Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 152/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 52/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.12.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die anlässlich einer Hilfeleistung des Klägers bei einem Unglücksfall erlittenen beidseitigen Achillessehnenrupturen als Unfallfolge anzukennen und zu entschädigen sind.
Der am 1959 geborene Kläger erlitt am 04.06.1998 eine beidseitige Achillessehnenruptur als er nach einem Absturz eines Bergsteigers dem Rettungsdienst auf einem geschotterten Waldweg entgegenlief, um den Weg zur Unglücksstelle zu zeigen. Er führte die Rupturen auf die von ihm getragenen enganliegenden Sportkletterschuhe zurück. Die Rupturen wurden mittels Sehnenplastik versorgt. Im Rahmen der Nachbehandlung erlitt er eine Reruptur der rechten Achillessehne.
Der behandelnde Chirurg des Klägers, Dr.H. (Krankenhaus M.) führte in seinem Bericht vom 04.02.1999 die Rupturen auf das schnelle Laufen mit den Bergsteigerschuhen zurück. Es sei beim Laufen auf hartem Boden zu einem Schlag der Achillessehne gegen den harten oberen Rand der Kletterschuhe gekommen und die Unebenheiten des Schotterweges hätten den Riss beider Achillessehnen verursacht. Das von der Beklagten eingeholte Zusammenhangsgutachten des Orthopäden Dr.H. vom 29.09.1999 hingegen sah das Laufen mit den Schuhen nicht als ursächlich für die Rupturen an: Weder klinisch noch intraoperativ hätten sich Hinweise auf einen entstandenen Bluterguss ergeben und es seien auch Verletzungszeichen im Bereich benachbarter Strukturen auszuschließen. Feingeweblich seien ebenfalls keine Zeichen einer frischen traumatischen Schädigung beschrieben worden, sondern Nekrosen, ödematöse Läsionen und Zeichen einer beginnenden reparativen Entzündung bei vorbestehender degenerativer Tendopathie. Der Vorgang, bei dem sich der Kläger verletzt habe, entspreche einem physiologischen und kontrollierten Bewegungsablauf. Unphysiologische Mechanismen, wie zB ein Tritt in ein Bodenloch oder ein Sturz nach vorne bei fixiertem Fuß seien auszuschließen. Das Ereignis sei somit weder alleine noch mitursächlich für die Rupturen.
Im Hinblick auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte eine Anerkennung der Achillessehnenverletzung als Unfallfolge mit Bescheid vom 26.01.2000 ab. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.06.2000).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth hat der Kläger die Anerkennung des Ereignisses vom 04.06.1998 als Arbeitsunfall und unter Berufung auf die Stellungnahme des Dr.H. vom 04.02.1999 die Gewährung einer Verletztenrente von mindestens 20 vH begehrt. Der vom SG mit Gutachten vom 19.12.2000 gehörte Chirurg Dr.G. hat eine Ursächlichkeit des Ereignisses für die beim Kläger eingetretenen Achillessehnenrupturen verneint. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2000 abgewiesen und sich auf die Gutachten des Dr.G. und des Dr.H. gestützt. Das bloße Laufen des Klägers mit den Bergsteigerschuhen habe zu keiner direkten oder indirekten Gewalteinwirkung auf die Achillessehnen des Klägers geführt. Ursächlich für die Verletzungen sei vielmehr die vorbestehende erhebliche Degeneration gewesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung auf sein Vorbringen vor dem SG verwiesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 19.12.2000 und die Bescheide der Beklagten vom 26.01.2000 idF des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die am 04.06.1998 erlittene beidseitige Achillessehnenruptur als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 155 Abs 4 iVm Abs 3 Sozialgerichtsgesetz ) und ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG).
Der Kläger war bei dem Versuch, dem Rettungsfahrzeug den richtigen Weg zu einem verunfallten Bergsteiger zu weisen, gemäß § 2 Abs 1 Nr 13 a kraft Gesetzes gegen Unfall versichert. Der bei dieser Tätigkeit erlittene Gesundheitsschaden ist aber nicht ursächlich auf die Hilfeleistung zurückzuführen. Die erlittenen Achillessehnenrupturen sind nicht durch das schnelle Laufen mit Bergsteigerschuhen wesentlich verursacht worden, sondern wesentlich auf die degenerativ veränderten Sehnen des Klägers zurückzuführen. Für die Verursachung der Rupturen stellte das Laufen mit den Kletterschuhen kein geeignetes Unfallereignis dar. Im Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstoff durch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sieht der Senat gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, zumal der Kläger in seiner Berufungsbegründung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 19.12.2000 war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die anlässlich einer Hilfeleistung des Klägers bei einem Unglücksfall erlittenen beidseitigen Achillessehnenrupturen als Unfallfolge anzukennen und zu entschädigen sind.
Der am 1959 geborene Kläger erlitt am 04.06.1998 eine beidseitige Achillessehnenruptur als er nach einem Absturz eines Bergsteigers dem Rettungsdienst auf einem geschotterten Waldweg entgegenlief, um den Weg zur Unglücksstelle zu zeigen. Er führte die Rupturen auf die von ihm getragenen enganliegenden Sportkletterschuhe zurück. Die Rupturen wurden mittels Sehnenplastik versorgt. Im Rahmen der Nachbehandlung erlitt er eine Reruptur der rechten Achillessehne.
Der behandelnde Chirurg des Klägers, Dr.H. (Krankenhaus M.) führte in seinem Bericht vom 04.02.1999 die Rupturen auf das schnelle Laufen mit den Bergsteigerschuhen zurück. Es sei beim Laufen auf hartem Boden zu einem Schlag der Achillessehne gegen den harten oberen Rand der Kletterschuhe gekommen und die Unebenheiten des Schotterweges hätten den Riss beider Achillessehnen verursacht. Das von der Beklagten eingeholte Zusammenhangsgutachten des Orthopäden Dr.H. vom 29.09.1999 hingegen sah das Laufen mit den Schuhen nicht als ursächlich für die Rupturen an: Weder klinisch noch intraoperativ hätten sich Hinweise auf einen entstandenen Bluterguss ergeben und es seien auch Verletzungszeichen im Bereich benachbarter Strukturen auszuschließen. Feingeweblich seien ebenfalls keine Zeichen einer frischen traumatischen Schädigung beschrieben worden, sondern Nekrosen, ödematöse Läsionen und Zeichen einer beginnenden reparativen Entzündung bei vorbestehender degenerativer Tendopathie. Der Vorgang, bei dem sich der Kläger verletzt habe, entspreche einem physiologischen und kontrollierten Bewegungsablauf. Unphysiologische Mechanismen, wie zB ein Tritt in ein Bodenloch oder ein Sturz nach vorne bei fixiertem Fuß seien auszuschließen. Das Ereignis sei somit weder alleine noch mitursächlich für die Rupturen.
Im Hinblick auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte eine Anerkennung der Achillessehnenverletzung als Unfallfolge mit Bescheid vom 26.01.2000 ab. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.06.2000).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth hat der Kläger die Anerkennung des Ereignisses vom 04.06.1998 als Arbeitsunfall und unter Berufung auf die Stellungnahme des Dr.H. vom 04.02.1999 die Gewährung einer Verletztenrente von mindestens 20 vH begehrt. Der vom SG mit Gutachten vom 19.12.2000 gehörte Chirurg Dr.G. hat eine Ursächlichkeit des Ereignisses für die beim Kläger eingetretenen Achillessehnenrupturen verneint. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2000 abgewiesen und sich auf die Gutachten des Dr.G. und des Dr.H. gestützt. Das bloße Laufen des Klägers mit den Bergsteigerschuhen habe zu keiner direkten oder indirekten Gewalteinwirkung auf die Achillessehnen des Klägers geführt. Ursächlich für die Verletzungen sei vielmehr die vorbestehende erhebliche Degeneration gewesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung auf sein Vorbringen vor dem SG verwiesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 19.12.2000 und die Bescheide der Beklagten vom 26.01.2000 idF des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die am 04.06.1998 erlittene beidseitige Achillessehnenruptur als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 155 Abs 4 iVm Abs 3 Sozialgerichtsgesetz ) und ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG).
Der Kläger war bei dem Versuch, dem Rettungsfahrzeug den richtigen Weg zu einem verunfallten Bergsteiger zu weisen, gemäß § 2 Abs 1 Nr 13 a kraft Gesetzes gegen Unfall versichert. Der bei dieser Tätigkeit erlittene Gesundheitsschaden ist aber nicht ursächlich auf die Hilfeleistung zurückzuführen. Die erlittenen Achillessehnenrupturen sind nicht durch das schnelle Laufen mit Bergsteigerschuhen wesentlich verursacht worden, sondern wesentlich auf die degenerativ veränderten Sehnen des Klägers zurückzuführen. Für die Verursachung der Rupturen stellte das Laufen mit den Kletterschuhen kein geeignetes Unfallereignis dar. Im Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstoff durch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sieht der Senat gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, zumal der Kläger in seiner Berufungsbegründung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 19.12.2000 war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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