Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 28 VG 11/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 3/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Nimmt der Versicherte seinen Antrag auf Enschädigung nach dem OEG
vor Bescheiderteilung noch im Verwaltungsverfahren zurück, so steht dem Träger
der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung kein eigenes Antragsrecht
(Klagerecht) auf Erteilung eines Anerkennungsbescheides zu.
2. Die Antragsrücknahme vor Bescheiderteilung verhindert im Regelfall auch das
Entstehen von Erstattungsansprüchen anderer Sozialversicherungsträger (hier:
Krankenversicherung).
vor Bescheiderteilung noch im Verwaltungsverfahren zurück, so steht dem Träger
der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung kein eigenes Antragsrecht
(Klagerecht) auf Erteilung eines Anerkennungsbescheides zu.
2. Die Antragsrücknahme vor Bescheiderteilung verhindert im Regelfall auch das
Entstehen von Erstattungsansprüchen anderer Sozialversicherungsträger (hier:
Krankenversicherung).
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.02.1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Erteilung eines Anerkennungsbescheids nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach §§ 19, 20 Bundesversorgungsgesetz (BVG) a.F. streitig.
Mit Schreiben vom 10.05.1995 übermittelte die Klägerin einen Antrag der am ...1981 geborenen Schülerin ... Kroh wegen sexuellen Missbrauchs. Aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Kriminalpolizei ... ergab sich, dass die Antragstellerin von ..., geboren ..., mehrfach sexuell missbraucht worden und vermutlich am 20.10.1994 schwanger geworden war. Das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht ... hatte den Täter wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen mit Urteil vom 24.10.1995 zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt.
In einer Aktenverfügung vom 27.06.1996 ordnete der zuständige Sachgebietsleiter beim Versorgungsamt Nürnberg an, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Versorgung nach OEG gegeben, ein Anerkennungsbescheid zu erteilen und Abdruck davon an die Krankenkasse zu senden sei. Es seien die mit Rundschreiben des Landesversorgungsamtes vom 17.11.1995 angeordneten Sachermittlungen durchzuführen. Daraufhin wurden bei der Klägerin Unterlagen (Leistungsauszug) der Antragstellerin angefordert und die Krankengeschichte der Kinderklinik der Universität ... beigezogen; daraus ging hervor, dass sich die Antragstellerin vom 06. bis 19.12.1995 in stationärer Behandlung der Universitätskinderklinik ... befunden hatte und dass bei ihr eine Schwangerschaftsunterbrechung durchgeführt worden war.
Mit Schreiben vom 05.08.1996 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch nach §§ 19,20 BVG beim Versorgungsamt an und wies darauf hin, dass die Antragstellerin weitere Fragen und Untersuchungen ablehne. Nachdem der Beklagte Schulzeugnisse der Antragstellerin von deren Eltern erbeten hatte, teilten diese mit Schreiben, eingegangen am 15.08.1996, mit, dass sie nach eineinhalb Jahren mit dieser Angelegenheit nicht mehr konfrontiert werden möchten und hiermit ihren Antrag zurückzögen.
Nach Anmahnung einer Entscheidung über den angemeldeten Erstattungsanspruch teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13.11.1997 mit, dass infolge der Antragsrücknahme keine Entscheidung in der Versorgungssache mehr ergehen werde. Da kein rechtswirksamer Antrag mehr vorliege, könnten auch keine Erstattungsansprüche mehr geltend gemacht werden. Das BSG-Urteil vom 24.04.1991 (9a/9 RVG 5/98) betreffe den Fall einer Ablehnung des Versorgungsanspruchs wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 2 Abs.2 OEG und sei hier nicht einschlägig. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 11.02.1998 erneut die Erteilung eines Anerkennungsbescheids und verwies auf die Aktenverfügung des Beklagten vom 27.06.1996, in der die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach § 1 OEG als erfüllt angesehen und die Erteilung eines Anerkennungsbescheids angeordnet worden sei. Die Antragsrücknahme falle in den Verantwortungsbereich des Beklagten; sie sei erfolgt, nachdem der Beklagte die Einsendung sämtlicher Schulzeugnisse der Antragstellerin angemahnt habe. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17.02.1998 den Erstattungsanspruch erneut ab.
Mit Schriftsatz vom 24.03.1998 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben und weiterhin die Erteilung eines Anerkennungsbescheides nach dem OEG und die Erstattung der aus dem Schadensfall der Versicherten ... vom August bis Oktober 1994 (sexueller Missbrauch von Kindern/Jugendlichen) anfallenden Kosten begehrt. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass das OEG-Feststellungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei durch die Aktenverfügung vom 27.6.1996. Die zur Antragsrücknahme führende Aufforderung an die Eltern, dem Beklagten sämtliche Schulzeugnisse vorzulegen, stelle eine nicht zu rechtfertigende Verzögerung der Bearbeitung des OEG-Antrags dar. Das Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers sei zwar als Grundvoraussetzung für das Antragserfordernis zu beachten und solle den Antragsteller vor unerwünschten Ermittlungen der Versorgungsbehörden schützen. Der Anerkennungsbescheid hätte aber ohne weitere Ermittlungen erlassen werden können. Die Antragsrücknahme bedeute keinen Verzicht auf Versorgungsansprüche; sie stelle keinen unwirksamen Verzicht nach § 46 Abs.2 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) dar. Der Geschädigte könne zwar seinen Antrag nach § 1 Abs.1 OEG zurücknehmen, solange über diesen noch nicht entschieden worden sei. Hier habe der Beklagte aber bereits am 27.06.1996 seine Entscheidung getroffen. Die eineinhalb Monate später erfolgte Antragsrücknahme sei daher unbeachtlich.
Mit Schriftsatz vom 28.05.1998 hat der Beklagte der Behauptung der Klägerin, dass durch Aktenverfügung vom 27.06.1996 bereits eine Entscheidung nach dem OEG getroffen worden sei, widersprochen. Gerade um eine körperliche Untersuchung zu vermeiden, seien die Schulzeugnisse angefordert worden, die unter Umständen ein Indiz für einen nach der Schädigung eingetretenen schulischen Leistungsknick hätten sein können. Hiergegen hat die Klägerin eingewandt, dass die Antragsrücknahme im Hinblick auf ihre rechtlichen Auswirkungen auf das zu beschränken sei, was als Willenserklärung erkennbar sei (Urteil des BSG vom 10.12.1987 Az.: 9a RVi 3/87). Der Antrag sei hier deshalb zurückgenommen worden, weil die Antragstellerin eine weitere psychisch belastende Auseinandersetzung mit dem Beklagten vermeiden wollte. Aus diesem Grund sei die Rücknahme nur auf die beantragte Versorgungsleistung durch den Beklagten zu beziehen. Der Antrag auf Leistungen der Heilbehandlung, die vor der Antragsrücknahme entstanden und von der Klägerin erbracht worden seien, bleibe aufrecht erhalten. Dies ergebe sich auch aus der Verpflichtung der Versicherten zu solidarischem Verhalten gegenüber der Klägerin.
Dieser Auffassung hat das Sozialgericht München Recht gegeben und mit Urteil vom 10.02.1999 den Beklagten verpflichtet, der Klägerin einen Anerkennungsbescheid nach dem Opferentschädigungsgesetz zu erteilen sowie den sich daraus ergebenden Ersatzanspruch der Klägerin zu erstatten. Es liege unstreitig ein Tatbestand nach dem OEG vor, der geeignet sei, Erstattungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu begründen. Zweifelsfrei sei die Klägerin auch Beteiligte nach § 12 Abs.2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Nach wirksamer Antragstellung durch die Geschädigte habe die Klägerin ihren Anspruch selbständig verfolgen können (BSG-Urteil vom 24.04.1991). Nach § 133 BGB sei die Erklärung der Eltern der Geschädigten vom August 1996 zu interpretieren: aus der Formulierung und den Gesamtumständen gehe keineswegs hervor, dass die Eltern der Geschädigten damit auch die Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten abschneiden wollten. Nach dem Grundgedanken von § 46 Abs.2 SGB I sei prima facie davon auszugehen, dass die Eltern zwar für ihre Tochter kein weiteres Verfahren wünschten, jedoch nicht beabsichtigten, die Versicherung zu benachteiligen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Anerkennungsbescheides nach dem OEG besitze, da dies ein eigenes Antragsrecht der Klägerin voraussetzen würde, das den Krankenkassen wegen der höchstpersönlichen Ausgestaltung von Versorgungsansprüchen jedoch generell fehle. Außerdem sei der Beklagte nach Antragsrücknahme durch die gesetzlichen Vertreter des geschädigten Kindes gehindert gewesen, eine Entscheidung über einen eventuell gegebenen Anspruch auf Versorgungsleistungen zu erteilen; der Antrag stelle nach allgemeiner Auffassung im sozialen Entschädigungsrecht eine materiellrechtliche Voraussetzung dar. Das Bundessozialgericht habe den Krankenkassen lediglich ein eigenes Klagerecht gegen einen die beantragte Anerkennung ablehnenden Bescheid eingeräumt. Es erscheine allenfalls als vertretbar, Leistungen der Heilbehandlung, die vor der Antragsrücknahme entstanden und von der Klägerin erbracht worden seien, zu erstatten. Dieses Angebot des Beklagten hat die Klägerin abgelehnt.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.02.1999 aufzuheben und die Klage der Klägerin abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.02.1999 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig, ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel auch als begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Beklagten verpflichtet, einen Anerkennungsbescheid nach OEG zu erteilen und Erstattungsansprüche der Klägerin zu befriedigen.
II.
Ein Erstattungsanspruch nach §§ 19 oder 20 BVG a.F. -im Rahmen einer Leistungsklage- setzt voraus, dass eine Krankenkasse auch bzw. nur nach OEG bzw. BVG verpflichtet ist, Heilbehandlung zu gewähren. Ein Anspruch auf Heilbehandlung wegen der Folgen einer Gewalttat entsteht grundsätzlich erst mit einer bescheidmäßigen Anerkennung von Schädigungsfolgen durch die Versorgungsverwaltung (Rohr-Sträßer a.a.O.). Das BSG hat zwar in seinem Urteil vom 10.12.1987 -9a RVi 3/85- den Erstattungsanspruch einer Krankenkasse nach § 20 BVG bejaht, obwohl der Vater eines durch Pockenschutzimpfung geschädigten Kindes seinen Antrag auf Versorgung nach vier Monaten zurückgenommen hatte, weil nach einer stationären Krankenhausbehandlung keine Körperschäden infolge der Impfung zurückgeblieben seien und er deshalb vom Versorgungsamt keine Entschädigung mehr verlange. Zur Begründung hat das BSG unter anderem ausgeführt, dass nach § 10 Abs.8 BVG auch schon vor der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs - sogar von Amts wegen ohne Antrag - Heilbehandlung gewährt werden könne. Im Hinblick auf die Verpflichtung zu solidarischem Verhalten gegenüber seiner Krankenkasse habe der Vater seinen Antrag auf Anerkennung von Schädigungsfolgen nur teilweise zurück genommen, indem er keine weiteren Leistungen für sein Kind mehr begehrte. Der Antrag auf Regelung des Grundverhältnisses sei insoweit aufrecht erhalten worden, als noch ein Interesse an einer Entscheidung darüber bestand. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung vergleichsweise eine ähnliche Regelung des vorliegenden Falles vorgeschlagen. Ein zeitlich begrenzter Erstattungsanspruch bis zur Antragsrücknahme lässt sich nach Auffassung des Senats jedoch hier nicht begründen. Zwar hätte das Versorgungsamt aufgrund seiner Aktenverfügung vom 27.06.1996 nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme bescheidmäßig einen Anspruch auf Heilbehandlung des Kindes im Zusammenhang mit dem schädigungsbedingten Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer Gewalttat im Sinne des § 1 Abs.1 OEG anerkennen können. Zur Anerkennung von nicht nur vorübergehenden Schädigungsfolgen und des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, deren Feststellung hier veranlasst war, waren jedoch weitere Ermittlungen des Beklagten, unter anderem auch die Beiziehung von Schulzeugnissen erforderlich. Um eine Untersuchung des Kindes zu vermeiden, mussten Unterlagen beigezogen werden, die einen Vergleich zwischen dem körperlich/seelisch/geistigen Gesundheitszustand des Opfers vor der Schädigung mit dem danach sowie die Beurteilung von Art und Ausmaß der Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung bzw. im Sinne der Verschlimmerung ermöglicht hätten. Anders als im Fall, den das BSG im o.g. Urteil vom 10.12.1987 zu entscheiden hatte, waren im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme die schädigungsbedingten, inbesondere psychischen Gesundheitsstörungen des Opfers keineswegs ausgeheilt. Aus diesem Grund kann nach Auffassung des Senats die Konstruktion des Bundessozialgerichts einer teilweisen Antragsrücknahme bzw. Antragsbeschränkung nicht auf Fälle übertragen werden, in denen die Folgen einer Schädigung bei Antragsrücknahme nicht vollständig abgeklungen sind und zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise noch Unklarheit über Art und Umfang des Heilbehandlungsanspruchs - wie hier in psychischer Hinsicht - besteht.
Auch der Ausnahmefall, in dem ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse vom BSG bejaht wurde, obwohl der Beschädigte vor seinem Tod infolge von Bewußtlosigkeit keine Beschädigtenversorgung mehr beantragen konnte (Urteil vom 25.05.1988 - 9/9a RVg 1/87 - SozR 3100 § 19 Nr. 19), kann hier nicht herangezogen werden, da dort der mit dem Antragsrecht bezweckte Schutz des Persönlichkeitsrechts des Geschädigten mit dessen Tod und vor allem durch die anschließende Antragstellung der Witwe gegenstandslos geworden war.
Für den hier zu entscheidenden Fall gilt nach Auffassung des Senats der strenge Grundsatz, den das BSG in der Entscheidung vom 23.02.1987 (9a RVg 1/85 SozR 3100 § 19 Nr.17) entwickelt und im Urteil vom 24.04.1991 (a.a.O.) fortgeführt hat, dass nämlich der Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Geschädigten dessen Antrag zwingend erfordert, um -auch bezogen auf etwaige Erstattungsverhältnisse- Entscheidungen über Versorgungsansprüche treffen zu können. In dem am 23.02.1987 entschiedenen Fall hatte das Gewaltopfer keinen Antrag stellen können, weil es nach der Gewalttat bis zu seinem Tod bewußtlos war; im Gegensatz zum Urteil vom 25.05.1988 (a.a.O.) wurde jedoch kein Antrag auf Hinterbliebenenversorgung gestellt. Mangels wirksamen Antrags des Opfers auf Versorgung nach dem OEG hat das BSG schon damals grundsätzlich einen Erstattungsanspruch der Krankenkasse verneint. Dem Geschädigten stehe es frei, keinen Versorgungsantrag zu stellen und über die Offenbarung persönlicher Verhältnisse aus dem unverletzlichen Bereich freier Entfaltung der Persönlichkeit selber und allein zu bestimmen. Eine einschränkende Konstruktion des mutmaßlichen Willens der Geschädigten würde das in Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 des Grundgesetzes geschützte höchstpersönliche Recht des Geschädigten, Versorgung zu beantragen, verletzen. Auch im vorliegenden Fall muss dieser Wille der Eltern des geschädigten Kindes, die offensichtlich mit ihrer Antragsrücknahme weitere Ermittlungen der Versorgungsbehörde im unantastbaren persönlichen Bereich des Kindes und der Familie unterbinden wollten, respektiert werden.
Nach Auffassung des Senats haben die Eltern des geschädigten Kindes den Antrag auf Leistungen nach dem OEG vollständig zurückgenommen. Es besteht kein Anlass, zugunsten der Krankenkasse ausnahmsweise unabhängig von Versorgungsantrag der Geschädigten einen Erstattungsanspruch zu bejahen. Aus diesen Gründen war das Urteil des Sozialgerichts München aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs.4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Erteilung eines Anerkennungsbescheids nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach §§ 19, 20 Bundesversorgungsgesetz (BVG) a.F. streitig.
Mit Schreiben vom 10.05.1995 übermittelte die Klägerin einen Antrag der am ...1981 geborenen Schülerin ... Kroh wegen sexuellen Missbrauchs. Aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Kriminalpolizei ... ergab sich, dass die Antragstellerin von ..., geboren ..., mehrfach sexuell missbraucht worden und vermutlich am 20.10.1994 schwanger geworden war. Das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht ... hatte den Täter wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen mit Urteil vom 24.10.1995 zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt.
In einer Aktenverfügung vom 27.06.1996 ordnete der zuständige Sachgebietsleiter beim Versorgungsamt Nürnberg an, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Versorgung nach OEG gegeben, ein Anerkennungsbescheid zu erteilen und Abdruck davon an die Krankenkasse zu senden sei. Es seien die mit Rundschreiben des Landesversorgungsamtes vom 17.11.1995 angeordneten Sachermittlungen durchzuführen. Daraufhin wurden bei der Klägerin Unterlagen (Leistungsauszug) der Antragstellerin angefordert und die Krankengeschichte der Kinderklinik der Universität ... beigezogen; daraus ging hervor, dass sich die Antragstellerin vom 06. bis 19.12.1995 in stationärer Behandlung der Universitätskinderklinik ... befunden hatte und dass bei ihr eine Schwangerschaftsunterbrechung durchgeführt worden war.
Mit Schreiben vom 05.08.1996 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch nach §§ 19,20 BVG beim Versorgungsamt an und wies darauf hin, dass die Antragstellerin weitere Fragen und Untersuchungen ablehne. Nachdem der Beklagte Schulzeugnisse der Antragstellerin von deren Eltern erbeten hatte, teilten diese mit Schreiben, eingegangen am 15.08.1996, mit, dass sie nach eineinhalb Jahren mit dieser Angelegenheit nicht mehr konfrontiert werden möchten und hiermit ihren Antrag zurückzögen.
Nach Anmahnung einer Entscheidung über den angemeldeten Erstattungsanspruch teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13.11.1997 mit, dass infolge der Antragsrücknahme keine Entscheidung in der Versorgungssache mehr ergehen werde. Da kein rechtswirksamer Antrag mehr vorliege, könnten auch keine Erstattungsansprüche mehr geltend gemacht werden. Das BSG-Urteil vom 24.04.1991 (9a/9 RVG 5/98) betreffe den Fall einer Ablehnung des Versorgungsanspruchs wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 2 Abs.2 OEG und sei hier nicht einschlägig. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 11.02.1998 erneut die Erteilung eines Anerkennungsbescheids und verwies auf die Aktenverfügung des Beklagten vom 27.06.1996, in der die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach § 1 OEG als erfüllt angesehen und die Erteilung eines Anerkennungsbescheids angeordnet worden sei. Die Antragsrücknahme falle in den Verantwortungsbereich des Beklagten; sie sei erfolgt, nachdem der Beklagte die Einsendung sämtlicher Schulzeugnisse der Antragstellerin angemahnt habe. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17.02.1998 den Erstattungsanspruch erneut ab.
Mit Schriftsatz vom 24.03.1998 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben und weiterhin die Erteilung eines Anerkennungsbescheides nach dem OEG und die Erstattung der aus dem Schadensfall der Versicherten ... vom August bis Oktober 1994 (sexueller Missbrauch von Kindern/Jugendlichen) anfallenden Kosten begehrt. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass das OEG-Feststellungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei durch die Aktenverfügung vom 27.6.1996. Die zur Antragsrücknahme führende Aufforderung an die Eltern, dem Beklagten sämtliche Schulzeugnisse vorzulegen, stelle eine nicht zu rechtfertigende Verzögerung der Bearbeitung des OEG-Antrags dar. Das Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers sei zwar als Grundvoraussetzung für das Antragserfordernis zu beachten und solle den Antragsteller vor unerwünschten Ermittlungen der Versorgungsbehörden schützen. Der Anerkennungsbescheid hätte aber ohne weitere Ermittlungen erlassen werden können. Die Antragsrücknahme bedeute keinen Verzicht auf Versorgungsansprüche; sie stelle keinen unwirksamen Verzicht nach § 46 Abs.2 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) dar. Der Geschädigte könne zwar seinen Antrag nach § 1 Abs.1 OEG zurücknehmen, solange über diesen noch nicht entschieden worden sei. Hier habe der Beklagte aber bereits am 27.06.1996 seine Entscheidung getroffen. Die eineinhalb Monate später erfolgte Antragsrücknahme sei daher unbeachtlich.
Mit Schriftsatz vom 28.05.1998 hat der Beklagte der Behauptung der Klägerin, dass durch Aktenverfügung vom 27.06.1996 bereits eine Entscheidung nach dem OEG getroffen worden sei, widersprochen. Gerade um eine körperliche Untersuchung zu vermeiden, seien die Schulzeugnisse angefordert worden, die unter Umständen ein Indiz für einen nach der Schädigung eingetretenen schulischen Leistungsknick hätten sein können. Hiergegen hat die Klägerin eingewandt, dass die Antragsrücknahme im Hinblick auf ihre rechtlichen Auswirkungen auf das zu beschränken sei, was als Willenserklärung erkennbar sei (Urteil des BSG vom 10.12.1987 Az.: 9a RVi 3/87). Der Antrag sei hier deshalb zurückgenommen worden, weil die Antragstellerin eine weitere psychisch belastende Auseinandersetzung mit dem Beklagten vermeiden wollte. Aus diesem Grund sei die Rücknahme nur auf die beantragte Versorgungsleistung durch den Beklagten zu beziehen. Der Antrag auf Leistungen der Heilbehandlung, die vor der Antragsrücknahme entstanden und von der Klägerin erbracht worden seien, bleibe aufrecht erhalten. Dies ergebe sich auch aus der Verpflichtung der Versicherten zu solidarischem Verhalten gegenüber der Klägerin.
Dieser Auffassung hat das Sozialgericht München Recht gegeben und mit Urteil vom 10.02.1999 den Beklagten verpflichtet, der Klägerin einen Anerkennungsbescheid nach dem Opferentschädigungsgesetz zu erteilen sowie den sich daraus ergebenden Ersatzanspruch der Klägerin zu erstatten. Es liege unstreitig ein Tatbestand nach dem OEG vor, der geeignet sei, Erstattungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu begründen. Zweifelsfrei sei die Klägerin auch Beteiligte nach § 12 Abs.2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Nach wirksamer Antragstellung durch die Geschädigte habe die Klägerin ihren Anspruch selbständig verfolgen können (BSG-Urteil vom 24.04.1991). Nach § 133 BGB sei die Erklärung der Eltern der Geschädigten vom August 1996 zu interpretieren: aus der Formulierung und den Gesamtumständen gehe keineswegs hervor, dass die Eltern der Geschädigten damit auch die Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten abschneiden wollten. Nach dem Grundgedanken von § 46 Abs.2 SGB I sei prima facie davon auszugehen, dass die Eltern zwar für ihre Tochter kein weiteres Verfahren wünschten, jedoch nicht beabsichtigten, die Versicherung zu benachteiligen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Anerkennungsbescheides nach dem OEG besitze, da dies ein eigenes Antragsrecht der Klägerin voraussetzen würde, das den Krankenkassen wegen der höchstpersönlichen Ausgestaltung von Versorgungsansprüchen jedoch generell fehle. Außerdem sei der Beklagte nach Antragsrücknahme durch die gesetzlichen Vertreter des geschädigten Kindes gehindert gewesen, eine Entscheidung über einen eventuell gegebenen Anspruch auf Versorgungsleistungen zu erteilen; der Antrag stelle nach allgemeiner Auffassung im sozialen Entschädigungsrecht eine materiellrechtliche Voraussetzung dar. Das Bundessozialgericht habe den Krankenkassen lediglich ein eigenes Klagerecht gegen einen die beantragte Anerkennung ablehnenden Bescheid eingeräumt. Es erscheine allenfalls als vertretbar, Leistungen der Heilbehandlung, die vor der Antragsrücknahme entstanden und von der Klägerin erbracht worden seien, zu erstatten. Dieses Angebot des Beklagten hat die Klägerin abgelehnt.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.02.1999 aufzuheben und die Klage der Klägerin abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.02.1999 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig, ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel auch als begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Beklagten verpflichtet, einen Anerkennungsbescheid nach OEG zu erteilen und Erstattungsansprüche der Klägerin zu befriedigen.
II.
Ein Erstattungsanspruch nach §§ 19 oder 20 BVG a.F. -im Rahmen einer Leistungsklage- setzt voraus, dass eine Krankenkasse auch bzw. nur nach OEG bzw. BVG verpflichtet ist, Heilbehandlung zu gewähren. Ein Anspruch auf Heilbehandlung wegen der Folgen einer Gewalttat entsteht grundsätzlich erst mit einer bescheidmäßigen Anerkennung von Schädigungsfolgen durch die Versorgungsverwaltung (Rohr-Sträßer a.a.O.). Das BSG hat zwar in seinem Urteil vom 10.12.1987 -9a RVi 3/85- den Erstattungsanspruch einer Krankenkasse nach § 20 BVG bejaht, obwohl der Vater eines durch Pockenschutzimpfung geschädigten Kindes seinen Antrag auf Versorgung nach vier Monaten zurückgenommen hatte, weil nach einer stationären Krankenhausbehandlung keine Körperschäden infolge der Impfung zurückgeblieben seien und er deshalb vom Versorgungsamt keine Entschädigung mehr verlange. Zur Begründung hat das BSG unter anderem ausgeführt, dass nach § 10 Abs.8 BVG auch schon vor der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs - sogar von Amts wegen ohne Antrag - Heilbehandlung gewährt werden könne. Im Hinblick auf die Verpflichtung zu solidarischem Verhalten gegenüber seiner Krankenkasse habe der Vater seinen Antrag auf Anerkennung von Schädigungsfolgen nur teilweise zurück genommen, indem er keine weiteren Leistungen für sein Kind mehr begehrte. Der Antrag auf Regelung des Grundverhältnisses sei insoweit aufrecht erhalten worden, als noch ein Interesse an einer Entscheidung darüber bestand. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung vergleichsweise eine ähnliche Regelung des vorliegenden Falles vorgeschlagen. Ein zeitlich begrenzter Erstattungsanspruch bis zur Antragsrücknahme lässt sich nach Auffassung des Senats jedoch hier nicht begründen. Zwar hätte das Versorgungsamt aufgrund seiner Aktenverfügung vom 27.06.1996 nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme bescheidmäßig einen Anspruch auf Heilbehandlung des Kindes im Zusammenhang mit dem schädigungsbedingten Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer Gewalttat im Sinne des § 1 Abs.1 OEG anerkennen können. Zur Anerkennung von nicht nur vorübergehenden Schädigungsfolgen und des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, deren Feststellung hier veranlasst war, waren jedoch weitere Ermittlungen des Beklagten, unter anderem auch die Beiziehung von Schulzeugnissen erforderlich. Um eine Untersuchung des Kindes zu vermeiden, mussten Unterlagen beigezogen werden, die einen Vergleich zwischen dem körperlich/seelisch/geistigen Gesundheitszustand des Opfers vor der Schädigung mit dem danach sowie die Beurteilung von Art und Ausmaß der Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung bzw. im Sinne der Verschlimmerung ermöglicht hätten. Anders als im Fall, den das BSG im o.g. Urteil vom 10.12.1987 zu entscheiden hatte, waren im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme die schädigungsbedingten, inbesondere psychischen Gesundheitsstörungen des Opfers keineswegs ausgeheilt. Aus diesem Grund kann nach Auffassung des Senats die Konstruktion des Bundessozialgerichts einer teilweisen Antragsrücknahme bzw. Antragsbeschränkung nicht auf Fälle übertragen werden, in denen die Folgen einer Schädigung bei Antragsrücknahme nicht vollständig abgeklungen sind und zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise noch Unklarheit über Art und Umfang des Heilbehandlungsanspruchs - wie hier in psychischer Hinsicht - besteht.
Auch der Ausnahmefall, in dem ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse vom BSG bejaht wurde, obwohl der Beschädigte vor seinem Tod infolge von Bewußtlosigkeit keine Beschädigtenversorgung mehr beantragen konnte (Urteil vom 25.05.1988 - 9/9a RVg 1/87 - SozR 3100 § 19 Nr. 19), kann hier nicht herangezogen werden, da dort der mit dem Antragsrecht bezweckte Schutz des Persönlichkeitsrechts des Geschädigten mit dessen Tod und vor allem durch die anschließende Antragstellung der Witwe gegenstandslos geworden war.
Für den hier zu entscheidenden Fall gilt nach Auffassung des Senats der strenge Grundsatz, den das BSG in der Entscheidung vom 23.02.1987 (9a RVg 1/85 SozR 3100 § 19 Nr.17) entwickelt und im Urteil vom 24.04.1991 (a.a.O.) fortgeführt hat, dass nämlich der Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Geschädigten dessen Antrag zwingend erfordert, um -auch bezogen auf etwaige Erstattungsverhältnisse- Entscheidungen über Versorgungsansprüche treffen zu können. In dem am 23.02.1987 entschiedenen Fall hatte das Gewaltopfer keinen Antrag stellen können, weil es nach der Gewalttat bis zu seinem Tod bewußtlos war; im Gegensatz zum Urteil vom 25.05.1988 (a.a.O.) wurde jedoch kein Antrag auf Hinterbliebenenversorgung gestellt. Mangels wirksamen Antrags des Opfers auf Versorgung nach dem OEG hat das BSG schon damals grundsätzlich einen Erstattungsanspruch der Krankenkasse verneint. Dem Geschädigten stehe es frei, keinen Versorgungsantrag zu stellen und über die Offenbarung persönlicher Verhältnisse aus dem unverletzlichen Bereich freier Entfaltung der Persönlichkeit selber und allein zu bestimmen. Eine einschränkende Konstruktion des mutmaßlichen Willens der Geschädigten würde das in Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 des Grundgesetzes geschützte höchstpersönliche Recht des Geschädigten, Versorgung zu beantragen, verletzen. Auch im vorliegenden Fall muss dieser Wille der Eltern des geschädigten Kindes, die offensichtlich mit ihrer Antragsrücknahme weitere Ermittlungen der Versorgungsbehörde im unantastbaren persönlichen Bereich des Kindes und der Familie unterbinden wollten, respektiert werden.
Nach Auffassung des Senats haben die Eltern des geschädigten Kindes den Antrag auf Leistungen nach dem OEG vollständig zurückgenommen. Es besteht kein Anlass, zugunsten der Krankenkasse ausnahmsweise unabhängig von Versorgungsantrag der Geschädigten einen Erstattungsanspruch zu bejahen. Aus diesen Gründen war das Urteil des Sozialgerichts München aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs.4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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