Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 V 26/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 V 11/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 09.12.1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Streitig ist - zum wiederholten Male - die Anerkennung eines posttraumatischen Anfallsleidens als Schädigungsfolge im Sinn des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und als Folge davon die Gewährung einer höheren Versorgung.
Bei dem am ...1926 geborenen Kläger wurden - zuletzt - mit Bescheid vom 10.06.1970 als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. anerkannt. 1. Verlust des linken Auges bei voll korrigierbarem Brechungs- fehler rechts. 2. Nervenschmerzen des linken Drillingsnerven. 3. Kiefer- Stirnhöhlen- und Siebbeinzellenentzündung links, Nasen- Nebenhöhlen-Stecksplitter links.
Eine 1976 beantragte Neufeststellung, die der Kläger mit einer wesentlichen Leidensverschlimmerung (Schwindelerscheinungen) begründete, blieb erfolglos (zuletzt: Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 29.09.1983 - L 7/V 44/82 -).
Einen weiteren Neufeststellungsantrag des Klägers vom Juni 1988, mit dem erstmals ein Anfallsleiden als Folge einer bei der Granatsplitterverletzung (1945) erlittenen Hirnschädung geltend gemacht wurde, lehnte der Beklagte mit Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 02.06./08.09.1989 ab, weil die abschließende computertomographische Untersuchung des Schädels keine substantielle Hirnverletzung ergeben hätte und das erstmals 1986 aufgetretene Anfallsleiden des Klägers daher wahrscheinlich durch schädigungsunabhängige Gefäßveränderungen bedingt sei. Die Klage gegen diese Bescheid wurde - nach Einholung von Gutachten des Neurologen/Psychiaters Dr.S ... vom 05.02.1991 und des Neurologen/Psychiaters Dr.K ... (§ 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) vom 22.06.1992 abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29.09.1992 - S 12 V 121/88 -), die Berufung nach Einholung eines weiteren von dem Neurologen/Psychiater Dr.G ... am 22.07.1993 erstatteten Gutachtens zurückgewiesen (Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 19.01.1994 - L 10 V 131/92 -); die Nichtzulassungsbeschwerde wurde verworfen (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.06.1994 - 9 BV 72/94 -).
II.
Am 04.09.1996 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Attests des Dr.K ... vom 09.02.1996 erneut, ihm wegen einer wesentlichen Verschlimmerung der Schädigungsfolgen - insbesondere in Gestalt einer posttraumatischen Epilepsie - eine höhere Versorgung zu gewähren und frühere negative Bescheide entsprechend zu korrigieren.
Der Beklagte holte u.a. einen Bericht der Augenärztin Dr.R ... vom 10.09.1996 sowie ein versorgungsärztliches Gutachten des Nervenarztes Dr.M ... vom 13.01.1997 und eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin Dr.Kr ... vom 05.02.1997 ein und lehnte mit Bescheid vom 06.03.1997 die Rücknahme des Bescheides vom 02.06.1989 ab, weil sich hinsichtlich der Ursachen für das Anfallsleiden des Klägers keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.1997 zurück.
Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 20.06.1997 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, bei ihm ein cerebrales Anfallsleiden als weitere Schädigungsfolge nach dem BVG anzuerkennen und ihm eine höhere Versorgungsrente zu gewähren.
Das Sozialgericht hat die einschlägige Akte des Beklagten beigezogen und mit Urteil vom 09.12.1997 die Klage abgewiesen: eine Hirnsubstanzverletzung habe beim Kläger nicht nachgewiesen werden können. Eine solche sei aber als Ursache für ein posttraumatisches Anfallsleiden unabdingbare Voraussetzung. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Epilepsie des Klägers und dessen 1945 erlittener Kopfverletzung sei deshalb, wie die Sachverständigen Dr.S ... und Dr.G ... in den früheren Verfahren schlüssig und überzeugend dargelegt hätten, nicht wahrscheinlich. Der lange zeitliche Abstand zwischen Kriegsverletzung (1945) und erstmaligem Auftreten des Anfallsleidens (1986) spreche im Übrigen ebenfalls gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Der Beurteilung des Dr.K ... könne nicht gefolgt werden, da auch dieser Sachverständige eine Hirnsubstanzverletzung nicht belegen könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger - unter Vorlage von Attesten des Dr.K ... vom 04.03.1998 sowie des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.E ... vom 11.03.1998 Berufung eingelegt.
Der Kläger hat - sinngemäß - beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.05.1997 zu verurteilen, den Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 02.06./08.09.1989 zurückzunehmen und ihm unter Anerkennung eines cerebralen Anfallsleidens als weiterer Schädigungsfolge Versorgung nach einer MdE von mehr als 50 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspreche.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen Akte des Beklagten sowie der Gerichtsakten der früheren Rechtsstreite des Klägers und des anhängigen Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, da jedenfalls die Atteste des Dr.K ... und des Dr.E ... zusammen mit einem vom Kläger per Hand geschriebenen Zettel mit dessen Namen und dem Aktenzeichen des sozialgerichtlichen Verfahrens fristgerecht (§ 151 Abs.1, 2 SGG) am 19.03.1998 (Zustellung des angefochtenen Urteils an den Kläger: 20.02. 1998) beim Sozialgericht Regensburg eingegangen sind.
Die Berufung, mit der der Kläger die Rücknahme der bindenden Bescheide vom 02.06./08.09.1989 und die Anerkennung des Anfallsleidens als Schädigungsfolge sowie eine höhere Versorgung begehrt, ist aber nicht begründet.
Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt zwar, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Beim Erlass des Bescheides/Widerspruchsbescheides vom 02.06./08.09.1989 ist jedoch weder das Recht unrichtig angewandt noch ist von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen hätte. Ein Anfallsleiden kann nur dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als Folge einer Schädelverletzung angesehen werden, wenn es dabei auch zu einer Hirnsubstanzverletzung gekommen ist. Der Nachweis einer derartigen Verletzung, der vor allem mittels computertomographischer Aufnahmen erfolgt, ist beim Kläger nicht zu erbringen. Entsprechende Untersuchungen (Radiologe Dr.Si ... vom 12.04.1989; Dr.S ... vom 07.12.1990) schließen eine traumatische Hirnsubstanzschädigung aus. Daneben spricht der zeitliche Abstand von mehr als 40 Jahren zwischen dem erstmaligen Auftreten eines epileptischen Anfalles und der vom Kläger als Ursache vermuteten Granatsplitterverletzung gegen den ursächlichen Zusammenhang.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, weil der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg zurückweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Streitig ist - zum wiederholten Male - die Anerkennung eines posttraumatischen Anfallsleidens als Schädigungsfolge im Sinn des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und als Folge davon die Gewährung einer höheren Versorgung.
Bei dem am ...1926 geborenen Kläger wurden - zuletzt - mit Bescheid vom 10.06.1970 als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. anerkannt. 1. Verlust des linken Auges bei voll korrigierbarem Brechungs- fehler rechts. 2. Nervenschmerzen des linken Drillingsnerven. 3. Kiefer- Stirnhöhlen- und Siebbeinzellenentzündung links, Nasen- Nebenhöhlen-Stecksplitter links.
Eine 1976 beantragte Neufeststellung, die der Kläger mit einer wesentlichen Leidensverschlimmerung (Schwindelerscheinungen) begründete, blieb erfolglos (zuletzt: Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 29.09.1983 - L 7/V 44/82 -).
Einen weiteren Neufeststellungsantrag des Klägers vom Juni 1988, mit dem erstmals ein Anfallsleiden als Folge einer bei der Granatsplitterverletzung (1945) erlittenen Hirnschädung geltend gemacht wurde, lehnte der Beklagte mit Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 02.06./08.09.1989 ab, weil die abschließende computertomographische Untersuchung des Schädels keine substantielle Hirnverletzung ergeben hätte und das erstmals 1986 aufgetretene Anfallsleiden des Klägers daher wahrscheinlich durch schädigungsunabhängige Gefäßveränderungen bedingt sei. Die Klage gegen diese Bescheid wurde - nach Einholung von Gutachten des Neurologen/Psychiaters Dr.S ... vom 05.02.1991 und des Neurologen/Psychiaters Dr.K ... (§ 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) vom 22.06.1992 abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29.09.1992 - S 12 V 121/88 -), die Berufung nach Einholung eines weiteren von dem Neurologen/Psychiater Dr.G ... am 22.07.1993 erstatteten Gutachtens zurückgewiesen (Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 19.01.1994 - L 10 V 131/92 -); die Nichtzulassungsbeschwerde wurde verworfen (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.06.1994 - 9 BV 72/94 -).
II.
Am 04.09.1996 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Attests des Dr.K ... vom 09.02.1996 erneut, ihm wegen einer wesentlichen Verschlimmerung der Schädigungsfolgen - insbesondere in Gestalt einer posttraumatischen Epilepsie - eine höhere Versorgung zu gewähren und frühere negative Bescheide entsprechend zu korrigieren.
Der Beklagte holte u.a. einen Bericht der Augenärztin Dr.R ... vom 10.09.1996 sowie ein versorgungsärztliches Gutachten des Nervenarztes Dr.M ... vom 13.01.1997 und eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin Dr.Kr ... vom 05.02.1997 ein und lehnte mit Bescheid vom 06.03.1997 die Rücknahme des Bescheides vom 02.06.1989 ab, weil sich hinsichtlich der Ursachen für das Anfallsleiden des Klägers keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.1997 zurück.
Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 20.06.1997 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, bei ihm ein cerebrales Anfallsleiden als weitere Schädigungsfolge nach dem BVG anzuerkennen und ihm eine höhere Versorgungsrente zu gewähren.
Das Sozialgericht hat die einschlägige Akte des Beklagten beigezogen und mit Urteil vom 09.12.1997 die Klage abgewiesen: eine Hirnsubstanzverletzung habe beim Kläger nicht nachgewiesen werden können. Eine solche sei aber als Ursache für ein posttraumatisches Anfallsleiden unabdingbare Voraussetzung. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Epilepsie des Klägers und dessen 1945 erlittener Kopfverletzung sei deshalb, wie die Sachverständigen Dr.S ... und Dr.G ... in den früheren Verfahren schlüssig und überzeugend dargelegt hätten, nicht wahrscheinlich. Der lange zeitliche Abstand zwischen Kriegsverletzung (1945) und erstmaligem Auftreten des Anfallsleidens (1986) spreche im Übrigen ebenfalls gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Der Beurteilung des Dr.K ... könne nicht gefolgt werden, da auch dieser Sachverständige eine Hirnsubstanzverletzung nicht belegen könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger - unter Vorlage von Attesten des Dr.K ... vom 04.03.1998 sowie des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.E ... vom 11.03.1998 Berufung eingelegt.
Der Kläger hat - sinngemäß - beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.05.1997 zu verurteilen, den Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 02.06./08.09.1989 zurückzunehmen und ihm unter Anerkennung eines cerebralen Anfallsleidens als weiterer Schädigungsfolge Versorgung nach einer MdE von mehr als 50 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspreche.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen Akte des Beklagten sowie der Gerichtsakten der früheren Rechtsstreite des Klägers und des anhängigen Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, da jedenfalls die Atteste des Dr.K ... und des Dr.E ... zusammen mit einem vom Kläger per Hand geschriebenen Zettel mit dessen Namen und dem Aktenzeichen des sozialgerichtlichen Verfahrens fristgerecht (§ 151 Abs.1, 2 SGG) am 19.03.1998 (Zustellung des angefochtenen Urteils an den Kläger: 20.02. 1998) beim Sozialgericht Regensburg eingegangen sind.
Die Berufung, mit der der Kläger die Rücknahme der bindenden Bescheide vom 02.06./08.09.1989 und die Anerkennung des Anfallsleidens als Schädigungsfolge sowie eine höhere Versorgung begehrt, ist aber nicht begründet.
Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt zwar, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Beim Erlass des Bescheides/Widerspruchsbescheides vom 02.06./08.09.1989 ist jedoch weder das Recht unrichtig angewandt noch ist von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen hätte. Ein Anfallsleiden kann nur dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als Folge einer Schädelverletzung angesehen werden, wenn es dabei auch zu einer Hirnsubstanzverletzung gekommen ist. Der Nachweis einer derartigen Verletzung, der vor allem mittels computertomographischer Aufnahmen erfolgt, ist beim Kläger nicht zu erbringen. Entsprechende Untersuchungen (Radiologe Dr.Si ... vom 12.04.1989; Dr.S ... vom 07.12.1990) schließen eine traumatische Hirnsubstanzschädigung aus. Daneben spricht der zeitliche Abstand von mehr als 40 Jahren zwischen dem erstmaligen Auftreten eines epileptischen Anfalles und der vom Kläger als Ursache vermuteten Granatsplitterverletzung gegen den ursächlichen Zusammenhang.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, weil der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg zurückweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved