L 3 U 53/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 5007/00 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 53/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.01.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Entschädigung eines beidseitigen Augenleidens des Klägers - in Form von Gewährung von Verletztenrente - als Folge des Arbeitsunfalls des Klägers vom 17.04.1996 (vor dem SG zuletzt gestellter Antrag) bzw. weiterer Unfälle aus dem Jahr 1992 bzw. eines zweiten Unfalls im Jahr 1996, kurz nach dem vorgenannten Unfall vom 17.04.1996, streitig.

Der am 1935 geborene Kläger arbeitete bei der Fa. H. , Baumschule, in A ... Am 17.04.1996 geriet bei Arbeiten ein kleines Ästchen in das linke Auge. Erstmals wurde der Beklagten der Unfall am 09.02.1999 durch den Charitasverband für die Diözese A. gemeldet. Nach dem Bericht der Augenärzte Dres.S. vom 18.02.1999 zog sich der Kläger bei dem Unfall eine Hornhauterosion links, Konjunkt. gereizt, zu. Aus einer Notiz der vorgenannten Augenarztpraxis vom 05.02.1999 geht weiter hervor, dass am 31.03.1992 am rechten Auge eine Hornhauterosion vorlag.

Die Beklagte hat nach Beiziehung der einschlägigen Unterlagen von Dr. L. , Oberarzt an der Klinik für Augenheilkunde des Krankenhauszweckverbandes A. , ein am 27.07.1999 erstattetes Gutachten eingeholt. Dr. L. kam darin zum Ergebnis, dass die aktuelle Verminderung der Sehschärfe in erster Linie auf Linsentrübungen zurückzuführen sei. Die vorhandenen Flügelfelle beidseits lägen an typischer Stelle und seien mit großer Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt. In den Jahren 1992 und 1996 sei es offensichtlich zu Hornhauterosionen durch Fremdkörpereinwirkungen gekommen. Diese führten zu kurzzeitiger Arbeitsunfähigkeit, von diesen Verletzungen seien aber heute keine Narben mehr sichtbar. Therapeutisch sollte mittelfristig an eine chirurgische Entfernung der Flügelfelle gedacht erden.

Mit Bescheid vom 06.10.1999 hat die Beklagte zwar einen Arbeitsunfall vom 17.04.1996 - mit einer Hornhauterosion links - anerkannt, jedoch Leistungen aus Anlass dieses Unfalls abgelehnt, weil es sich hierbei um einen Bagatellunfall gehandelt habe, bei dem die Behandlungsbedürftigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf einer Woche nach dem Unfall geendet habe. Die nunmehr festgestellten Augenbeschwerden seien nicht mit dem vorgenannten Unfall in Verbindung zu bringen, sondern es handle sich um eine unfallfremde, schicksalsmäßige Erkrankung.

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass seine Augenbeschwerden auf den Arbeitsunfall vom 17.04.1996 zurückzuführen seien. Es stimme nicht, dass am 17.04.1996 das linke Auge verletzt worden sei, es sei vielmehr das rechte Auge betroffen gewesen. Er sei damals zwei Tage lang arbeitsunfähig gewesen und habe ca. zwei Wochen später wieder einen Arbeitsunfall erlitten, diesmal am linken Auge. Nach diesen Arbeitsunfällen habe er immer wieder Probleme an seinen Augen gehabt und sei der festen Meinung, dass seine jetzigen Beschwerden auf diese Arbeitsunfälle zurückzuführen seien. Er beantrage daher die Aufhebung des Bescheides und die Gewährung einer Unfallrente.

Die Beklagte hat im Widerspruchsverfahren weitere Ermittlungen durchgeführt und hierzu Auskünfte der AOK Augsburg sowie des Dr.S. eingeholt. Danach erfolgte die Behandlung am 13.05.1996 wegen Blepharitis beidseits, Pterygium und Konjunktivitis beidseits. Nach den Angaben des Arbeitgerbers habe es sich bei dem weiteren Unfall (Mai 1996) nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2000 wies die Beklagte sodann den Widerspruch als unbegründet zurück: Der Kläger habe am 17.04.1996 eine Hornhauterosion links, die zu einer zweitägigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, erlitten. Eine Verletzung des rechten Auges im Jahr 1996 sei nicht bekannt, vielmehr erfolgte die weitere augenärztliche Behandlung am 13.05.1996 auf Grund einer beidseitigen Augenlidentzündung. Eine Verletzung des rechten Auges - Hornhauterosion - habe der Kläger am 31.03.1992 erlitten, nach dem Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Bayern habe unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aber nur für 2 Tage vorgelegen. Von diesen Verletzungen seien keine Narben mehr sichtbar, ebenso lägen keine sich wiederholenden Hornhauterosionen vor, sondern beidseitige Flügelfelle, eine Linsentrübung - grauer Star -, ebenso Anzeichen einer Gefäßalterung und mäßig trockene Augen, die jedoch nicht mit den angeschuldigten Ereignissen in Zusammenhang gebracht werden könnten.

Hiergegen hat der Kläger beim SG Augsburg Klage erhoben.

Das SG hat nach Beiziehung eines Befundberichtes des Augenarztes Dr.S. von Amts wegen ein Gutachten der Augenärztin Dr.S. vom 02.08.2000 eingeholt. Diese verneinte eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen der Folgen des Unfalls vom 17.04.1996. Die 1992 und 1996 erlittenen Hornhauterosionen - mit kurzzeitiger Arbeitsunfähigkeit - seien nicht ursächlich für die vorliegende Sehminderung, die einmal auf die Linsentrübung beidseits sowie am rechten Auge auf die nicht zu korrigierende Hornhautverziehung durch das Flügelfell zurückzuführen seien. Die immer wieder auftretenden Reizzustände am Auge seien bedingt durch die großen Flügelfelle sowie die verminderte Tränensekretion.

Der Kläger hat vor dem SG zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2000 zu verurteilen, wegen des Arbeitsunfalls vom 14.07.1996 (richtig: 17.04.1996) Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 24.01.2001 hat das SG - gestützt auf die vorliegenden Gutachten - die Klage abgewiesen, weil Folgen des Unfalls vom 17.04.1996 nicht mehr nachweisbar seien.

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung hält der Kläger sein bisheriges Begehren aufrecht. Er macht geltend, dass seiner Ansicht nach sein Augenleiden nicht in genügendem Umfang berücksichtigt und bewertet worden sei. Im Jahre 1996 habe er zwei Augenverletzungen erlitten, er sei nicht krankgeschrieben worden und zunächst hätten die Beschwerden nachgelassen. Später habe er jedoch die Augen nicht mehr bewegen können und habe seit 1997 ständige Beschwerden. Seiner Auffassung nach stünden diese im Zusammenhang mit den beiden Arbeitsunfällen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Augsburg vom 24.01.2000 und der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm wegen seines Augenleidens Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen seines Augenleidens, weil dieses nicht mit Wahrscheinlichkeit Folge des ausdrücklich anerkannten Arbeitsunfalls vom 17.04.1996 bzw. der weiteren geltend gemachten Unfallereignisse aus dem Jahr 1992 bzw. 1996 ist. Dies hat das SG - hinsichtlich des Unfalls vom 17.04.1996 - eingehend und überzeugend, gestützt auf die vorliegenden Gutachten des Sachverständigen Dr. L. und Dr.S. , ausgeführt. Auf die Entscheidungsgründe wird insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug genommen.

Das Berufungsbegehren des Klägers enthält nichts, was geeignet wäre, zu einem anderen Ergebnis zu führen oder weiteren Aufklärungsbedarf in medizinischer Hinsicht ergäbe.

Soweit der Kläger - über den vor dem SG zuletzt gestellten Klageantrag hinaus, der sich ausschließlich auf den Arbeitsunfall vom 17.04.1996 bezog -, im Berufungsverfahren wieder an die schon im Laufe des Verfahrens erfolgte Argumentation anknüpft, sein Augenleiden sei auch auf einen weiteren, bisher nicht anerkannten Arbeitsunfall ca. 2 Wochen nach dem Unfall vom 17.04.1996 zurückzuführen, so ergaben die vorliegenden Ermittlungsergebnisse der Beklagten einschließlich der vorliegenden übereinstimmenden Gutachten keine Bestätigung für die Auffassung des Klägers, dass das weitere geschilderte Unfallereignis einen bleibenden Augenschaden hinterlassen haben könnte, das die begehrte Rente rechtfertigen könnte. Auf die eingehenden und überzeugenden Gutachten nimmt der Senat Bezug, diese haben sich mit allen geltend gemachten Unfallereignissen des Klägers auseinandergesetzt und sind gut nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass das Augenleiden des Klägers nicht unfallbedingt ist.

Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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