Daumen vier Wochen nach dem Unfall Folgen nicht mehr verblieben seien. Die vom Kläger gezeigten Bewegungseinschränkungen seien nicht objektivierbar, weil die Muskulatur des rechten Ober- und Unterarms jeweils sogar stärker entwickelt sei als links und eine motorische Schwäche und Schonungsbedürftigkeit der rechten Hand zwangsläufig eine Muskelabmagerung zur Folge hätte. Nachdem auch zeitnahe neurologische und orthopädische Untersuchungen keinen pathologischen Befund ergeben hätten, sei entsprechend den Gutachten der Sachverständigen Dr.L. , Dr.M. und Dr.F. davon auszugehen, dass die operativ behandelte Ruptur der Beugesehnen des rechten Daumens innerhalb weniger Wochen folgenlos ausgeheilt sei und keinen Dauerschaden hinterlassen habe. An diesem Ergebnis vermögen auch die verschiedenen vom Kläger vorgelegten Atteste von Dr.C. und die in seinem Auftrag erstellten Gutachten von Dr.B. und Prof.Dr.M. nichts zu ändern, weil sich keiner dieser Ärzte damit auseinandergesetzt hätte, dass die objektiven Befunde die vom Kläger angegebenen massiven Beschwerden widerlegen. Soweit Prof.Dr.M. eine Verletzung des Nervus medianus annimmt, werde dies auch durch das Gutachten des Dr.W. (nach § 109 SGG) nicht erhärtet. Auch dieser habe objektiv fassbare Befunde nicht feststellen können, z.B. keine Anhaltspunkte für latente Paresen, keine Unterschiede bezüglich der untersuchten Muskeleigenreflexe zwischen den beiden oberen Extremitäten. Der daraus von Dr.W. gezogenen Schlussfolgerung, dass bei erheblichen Schmerzangaben ohne objektive Befunde von einer durch den Unfall verursachten Somatisierungsstörung auszugehen sei, habe sich die Kammer nicht anschließen können. Bei seiner Wertung, dass der fragliche Unfall den "Auslöser" der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung darstelle, verkenne Dr.W. die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Kausalitätslehre. Bei richtiger Anwendung hätte auch er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei dem Unfall um keine rechtlich wesentliche Ursache für die von ihm gefundene Somatisierungsstörung handele. Denn für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen sei, sei darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark und so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkung bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis die Erscheinung ebenfalls ausgelöst hätte. Im Übrigen habe Prof.Dr.G. zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr.W. seine Ergebnisse ausschließlich auf die Angaben des Klägers stützte, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass der Kläger seinen rechten Arm entgegen seinen Behauptungen nach den objektiven orthopädischen und handchirurgischen Befunden offenbar in vollem Umfang einsetze. Dies lasse aus der Sicht der Kammer erhebliche Zweifel an einer Somatisierungsstörung zu. Danach habe der Unfall vom 08.08.1994 weder auf orthopädisch/handchirurgischem noch auf seelischem Gebiet Gesundheitsstörungen verursacht, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus gemindert hätten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sich der Kläger seit der Schnittverletzung vom 08.08.1994 nicht mehr in der Lage sehe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 09.08.2002 - unter Wiederholung des bisherigen Verlaufs, der erhobenen Befunde sowie der eingeholten Gutachten - geltend gemacht, dass er entgegen der Auffassung des Sozialgerichts dennnoch einen Anspruch auf Verletztenrente habe, weil er wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus in seiner Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grad gemindert sei. Die vorliegenden ärztlichen Aussagen lägen in Befunderhebung und Beurteilung zum Teil erheblich weit auseinander, so dass zur weiteren Aufklärung ein weiteres Gutachten erforderlich sei. Den Feststellungen des Dr.S. und im Folgenden des Dr.F. , wonach keinerlei bzw. praktisch keine Unfallfolgen mehr vorhanden seien, werde widersprochen. Dem stünde der Befund im neurochirurgischen Gutachten Dr.M. entgegen. Die für die Rentenberechtigung entscheidende Diskrepanz der vorliegenden ärztlichen Aussagen sei jedoch darin zu sehen, dass der Ursachenzusammenhang zwischen der festgestellten psychischen Gesundheitsstörung und den Verletzungsfolgen unterschiedlich beurteilt worden sei. Dr.K. gehe in seinem nach Aktenlage erstellten Gutachten bereits hinsichtlich eines für die Schmerzsymptomatik erheblichen Befundes von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Aus der Sicht des Klägers nachvollziehbar sei jedoch das Gutachten des Dr.W. , der infolge der geschilderten anhaltenden Schmerzen im Bereich der rechten Hand zu einer pathologisch veränderten Schmerzwahrnehmung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekommen sei. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Unfallfolge wurde die MdE von Dr.W. insgesamt mit 30 v.H. beurteilt. Das Unfallereignis stelle auch - entgegen der Ansicht des Sozialgerichts - nicht lediglich eine Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen dar. Der Unfall und die dadurch verursachten Schmerzen seien, wie Dr.W. überzeugend ausgeführt habe, von so wesentlichem Gewicht, dass sie wesentlich (mit-)ursächlich für die somatoforme Schmerzstörung gewesen seien. Diese Wertung vermag auch Prof.Dr.G. nicht zu entkräften.
Der Kläger übermittelte einen Leitzordner mit umfangreichem Inhalt (Atteste, Gutachten etc., die sich überwiegend auch in den bereits vorliegenden Unterlagen befinden).
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13.12.2001 und Abänderung des Bescheides vom 24.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1998 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 08.08.1994 Verletztenrente zu gewähren, hilfsweise, ein weiteres Gutachten von Amts wegen auf handchirurgischem und neurologisch/psychiatrischem Gebiet einzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und die Verletztenrente auch erstmals vor diesem Zeitpunkt festzusetzen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 Sozialgesetzbuch - SGB - VII).
Wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgeführt hat, besteht ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente aus Anlass seines Arbeitsunfalls vom 08.08.1994 nicht, weil er durch die Folgen des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus nicht in rentenberechtigendem Grad gemindert ist/war (§§ 580 Abs.1, 581 Abs.1 Nr.2 RVO). Das Sozialgericht hat - vor allem gestützt auf die von der Beklagten auf handchirurgischem bzw. neurologischem Gebiet eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr.L. und Dr.M. sowie die von ihm eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr.F. und Dr.K. - mit Recht die Klage abgewiesen und in seinem Urteil auch gut nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sich auf das Gutachten des Dr.W. der geltend gemachte Rentenanspruch im Ergebnis nicht gründen lässt.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung in vollem Umfang an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug (§ 153 Abs.2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers enthält nichts, was geeignet wäre, den geltend gemachten Rentenanspruch zu begründen, es gibt auch keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen, weil der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht, auch wenn zum Teil divergierende Gutachtermeinungen, hier insbesondere zur Wertung der somatoformen Schmerzstörung als mittelbare Unfallfolge vorliegen, als geklärt anzusehen ist. Soweit sich der Kläger - wiederholt auch im Berufungs- verfahren - zur Stützung seines Rentenbegehrens auf die Ausführungen des Dr.W. bezieht, so sieht der Senat keine Veranlassung, insoweit nochmals auf das Gutachten des Dr.W. näher einzugehen, weil insoweit bereits das Sozialgericht eingehend und überzeugend dargelegt hat, weshalb diesem Gutachten im Ergebnis nicht gefolgt werden kann. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an und nimmt im Übrigen auch auf die detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Prof.Dr.G. in der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwerten kann, ergänzend Bezug.
Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 08.08.1994 streitig.
Der am 1963 geborene Kläger hat am 08.08.1994 einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er sich mit einem Gummischneidemesser am rechten Handgelenk verletzte. Der Internist Dr.B. , den der Kläger am gleichen Tag aufsuchte, hat eine Schnittwundde am rechten Handgelenk festgestellt. Am nächsten Tag nahm der Kläger die Arbeit wieder auf, begab sich jedoch am übernächsten Tag ins Kreiskrankenhaus E. , das eine 1 cm lange Schnittwunde in der Handgelenksfalte diagnostizierte. Bei einer Nachuntersuchung am 31.08.1994 wurde eine Verletzung der Beugesehne am rechten Daumen angenommen, die daraufhin operiert wurde. Am 09.01.1995 nahm der Kläger die Arbeit wieder auf, der behandelnde Orthopäde Dr.R. hatte wieder Arbeitsfähigkeit attestiert.
In der Folgezeit klagte der Kläger über massive Beschwerden am rechten Unterarm, die jedoch Dr.R. nicht ganz erklärlich seien, weil der Daumen wieder voll funktionsfähig sei; möglicherweise bilde sich zunehmend eine neurotische Komponente. Eine Untersuchung beim Neurologen Dr.H. ergab keinen pathologischen Befund, ebensowenig wie die im April 1996 durchgeführten Untersuchungen mit Kernspintomogramm und weitere neurologische Untersuchungen im F.-Institut und in der Universitätsnervenklinik M ... Auch eine anläßlich der Untersuchung in der Unfallklinik M. bei Dr.S. am 25.07.1996 durchgeführte Befundung ergab keinerlei Auffälligkeiten bei normaler Beweglichkeit und uneingeschränkten Faustschluss und Fingerstreckung. Unfallfolgen seien nicht feststellbar, es liege höchstwahrscheinlich entweder eine psychogene oder eine absolut bewusste Aggravation oder Simulation vor. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers legte ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten von Dr.B. vom 02.10.1996 vor, wonach beim Kläger eine neurologische Schädigung am rechten Arm vorliege, die zu sekundären Beschwerden wie Kopfschmerzen führe. Daraus habe sich eine reaktive depressive Verstimmung entwickelt, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. unfallbedingt wurde angenommen.
Die Beklagte hat zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht ein Gutachten vom Facharzt für Handchirurgie Dr.L. sowie der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. eingeholt. Dr.L. kam in seinem am 03.04.1998 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass Unfallfolgen nicht vorlägen, auch nicht zu einem zurückliegenden Zeitraum. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Mitarbeit des Klägers, es habe sich ihm der Eindruck einer bewussten Aggravation oder Simulation aufgedrängt. Auch die Neurologin Dr.M. verneinte in ihrem Gutachten vom 05.07.1998 Unfallfolgen auf ihrem Gebiet, die MdE läge bei 0.
Mit Bescheid vom 24.06.1998 hat sodann die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente abgelehnt, weil die Folgen des Unfalls ("Geringe Bewegungseinschränkung des rechten Daumenendgelenks mit anteilig leichter Kraftminderung der rechten Hand") eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen haben.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (WB vom 26.11.1998).
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht München Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat ein orthopädisches Gutachten des Dr.F. vom 24.01.2000 eingeholt. Dieser verneinte darin eine unfallbedingte MdE über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus. Der Unfall vom 08.08.1994 habe außer einer gelungenen operativen Wiedereingliederung der Beugesehne am rechten Daumen keine Unfallfolgen hervorgerufen.
Der behandelnde Neurologe Dr.C. , der den Kläger im September 2000 untersuchte, teilte eine mittelgradige Atrophie der rechten Handmuskulatur mit. In einem in seinem Auftrag erstellten Gutachten von Prof.Dr.M. vom Universitätsklinikum in B. war davon ausgegangen worden, dass durch den Unfall vom 08.08.1994 eine Schädigung des Nervus medianus verursacht worden sei und eine schwere reaktive Depression mitverursacht sei. Die unfallbedingte MdE wurde darin auf 40 v.H. geschätzt. Das Sozialgericht hat des Weiteren den Neurologen und Psychiater Dr.K. gehört. Dieser verneinte in seinem am 30.01.2001 - nach Aktenlage - erstatteten Gutachten das Vorliegen einer Schädigung des Nervus medianus sowie einer psychiatrischen Erkrankung als Unfallfolge.
Auf Antrag des Klägers - § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - hat das Sozialgericht sodann ein psychiatrisches Gutachten von Dr.W. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt am M.-Institut für Psychiatrie, vom 18.10.2001 eingeholt. Dr.W. verneinte Unfallfolgen auf somatischem Gebiet. Es hätten sich keine Atrophien gefunden, der Muskeltonus sei normal gewesen. Da somit die somatische Schädigung das Ausmaß der subjektiv angegebenen Schmerzen nicht erklären könne, sei von einer psychischen Erkrankung auszugehen. Da keine Simulation der Schmerzsymptomatik vorliege, handele es sich um eine psychische Erkrankung, die durch eine pathologische Veränderung des Schmerzerlebnisses und der subjektiven Schmerzbedeutung gekennzeichnet sei. Hierbei bilde der fragliche Unfall den Auslöser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Im Rahmen der sich aufgrund des Unfalls entstandenen anhaltend somatoformen Schmerzstörung wurde die MdE mit 30 v.H. bewertet. Dieser Auffassung widersprach Prof.Dr.G. in seiner Stellungnahme vom 08.11.2001: Die psychischen Störungen seien nicht Unfallfolgen.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1998 zu verurteilen, ihm aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 08.08.1994 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 13.12.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Zu Recht habe es die Beklagte abgelehnt, dem Kläger Verletztenrente zu gewähren, weil der Unfall vom 08.08.1994 eine rentenberechtigende MdE über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus nicht hinterlassen habe. Das Gericht folge dabei den Gutachten der Sachverständigen Dr.L. , Dr.M. - die für die Beklagte erstattet worden waren -, dem Bericht des Dr.S. von der Unfallklinik M. vom 25.07.1996 und den von ihm eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr.F. und Dr.K ... Daraus ergebe sich, dass nach der gelungenen operativen Wiedervereinigung der durch den Unfall durchgeschnittenen Beugesehne am rechten Daumen vier Wochen nach dem Unfall Folgen nicht mehr verblieben seien. Die vom Kläger gezeigten Bewegungseinschränkungen seien nicht objektivierbar, weil die Muskulatur des rechten Ober- und Unterarms jeweils sogar stärker entwickelt sei als links und eine motorische Schwäche und Schonungsbedürftigkeit der rechten Hand zwangsläufig eine Muskelabmagerung zur Folge hätte. Nachdem auch zeitnahe neurologische und orthopädische Untersuchungen keinen pathologischen Befund ergeben hätten, sei entsprechend den Gutachten der Sachverständigen Dr.L. , Dr.M. und Dr.F. davon auszugehen, dass die operativ behandelte Ruptur der Beugesehnen des rechten Daumens innerhalb weniger Wochen folgenlos ausgeheilt sei und keinen Dauerschaden hinterlassen habe. An diesem Ergebnis vermögen auch die verschiedenen vom Kläger vorgelegten Atteste von Dr.C. und die in seinem Auftrag erstellten Gutachten von Dr.B. und Prof.Dr.M. nichts zu ändern, weil sich keiner dieser Ärzte damit auseinandergesetzt hätte, dass die objektiven Befunde die vom Kläger angegebenen massiven Beschwerden widerlegen. Soweit Prof.Dr.M. eine Verletzung des Nervus medianus annimmt, werde dies auch durch das Gutachten des Dr.W. (nach § 109 SGG) nicht erhärtet. Auch dieser habe objektiv fassbare Befunde nicht feststellen können, z.B. keine Anhaltspunkte für latente Paresen, keine Unterschiede bezüglich der untersuchten Muskeleigenreflexe zwischen den beiden oberen Extremitäten. Der daraus von Dr.W. gezogenen Schlussfolgerung, dass bei erheblichen Schmerzangaben ohne objektive Befunde von einer durch den Unfall verursachten Somatisierungsstörung auszugehen sei, habe sich die Kammer nicht anschließen können. Bei seiner Wertung, dass der fragliche Unfall den "Auslöser" der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung darstelle, verkenne Dr.W. die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Kausalitätslehre. Bei richtiger Anwendung hätte auch er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei dem Unfall um keine rechtlich wesentliche Ursache für die von ihm gefundene Somatisierungsstörung handele. Denn für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen sei, sei darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark und so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkung bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis die Erscheinung ebenfalls ausgelöst hätte. Im Übrigen habe Prof.Dr.G. zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr.W. seine Ergebnisse ausschließlich auf die Angaben des Klägers stützte, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass der Kläger seinen rechten Arm entgegen seinen Behauptungen nach den objektiven orthopädischen und handchirurgischen Befunden offenbar in vollem Umfang einsetze. Dies lasse aus der Sicht der Kammer erhebliche Zweifel an einer Somatisierungsstörung zu. Danach habe der Unfall vom 08.08.1994 weder auf orthopädisch/handchirurgischem noch auf seelischem Gebiet Gesundheitsstörungen verursacht, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus gemindert hätten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sich der Kläger seit der Schnittverletzung vom 08.08.1994 nicht mehr in der Lage sehe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 09.08.2002 - unter Wiederholung des bisherigen Verlaufs, der erhobenen Befunde sowie der eingeholten Gutachten - geltend gemacht, dass er entgegen der Auffassung des Sozialgerichts dennnoch einen Anspruch auf Verletztenrente habe, weil er wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus in seiner Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grad gemindert sei. Die vorliegenden ärztlichen Aussagen lägen in Befunderhebung und Beurteilung zum Teil erheblich weit auseinander, so dass zur weiteren Aufklärung ein weiteres Gutachten erforderlich sei. Den Feststellungen des Dr.S. und im Folgenden des Dr.F. , wonach keinerlei bzw. praktisch keine Unfallfolgen mehr vorhanden seien, werde widersprochen. Dem stünde der Befund im neurochirurgischen Gutachten Dr.M. entgegen. Die für die Rentenberechtigung entscheidende Diskrepanz der vorliegenden ärztlichen Aussagen sei jedoch darin zu sehen, dass der Ursachenzusammenhang zwischen der festgestellten psychischen Gesundheitsstörung und den Verletzungsfolgen unterschiedlich beurteilt worden sei. Dr.K. gehe in seinem nach Aktenlage erstellten Gutachten bereits hinsichtlich eines für die Schmerzsymptomatik erheblichen Befundes von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Aus der Sicht des Klägers nachvollziehbar sei jedoch das Gutachten des Dr.W. , der infolge der geschilderten anhaltenden Schmerzen im Bereich der rechten Hand zu einer pathologisch veränderten Schmerzwahrnehmung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekommen sei. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Unfallfolge wurde die MdE von Dr.W. insgesamt mit 30 v.H. beurteilt. Das Unfallereignis stelle auch - entgegen der Ansicht des Sozialgerichts - nicht lediglich eine Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen dar. Der Unfall und die dadurch verursachten Schmerzen seien, wie Dr.W. überzeugend ausgeführt habe, von so wesentlichem Gewicht, dass sie wesentlich (mit-)ursächlich für die somatoforme Schmerzstörung gewesen seien. Diese Wertung vermag auch Prof.Dr.G. nicht zu entkräften.
Der Kläger übermittelte einen Leitzordner mit umfangreichem Inhalt (Atteste, Gutachten etc., die sich überwiegend auch in den bereits vorliegenden Unterlagen befinden).
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13.12.2001 und Abänderung des Bescheides vom 24.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1998 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 08.08.1994 Verletztenrente zu gewähren, hilfsweise, ein weiteres Gutachten von Amts wegen auf handchirurgischem und neurologisch/psychiatrischem Gebiet einzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und die Verletztenrente auch erstmals vor diesem Zeitpunkt festzusetzen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 Sozialgesetzbuch - SGB - VII).
Wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgeführt hat, besteht ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente aus Anlass seines Arbeitsunfalls vom 08.08.1994 nicht, weil er durch die Folgen des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus nicht in rentenberechtigendem Grad gemindert ist/war (§§ 580 Abs.1, 581 Abs.1 Nr.2 RVO). Das Sozialgericht hat - vor allem gestützt auf die von der Beklagten auf handchirurgischem bzw. neurologischem Gebiet eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr.L. und Dr.M. sowie die von ihm eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr.F. und Dr.K. - mit Recht die Klage abgewiesen und in seinem Urteil auch gut nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sich auf das Gutachten des Dr.W. der geltend gemachte Rentenanspruch im Ergebnis nicht gründen lässt.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung in vollem Umfang an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug (§ 153 Abs.2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers enthält nichts, was geeignet wäre, den geltend gemachten Rentenanspruch zu begründen, es gibt auch keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen, weil der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht, auch wenn zum Teil divergierende Gutachtermeinungen, hier insbesondere zur Wertung der somatoformen Schmerzstörung als mittelbare Unfallfolge vorliegen, als geklärt anzusehen ist. Soweit sich der Kläger - wiederholt auch im Berufungs- verfahren - zur Stützung seines Rentenbegehrens auf die Ausführungen des Dr.W. bezieht, so sieht der Senat keine Veranlassung, insoweit nochmals auf das Gutachten des Dr.W. näher einzugehen, weil insoweit bereits das Sozialgericht eingehend und überzeugend dargelegt hat, weshalb diesem Gutachten im Ergebnis nicht gefolgt werden kann. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an und nimmt im Übrigen auch auf die detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Prof.Dr.G. in der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwerten kann, ergänzend Bezug.
Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
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