Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 299/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 79/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Stützrente wegen eines Sturzes des Klägers am 12.12.1979 von einem Gerüst.
Mit Bescheid vom 09.02.1982 hatte die Beklagte als Unfallfolgen reizlos verheilte Schädelplatzwunde nach schwerer Schädelprellung, rezidivierende Halsmuskelverspannung nach Halswirbelsäulenstauchung" als Unfallfolgen anerkannt und Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. bis 11.12.1981 bewilligt; für die Zeit danach verweigerte die Beklagte die Zahlung von Rente, weil die Erwerbsfähigkeit nunmehr nur noch um 10 v.H. gemindert gewesen sei.
Am 18.09.1992 erlitt der Kläger einen erneuten Arbeitsunfall, der schließlich zu einem gerichtlichen Vergleich führte, mit welchem sich die Beklagte unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide bereit erklärte, eine MdE um 10 v.H. anzuerkennen und bei Vorliegen eines Stützrententatbestandes entsprechende Rente zu gewähren.
Mit Schreiben vom 08.08.1996 beantragte der Kläger im Hinblick auf den Unfall am 12.12.1979, ihm die mit Bescheid vom 09.02.1982 zugebilligte MdE erneut festzustellen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.1998 ab, weil die heute noch bestehenden Beschwerden sowie die von dem nervenärztlichen Sachverständigen Prof. Dr.G ... festgestellten diskreten psychopathologischen und neuro-psychologischen Auffälligkeiten nunmehr etwa achtzehn Jahre nach dem fraglichen Ereignis nicht mehr darauf zurückgeführt werden könnten; somit lasse sich auch keine MdE von wenigstens 10 v.H. mehr rechtfertigen. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Im Klageverfahren ließ das Sozialgericht den Kläger sodann durch Dr.Ga ... neurologisch begutachten. Gestützt auf dessen Feststellungen, sowie auf die Ausführungen in dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr.G ..., gab das Erstgericht der Klage statt und verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 19.01.2000 unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.1998, dem Kläger für die Folgen des am 12.12.1979 erlittenen Unfalles Stützrente nach einer MdE um 10 v.H. ab 18.09.1992 zu gewähren. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, beide Sachverständige hätten im Ergebnis darin übereingestimmt, dass beim Kläger zwar gering ausgeprägte, gleichwohl fassbare Befunde für eine leichte organische Beeinträchtigung auf neurologischem Gebiet sprächen; es hätten Hinweise für sehr leichte Gedächtnisstörungen bestanden, auch seien eine sehr leichte Einengung der affektiven Schwingungsfähigkeit festzustellen gewesen, eine leichte Antriebsminderung mit Schwunglosigkeit und eine zu Anfang der Exploration bestehende Unsicherheit mit psychomotorischer Unruhe bzw. leichte Auffälligkeiten mit einer verminderten Schwingungsfähigkeit und einer gewissen Schwerfälligkeit in Denkabläufen. Im Hinblick auf die durch den kernspintomographischen Befund bestätigte Tatsache, dass der Kläger seinerzeit eine leichte Gehirnkontusion erlitten habe, könnten die subjektiven Beschwerden und die von den Sachverständigen beschriebenen leichten psychischen Auffälligkeiten nicht als unfallunabhängig und rein schicksalhaft beschrieben werden. Zu Recht habe deshalb Prof. Dr.G ..., der gerade auf dem Gebiet der Hirnkontusion Experte sei, die MdE auf 10 v.H. eingeschätzt, da ein Hirnschaden mit Leistungsbeeinträchtigung geringen Grades mit einer MdE von 10 bis 20 v.H. bewertet werden könne.
Hiergegen reichte die Beklagte Berufung ein und trug zur Begründung im wesentlichen vor, die psychischen Auffälligkeiten des Klägers seien unspezifisch und ließen inhaltlich nicht mit Sicherheit Rückschlüsse auf eine Schädigung des Hirns als Organ zu. Deshalb sei allein aus der Beschwerde- und Symptomkonstellation nur die Möglichkeit, nicht aber die Wahrscheinlichkeit des fraglichen ursächlichen Zusammenhanges zu folgern. Dagegen spreche der von dem nervenärztlichen Erstgutachter Dr.H ... niedergelegte unauffällige psychische Querschnittsbefund aus dem Jahre 1981. Die von Dr.H ... beschriebene Extrapolierung des physiologischen Heilverlaufes rechtfertige spätestens ab Ende des vierten Unfalljahres eine messbare MdE als Unfallfolge nicht mehr; des weiteren spreche gegen eine fortbestehende Hirnleistungsstörung bzw. eine Persönlichkeitsveränderung als Folge der angeschuldigten Stirnhirnkontusion, dass sich der Kläger bis zu seinem Folgeunfall im Jahre 1992 nicht in Behandlung bzw. Diagnostik wegen der nunmehr auf den Unfall im Jahre 1979 zurückgeführten Beschwerden bzw. Symptome befunden habe. Auch sei das Heilverfahren für den Folgeunfall im Jahre 1979 von den Auswirkungen des Unfalles im Jahre 1979 in keiner Weise beeinflusst worden; diese seien in diesem Zusammenhang nicht einmal erwähnt worden. Daraus habe der Beratungsarzt Dr.F ... die Folgerung gezogen, es bestehe zwar die Möglichkeit, dass die vom Kläger angegebenen Beschwerden Unfallfolgen seien, eine Wahrscheinlichkeit bestehe jedoch angesichts zwischenzeitlich unauffälliger psychischer Querschnittsbefunde nicht. Zusammenfassend sei festzustellen, dass ein zu der Contusio mit bleibender Gehirnnarbe passender Erstschaden im Sinne des Vollbeweises gesichert sein müsse, gerade dies sei jedoch nicht der Fall; sodann seien die beim Kläger beschriebenen Beschwerden auch nicht typisch für die Folgen einer Contusio mit Gehirnnarbe; schließlich sei die kernspintomografisch nachgwiesene Gehirnnarbe ohne den Nachweis des Erstschadens in der Initialphase nicht geeignet, die Unfallbedingtheit der Auffälligkeiten beim Kläger im Sinne des notwendigen Vollbeweise nachzweisen.
Im Termin am 07.11.2000 sind der Sachverhalt und die rechtlichen Implikationen des Falles mit den Beteiligten erörtert worden. Im Gefolge der Erörterung haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 155 Abs. 3 SGG einverstanden erklärt und die übrigen formellen Voraussetzungen dafür geschaffen.
Die Beklagte hat beantragt, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 19.01.2000 die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und dort genannten Beweismittel Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Ersturteil ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht vom Zeitpunkt des Unfalles im Jahre 1998 an zur Gewährung von Stützrente verpflichtet (vgl. §§ 547, 548 Abs.1, 581 Abs.3 RVO aF).
Dieses Ergebnis folgert schon das Sozialgericht zu Recht aus den Ermittlungsergebnissen, namentlich aus den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.G ... und Dr.Ga ... Insoweit kann auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden, sowohl, was die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges angeht als auch hinsichtlich des Grades der MdE. Namentlich die Qualifikation des Prof. Dr.G ... steht für den Senat insoweit außer Zweifel. Diese ergibt sich für den Senat nicht nur aus der im Ersturteil hervorgehobenen besonderen Fachkunde dieses Arztes für Fälle wie den hier zu beurteilenden, sondern auch aus der eigenen Kenntnis des Senats von der Tätigkeit dieses Arztes als Sachverständiger, die nicht nur auf der Würdigung zahlreicher Sachverständigengutachten in anderen Verfahren beruht, sondern auch aus der eingehenden Vernehmung des Prof. Dr.G ... durch den Senat in mündlicher Verhandlung in anderem Zusammenhang.
Demgegenüber vermögen die Einwände der Beklagten in der Berufungsschrift nicht zu überzeugen. Diese beruhen im wesentlichen darauf, dass zum einen eindeutige "Brückensymptome" fehlten, zum anderen, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht typisch für die festgestellte Contusio seien. Bei dieser Bewertung verkennt die Beklagte indes die Anforderungen, die für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden dürfen. Danach ist ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises hier allein erforderlich für den Unfall und für die als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und den nunmehr zu entschädigenden Gesundheitsstörungen genügt dagegen der Grad der Wahrscheinlichkeit (h.M., vgl. z.B. BSGE 63, ZPO; Bereiter-Hahn/Mertens § 8 SGB VII, Rnr.10 m.w.N.).
Dass der Kläger den streitgegenständlichen Unfall tatsächlich erlitten hat, ist unstreitig und kann auch nach dem objektiven Ergebnis der Beweisaufnahme als feststehend angenommen werden. Dass der Kläger nach dem Unfall eine durch Kernspintomographie bestätigte Hirnnarbe aufgewiesen hat, steht darüber hinaus ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest; dasselbe gilt für die nun geltend gemachten Gesundheitsstörungen insbesondere in Gestalt von sehr leichten Gedächtnisstörungen, sehr leichter Einengung der affektiven Schwingungsfähigkeit, einer leichten Antriebsminderung mit Schwunglosigkeit und einer zu Anfang der Exploration bestehenden Unsicherheit mit psychomotorischer Unruhe bzw. leichte Auffälligkeiten mit einer verminderten Schwingungsfähigkeit und einer gewissen Schwerfälligkeit in Denkabläufen, denn auch deren Vorhandensein wird von den verschiedenen im Laufe des Verfahrens zustande gekommenen ärztlichen Stellungnahme klar bestätigt.
Gegen diese Feststellungen wendet sich die Beklagte auch nicht, sondern allein gegen die Annahme des Erstgerichts, diese Komponenten des unfallversicherungsrechtlichen Haftungstatbestandes beruhten zumindest mit Wahrscheinlichkeit aufeinander. Diese Skepsis ist jedoch unberechtigt. Denn schon in einer Stellungnahme des Dr.H ... vom 26.07.1981 wird darauf hingewiesen, dass bereits 1980 ärztlicherseits eine "Commotio cerebri" beschrieben worden ist, und dementsprechend betont Prof. Dr.G ... in seinem Gutachten für die Beklagte vom 09.12.1996, schon im Durchgangsarztbericht vom 17.12.1979 werde eine Commotio cerebri genannt, außerdem seien damals doppelseitige Stirnkopfschmerzen als Folgen einer solchen Verletzung eingestuft worden, und schließlich sei in einem Kernspintomogramm vom 13.11.1996 ein kleiner Kontusionsdefekt frontobasal links mit feinem Gliosesaum als Beleg für eine hirnkontusionelle Schädigung am 12.12.1979 gefunden worden. Diese Angaben rechtfertigen es zwar nicht, den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Hirnschädigung als "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nachgewiesen einzustufen, doch kann nicht in Abrede gestellt werden, dass insoweit mehr für als gegen den fraglichen ursächlichen Zusammenhang spricht, was für die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Maßstäbe genügt. Denn wenn der Sturz selbst feststeht, wenn in unmittelbarer Folge davon ärztlicherseits eine "Commotio cerebri" beschrieben wird, und wenn schließlich wenn auch Jahre später mit inzwischen verbesserten Nachweismethoden ein dazu passendes organisches Substrat nachgewiesen wird, so spricht in der Tat mehr für als gegen den fraglichen Kausalzusammenhang. Denn dagegen könnte ernsthafterweise allenfalls vorgebracht werden, dass die nun festgestellte Hirnsubstanzschädigung auch später, durch ein anderes Ereignis, verursacht worden sein könnte. Dieser Einwand ist legitim, die Beklagte überschätzt aber die Auswirkungen eines solchen Einwandes. Denn dieser Einwand ist nur geeignet, die mit "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" des ursächlichen Zusammenhanges auszuschließen, die Schlussfolgerung, dass nunmehr mehr gegen als für diesen Kausalzusammenhang spräche, rechtfertigt er jedoch nicht. Ähnliches gilt schließlich für das Argument der Beklagten, die nunmehr bestehenden Gesundheitsstörungen seien nicht typisch für die festgestellte Substanzschädigung am Gehirn des Klägers. Denn auch wenn diese Gesundheitsstörungen unspezifisch für die als unmittelbare Unfallfolgen anzusehenden Unfallfolgen sein sollten, so sind sie doch zumindest gut geeignet, als deren Folgen zu gelten. Dies jedenfalls muss den Ausführungen des Prof. Dr.G ... und des vom Erstgericht gehörten Dr.Ga ... entnommen werden. Ist dies aber so, dann erhebt sich als nächstes die Frage, woher sie anders resultieren sollen als von dem angeschuldigten Unfall, der die beschriebenen Hirnsubstanzschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit bedingt hat, die doch ihrerseits mit den nunmehr bestehenden, im Ersturteil beschriebenen Gesundheitsstörungen zumindest gut korrespondieren. Zweifellos ist diese Frage berechtigt, denn es ist nicht auszuschließen, dass diese Gesundheitsstörungen andere Ursachen haben als die nachgewiesene Hirnsubstanzschädigung. Auch diese Unsicherheit steht dem Anspruch des Klägers im Ergebnis jedoch nicht entgegen. Denn auch diese Unsicherheit kann nur bedeuten, dass eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" insoweit nicht angenommen werden kann, keineswegs kann daraus jedoch gefolgert werden, dass mehr gegen als für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der festgestellten Hirnsubstanzschädigung und den nunmehr bestehenden Beeinträchtigungen beim Kläger spräche. Was schließlich die Einschätzung der unfallbedingten MdE auf 10 v.H. angeht, so folgt der Senat auch insoweit der Wertung durch den erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr.G ... Im übrigen hat die Beklagte dessen Beurteilung insoweit auch nicht in Frage gestellt; anzumerken wäre hier noch, dass die Beeinträchtigungen des Klägers für sich genommen zwar nur als "gering" eingestuft werden können, dass sie aber doch so zahlreich sind, dass sie in ihrer Gesamtheit durchaus eine mehr als nur belanglose MdE bedingen, mithin zumindest 10 v.H.
Weil die Beklagten auch im Berufungsverfahren unterlegen ist, hat sie dem Kläger auch insoweit die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, § 193 SGG.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Stützrente wegen eines Sturzes des Klägers am 12.12.1979 von einem Gerüst.
Mit Bescheid vom 09.02.1982 hatte die Beklagte als Unfallfolgen reizlos verheilte Schädelplatzwunde nach schwerer Schädelprellung, rezidivierende Halsmuskelverspannung nach Halswirbelsäulenstauchung" als Unfallfolgen anerkannt und Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. bis 11.12.1981 bewilligt; für die Zeit danach verweigerte die Beklagte die Zahlung von Rente, weil die Erwerbsfähigkeit nunmehr nur noch um 10 v.H. gemindert gewesen sei.
Am 18.09.1992 erlitt der Kläger einen erneuten Arbeitsunfall, der schließlich zu einem gerichtlichen Vergleich führte, mit welchem sich die Beklagte unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide bereit erklärte, eine MdE um 10 v.H. anzuerkennen und bei Vorliegen eines Stützrententatbestandes entsprechende Rente zu gewähren.
Mit Schreiben vom 08.08.1996 beantragte der Kläger im Hinblick auf den Unfall am 12.12.1979, ihm die mit Bescheid vom 09.02.1982 zugebilligte MdE erneut festzustellen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.1998 ab, weil die heute noch bestehenden Beschwerden sowie die von dem nervenärztlichen Sachverständigen Prof. Dr.G ... festgestellten diskreten psychopathologischen und neuro-psychologischen Auffälligkeiten nunmehr etwa achtzehn Jahre nach dem fraglichen Ereignis nicht mehr darauf zurückgeführt werden könnten; somit lasse sich auch keine MdE von wenigstens 10 v.H. mehr rechtfertigen. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Im Klageverfahren ließ das Sozialgericht den Kläger sodann durch Dr.Ga ... neurologisch begutachten. Gestützt auf dessen Feststellungen, sowie auf die Ausführungen in dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr.G ..., gab das Erstgericht der Klage statt und verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 19.01.2000 unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.1998, dem Kläger für die Folgen des am 12.12.1979 erlittenen Unfalles Stützrente nach einer MdE um 10 v.H. ab 18.09.1992 zu gewähren. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, beide Sachverständige hätten im Ergebnis darin übereingestimmt, dass beim Kläger zwar gering ausgeprägte, gleichwohl fassbare Befunde für eine leichte organische Beeinträchtigung auf neurologischem Gebiet sprächen; es hätten Hinweise für sehr leichte Gedächtnisstörungen bestanden, auch seien eine sehr leichte Einengung der affektiven Schwingungsfähigkeit festzustellen gewesen, eine leichte Antriebsminderung mit Schwunglosigkeit und eine zu Anfang der Exploration bestehende Unsicherheit mit psychomotorischer Unruhe bzw. leichte Auffälligkeiten mit einer verminderten Schwingungsfähigkeit und einer gewissen Schwerfälligkeit in Denkabläufen. Im Hinblick auf die durch den kernspintomographischen Befund bestätigte Tatsache, dass der Kläger seinerzeit eine leichte Gehirnkontusion erlitten habe, könnten die subjektiven Beschwerden und die von den Sachverständigen beschriebenen leichten psychischen Auffälligkeiten nicht als unfallunabhängig und rein schicksalhaft beschrieben werden. Zu Recht habe deshalb Prof. Dr.G ..., der gerade auf dem Gebiet der Hirnkontusion Experte sei, die MdE auf 10 v.H. eingeschätzt, da ein Hirnschaden mit Leistungsbeeinträchtigung geringen Grades mit einer MdE von 10 bis 20 v.H. bewertet werden könne.
Hiergegen reichte die Beklagte Berufung ein und trug zur Begründung im wesentlichen vor, die psychischen Auffälligkeiten des Klägers seien unspezifisch und ließen inhaltlich nicht mit Sicherheit Rückschlüsse auf eine Schädigung des Hirns als Organ zu. Deshalb sei allein aus der Beschwerde- und Symptomkonstellation nur die Möglichkeit, nicht aber die Wahrscheinlichkeit des fraglichen ursächlichen Zusammenhanges zu folgern. Dagegen spreche der von dem nervenärztlichen Erstgutachter Dr.H ... niedergelegte unauffällige psychische Querschnittsbefund aus dem Jahre 1981. Die von Dr.H ... beschriebene Extrapolierung des physiologischen Heilverlaufes rechtfertige spätestens ab Ende des vierten Unfalljahres eine messbare MdE als Unfallfolge nicht mehr; des weiteren spreche gegen eine fortbestehende Hirnleistungsstörung bzw. eine Persönlichkeitsveränderung als Folge der angeschuldigten Stirnhirnkontusion, dass sich der Kläger bis zu seinem Folgeunfall im Jahre 1992 nicht in Behandlung bzw. Diagnostik wegen der nunmehr auf den Unfall im Jahre 1979 zurückgeführten Beschwerden bzw. Symptome befunden habe. Auch sei das Heilverfahren für den Folgeunfall im Jahre 1979 von den Auswirkungen des Unfalles im Jahre 1979 in keiner Weise beeinflusst worden; diese seien in diesem Zusammenhang nicht einmal erwähnt worden. Daraus habe der Beratungsarzt Dr.F ... die Folgerung gezogen, es bestehe zwar die Möglichkeit, dass die vom Kläger angegebenen Beschwerden Unfallfolgen seien, eine Wahrscheinlichkeit bestehe jedoch angesichts zwischenzeitlich unauffälliger psychischer Querschnittsbefunde nicht. Zusammenfassend sei festzustellen, dass ein zu der Contusio mit bleibender Gehirnnarbe passender Erstschaden im Sinne des Vollbeweises gesichert sein müsse, gerade dies sei jedoch nicht der Fall; sodann seien die beim Kläger beschriebenen Beschwerden auch nicht typisch für die Folgen einer Contusio mit Gehirnnarbe; schließlich sei die kernspintomografisch nachgwiesene Gehirnnarbe ohne den Nachweis des Erstschadens in der Initialphase nicht geeignet, die Unfallbedingtheit der Auffälligkeiten beim Kläger im Sinne des notwendigen Vollbeweise nachzweisen.
Im Termin am 07.11.2000 sind der Sachverhalt und die rechtlichen Implikationen des Falles mit den Beteiligten erörtert worden. Im Gefolge der Erörterung haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 155 Abs. 3 SGG einverstanden erklärt und die übrigen formellen Voraussetzungen dafür geschaffen.
Die Beklagte hat beantragt, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 19.01.2000 die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und dort genannten Beweismittel Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Ersturteil ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht vom Zeitpunkt des Unfalles im Jahre 1998 an zur Gewährung von Stützrente verpflichtet (vgl. §§ 547, 548 Abs.1, 581 Abs.3 RVO aF).
Dieses Ergebnis folgert schon das Sozialgericht zu Recht aus den Ermittlungsergebnissen, namentlich aus den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.G ... und Dr.Ga ... Insoweit kann auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden, sowohl, was die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges angeht als auch hinsichtlich des Grades der MdE. Namentlich die Qualifikation des Prof. Dr.G ... steht für den Senat insoweit außer Zweifel. Diese ergibt sich für den Senat nicht nur aus der im Ersturteil hervorgehobenen besonderen Fachkunde dieses Arztes für Fälle wie den hier zu beurteilenden, sondern auch aus der eigenen Kenntnis des Senats von der Tätigkeit dieses Arztes als Sachverständiger, die nicht nur auf der Würdigung zahlreicher Sachverständigengutachten in anderen Verfahren beruht, sondern auch aus der eingehenden Vernehmung des Prof. Dr.G ... durch den Senat in mündlicher Verhandlung in anderem Zusammenhang.
Demgegenüber vermögen die Einwände der Beklagten in der Berufungsschrift nicht zu überzeugen. Diese beruhen im wesentlichen darauf, dass zum einen eindeutige "Brückensymptome" fehlten, zum anderen, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht typisch für die festgestellte Contusio seien. Bei dieser Bewertung verkennt die Beklagte indes die Anforderungen, die für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden dürfen. Danach ist ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises hier allein erforderlich für den Unfall und für die als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und den nunmehr zu entschädigenden Gesundheitsstörungen genügt dagegen der Grad der Wahrscheinlichkeit (h.M., vgl. z.B. BSGE 63, ZPO; Bereiter-Hahn/Mertens § 8 SGB VII, Rnr.10 m.w.N.).
Dass der Kläger den streitgegenständlichen Unfall tatsächlich erlitten hat, ist unstreitig und kann auch nach dem objektiven Ergebnis der Beweisaufnahme als feststehend angenommen werden. Dass der Kläger nach dem Unfall eine durch Kernspintomographie bestätigte Hirnnarbe aufgewiesen hat, steht darüber hinaus ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest; dasselbe gilt für die nun geltend gemachten Gesundheitsstörungen insbesondere in Gestalt von sehr leichten Gedächtnisstörungen, sehr leichter Einengung der affektiven Schwingungsfähigkeit, einer leichten Antriebsminderung mit Schwunglosigkeit und einer zu Anfang der Exploration bestehenden Unsicherheit mit psychomotorischer Unruhe bzw. leichte Auffälligkeiten mit einer verminderten Schwingungsfähigkeit und einer gewissen Schwerfälligkeit in Denkabläufen, denn auch deren Vorhandensein wird von den verschiedenen im Laufe des Verfahrens zustande gekommenen ärztlichen Stellungnahme klar bestätigt.
Gegen diese Feststellungen wendet sich die Beklagte auch nicht, sondern allein gegen die Annahme des Erstgerichts, diese Komponenten des unfallversicherungsrechtlichen Haftungstatbestandes beruhten zumindest mit Wahrscheinlichkeit aufeinander. Diese Skepsis ist jedoch unberechtigt. Denn schon in einer Stellungnahme des Dr.H ... vom 26.07.1981 wird darauf hingewiesen, dass bereits 1980 ärztlicherseits eine "Commotio cerebri" beschrieben worden ist, und dementsprechend betont Prof. Dr.G ... in seinem Gutachten für die Beklagte vom 09.12.1996, schon im Durchgangsarztbericht vom 17.12.1979 werde eine Commotio cerebri genannt, außerdem seien damals doppelseitige Stirnkopfschmerzen als Folgen einer solchen Verletzung eingestuft worden, und schließlich sei in einem Kernspintomogramm vom 13.11.1996 ein kleiner Kontusionsdefekt frontobasal links mit feinem Gliosesaum als Beleg für eine hirnkontusionelle Schädigung am 12.12.1979 gefunden worden. Diese Angaben rechtfertigen es zwar nicht, den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Hirnschädigung als "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nachgewiesen einzustufen, doch kann nicht in Abrede gestellt werden, dass insoweit mehr für als gegen den fraglichen ursächlichen Zusammenhang spricht, was für die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Maßstäbe genügt. Denn wenn der Sturz selbst feststeht, wenn in unmittelbarer Folge davon ärztlicherseits eine "Commotio cerebri" beschrieben wird, und wenn schließlich wenn auch Jahre später mit inzwischen verbesserten Nachweismethoden ein dazu passendes organisches Substrat nachgewiesen wird, so spricht in der Tat mehr für als gegen den fraglichen Kausalzusammenhang. Denn dagegen könnte ernsthafterweise allenfalls vorgebracht werden, dass die nun festgestellte Hirnsubstanzschädigung auch später, durch ein anderes Ereignis, verursacht worden sein könnte. Dieser Einwand ist legitim, die Beklagte überschätzt aber die Auswirkungen eines solchen Einwandes. Denn dieser Einwand ist nur geeignet, die mit "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" des ursächlichen Zusammenhanges auszuschließen, die Schlussfolgerung, dass nunmehr mehr gegen als für diesen Kausalzusammenhang spräche, rechtfertigt er jedoch nicht. Ähnliches gilt schließlich für das Argument der Beklagten, die nunmehr bestehenden Gesundheitsstörungen seien nicht typisch für die festgestellte Substanzschädigung am Gehirn des Klägers. Denn auch wenn diese Gesundheitsstörungen unspezifisch für die als unmittelbare Unfallfolgen anzusehenden Unfallfolgen sein sollten, so sind sie doch zumindest gut geeignet, als deren Folgen zu gelten. Dies jedenfalls muss den Ausführungen des Prof. Dr.G ... und des vom Erstgericht gehörten Dr.Ga ... entnommen werden. Ist dies aber so, dann erhebt sich als nächstes die Frage, woher sie anders resultieren sollen als von dem angeschuldigten Unfall, der die beschriebenen Hirnsubstanzschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit bedingt hat, die doch ihrerseits mit den nunmehr bestehenden, im Ersturteil beschriebenen Gesundheitsstörungen zumindest gut korrespondieren. Zweifellos ist diese Frage berechtigt, denn es ist nicht auszuschließen, dass diese Gesundheitsstörungen andere Ursachen haben als die nachgewiesene Hirnsubstanzschädigung. Auch diese Unsicherheit steht dem Anspruch des Klägers im Ergebnis jedoch nicht entgegen. Denn auch diese Unsicherheit kann nur bedeuten, dass eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" insoweit nicht angenommen werden kann, keineswegs kann daraus jedoch gefolgert werden, dass mehr gegen als für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der festgestellten Hirnsubstanzschädigung und den nunmehr bestehenden Beeinträchtigungen beim Kläger spräche. Was schließlich die Einschätzung der unfallbedingten MdE auf 10 v.H. angeht, so folgt der Senat auch insoweit der Wertung durch den erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr.G ... Im übrigen hat die Beklagte dessen Beurteilung insoweit auch nicht in Frage gestellt; anzumerken wäre hier noch, dass die Beeinträchtigungen des Klägers für sich genommen zwar nur als "gering" eingestuft werden können, dass sie aber doch so zahlreich sind, dass sie in ihrer Gesamtheit durchaus eine mehr als nur belanglose MdE bedingen, mithin zumindest 10 v.H.
Weil die Beklagten auch im Berufungsverfahren unterlegen ist, hat sie dem Kläger auch insoweit die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, § 193 SGG.
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