Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 U 5109/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 9/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 29.11.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zuerstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 25.06.1997 Verletztenrente über den 30.08.1998 hinaus zu gewähren hat.
Der am 1929 geborene Kläger nahm als Jagdpächter Ausbesserungsarbeiten an einem Hochsitz vor. Dabei rutschte auf der achten Stufe einer Leiter aus und stürzte auf den Waldboden. Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr.E. vom 27.06.1997 zog er sich dabei eine Kompressionsfraktur des dritten Lendenwirbelkörpers - LWK - sowie eine Prellung des rechten Beckens und des linken Fersenbeins zu. Im Zwischenbericht vom 19.08.1997 stellte Dr.E. fest, es seien keine neurologischen Ausfälle erkennbar; eine wesentliche Beeinträchtigung durch den LWK-Bruch bestehe nicht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - werde voraussichtlich über die 26. Woche hinaus für ca. sechs Monate 20 v.H. betragen. Im Übrigen sei röntgenologisch eine beginnende Coxarthrose zu erkennen. Im Auftrag der Beklagten erstattete Dr.S. am 23.01.1998 ein Gutachten. Er kam zum Ergebnis, die vom Kläger angegebene schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der unteren Wirbelsäule sei nur teilweise auf den LWK-Bruch und im Wesentlichen auf unfallfremde Verschleißerscheinungen, welche im Bereich der gesamten Wirbelsäule zu finden seien, zurückzuführen. Die unfallbedingte MdE betrage derzeit 20 v.H.; eine Nachuntersuchung in sechs Monaten sei zu empfehlen. In einem neurologischen Zusatzgutachten vom 15.01.1998 vertrat Dr.K. die Auffassung, nicht die Unfallfolgen, sondern ein seit Jahren bekanntes degeneratives Wirbelsäulenleiden, weswegen er den Kläger bereits 1996 behandelt habe, sei für die Beschwerden verantwortlich. Seinerzeit habe sich bereits ein Wurzelreizsyndrom bei L 5 und computertomographisch ein Vorfall der Bandscheibe bei L 4/5 gezeigt. Mit Bescheid vom 17.02.1998 erkannte die Beklagte den Arbeitsunfall sowie als Folge davon einen Kompressionsbruch des dritten Lendenwirbelkörpers und Prellungen des rechten Beckenbereichs sowie des linken Fersenbeins an. Sie gewährte eine vorläufige Rente nach einer MdE um 40 v.H. ab 06.08.1997, um 30 v.H. ab 01.10.1997 und um 20 v.H. ab 01.12.1997. Den dagegen erhobenen Widerspruch nahm der Kläger am 25.03.1998 zurück. In einem weiteren Gutachten vom 14.07.1997 wies Dr.S. darauf hin, die Bewegungseinschränkungen im Bereich der unteren Wirbelsäule seien, wie bereits früher von ihm festgestellt, nur teilweise auf den Unfall zurückzuführen. Inzwischen sei es zu einer Stabilisierung gekommen, so dass die unfallbedingte MdE allenfalls mit 10 v.H. zu beziffern sei. Nach Anhörung entzog die Beklagte mit Bescheid vom 24.08.1998 die vorläufige Rente und versagte zugleich eine Dauerrente. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.11.1998).
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben. Es hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ein Gutachten von Prof.Dr.G. eingeholt. Dieser hat am 11.06.1999 mitgeteilt, nach ausführlicher Durchsicht der Akten und der zugehörigen Röntgenaufnahmen komme er zu keinem anderen Ergebnis als Dr.S ... Er müsse sich dessen Beurteilung anschließen. Der Kläger hat darauf ein Attest des Dr.W. vorgelegt und beantragt gemäß § 109 SGG ein Gutachten von Prof.Dr.S. , Klinik L. , einzuholen. Das Sozialgericht hat dem Kläger am 16.08.1999 mitgeteilt, sein Recht aus § 109 SGG sei verbraucht; das Gericht beabsichtige im Beschlusswege zu entscheiden. Mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2000 hat das Sozialgericht die auf Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf den Widerspruchsbescheid bezogen. Nach dem Arztbrief des Dr.K. vom 15.02.1996 habe bereits damals ein Bandscheibenvorfall mit Wirbelsäulenbeschwerden bestanden. Diese Gesundheitsstörungen und nicht die Unfallfolgen seien für die Beschwerden des Klägers verantwortlich. Eine MdE um 20 v.H. sei unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Eine Rentengewährung über den 30.08.1998 hinaus komme somit nicht in Betracht.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgebracht, aus dem Attest von Dr.K. sei zu ersehen, dass dieser nicht nur ein degeneratives Wirbeläulenleiden annehme, sondern auch eine Verschlimmerung desselben durch den Unfall. Das Gericht hätte ein Gutachten nach Untersuchung einholen müssen und nicht ein Gutachten nach Aktenlage von Prof.Dr.G ... Seine behandelnde Ärzte Dr.W. und Dr.E. würden übereinstimmend eine MdE um 20 v.H. für gerechtfertigt halten. Es lägen besondere Gründe vor, eine weitere Begutachtung gemäß § 109 SGG zu gestatten. Hierzu benenne er Prof.Dr.S ... Zudem sei er im Frühjahr 2000 in der Klinik L. und anschließend in B. behandelt worden. Auch der dortige Oberarzt Dr.M. sei der Auffassung, die unfallbedingte MdE betrage 20 v.H ...
Der Senat hat die Behandlungsunterlagen aus der Klinik L. und aus der Klinik B. beigezogen und den Oberarzt Dr.H. , Klinik L. , beauftragt ein Gutachten nach Untersuchung des Klägers zu erstatten. Am 01.06.2001 (Untersuchung am 22.05.2001) hat der Sachverständige ausgeführt, die persistierenden Beschwerden, welche der Kläger angebe, seien auf bereits fortgeschrittene anlagebedingte Wirbelsäulenveränderungen zurückzuführen. Allenfalls sei es durch den Unfall zu einer leichtesten Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens gekommen. Wie Dr.K. könne auch er den Unfallfolgezustand allenfalls mit einer MdE um 5 % bewerten. Das Gutachten ist den Beteiligten am 17.07.2000 übersandt worden. Während die Beklagte sich in ihrer Ablehnung bestätigt gesehen hat, hat der Kläger am 20.08.2001 vortragen lassen, er habe vor dem Unfall keine Schmerzen gehabt, wie Dr.W. bestätigt habe. Die Beschwerden seien daher ausschließlich dem Unfall anzulasten. Wenn in dem Gutachten vom 01.06.2001 behauptet werde, Wirbelkompressionsbrüche stabiler Natur würden nach ärztlicher Erfahrung im Allgemeinen keine bleibenden Unfallfolgen hinterlassen, so sei dies unerheblich. Bei ihm treffe das eben nicht zu. Der Auffassung von Dr.W. sei zu folgen; danach betrage die unfallbedingte MdE 20 %.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 29.11.2000 und des Bescheides vom 24.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.11.1998 zu verurteilen, ihm über den 31.08.1998 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 29.11.2000 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten (Az.: 5.133.940.5; 5.137.210.6 zum Unfall vom 03.10.1953, für den Versicherungsschutz abgelehnt wurde; Az.: 5.137.211.4 zum Unfall vom 12.09.1980, bei dem der Kläger von einem Eber in den rechten Oberschenkel gebissen worden war und den die Beklagte mit Bescheid vom 23.02.1981 nach einer MdE um 30 % vom 13.12.1980 bis 27.01.1981 entschädigte, danach nicht mehr, weil die MdE nur noch 10 % betrage) sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Kläger über den 31.08.1998 hinaus keinen Anspruch auf Verletztenrente gemäß der §§ 2, 8, 56 SGB VII hat. Seine Erwerbsfähigkeit wird über diesen Zeitraum hinaus nicht um mindestens 20 und auch nicht um wenigstens 10 v.H. gemindert, was zu einer Stützrentengewährung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12.09.1980 führen könnte. Der Senat gründet seine Auffassung auf die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten von Dr.S. , dessen Gutachten er im Urkundenbeweis verwerten kann, von Prof.Dr.G. und des Oberarztes Dr.H ... Dabei steht fest, dass beim Kläger bereits vor dem Unfall erhebliche Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule vorgelegen haben. Dies ergibt sich aus Berichten über frühere Behandlungen des Klägers in der Reha-Kliniken B. in der Zeit vom 06.07. bis 03.08.1994 und bei Dr.K. , wie von diesem am 15.02.1996 eingehend beschrieben. Bereits damals bestanden degenerative Schädigungen der Wirbelsäule mit neurologischen Reizerscheinungen des Segmentes L 4/5 und L 5/S 1. Eine weitere Behandlung war deswegen in B. in der Zeit vom 03.04. bis 01.05.1996 erforderlich geworden. Damals war bereits ein Bandscheibenvorfall im Computertomogramm gesichert worden. Durch den Unfall ist es beim Kläger darüberhinaus zu einer Wirbelkörperkompressionsfraktur gekommen, bei der lediglich der vordere Anteil des Wirbelkörpers um ca. ein Drittel in seiner Höhe gemindert worden ist. Die Hinterkante war dagegen stabil verblieben, so dass von einem relativ unkomplizierten Wirbelbruch auszugehen ist. Damit korreliert der Heilverlauf und die entsprechende Röntgendokumentation. Es sind deutliche Abstützreaktionen zum darunter liegenden Wirbelkörper eingetreten. Eine wesentliche Achsabweichung ist nicht vorhanden. Die röntgenologisch deutlich erkennbare Verkrümmung der Wirbelsäule ist nicht auf den Bruch des Wirbelkörpers zurückzuführen sondern auf die anlagebedingten Bandscheibenverschmälerungen in den darunter liegenden Segmenten. Dies bestätigt bereits die CT-Untersuchung von 1996. Damals konnte schon im Bereich des LWK 5/S 1 eine Einengung des Spinalkanals aufgedeckt werden. Gerade solche Komplikationen verursachen typischerweise Beschwerden, wie sie der Kläger jetzt schildert. Es kann daher allenfalls davon ausgegangen werden, dass die massiven vorbestehenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen durch den Unfall eine leichtestgradige Verschlimmerung erfahren haben. Ansonsten ist der Wirbelkörperkompressionsbruch ohne neurologische Auswirkungen und ohne wesentliche statische Veränderungen ausgeheilt. Eine MdE in rentenberechtigendem Grade besteht nicht; sie ist allenfalls mit 5 % zu bewerten. Damit kommt auch ein Stützrentenfall nicht in Betracht, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Folgen des Unfalls vom 12.09.1980 zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls vom 25.06.1997 überhaupt noch eine MdE um wenigstens 10 v.H. zurückgelassen haben.
Der Kläger kann seinen Anspruch auf Verletztenrente auf kein einziges medizinisches Gutachten stützen. Sein Einwand, Prof.Dr.G. hätte nicht nur nach Aktenlage urteilen, sondern eine Untersuchung vornehmen sollen, ist insoweit entkräftet als Oberarzt Dr.H. auf Veranlassung des Senats im Berufungsverfahren ein Gutachten nach Untersuchung erstattet hat. Er hat das Ergebnis der vorausgegangenen Gutachten bestätigt. Zudem handelt es sich bei Oberarzt Dr.H. um den leitenden Oberarzt der Klinik, die der Kläger selbst gemäß § 109 SGG vorgeschlagen hat. Unter keinem Gesichtspunkt ist der Anspruch des Klägers zu begründen. Seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 29.11.2000 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG. Der Senat hat aus Gründen der Kostenersparung davon abgesehen, dem Kläger gem. § 192 SGG Mutwillenskosten aufzuerlegen, da er auf diese Absicht hätte hinweisen müssen. Hierzu hätte ein weiterer Termin anberaumt werden müssen, was zusätzlich Kosten verursacht hätte.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zuerstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 25.06.1997 Verletztenrente über den 30.08.1998 hinaus zu gewähren hat.
Der am 1929 geborene Kläger nahm als Jagdpächter Ausbesserungsarbeiten an einem Hochsitz vor. Dabei rutschte auf der achten Stufe einer Leiter aus und stürzte auf den Waldboden. Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr.E. vom 27.06.1997 zog er sich dabei eine Kompressionsfraktur des dritten Lendenwirbelkörpers - LWK - sowie eine Prellung des rechten Beckens und des linken Fersenbeins zu. Im Zwischenbericht vom 19.08.1997 stellte Dr.E. fest, es seien keine neurologischen Ausfälle erkennbar; eine wesentliche Beeinträchtigung durch den LWK-Bruch bestehe nicht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - werde voraussichtlich über die 26. Woche hinaus für ca. sechs Monate 20 v.H. betragen. Im Übrigen sei röntgenologisch eine beginnende Coxarthrose zu erkennen. Im Auftrag der Beklagten erstattete Dr.S. am 23.01.1998 ein Gutachten. Er kam zum Ergebnis, die vom Kläger angegebene schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der unteren Wirbelsäule sei nur teilweise auf den LWK-Bruch und im Wesentlichen auf unfallfremde Verschleißerscheinungen, welche im Bereich der gesamten Wirbelsäule zu finden seien, zurückzuführen. Die unfallbedingte MdE betrage derzeit 20 v.H.; eine Nachuntersuchung in sechs Monaten sei zu empfehlen. In einem neurologischen Zusatzgutachten vom 15.01.1998 vertrat Dr.K. die Auffassung, nicht die Unfallfolgen, sondern ein seit Jahren bekanntes degeneratives Wirbelsäulenleiden, weswegen er den Kläger bereits 1996 behandelt habe, sei für die Beschwerden verantwortlich. Seinerzeit habe sich bereits ein Wurzelreizsyndrom bei L 5 und computertomographisch ein Vorfall der Bandscheibe bei L 4/5 gezeigt. Mit Bescheid vom 17.02.1998 erkannte die Beklagte den Arbeitsunfall sowie als Folge davon einen Kompressionsbruch des dritten Lendenwirbelkörpers und Prellungen des rechten Beckenbereichs sowie des linken Fersenbeins an. Sie gewährte eine vorläufige Rente nach einer MdE um 40 v.H. ab 06.08.1997, um 30 v.H. ab 01.10.1997 und um 20 v.H. ab 01.12.1997. Den dagegen erhobenen Widerspruch nahm der Kläger am 25.03.1998 zurück. In einem weiteren Gutachten vom 14.07.1997 wies Dr.S. darauf hin, die Bewegungseinschränkungen im Bereich der unteren Wirbelsäule seien, wie bereits früher von ihm festgestellt, nur teilweise auf den Unfall zurückzuführen. Inzwischen sei es zu einer Stabilisierung gekommen, so dass die unfallbedingte MdE allenfalls mit 10 v.H. zu beziffern sei. Nach Anhörung entzog die Beklagte mit Bescheid vom 24.08.1998 die vorläufige Rente und versagte zugleich eine Dauerrente. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.11.1998).
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben. Es hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ein Gutachten von Prof.Dr.G. eingeholt. Dieser hat am 11.06.1999 mitgeteilt, nach ausführlicher Durchsicht der Akten und der zugehörigen Röntgenaufnahmen komme er zu keinem anderen Ergebnis als Dr.S ... Er müsse sich dessen Beurteilung anschließen. Der Kläger hat darauf ein Attest des Dr.W. vorgelegt und beantragt gemäß § 109 SGG ein Gutachten von Prof.Dr.S. , Klinik L. , einzuholen. Das Sozialgericht hat dem Kläger am 16.08.1999 mitgeteilt, sein Recht aus § 109 SGG sei verbraucht; das Gericht beabsichtige im Beschlusswege zu entscheiden. Mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2000 hat das Sozialgericht die auf Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf den Widerspruchsbescheid bezogen. Nach dem Arztbrief des Dr.K. vom 15.02.1996 habe bereits damals ein Bandscheibenvorfall mit Wirbelsäulenbeschwerden bestanden. Diese Gesundheitsstörungen und nicht die Unfallfolgen seien für die Beschwerden des Klägers verantwortlich. Eine MdE um 20 v.H. sei unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Eine Rentengewährung über den 30.08.1998 hinaus komme somit nicht in Betracht.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgebracht, aus dem Attest von Dr.K. sei zu ersehen, dass dieser nicht nur ein degeneratives Wirbeläulenleiden annehme, sondern auch eine Verschlimmerung desselben durch den Unfall. Das Gericht hätte ein Gutachten nach Untersuchung einholen müssen und nicht ein Gutachten nach Aktenlage von Prof.Dr.G ... Seine behandelnde Ärzte Dr.W. und Dr.E. würden übereinstimmend eine MdE um 20 v.H. für gerechtfertigt halten. Es lägen besondere Gründe vor, eine weitere Begutachtung gemäß § 109 SGG zu gestatten. Hierzu benenne er Prof.Dr.S ... Zudem sei er im Frühjahr 2000 in der Klinik L. und anschließend in B. behandelt worden. Auch der dortige Oberarzt Dr.M. sei der Auffassung, die unfallbedingte MdE betrage 20 v.H ...
Der Senat hat die Behandlungsunterlagen aus der Klinik L. und aus der Klinik B. beigezogen und den Oberarzt Dr.H. , Klinik L. , beauftragt ein Gutachten nach Untersuchung des Klägers zu erstatten. Am 01.06.2001 (Untersuchung am 22.05.2001) hat der Sachverständige ausgeführt, die persistierenden Beschwerden, welche der Kläger angebe, seien auf bereits fortgeschrittene anlagebedingte Wirbelsäulenveränderungen zurückzuführen. Allenfalls sei es durch den Unfall zu einer leichtesten Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens gekommen. Wie Dr.K. könne auch er den Unfallfolgezustand allenfalls mit einer MdE um 5 % bewerten. Das Gutachten ist den Beteiligten am 17.07.2000 übersandt worden. Während die Beklagte sich in ihrer Ablehnung bestätigt gesehen hat, hat der Kläger am 20.08.2001 vortragen lassen, er habe vor dem Unfall keine Schmerzen gehabt, wie Dr.W. bestätigt habe. Die Beschwerden seien daher ausschließlich dem Unfall anzulasten. Wenn in dem Gutachten vom 01.06.2001 behauptet werde, Wirbelkompressionsbrüche stabiler Natur würden nach ärztlicher Erfahrung im Allgemeinen keine bleibenden Unfallfolgen hinterlassen, so sei dies unerheblich. Bei ihm treffe das eben nicht zu. Der Auffassung von Dr.W. sei zu folgen; danach betrage die unfallbedingte MdE 20 %.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 29.11.2000 und des Bescheides vom 24.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.11.1998 zu verurteilen, ihm über den 31.08.1998 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 29.11.2000 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten (Az.: 5.133.940.5; 5.137.210.6 zum Unfall vom 03.10.1953, für den Versicherungsschutz abgelehnt wurde; Az.: 5.137.211.4 zum Unfall vom 12.09.1980, bei dem der Kläger von einem Eber in den rechten Oberschenkel gebissen worden war und den die Beklagte mit Bescheid vom 23.02.1981 nach einer MdE um 30 % vom 13.12.1980 bis 27.01.1981 entschädigte, danach nicht mehr, weil die MdE nur noch 10 % betrage) sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Kläger über den 31.08.1998 hinaus keinen Anspruch auf Verletztenrente gemäß der §§ 2, 8, 56 SGB VII hat. Seine Erwerbsfähigkeit wird über diesen Zeitraum hinaus nicht um mindestens 20 und auch nicht um wenigstens 10 v.H. gemindert, was zu einer Stützrentengewährung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12.09.1980 führen könnte. Der Senat gründet seine Auffassung auf die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten von Dr.S. , dessen Gutachten er im Urkundenbeweis verwerten kann, von Prof.Dr.G. und des Oberarztes Dr.H ... Dabei steht fest, dass beim Kläger bereits vor dem Unfall erhebliche Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule vorgelegen haben. Dies ergibt sich aus Berichten über frühere Behandlungen des Klägers in der Reha-Kliniken B. in der Zeit vom 06.07. bis 03.08.1994 und bei Dr.K. , wie von diesem am 15.02.1996 eingehend beschrieben. Bereits damals bestanden degenerative Schädigungen der Wirbelsäule mit neurologischen Reizerscheinungen des Segmentes L 4/5 und L 5/S 1. Eine weitere Behandlung war deswegen in B. in der Zeit vom 03.04. bis 01.05.1996 erforderlich geworden. Damals war bereits ein Bandscheibenvorfall im Computertomogramm gesichert worden. Durch den Unfall ist es beim Kläger darüberhinaus zu einer Wirbelkörperkompressionsfraktur gekommen, bei der lediglich der vordere Anteil des Wirbelkörpers um ca. ein Drittel in seiner Höhe gemindert worden ist. Die Hinterkante war dagegen stabil verblieben, so dass von einem relativ unkomplizierten Wirbelbruch auszugehen ist. Damit korreliert der Heilverlauf und die entsprechende Röntgendokumentation. Es sind deutliche Abstützreaktionen zum darunter liegenden Wirbelkörper eingetreten. Eine wesentliche Achsabweichung ist nicht vorhanden. Die röntgenologisch deutlich erkennbare Verkrümmung der Wirbelsäule ist nicht auf den Bruch des Wirbelkörpers zurückzuführen sondern auf die anlagebedingten Bandscheibenverschmälerungen in den darunter liegenden Segmenten. Dies bestätigt bereits die CT-Untersuchung von 1996. Damals konnte schon im Bereich des LWK 5/S 1 eine Einengung des Spinalkanals aufgedeckt werden. Gerade solche Komplikationen verursachen typischerweise Beschwerden, wie sie der Kläger jetzt schildert. Es kann daher allenfalls davon ausgegangen werden, dass die massiven vorbestehenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen durch den Unfall eine leichtestgradige Verschlimmerung erfahren haben. Ansonsten ist der Wirbelkörperkompressionsbruch ohne neurologische Auswirkungen und ohne wesentliche statische Veränderungen ausgeheilt. Eine MdE in rentenberechtigendem Grade besteht nicht; sie ist allenfalls mit 5 % zu bewerten. Damit kommt auch ein Stützrentenfall nicht in Betracht, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Folgen des Unfalls vom 12.09.1980 zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls vom 25.06.1997 überhaupt noch eine MdE um wenigstens 10 v.H. zurückgelassen haben.
Der Kläger kann seinen Anspruch auf Verletztenrente auf kein einziges medizinisches Gutachten stützen. Sein Einwand, Prof.Dr.G. hätte nicht nur nach Aktenlage urteilen, sondern eine Untersuchung vornehmen sollen, ist insoweit entkräftet als Oberarzt Dr.H. auf Veranlassung des Senats im Berufungsverfahren ein Gutachten nach Untersuchung erstattet hat. Er hat das Ergebnis der vorausgegangenen Gutachten bestätigt. Zudem handelt es sich bei Oberarzt Dr.H. um den leitenden Oberarzt der Klinik, die der Kläger selbst gemäß § 109 SGG vorgeschlagen hat. Unter keinem Gesichtspunkt ist der Anspruch des Klägers zu begründen. Seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 29.11.2000 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG. Der Senat hat aus Gründen der Kostenersparung davon abgesehen, dem Kläger gem. § 192 SGG Mutwillenskosten aufzuerlegen, da er auf diese Absicht hätte hinweisen müssen. Hierzu hätte ein weiterer Termin anberaumt werden müssen, was zusätzlich Kosten verursacht hätte.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG vorliegen.
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